{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__97-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-05-12","aktenzeichen":"VII ZR 97/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Mai 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EStG § 48 a) Der Leistungsempfänger ist im Falle der Abtretung der Werklohnforderung durch den Leistenden nur dann von der Abzugspflicht entbunden, wenn eine für den Lei- stenden erteilte Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird. b) Nimmt ein Leistungsempfänger den Steuerabzug vor und führt den Abzugsbetrag an das Finanzamt ab, tritt hinsichtlich der Werklohnforderung Erfüllungswirkung ein, es sei denn, für den Leistungsempfänger war aufgrund der ihm zum Zeitpunkt der Zahlung bekannten Umstände eindeutig erkennbar, daß eine Verpflichtung zum Steuerabzug nicht bestand (im Anschluß an BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, BauR 2001, 1906).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 97/04 \n\nURTEIL \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nja \n\nja \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. Mai 2005 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEStG § 48 \n\na) Der Leistungsempfänger ist im Falle der Abtretung der Werklohnforderung durch \n\nden Leistenden nur dann von der Abzugspflicht entbunden, wenn eine für den Lei-\n\nstenden erteilte Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird. \n\nb) Nimmt ein Leistungsempfänger den Steuerabzug vor und führt den Abzugsbetrag \n\nan das Finanzamt ab, tritt hinsichtlich der Werklohnforderung Erfüllungswirkung \n\nein, es sei denn, für den Leistungsempfänger war aufgrund der ihm zum Zeitpunkt \n\nder Zahlung bekannten Umstände eindeutig erkennbar, daß eine Verpflichtung \n\nzum Steuerabzug nicht bestand (im Anschluß an BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 -\n\n X ZR 13/99, BauR 2001, 1906). \n\nBGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 2. April 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung, welche die \n\nBeklagte wegen einer Werklohnforderung im Umfang des von der Klägerin ab-\n\ngeführten Steuerabzugs nach § 48 EStG in Höhe von 3.599,36 € betreibt. \n\nDie Klägerin beauftragte die inzwischen liquidierte Firma A. mit Bauarbei-\n\nten für eine Kläranlage. Nach Abrechnung der Arbeiten trat diese den Werk-\n\nlohnanspruch im November 2000 an die Beklagte ab. Die Beklagte machte die \n\nWerklohnforderung in einem Vorprozeß mit umgekehrten Parteirollen geltend. \n\nDie jetzige Klägerin wurde mit Urteil vom 5. November 2002 verurteilt, an die \n\nBeklagte 23.995,75 € zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräf\n\ntig. Nachdem die Klä-\n\ngerin die Beklagte ohne Erfolg zur Vorlage einer Freistellungsbescheinigung der \n\nZedentin gemäß § 48 b EStG aufgefordert hatte, zahlte sie im März 2003 an die \n\nBeklagte 85 % der titulierten Forderung. Die restlichen 15 %, also 3.599,36 €, \n\nführte sie als Steuerabzug an das für die Zedentin zuständige Finanzamt ab. \n\nDie Beklagte betreibt wegen dieses Betrages von 3.599,36 € die Zwangsvoll-\n\nstreckung aus dem Urteil vom 5. November 2002. \n\nAuf die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin hat das Landgericht die \n\nZwangsvollstreckung aus dem Urteil für unzulässig erklärt. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungs-\n\ngericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwei-\n\nsung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, der Zahlung des Leistungsempfängers \n\n(= Bestellers) an den durch das gesetzliche Abzugsverfahren des § 48 EStG \n\ngesetzlich ermächtigten Steuergläubiger komme für die zugrundeliegende \n\nWerklohnforderung Erfüllungswirkung zu, wenn und soweit der Abzug zu Recht \n\nund dem Umfang nach richtig vorgenommen worden sei. Der Steuergläubiger \n\nkönne in Höhe des Abzugsbetrags kraft gesetzlicher Überleitung die Forderung \n\naus dem Werkvertrag zur Tilgung der Steuerschuld des Werklohngläubigers \n\nbeanspruchen. \n\nAuch im Falle der Abtretung unterliege die vom Leistungsempfänger zu \n\nentrichtende Gegenleistung für eine im Inland erbrachte Bauleistung unter den \n\nVoraussetzungen des § 48 EStG dem Steuerabzug für Rechnung des Leisten-\n\nden. Mit der Abtretung trete der Zessionar nicht an die Stelle des Leistenden im \n\nSinne des § 48 EStG. Der Abzug sei nur dann nicht vorzunehmen, wenn der \n\nZessionar eine Freistellungsbescheinigung des Zedenten vorlegen könne. Dem \n\nLeistungsempfänger entstehe durch den Abzug kein Nachteil, weil der Zahlung \n\nan das Finanzamt auch im Falle der Abtretung der Forderung Erfüllungswirkung \n\nzukomme. Es sei nicht Sache der Zivilgerichte zu entscheiden, ob § 48 EStG \n\nanwendbar sei, wenn die Abtretung der Gegenforderung zu einem Zeitpunkt \n\nerfolge, in dem das Inkrafttreten dieser Regelung noch nicht absehbar gewesen \n\nsei. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung liege allein bei \n\nden Finanzbehörden. Trotz der ungeklärten Rechtslage, wer im Falle der Abtre-\n\ntung als Leistender anzusehen sei und ob gegen die Anwendung des \n\n§ 48 EStG auf eine Abtretung, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung vorge-\n\nnommen worden sei, verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, sei zugun-\n\nsten der Klägerin von einer Erfüllungswirkung der abgeführten Zahlung auszu-\n\ngehen. \n\nII. \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß die Abführung \n\ndes Abzugsbetrags durch den Leistungsempfänger an das für den Leistenden \n\nzuständige Finanzamt gemäß § 48 EStG (in der Fassung vom 19. Oktober \n\n2002, BGBl. I 4210) die Erfüllung der zugrundeliegenden Werklohnforderung \n\nbewirkt hat. \n\na) Ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG oder eine juristische Person \n\ndes öffentlichen Rechts ist als Auftraggeber einer Bauleistung, die im Inland \n\nerbracht wird, nach § 48 Abs. 1 EStG zu einem Abzug in Höhe von 15 % des \n\nBruttobetrages der Gegenleistung und zur Abführung dieses Betrags an das für \n\nden Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden verpflich-\n\ntet. Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 EStG ist nach § 52 Abs. 56 EStG erstmals \n\nauf Gegenleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erbracht \n\nwerden. Die Abzugspflicht besteht nicht, wenn die Gegenleistung im laufenden \n\nKalenderjahr vorbehaltlich der Sonderregelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \n\nEStG einen Mindestbetrag von 5.000 € nicht übersteigt o der der Leistende dem \n\nLeistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung im Sinne des § 48 b EStG \n\nvorlegt (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Leistender ist derjenige, der die Erbrin-\n\ngung der Bauleistung schuldet. \n\nb) Mit der in § 48 Abs. 1 EStG geregelten Abzugsverpflichtung tritt in Hö-\n\nhe des Abzugsbetrags für den Leistungsempfänger neben seine zivilrechtliche \n\nLeistungsverpflichtung gegenüber dem Leistenden eine öffentlich-rechtliche \n\nZahlungsverpflichtung und Haftung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden. \n\nDas zivilrechtliche Vertragsverhältnis wird durch die gesetzliche Abzugsver-\n\npflichtung abgabenrechtlich überlagert. Sofern der Leistungsempfänger seiner \n\nbestehenden Zahlungspflicht gegenüber dem Finanzamt des Leistenden zur \n\nVermeidung einer Haftung nach § 48 a Abs. 3 Satz 1 EStG nachkommt, verhält \n\ner sich im Verhältnis zum Leistenden nicht vertragswidrig. Der Leistungsemp-\n\nfänger erfüllt in Höhe des Abzugsbetrags seine zivilrechtliche Leistungspflicht, \n\nindem er der ihm abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung gegenüber \n\ndem Finanzamt des Leistenden nachkommt (vgl. BGH Urteil vom 17. Juli 2001 \n\n- X ZR 13/99, BauR 2001, 1906, 1909 = NJW-RR 2002, 591). \n\n2. Der von der Revision erhobene Einwand, daß die Werklohnforderung \n\nnicht durch Zahlung an das Finanzamt habe teilweise erfüllt werden können, \n\nweil sie bereits an die Beklagte abgetreten und damit nicht mehr Bestandteil \n\ndes Vermögens der Zedentin als Leistender gewesen sei, greift nicht durch. \n\nDenn das Berufungsgericht nimmt weiter zu Recht an, daß auch im Falle \n\nder Abtretung einer Werklohnforderung für eine Bauleistung, die im Inland ge-\n\ngenüber einem Unternehmer im Sinne des § 2 UStG oder einer juristischen \n\nPerson des öffentlichen Rechts erbracht wird, eine Abzugsverpflichtung des \n\nLeistungsempfängers nach § 48 EStG bestehen kann. Die gesetzliche Pflicht \n\nzur Abführung eines Abzugsbetrags knüpft nach dem Wortlaut des § 48 \n\nAbs. 1 EStG an die Erbringung der Gegenleistung durch den Leistungsempfän-\n\nger an. Die Abzugspflicht besteht unabhängig davon, wann die Bauleistung er-\n\nbracht worden ist und ob die Gegenleistung dem Leistenden zivilrechtlich noch \n\nzusteht oder nicht (vgl. BT-Drucks. 14/4658 S. 11). \n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, daß die Abzugsverpflichtung im Falle der Abtretung der \n\nWerklohnforderung nicht entfällt, wenn der Zessionar dem Leistungsempfänger \n\neine auf ihn lautende Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG vorlegt. \n\nNach § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG muß der Steuerabzug nicht vorgenommen \n\nwerden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der \n\nGegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Abs. 1 Satz 1 \n\nEStG vorlegt. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der Leistungsemp-\n\nfänger im Falle der Abtretung nur dann von der Abzugspflicht entbunden ist, \n\nwenn der Zessionar eine für den Leistenden i.S.d. § 48 EStG erteilte Freistel-\n\nlungsbescheinigung vorlegt. \n\nDas Gesetz unterwirft die Werklohnforderung desjenigen, der im Inland \n\nBauleistungen gegenüber einem Unternehmer im Sinne des § 2 UStG oder ei-\n\nner juristischen Person des öffentlichen Rechts erbringt, der Abzugsverpflich-\n\ntung des § 48 EStG. Damit soll die Einkommens- und Körperschaftsbesteue-\n\nrung hinsichtlich des Gewinns des die Bauleistung erbringenden Unternehmers \n\nsowie die Besteuerung des Arbeitslohns der beim Erbringen der Bauleistung \n\neingesetzten Arbeitnehmer in gewissem Umfang gesichert werden (vgl. § 48 c \n\nEStG). Der damit verfolgte Sicherungszweck entfällt regelmäßig, wenn für den \n\nLeistenden eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG erteilt worden ist \n\n(vgl. BT-Drucks. 14/4658 S. 11). Die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung \n\nsetzt nach § 48 b Abs. 1 Satz 1 EStG voraus, daß der zu sichernde Steueran-\n\nspruch gegen den Leistenden nicht gefährdet erscheint. Der Steuerabzug wird \n\nfür Rechnung desjenigen vorgenommen, der die Bauleistung erbracht hat. Für \n\ndiesen ist eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG vorzulegen. Der \n\nZessionar hat die Bauleistung nicht erbracht. Seine Steuerverpflichtungen sol-\n\nlen nach dem Gesetzeszweck nicht gesichert werden. Es kommt daher nicht \n\ndarauf an, ob der Zessionar mit einer ihm nach § 48 b EStG erteilten Freistel-\n\nlungsbescheinigung belegen kann, daß gegen ihn bestehende Steueransprü-\n\nche nicht gefährdet sind. \n\n4. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, daß in Höhe des von der Klägerin an das Finanzamt abgeführten \n\nBetrages die Werklohnforderung der Beklagten erfüllt worden ist, auch wenn \n\nnicht abschließend steuerrechtlich geklärt ist, ob die Vorschrift des § 48 EStG \n\nim Falle einer vor Inkrafttreten dieser Regelung vorgenommenen Abtretung der \n\nWerklohnforderung Anwendung findet und die Klägerin zum Steuerabzug ver-\n\npflichtet war oder ob dem das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot ent-\n\ngegensteht. \n\na) Daß die Erfüllungswirkung durch Steuerabzug auch dann eintritt, wenn \n\ndie steuerrechtliche Lage zur Zeit der Zahlung an das Finanzamt ungeklärt ist, \n\nhat der Bundesgerichtshof unter Geltung des § 18 Abs. 8 UStG in einem Fall \n\nbejaht, in dem die Finanzbehörde die Steuerpflicht des Werkunternehmers fest-\n\ngestellt und den Besteller der Werkleistung zur Zahlung aufgefordert hatte \n\n(BGH Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, BauR 2001, 1906 = NJW-RR 2002, \n\n591). Der Bundesgerichtshof hat seinerzeit ausdrücklich offengelassen, ob dies \n\nauch gilt, wenn der Besteller ohne vorherige Steuerfestsetzung und ohne Auf-\n\nforderung der Finanzbehörde an diese zahlt. Diese Frage ist nunmehr dahin zu \n\nbeantworten, daß Erfüllungswirkung grundsätzlich auch in einem solchen Falle \n\neintritt, es sei denn, für den Besteller war aufgrund der ihm im Zeitpunkt der \n\nZahlung bekannten Umstände eindeutig erkennbar, daß eine Verpflichtung zum \n\nSteuerabzug nach § 48 EStG für ihn nicht besteht. Die Unklarheiten der steuer-\n\nrechtlichen, möglicherweise sogar durch Verfassungsrecht beeinflußten Lage \n\nbetreffen in erster Linie das steuerrechtliche Verhältnis zwischen Werkunter-\n\nnehmer als Steuerschuldner und der Finanzbehörde. § 48 EStG schaltet den \n\nBesteller als zunächst Außenstehenden lediglich in die Abwicklung dieses für \n\nihn fremden Steuerverhältnisses ein. Demgemäß können nicht ihm die Risiken \n\nsolcher Unklarheiten auferlegt werden; diese müssen vielmehr dem Steuer-\n\nschuldner verbleiben. Der danach gebotene Schutz des Bestellers vor Gefah-\n\nren, wie sie ansonsten durch doppelte Inanspruchnahme, gerichtliche Ausein-\n\nandersetzungen einerseits mit den Finanzbehörden, andererseits mit dem \n\nGläubiger der Werklohnforderung etc. drohen, wird interessengerecht dadurch \n\ngewährleistet, daß der Besteller den Steuerabzug nach § 48 EStG unter den \n\ngenannten Voraussetzungen auch dann mit Erfüllungswirkung vornehmen \n\nkann, wenn die steuerrechtliche Lage nicht geklärt ist. \n\nb) Diese Überlegungen gelten auch dann, wenn die Werklohnforderung \n\nan einen Dritten abgetreten ist. Der Zessionar, der das Risiko der Werthaltigkeit \n\nund Durchsetzbarkeit der ihm abgetretenen Forderung trägt, muß sich gegebe-\n\nnenfalls wegen der Nachteile, die sich für ihn aus den steuerlichen Verhältnis-\n\nsen des Zedenten ergeben, an diesen als seinen Vertragspartner halten. Die \n\nPosition des Bestellers kann sich hinsichtlich der Regelung des § 48 EStG \n\ndurch die Abtretung nicht verschlechtern. \n\nc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin durch den \n\nSteuerabzug in Höhe von 3.599,36 € und die Abführung dieses Betrages an \n\ndas für die Zedentin zuständige Finanzamt die restliche titulierte Werklohnforde-\n\nrung der Beklagten erfüllt. Der Klägerin lag trotz Aufforderung keine Freistel-\n\nlungsbescheinigung der Zedentin vor. Es war für sie auch aus den sonstigen ihr \n\nbekannten Umständen nicht eindeutig erkennbar, daß eine Steuerabzugspflicht \n\nnicht besteht. \n\nDressler Haß Hausmann \n\n Kuffer Safari Chabestari","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__97-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-12/vii-zr-97-04","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":22},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 48b","ref_norm":"48b","n":8},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 48a","ref_norm":"48a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 48c","ref_norm":"48c","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__97-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__97-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-12/vii-zr-97-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__97-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:57.608809+00:00"}}