{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB_157-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-06-28","aktenzeichen":"VII ZB 157/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG VV Nr. 1000 Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juni 2006 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nVII ZB 157/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nRVG VV Nr. 1000 \n\nErklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der \n\nGestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies \n\nkeine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 157/05 - LG Stuttgart \n\nAG Ludwigsburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner \n\nund die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der \n\n19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. November \n\n2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 415,28 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\nwegen einer Geldforderung. Bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den \n\nGerichtsvollzieher hat sich sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter mit dem \n\nEinzug von Teilbeträgen einverstanden erklärt. Der Gerichtsvollzieher hat dar-\n\naufhin dem Schuldner gestattet, den geschuldeten Betrag in Raten zu bezah-\n\nlen. Nachdem der Hauptsachebetrag eingezogen worden war, hat der Gläubi-\n\nger neben den offen gebliebenen Kosten die Vollstreckung einer Einigungsge-\n\nbühr mit der Begründung beantragt, zwischen ihm und dem Schuldner sei eine \n\nRatenzahlungsvereinbarung zustande gekommen. \n\n2 \n\nDer Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung dieser Einigungsgebühr ab-\n\ngelehnt. Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewie-\n\nsen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hatte keinen Erfolg. Mit der zu-\n\ngelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Vollstreckung ei-\n\nner Einigungsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt \n\n415,28 € weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-\n\ngen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Einigungsgebühr nach \n\nNrn. 1000, 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (im folgenden: VV-RVG) sei \n\nnicht entstanden und daher nicht gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Ge-\n\nrichtsvollzieher beizutreiben. Die Einigungsgebühr setze die Mitwirkung des \n\nRechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags voraus, durch den der Streit oder \n\ndie Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis anders als durch Aner-\n\nkenntnis oder Verzicht beseitigt werde. Ein solcher Vertrag sei unter Mitwirkung \n\ndes Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers nicht zustande gekommen. Ein \n\nRatenzahlungsvertrag sei weder zwischen Gläubiger und Schuldner noch zwi-\n\nschen letzterem und dem Gerichtsvollzieher geschlossen worden. Das Einver-\n\nständnis des Gläubigers mit der Einziehung von Teilbeträgen der Forderung \n\nstelle kein an den Schuldner gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Raten-\n\nzahlungsvertrags dar, sondern lediglich eine gegenüber dem Gerichtsvollzieher \n\nabzugebende Verfahrenserklärung. Da der Gerichtsvollzieher bei der Vollstre-\n\nckung hoheitlich tätig werde, scheide auch der Abschluss eines Ratenzah-\n\nlungsvertrages zwischen ihm und dem Schuldner aus. \n\n5 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, die Ei-\n\nnigungsgebühr setze einen förmlichen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuld-\n\nner nicht voraus. Eine Einigungsgebühr könne auch entstehen, wenn der An-\n\nwalt nach Rücksprache mit seinem Auftraggeber das Ratenzahlungsangebot \n\ndes Schuldners annehme und absprachegemäß nicht mehr weiter vollstrecke. \n\n6 \n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts liege auch ein Vertrag im \n\n7 \n\n8 \n\nSinne der Nr. 1000 VV-RVG vor. Der Gläubiger sei Auftraggeber des Gerichts-\n\nvollziehers, der auf eine sowohl zügige als auch gütliche Erledigung des \n\nZwangsvollstreckungsverfahrens hinwirken solle (§ 806 b ZPO). Wenn er diese \n\ngütliche Einigung anrege, der Schuldner ein Zahlungsangebot unterbreite und \n\nder Gläubiger dieses Angebot annehme, liege eine gütliche Einigung im Sinne \n\nvon Nr. 1000 VV-RVG vor. \n\n3. Die Rechtsauffassung des Landgerichts ist richtig. \n\na) Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht \n\nfür die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags, durch \n\nden der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis \n\nbeseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränke sich ausschließlich auf ein \n\nAnerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann stillschweigend geschlos-\n\nsen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht be-\n\nsonders vorgeschrieben ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB \n\n29/05, NJW 2006, 1523). \n\n9 \n\nb) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß keine Mitwir-\n\nkung beim Abschluss eines Vertrags vorliegt. Zwischen dem Schuldner und \n\ndem Gläubiger ist kein Vertrag über eine Ratenzahlung geschlossen worden. \n\n10 \n\n11 \n\nc) Auch soweit § 806 b ZPO zur Anwendung kommen sollte, ist keine \n\nandere Beurteilung geboten. \n\n(1) Gemäß § 806 b ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des \n\nZwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hin-\n\nwirken. Findet er bei dem Schuldner pfändbare Gegenstände nicht vor, hat er \n\nvom Schuldner angebotene Teilbeträge einzuziehen, wenn dieser glaubhaft \n\nversichert, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen und der Gläubiger mit \n\nder ratenweisen Begleichung der Schuld einverstanden ist. \n\n12 \n\nDie rechtliche Einordnung einer solchen Ratenzahlungsbewilligung ist \n\nstreitig. Zum einen wird vertreten, es handele sich um einen vollstreckungsbe-\n\nschränkenden Vertrag. § 806 b ZPO verlange zwei sich deckende Erklärungen \n\ndes Schuldners einerseits und des Gläubigers andererseits. Damit seien die \n\nStrukturen eines Vertragsschlusses eindeutig gegeben, bei dem der Gerichts-\n\nvollzieher vermittelnd gleich einem Boten als öffentliches Organ tätig werde \n\n(Schilken, DGVZ 1998, 145; MünchKommZPO-Schilken, 2. Aufl., § 806 b \n\nRdn. 7). Nach anderer Ansicht kommt weder zwischen den Parteien noch zwi-\n\nschen dem Gerichtsvollzieher und dem Schuldner mit der Ratenzahlungsbewil-\n\nligung eine vertragliche Vereinbarung zustande. Vielmehr handele der Ge-\n\nrichtsvollzieher bei der Gewährung von Ratenzahlungen aufgrund des ihm ver-\n\nliehenen Amtes in Ausübung des staatlichen Vollstreckungsmonopols und da-\n\nmit in hoheitlicher Funktion. Die für die Ratenbewilligung erforderliche Einwilli-\n\ngung sei daher nur als Verfahrenserklärung des Gläubigers gegenüber dem \n\nGerichtsvollzieher zu werten (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 806 b Rdn. 6). \n\n13 \n\n(2) In dem vom Gläubiger dem Gerichtsvollzieher gegenüber allgemein \n\nerklärten Einverständnis mit einer Ratenzahlung seitens des Schuldners ist ein \n\nAngebot auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung bereits mangels An-\n\ngabe zur Höhe und Fälligkeit der zu zahlenden Raten nicht zu sehen. Darüber \n\nhinaus entscheidet nicht der Gläubiger, ob dem Schuldner Ratenzahlungen be-\n\nwilligt werden sollen, sondern der Gerichtsvollzieher unter den Voraussetzun-\n\ngen des § 806 b ZPO in Verbindung mit § 114 a GVGA. Auch die vom Schuld-\n\nner erklärte Bereitschaft, die geschuldete Forderung in Raten zu begleichen, \n\nstellt kein an den Gläubiger gerichtetes Angebot auf Abschluss einer Ratenzah-\n\nlungsvereinbarung dar, sondern soll den Gerichtsvollzieher zur Bewilligung der \n\nRatenzahlung unter den genannten Voraussetzungen veranlassen. \n\n14 \n\nd) Die Einigungsgebühr ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Gläubi-\n\ngers auch nicht deshalb erwachsen, weil er infolge des von ihm namens des \n\nGläubigers erklärten Einverständnisses an einer zwischen dem Gerichtsvollzie-\n\nher und dem Schuldner geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung mitgewirkt \n\nhat. Mit der Gestattung der Ratenzahlung ist eine Abrede zwischen Gerichts-\n\nvollzieher und Schuldner auf vertraglicher Basis nicht zustande gekommen, weil \n\nder Gerichtsvollzieher nicht aufgrund Privatautonomie, sondern kraft des ihm \n\nverliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsge-\n\nwalt gehandelt hat. Der Gerichtsvollzieher ist bei der Gewährung von Ratenzah-\n\nlungen an den Schuldner nicht Vertreter des Gläubigers. Daran ändert auch der \n\nUmstand nichts, dass er bei der Frage, ob dem Schuldner Ratenzahlungen ge-\n\nwährt werden können, an die Weisungen des Gläubigers insoweit gebunden ist, \n\ndass dieser sein Einverständnis verweigern oder von bestimmten Vorausset-\n\nzungen abhängig machen kann. \n\n15 \n\nEtwas anderes lässt sich auch den Gesetzesmaterialien zu § 806 b ZPO \n\nnicht entnehmen. Vielmehr ist in der Gesetzesbegründung zu der vergleichba-\n\nren Regelung in § 813 a ZPO sogar ausdrücklich festgehalten, die Vorschrift \n\nvermeide das Modell einer „Vollstreckungsvereinbarung“ zwischen Gläubiger \n\nund Schuldner, die vom Gerichtsvollzieher vermittelt werde oder bei der dieser \n\nden Gläubiger vertrete (BT-Drucks. 13/341, S. 27). \n\nDressler \n\nHausmann \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ludwigsburg, Entscheidung vom 09.08.2005 - 1 M 5367/05 - \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.11.2005 - 19 T 334/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB_157-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/vii-zb-157-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 806b","ref_norm":"806b","n":6},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 813a","ref_norm":"813a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB_157-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB_157-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/vii-zb-157-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB_157-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:48.023581+00:00"}}