{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR___6-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-08-25","aktenzeichen":"VII ZR 6/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 6/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. August 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, \n\nProf. Dr. Kniffka und Bauner \n\nbeschlossen: \n\nI. \n\nDer Beschwerde der Kläger wird teilweise stattgegeben. \n\nDas Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg \n\nvom 6. November 2003 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von \n\nSchadensersatz in Höhe von 7.500 € zuzüglich Zinsen wegen \n\nMängeln an der Elektroinstallation in der Küche und die Klage auf \n\nAuflassung abgewiesen ist. Insoweit wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nII. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Urteil des Berufungsgerichts beruht, soweit der Beschwerde statt-\n\nzugeben ist, auf einer Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Ge-\n\nhör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. \n\n1. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, der zweitinstanzliche Vor-\n\ntrag der Kläger, es seien Mängel an der Elektroinstallation in der Küche vor-\n\nhanden, sei als neues Angriffsmittel nicht zuzulassen. Seine Begründung, die \n\nKläger hätten die Mängel erstinstanzlich rügen können, selbst wenn das Auffin-\n\nden einen gewissen Aufwand erfordert hätte, rechtfertigt keine Zurückweisung \n\ndieses Vortrags wegen Nachlässigkeit. \n\n§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist anwendbar, wenn eine Partei Tatsa-\n\nchen vorträgt, die ihr erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung \n\nbekannt geworden sind, ohne dass die Unkenntnis auf Nachlässigkeit beruht. \n\nDie Kläger haben vorgetragen, dass sie anlässlich von Arbeiten in der Küche, \n\ndie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erfolgt \n\nseien, von dem Elektriker darüber informiert worden seien, dass die Elektroin-\n\nstallation nicht erneuert worden sei. Der Elektriker habe ihnen mitgeteilt, er sei \n\nangewiesen worden, die Einbauküche nicht abzubauen, um dahinter an der \n\nElektroinstallation zu arbeiten. Die Kläger waren bei Abnahme der Eigentums-\n\nwohnung nicht verpflichtet, die vorhandene Einbauküche abbauen zu lassen, \n\num die Mangelfreiheit der dahinter befindlichen Elektroinstallation zu überprü-\n\nfen. Folglich war der Vortrag nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen; \n\ndie Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den \n\nAnspruch zu prüfen. Seine Hilfsüberlegung, die W.-GmbH habe das Gegenteil \n\ndessen mitgeteilt, was die Kläger vorgetragen haben, ist keine hinreichende \n\nBegründung, um die Entscheidungserheblichkeit des Vortrags der Kläger in \n\nZweifel zu ziehen. \n\n2. Die gesetzeswidrige Zurückweisung des Vortrags der Kläger kann fer-\n\nner für ihren Auflassungsanspruch erheblich sein. Sollte ein Zahlungsanspruch \n\nin Höhe von mindestens 1.748,97 € bestehen, so greift i hre Aufrechnung gegen \n\nden Restkaufpreisanspruch der Beklagten mit der Folge durch, dass der Kauf-\n\npreisanspruch erfüllt ist und sie die Auflassung des Wohneigentums verlangen \n\nkönnen. \n\n3. Die neue Verhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit zu prü-\n\nfen, ob angesichts des sehr geringfügigen Rests des Kaufpreisanspruchs die \n\nBeklagte die Auflassung nach Treu und Glauben nicht länger verweigern darf \n\n(§ 320 Abs. 2 BGB). \n\nII. \n\nSoweit die Beschwerde nicht zugelassen ist, wird von einer näheren Be-\n\ngründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorausset-\n\nzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 \n\nSatz 2, 2. Halbs. ZPO). Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Kläger könnten den Anspruch ohne weitere Mitwirkung der Woh- \n\nnungseigentümergemeinschaft nicht geltend machen, rechtfertigen die Zulas-\n\nsung nicht, da ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht ge-\n\ngeben ist. \n\nGegenstandswert: 185.593,94 € \n\nDressler Hausmann Wiebel \n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR___6-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-25/vii-zr-6-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR___6-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR___6-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-25/vii-zr-6-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR___6-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:57:02.256483+00:00"}}