{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB_166-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"VII ZB 166/05","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 166/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner \n\nund die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des \n\n1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken \n\nvom 29. November 2005 wird kostenpflichtig verworfen. \n\nGegenstandswert: 8.732,80 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz. Sie beauftragte \n\nden Beklagten mit dem Einbau eines Solarelements in Form der \"Indachmonta-\n\nge\". Mit der Dacheindeckung war die V-GmbH beauftragt. Nachdem Wasser \n\neingedrungen war, nahm die V-GmbH Abdichtungsarbeiten vor, für welche die \n\nKlägerin in einem Rechtsstreit mit der V-GmbH zur Zahlung von 6.261,65 € \n\nverurteilt wurde. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Erstattung dieser Kos-\n\nten und der Prozesskosten mit der Behauptung, der Wassereintritt sei auf man-\n\ngelhafte Arbeit des Beklagten zurückzuführen. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.272,15 € stattgegeben und \n\nsie im Übrigen abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Montage des \n\nSolarelements nicht fehlerhaft erfolgt ist. Es hat eine Haftung des Beklagten \n\ndeswegen angenommen, weil er keine Bedenken gegen die vorgesehene \"In-\n\n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\ndachmontage\" angemeldet habe. Daraus resultiere jedoch ein gemäß § 287 \n\nZPO geschätzter Schaden von insgesamt nur 1.272,15 €. Die weitergehenden \n\nSchäden seien nicht auf diesen Mangel zurückzuführen. \n\nDas Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin \n\nals unzulässig verworfen. \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist je-\n\ndoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorlie-\n\ngen. \n\n1. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil sie nicht \n\nordnungsgemäß begründet sei. Die tragenden Erwägungen des Erstrichters \n\ndazu, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach nicht in \n\nvollem Umfang zustehe, seien nicht angegriffen. Die Klägerin beanstande nur, \n\ndass die Auffassung des Erstrichters unrichtig sei, die Fehlerhaftigkeit der Mon-\n\ntageleistung des Beklagten sei nicht bewiesen. Sie befasse sich nicht damit, \n\ndass der Erstrichter einen Zahlungsanspruch aus anderen Rechtsgründen be-\n\njahe, die Abweisung der Klage hieraus aber auf eine einschränkende Bestim-\n\nmung des Schadensumfangs stütze. \n\n7 \n\n2. Diese Ausführungen werfen, entgegen der in der Rechtsbeschwerde \n\ngeäußerten Auffassung, keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\n8 \n\nDie Anforderungen, die gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an die Begrün-\n\ndung der Berufung zu stellen sind, sind geklärt. Sowohl nach der bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Zivilprozessordnung als auch nach der Neufas-\n\nsung in § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung auf den Streit-\n\nfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder \n\nrechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig ist (BGH, Beschlüsse \n\nvom 25. November 1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171; vom 28. Mai 2003 \n\n- XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531; vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-\n\nRR 2006, 285). Die angegriffene Entscheidung weist keine Besonderheiten auf, \n\ndie zu einer darüber hinausgehenden grundsätzlichen Bedeutung der Sache \n\nführen könnten. \n\n9 \n\n3. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Des-\n\nsen Ausführungen dazu, dass in der Berufungsbegründung hätte dargelegt \n\nwerden müssen, weswegen die Überlegungen des Landgerichts zur Höhe des \n\ndem Grunde zuerkannten Schadensersatzanspruchs fehlerhaft seien, lassen \n\nkeine Anforderungen erkennen, die den Zugang zum Rechtsmittelgericht in ei-\n\nner gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden Weise beschränken könnten. Ent-\n\ngegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Berufungsgericht auch nicht \n\nbereits bei Eingang der Berufungsbegründung am 26. Juli 2005 verpflichtet, \n\ndarauf hinzuweisen, dass die Berufungsbegründung sich nicht mit den Ausfüh-\n\nrungen des Erstrichters zur Höhe des angenommenen Ersatzanspruchs befass-\n\nte. \n\nDressler \n\nHausmann \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kaiserslautern, Entscheidung vom 13.05.2005 - 3 O 587/02 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.11.2005 - 1 U 93/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/vii-zb-166-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/vii-zb-166-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:35:47.399311+00:00"}}