{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB_161-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-06-28","aktenzeichen":"VII ZB 161/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 89 Abs. 2; BGB § 844 Abs. 2 Zu den Gläubigern im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gehören nicht Gläubi- ger von Schadensersatzansprüchen nach § 844 Abs. 2 BGB aus fahrlässig be- gangener unerlaubter Handlung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 161/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nInsO § 89 Abs. 2; BGB § 844 Abs. 2 \n\nZu den Gläubigern im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gehören nicht Gläubi-\n\nger von Schadensersatzansprüchen nach § 844 Abs. 2 BGB aus fahrlässig be-\n\ngangener unerlaubter Handlung. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05 - LG Hannover \nAG Hannover \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner \n\nund die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des \n\nLandgerichts Hannover vom 14. Oktober 2005 wird kostenpflichtig \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Antrag der Gläubiger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nvom 24. November 2005 wird zurückgewiesen. \n\nWert: bis 45.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Schuldnerin ist durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 27. Juni \n\n2002 u.a. zur Zahlung einer monatlichen Geldrente von je 375 € an die Gläubi-\n\nger verurteilt. Dem liegt ein auf § 844 Abs. 2 BGB gegründeter Anspruch der \n\nGläubiger gegen die Schuldnerin zugrunde. \n\nDie Gläubiger haben deswegen am 18. August 2005 gegen die Schuld-\n\nnerin, eine Ärztin, den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses \n\nin Höhe von 19.300,77 € (Rentenbeträge für die Zeit ab 1. August 2003) in de-\n\nren Forderungen aus dem Abrechnungsverhältnis zur Drittschuldnerin, einer \n\nKassenärztlichen Vereinigung, beantragt. Die Pfändung sollte auch die Ansprü-\n\nche auf künftig fällig werdende Leistungen erfassen. Über das Vermögen der \n\nSchuldnerin ist am 9. Juli 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. \n\n3 \n\nDer Rechtspfleger hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerich-\n\ntete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerde-\n\ngericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihr Begehren \n\nweiter. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Die Vorinstanzen sind der Ansicht, aufgrund des Vollstreckungsverbo-\n\ntes des § 89 InsO könne keine Pfändung erfolgen. Ersatzansprüche nach § 844 \n\nAbs. 2 BGB könnten zwar nach § 850 f Abs. 2 ZPO vollstreckt werden, nicht \n\njedoch nach § 850 d ZPO. Von § 850 f Abs. 2 ZPO seien nur Ansprüche aus \n\neiner vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung erfasst. Eine hierauf ge-\n\nstützte Anordnung könne nicht erfolgen, da sich aus dem zu vollstreckenden \n\nVersäumnisurteil nicht ergebe, dass aufgrund einer vorsätzlich begangenen \n\nunerlaubten Handlung vollstreckt werde. Im Übrigen gehe der Gläubigervertre-\n\nter selbst davon aus, dass dem Titel ein Anspruch wegen fahrlässiger Tötung \n\nzugrunde liege. \n\n6 \n\n2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. \n\n7 \n\na) Gemäß § 89 Abs. 2 InsO sind Zwangsvollstreckungen in künftige For-\n\nderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an de-\n\nren Stelle tretende laufende Bezüge während der Dauer des Verfahrens auch \n\nfür Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für \n\ndie Zwangsvollstreckung von Gläubigern, die keine Insolvenzgläubiger sind, \n\nwegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen \n\nunerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht \n\npfändbar ist. \n\n8 \n\n§ 89 Abs. 2 Satz 2 InsO unterfallen danach Forderungen für Unterhalts- \n\nund Deliktsgläubiger, die nach § 850 d, § 850 f Abs. 2 ZPO in erweitertem Um-\n\nfang pfändbar sind, soweit diese Gläubiger keine Insolvenzgläubiger sind (Kroth \n\nin Braun, InsO, 2. Aufl., § 89 Rdn. 12; MünchKommInsO-Breuer, § 89 Rdn. 36; \n\nEickmann, Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl., § 89 Rdn. 3), etwa für \n\nUnterhaltsgläubiger nach Maßgabe des § 40 InsO. \n\n9 \n\n10 \n\nb) Zu diesen Gläubigern gehören die Beschwerdeführer nicht. \n\naa) Der Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB ist kein Unterhaltsanspruch, \n\nsondern ein Schadensersatzanspruch (MünchKommBGB-Wagner, 4. Aufl., \n\n§ 844 Rdn. 29 m.w.N.). Für die Vollstreckung hieraus gilt nicht § 850 d Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO; denn darunter fallen nur Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes \n\neinem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebens-\n\npartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615 l, § 1615 n des Bür-\n\ngerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen (Stein/Jonas/Brehm, 21. Aufl., \n\n§ 850 d Rdn. 10 m.w.N.; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 850 d Rdn. 2; Rupp/ \n\nFleischmann, Rpfleger 1983, 377, 378). \n\n11 \n\nbb) Die Vorinstanzen haben auch nicht festgestellt, dass der Anspruch, \n\naus dem die Vollstreckung betrieben wird, ein Anspruch aus einer vorsätzlichen \n\nunerlaubten Handlung im Sinne des § 89 Abs. 2, Satz 2, 2. Alt. InsO, § 850 f \n\nAbs. 2 ZPO ist. Aus dem Versäumnisurteil ergibt sich das nicht; dem Vollstre-\n\nckungsgericht wäre eine weitere Prüfung auch untersagt (vgl. zum Vollstre-\n\nckungsbescheid BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, NJW 2005, \n\n1663). Nach dem Vortrag der Gläubiger ist das Versäumnisurteil wegen eines \n\nSchadensersatzanspruchs aus fahrlässiger Tötung ergangen. Auf die weitere \n\nFrage, ob und inwieweit die Gläubiger wegen der geltend gemachten Ansprü-\n\nche Insolvenzgläubiger sind, kommt es daher nicht an. \n\n12 \n\n3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist § 89 Abs. 2 Satz 2 \n\n1. Alt. InsO auch nicht analog auf den Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB anzu-\n\nwenden, weil keine Regelungslücke besteht (Stein/Jonas/Brehm, aaO Rdn. 10). \n\nDie Erweiterung der Vollstreckung wegen Schadensersatzansprüchen wird in \n\n§ 89 Abs. 2, Satz 2, 2. Alt., § 850 f Abs. 2 ZPO geregelt. Danach ist die \n\nZwangsvollstreckung bei einer unerlaubten Handlung nur dann privilegiert, \n\nwenn diese vorsätzlich begangen wurde. Würde man den Anspruch aus § 844 \n\nAbs. 2 BGB als Unterhaltsanspruch im Sinne des § 89 Abs. 2, Satz 2, 1. Alt. \n\nInsO qualifizieren, würde dieser eindeutigen gesetzgeberischen Wertung zuwi-\n\nder gehandelt, wenn dem Anspruch eine fahrlässig begangene unerlaubte \n\nHandlung zugrunde liegt. \n\n13 \n\nDie Rechtsbeschwerde beruft sich zur Begründung vergeblich auf \n\n§ 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, in dem der Schadensersatzanspruch aus § 844 \n\nAbs. 2 BGB dem Unterhaltsanspruch gleichgestellt ist. § 850 b ZPO betrifft zum \n\neinen die Pfändbarkeit von Unterhaltsrenten und nicht die Pfändung wegen Un-\n\nterhaltsansprüchen. Die Gleichstellung beruht dort zudem nicht darauf, dass der \n\nAnspruch § 844 Abs. 2 BGB als Unterhaltsrente im Sinne des § 850 b Abs. 1, \n\nNr. 2, 1. Alt. ZPO angesehen wird, sondern weil die Unpfändbarkeit in § 850 b \n\nAbs. 1, Nr. 2, 2. Alt. ZPO ausdrücklich geregelt ist. \n\n14 \n\nDie von der Rechtsbeschwerde zur weiteren Begründung des Erforder-\n\nnisses einer analogen Anwendung behauptete Gefahr, dass sich der Schuldner \n\ndes Anspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB im Falle der Insolvenz Restschuldbefrei-\n\nung erlangen kann, ist Ergebnis einer eindeutigen gesetzgeberischen Wertung. \n\nVerbindlichkeiten des Schuldners aus unerlaubter Handlung werden gemäß \n\n§ 302 InsO nur dann nicht von der Erteilung einer Restschuldbefreiung berührt, \n\nwenn diese vorsätzlich begangen wurden. \n\n15 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch keine verfas-\n\nsungskonforme Auslegung des § 89 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. InsO dahin geboten, \n\nden Schadensersatzanspruch aus § 844 Abs.2 BGB einem Unterhaltsanspruch \n\ngleichzustellen. Die Regelung lässt keine Beeinträchtigung verfassungsrechtlich \n\ngeschützter Rechte des Schadensersatzgläubigers erkennen. \n\nDressler \n\nHausmann \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hannover, Entscheidung vom 25.08.2005 - 701 M 15991/05 - \nLG Hannover, Entscheidung vom 14.10.2005 - 52 T 145/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB_161-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/vii-zb-161-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB_161-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB_161-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/vii-zb-161-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB_161-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:40:06.424052+00:00"}}