{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__87-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"VII ZR 87/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 Fb, Fc a. F. Weigert sich der Bieter ernsthaft und endgültig, sich an einem bindenden Ver- tragsangebot festhalten zu lassen und bringt er zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, nach Annahme seines Angebots die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Wird der Angebotsempfänger dadurch veranlasst, das Angebot nicht anzunehmen, ist er berechtigt, den Schaden geltend zu machen, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Vertrag mit diesem Bieter nicht zustande kam, sondern er einen anderen Bieter beauf- tragen musste. AGBG § 1 Abs. 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, und die die Vertrags- partei, die die Klausel stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n24. November 2005 \nSchick, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 87/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB § 276 Fb, Fc a. F. \n\nWeigert sich der Bieter ernsthaft und endgültig, sich an einem bindenden Ver-\ntragsangebot festhalten zu lassen und bringt er zum Ausdruck, dass er nicht \nbereit ist, nach Annahme seines Angebots die Leistung vertragsgemäß zu \nerbringen, stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Wird der Angebotsempfänger \ndadurch veranlasst, das Angebot nicht anzunehmen, ist er berechtigt, den \nSchaden geltend zu machen, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Vertrag \nmit diesem Bieter nicht zustande kam, sondern er einen anderen Bieter beauf-\ntragen musste. \n\nAGBG § 1 Abs. 1 \n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie von einem \nDritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, und die die Vertrags-\npartei, die die Klausel stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will. \n\nBGH, Urteil vom 24. November 2005 - VII ZR 87/04 - OLG Brandenburg \n LG Potsdam \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2004 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Eigentümergemeinschaft, verlangt von der Beklagten \n\nSchadensersatz, weil diese sich an einem von ihr abgegebenen Vertragsange-\n\nbot nicht habe festhalten lassen wollen. \n\nDie Klägerin beabsichtigte, die Rohrleitungen zur Trinkwasserversorgung \n\nder Wohnungseigentumsanlage zu sanieren. Die von ihr beauftragte Projektlei-\n\ntung, eine Ingenieurgesellschaft für Bauwesen, forderte mit Schreiben vom \n\n26. März 2001 die Beklagte sowie weitere Bauunternehmen auf, ein Angebot \n\nfür einen Teil der Sanierungsarbeiten bis zum 9. April 2001 abzugeben. Neben \n\ndem Leistungsverzeichnis enthielt die Ausschreibung der Projektleitung Allge-\n\nmeine Vorbemerkungen (AGB), Vorbemerkungen/Besondere Vertragsbedin-\n\ngungen (BVB), Vorbemerkungen/Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB), Vor-\n\nbemerkungen/Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) sowie \"Vor-\n\nbemerkungen/Baustelleneinrichtung\" und Vorbemerkungen zu mehreren im \n\nLeistungsverzeichnis aufgeführten Einzelgewerken. In den \"Vorbemerkungen/ \n\nBaustelleneinrichtung\" ist u. a. ausgeführt, der Auftragnehmer habe Dusch-, \n\nWasch- und WC-Container für die durch die Sanierung betroffenen Bewohner \n\naufzustellen, zu unterhalten und sauber zu halten, er habe auch fremden Bau-\n\nschutt zu entsorgen, einen Anschluss für die Baustromversorgung auch für alle \n\nübrigen Gewerke für die Dauer der Bauzeit einzurichten und vorzuhalten sowie \n\nein Baubüro für die Bauleitung vorzuhalten und für dieses die Postgebühren \n\nund Stromkosten zu übernehmen. Das Leistungsverzeichnis enthält für diese \n\nLeistungen keine Positionen. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 4. April 2001, dessen Zugang die Beklagte bestreitet, \n\nübersandte die Projektleitung der Beklagten \"Zusätzliche Vertragsbedingungen\" \n\nund teilte mit, dass diese die bisherigen Bedingungen AGB, BVB, ZVB und ZTV \n\nersetzen sollten; die Vorbemerkungen zu den jeweiligen Gewerken sollten wei-\n\nterhin ihre Gültigkeit behalten. \n\n4 \n\nDie Beklagte sandte am 9. April 2001 das Leistungsverzeichnis zurück, \n\nin das sie für jede Position Preise eingetragen hatte; aus diesen Preisen ergab \n\nsich ein Gesamtbetrag in Höhe von 794.780,97 DM. Das Angebot des anderen \n\nBieters, der U. GmbH, lag etwa 80.000 DM höher. Im Vergabegespräch am \n\n25. April 2001 erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, er habe die in den \n\n\"Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung\" genannten Leistungen bei seinem \n\nAngebot nicht einkalkuliert und sei nur gegen eine zusätzliche Vergütung bereit, \n\ndiese Leistungen zu erbringen. Die Klägerin erteilte daraufhin den Auftrag für \n\ndie Arbeiten der U. GmbH. \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz von 200.562,33 DM \n\n(= 102.545,89 €), die ihr als Mehrkosten durch die Beauftragung der U. GmbH \n\nentstanden seien, sowie Ersatz weiterer 1.779,29 € für die Erstellung einer Ver-\n\ngleichsrechnung durch die Projektleitung. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr \n\nstattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die \n\nBeklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe ein bindendes Ange-\n\nbot abgegeben. Die Klägerin habe es dahin verstehen dürfen, dass die Beklag-\n\nte zu dem Gesamtbetrag auch die \n\nin den \"Vorbemerkungen/Baustel-\n\nleneinrichtung\" aufgeführten Leistungen anbiete. Die Vielzahl von Vorbemer-\n\nkungen und Zusatzbedingungen könnte zwar zu einer gewissen Verwirrung ge-\n\nführt haben, es liege aber im Risikobereich des Erklärenden, dass seine Erklä-\n\nrung vom objektiven Empfängerhorizont aus möglicherweise missverstanden \n\nwerde. Gegebenenfalls sei eine Anfechtung angezeigt gewesen. \n\n10 \n\nDie Bestimmungen in den \"Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung\" sei-\n\nen nicht wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Sie seien auf \n\ndas konkrete Bauvorhaben zugeschnitten; es sei nicht davon auszugehen, dass \n\nsie für eine Vielzahl von Verträgen hätten verwendet werden sollen. \n\n11 \n\nDie Beklagte habe gegen ihre vorvertraglichen Pflichten verstoßen. Sie \n\nhabe sich geweigert, an ihrem Angebot festzuhalten; damit habe sie die Ver-\n\ntragsverhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen. Die Beklagte berufe \n\nsich lediglich darauf, die im Angebot enthaltene Willenserklärung anders ge-\n\nmeint zu haben; dies reiche als triftiger Grund nicht aus. \n\n12 \n\nDie Klage sei der Höhe nach begründet. Ohne das pflichtwidrige Verhal-\n\nten der Beklagten wäre der Vertrag zustande gekommen, so dass die Klägerin \n\neinen Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses habe. Die Beklagte habe \n\nein etwaiges Mitverschulden der Klägerin nicht rechtzeitig dargelegt und die \n\nHöhe der von der Klägerin behaupteten Mehrkosten nicht hinreichend bestrit-\n\nten. \n\n13 \n\n14 \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte sich ernst-\n\nhaft und endgültig geweigert hat, sich an ihrem bindenden Vertragsangebot \n\nfesthalten zu lassen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, das Angebot der \n\nBeklagten sei bindend gewesen, sowie die Auslegung, dass die Beklagte die in \n\nden \"Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung\" genannten Leistungen ohne eine \n\ngesonderte Vergütung angeboten habe, sind revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. Die dagegen gerichteten Rügen der Revision hat der Senat geprüft, \n\naber nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen \n\n(§ 564 ZPO). \n\n15 \n\nEin solches Verhalten des Bieters, durch das auch zum Ausdruck ge-\n\nbracht wird, dass er nicht bereit ist, nach Annahme seines Angebots die Leis-\n\ntung vertragsgemäß zu erbringen, stellt eine Pflichtverletzung dar. Wird der An-\n\ngebotsempfänger dadurch veranlasst, das Angebot nicht anzunehmen, ist er \n\nberechtigt, den Schaden geltend zu machen, der ihm durch diese Pflichtverlet-\n\nzung, also dadurch entstanden ist, dass der Vertrag mit dem Bieter nicht zu-\n\nstande kam, sondern er einen anderen Bieter beauftragen musste. \n\n16 \n\n2. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen \n\nnicht die Annahme, die Beklagte habe zu Unrecht die in den „Vorbemerkun-\n\ngen/Baustelleneinrichtung“ genannten Leistungen verweigert. Für das Revisi-\n\nonsverfahren \n\nist zu unterstellen, dass die \"Vorbemerkungen/Baustellen-\n\neinrichtung\" Allgemeine Geschäftsbedingungen sind (a). Unter dieser Voraus-\n\nsetzung ist es nicht auszuschließen, dass diese bei einer Annahme des Ange-\n\nbots durch die Klägerin gemäß § 3 AGBG nicht oder nicht in vollem Umfang \n\nVertragsbestandteil geworden wären (b). Dann hätte die Beklagte sich zu Recht \n\ngeweigert, diese Leistungen erbringen zu müssen. \n\n17 \n\na) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die von der Projektleitung \n\nformulierten \"Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung\" keine Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen seien, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. \n\n18 \n\naa) Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Bauvertrag \n\nverwendeten Bedingungen kann sich ein von dem Verwender zu widerlegender \n\nAnschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden \n\nsind (BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03, BGHZ 157, 102; vgl. \n\nBGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229). Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Voraussetzungen für diese Vermutung mit der Begründung \n\nnicht als erfüllt angesehen, die \"Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung\" seien \n\nauf das konkrete Bauvorhaben zugeschnitten. Diese Feststellung lässt, wie die \n\nRevision zu Recht rügt, den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 14. No-\n\nvember 2002 unberücksichtigt, dass der Projektleiter zahlreiche der Klauseln \n\naus den \"Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung\" auch für die Ausschreibung \n\nfür ein anderes Bauvorhaben verwendet habe, woraus sich ergäbe, dass die \n\nKlauseln nicht speziell für dieses Bauvorhaben formuliert seien. Es ist daher \n\nzugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Projektleitung die \n\n\"Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung\" zur mehrfachen Verwendung formu-\n\nliert hat. \n\n19 \n\nIm Übrigen ist das Berufungsgericht nicht der Behauptung nachgegan-\n\ngen, die Bedingungen seien von der Projektleitung bereits dreifach bei anderen \n\nBauvorhaben verwendet worden. \n\n20 \n\nUnerheblich ist es, dass nicht die Klägerin selbst die Absicht hatte, die \n\n\"Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung\" mehrfach zu verwenden. Nach ganz \n\nüberwiegender Meinung im Schrifttum (Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer, AGBG, \n\n9. Aufl., § 1 Rn. 24; Wolf/Horn/Lindacher/Wolf, AGBG, 4. Aufl., § 1 Rn. 13; Er-\n\nman/S. Roloff, BGB, 11. Aufl., Rn. 11; MünchKommBGB-Basedow, 4. Aufl., \n\n§ 305, Rn. 19; Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., § 1 AGBG, Rn. 11; Staudin-\n\nger/Schlosser, BGB, (1998), § 1 AGBG, Rn. 17; Palandt/Heinrichs, BGB, \n\n64. Aufl., § 305, Rdn. 9; a.M.: Michalski/Römermann, ZIP 1993, 1434, 1437 f, \n\n1443; Schwenker/Thode, ZfIR 2005, 635 ff) und nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16. November 1990 - V ZR \n\n217/89, NJW 1991, 843; Beschluss vom 23. Juni 2005 - VII ZR 277/04, ZfBR \n\n2005, 678) liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann vor, wenn sie \n\nvon einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die \n\nVertragspartei, die die Klausel stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwen-\n\nden will. Soweit die Entscheidung des Senats vom 13. September 2001 (VII ZR \n\n487/99, BauR 2001, 1895, 1896 = ZfBR 2002, 56 = NZBau 2001, 682) dahin \n\nverstanden wird, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedin-\n\ngungen seien nur dann Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn auch der \n\nVerwender die Absicht einer Mehrfachverwendung hat, hält der Senat daran \n\nnicht fest. \n\n21 \n\nZutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass \n\ndie Verwendung eines Vertragsmusters für eine Ausschreibung gegenüber \n\nmehreren Bietern keine Mehrfachverwendung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 \n\nAGBG ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - VII ZR 318/95, BauR \n\n1997, 123 = ZfBR 1997, 33). \n\n22 \n\nbb) Der Annahme, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, \n\nsteht nicht entgegen, dass ein Vertrag in Teilen individuelle Vereinbarungen \n\nenthält (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03, BGHZ 157, \n\n102, 106 f). Es ist daher unerheblich, dass die \"Vorbemerkungen/Bau-\n\nstelleneinrichtung\" nach den Feststellungen des Berufungsgerichts teilweise \n\nAnforderungen enthalten, die insoweit auf das konkrete Bauvorhaben zuge-\n\nschnitten sind, als das Aufstellen und Säubern von Waschcontainern für die \n\nBewohner der Wohnungen geregelt ist. \n\n23 \n\nb) Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, dass die Klauseln nicht überraschend im Sinne des § 3 AGBG \n\nsind. \n\n24 \n\naa) Nach § 3 AGBG werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Er-\n\nscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner \n\ndes Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Bestandteil des Ver-\n\ntrages. Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel bestimmt sich nach den Umständen \n\ndes Vertragsabschlusses, dem Gesamtbild des Vertrages sowie den Erwartun-\n\ngen, die der redliche Verkehr typischerweise an den Vertragsinhalt knüpft. Eine \n\nKlausel wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie von diesen Erwartungen deut-\n\nlich abweicht und der Vertragspartner mit ihr den Umständen nach vernünfti-\n\ngerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - VII ZR \n\n272/01, BauR 2002, 1544, 1546 = NZBau 2002, 561 = ZfBR 2002, 782 m.w.N.). \n\n25 \n\nbb) Hierzu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getrof-\n\nfen. Sein Hinweis auf das Urteil des Senats vom 11. März 1999 (VII ZR 179/98, \n\nBauR 1999, 897 = ZfBR 1999, 256 = NJW 1999, 2432) trägt nicht. Dort ging es \n\num konkret auf das Bauvorhaben zugeschnittene Vorbemerkungen, die zur \n\nAuslegung eines Standardleistungsverzeichnisses heranzuziehen waren. Mit \n\n§ 3 AGBG befasst sich die Entscheidung nicht. \n\nIII. \n\n26 \n\nDas Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-\n\nben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen \n\nFeststellungen nachzuholen und sich mit den weiteren Rügen der Revision \n\nauseinanderzusetzen haben, die auf das AGBG gestützt sind. Sollte es erneut \n\nzu dem Ergebnis gelangen, dass die \n\nin den \"Vorbemerkungen/Bau-\n\nstelleneinrichtung\" genannten Leistungen Gegenstand des Angebots der Be-\n\nklagten waren, wird es prüfen müssen, ob die Beklagte dieses Angebot ange-\n\nfochten hat. \n\n27 \n\n1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Erklärung des Ge-\n\nschäftsführers der Beklagten, er habe die in den \"Vorbemerkungen/Bau-\n\nstelleneinrichtung\" genannten Leistungen nicht in sein Angebot einkalkuliert und \n\nwerde diese Leistungen nicht zu dem von ihm angebotenen Preis erbringen, \n\nnicht ausgelegt. Dies wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nachholen \n\nmüssen. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die Erklärung als An-\n\nfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB anzusehen sein und es für eine Anfechtungs-\n\nerklärung genügen kann, wenn eine nach dem objektiven Erklärungswert der \n\nWillensäußerung übernommene Verpflichtung bestritten oder nicht anerkannt \n\noder wenn ihr widersprochen wird (BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83, \n\nBGHZ 91, 324, 331 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. September 1983 - VII ZR \n\n43/83, BGHZ 88, 240, 245 m.w.N.). \n\n28 \n\n2. Bejaht das Berufungsgericht eine Anfechtungserklärung, wird es den \n\nAnfechtungsgrund prüfen müssen. Die bisherigen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts lassen es möglich erscheinen, dass die Beklagte ihr Angebot so \n\nverstanden wissen wollte, dass es nicht die in den \"Vorbemerkungen/Bau-\n\nstelleneinrichtung\" genannten Leistungen umfasst. Danach hätte die Erklärung \n\nder Beklagten nach ihrer gebotenen Auslegung einen anderen Inhalt als die \n\nBeklagte dies wollte; der Beklagten wäre kein Irrtum bei der Kalkulation ihres \n\nAngebotspreises unterlaufen, der grundsätzlich unbeachtlich ist (vgl. BGH, Ur-\n\nteile vom 19. Dezember 1985 - VII ZR 188/84, BauR 1986, 334 = ZfBR 1986, \n\n128 und vom 7. Juli 1998 - X ZR 17/97, BGHZ 139, 177). Die Beklagte wollte \n\nnach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt die in den \n\n\"Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung\" genannten Leistungen möglicherwei-\n\nse nicht in ihre Kalkulation einbeziehen; die Klägerin hat ihr Angebot jedoch \n\neinschließlich der Vorbemerkungen verstanden. \n\n29 \n\n3. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Be-\n\nklagte das Angebot wirksam angefochten hat, wird es der Klägerin Gelegenheit \n\ngeben müssen, zu einem eventuellen Vertrauensschaden (§ 122 Abs. 1 BGB) \n\nvorzutragen. Es wird außerdem zu prüfen haben, ob die Klägerin angesichts \n\nder Missverständlichkeit ihrer Ausschreibung den Grund der Anfechtbarkeit der \n\nErklärung der Beklagten hätte kennen müssen (§ 122 Abs. 2 BGB). \n\nDressler Haß Hausmann \n\n Wiebel Kniffka \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 16.01.2003 - 10 O 195/02 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.03.2004 - 13 U 24/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__87-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/vii-zr-87-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__87-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__87-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/vii-zr-87-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__87-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:14:32.904989+00:00"}}