{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__86-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"VII ZR 86/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 648a Abs. 1 Unternehmer einer Außenanlage ist nicht, wer lediglich mit Rodungsarbeiten und sonstigen Arbeiten beauftragt ist, die dazu dienen, ein Baugrundstück zur Bebauung frei zu machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZR 86/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB § 648a Abs. 1 \n\nUnternehmer einer Außenanlage ist nicht, wer lediglich mit Rodungsarbeiten und \n\nsonstigen Arbeiten beauftragt ist, die dazu dienen, ein Baugrundstück zur Bebauung \n\nfrei zu machen. \n\nBGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - VII ZR 86/04 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, \n\nProf. Dr. Kniffka und Bauner \n\nbeschlossen: \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nDer Streitwert bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung \n\nwird auf 21.985,55 € festgesetzt. Der Streitwert danach wird auf \n\n10.264,10 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 21.985,55 € (43.000 DM) \n\naus einer Bürgschaft in Anspruch genommen. \n\nDie Firma I. beauftragte die Klägerin mit Rodungsarbeiten, die für die \n\nBebauung eines Grundstücks notwendig waren. Die Parteien vereinbarten ei-\n\nnen Pauschalpreis von 40.600 DM. Die Klägerin unterbreitete während der Aus-\n\nführung der Arbeiten ein Angebot über zusätzliche Leistungen. Dieses machte \n\nsie davon abhängig, daß ihr die Firma I. eine Bürgschaft zur Sicherung des \n\nVergütungsanspruchs über die gesamte Auftragssumme stellte. Die Firma I. \n\nnahm das Nachtragsangebot teilweise an und übermittelte der Klägerin eine \n\nBürgschaft der Beklagten. Nach der Bürgschaftsurkunde vom 6. März 2001 \n\nwurde die unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag \n\nvon 43.000 DM unter Hinweis darauf übernommen, daß die Firma I. der Kläge-\n\nrin eine Zahlungsbürgschaft in dieser Höhe zu stellen hat. Die Beklagte hat auf \n\ndie Einreden gemäß §§ 768, 770, 771 BGB verzichtet. \n\nNach der Kündigung des Vertrages hat die Klägerin unter Einbeziehung \n\neines weiteren Nachtragsauftrags gemäß Angebot vom 9. April 2001 eine For-\n\nderung von 45.031,20 DM errechnet. Sie hat die Beklagte auf Zahlung aus der \n\nBürgschaft in Anspruch genommen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist erfolglos \n\ngeblieben. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte \n\nhabe sich nicht substantiiert gegen die Höhe der Forderung gewandt. Ein Zah-\n\nlungsverweigerungsrecht der Beklagten ergebe sich nicht aus § 648a Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB. Die Parteien hätten die Sicherheit vereinbart. § 648a Abs. 2 Satz 2 \n\nund Abs. 7 BGB seien in diesem Fall nicht anwendbar. Den Vertragsschließen-\n\nden bleibe es unbenommen, sich nachträglich auf andere Sicherungen zu eini-\n\ngen, als sie in § 648a BGB vorgegeben seien. Die gesetzliche Regelung des \n\n§ 648a BGB sehe demgegenüber für den Fall fehlender Einigung einen mit be-\n\nstimmten Voraussetzungen ausgestatteten Anspruch des Unternehmers ge-\n\ngenüber dem Besteller vor. In diesem Fall sei nach § 648a BGB zu verfahren. \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Nach Einlegung und \n\nBegründung der Revision haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstim-\n\nmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, jeweils der Gegen-\n\nseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. \n\nII. \n\nDer Senat hat gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter \n\nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermes-\n\nsen zu entscheiden. Die Revision wäre ohne Erfolg geblieben, so daß die Be-\n\nklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. \n\n1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie die Revisionsbe-\n\ngründung zutreffend hervorhebt, nicht unbedenklich. Sie dürften mit der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang stehen (vgl. BGH, Urteil \n\n26. April 2001 - IX ZR 317/98, BauR 2001, 1426, 1428 = NZBau 2001, 680 \n\n= ZfBR 2001, 406). Auf sie kommt es jedoch nicht an. Denn § 648a Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB steht der Durchsetzung der Forderung schon deshalb nicht entge-\n\ngen, weil diese Regelung aus anderen Gründen nicht anwendbar ist. \n\n§ 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer eines Bauwerks oder einer \n\nAußenanlage oder eines Teils davon die gesetzliche Möglichkeit, von dem Be-\n\nsteller Sicherheit zu verlangen. Die Klägerin war weder Unternehmerin eines \n\nBauwerks noch einer Außenanlage. Sie war mit den für die Bebauung eines \n\nGrundstücks erforderlichen Rodungsarbeiten beauftragt. Mit den Nachträgen \n\nwurde das Fällen weiterer Bäume, das Entfernen von zwischenzeitlich nachge-\n\nwachsenen Trieben und die Beseitigung einer Gartenhütte vereinbart. \n\na) Mit der ungewöhnlichen sprachlichen Fassung des Gesetzes hat sich \n\nder Gesetzgeber an die Fassung des § 648 BGB angelehnt. Dort ist vom Un-\n\nternehmer eines Bauwerks die Rede. Gemeint ist damit ein Unternehmer, der \n\nmit Arbeiten an einem Bauwerk beauftragt worden ist. Unter einem Bauwerk \n\nversteht die Rechtsprechung, ohne daß es auf die sachenrechtliche Zuordnung \n\nankäme, eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Ver-\n\nbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 \n\n- X ZR 57/02, BauR 2003, 1391 = NZBau 2003, 559 = ZfBR 2003, 674). Darun-\n\nter sind jedenfalls Arbeiten zur Herstellung eines Gebäudes zu verstehen. Dazu \n\ngehören auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand eines Gebäu-\n\ndes von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem \n\nGebäude fest verbunden werden (BGH, Urteil vom 16. September 1993 \n\n- VII ZR 180/92, BauR 1994, 101 = ZfBR 1994, 14). Isoliert in Auftrag gegebene \n\nAbbrucharbeiten oder Arbeiten zur Beseitigung von Altlasten sind keine Arbei-\n\nten am Bauwerk in diesem Sinne. Sie entfernen sich bei wertender Betrachtung \n\nsoweit von anderen, zur Vorbereitung der Bebauung dienenden Arbeiten am \n\nGrundstück, daß sie allein noch nicht der Errichtung eines Bauwerks zugeord-\n\nnet werden können (BGH, Urteil vom 9. März 2004 - X ZR 67/01, BauR 2004, \n\n1798). Der mit solchen Arbeiten isoliert beauftragte Unternehmer kann deshalb \n\nkeine Sicherheit nach § 648a BGB fordern. \n\nb) Mit dem Unternehmer einer Außenanlage ist der Unternehmer ge-\n\nmeint, der mit Arbeiten an einer Außenanlage beauftragt ist. Es muß sich um \n\nsolche Arbeiten handeln, die den Arbeiten am Bauwerk im weitesten Sinne ver-\n\ngleichbar sind. Schon aus der sprachlichen Fassung ergibt sich, daß nicht alle \n\nArbeiten an einem Grundstück erfaßt sind. Es muß sich nicht lediglich um Au-\n\nßenarbeiten, sondern um Arbeiten an einer Außenanlage handeln. Die Begrün-\n\ndung des Gesetzes erwähnt landschaftsgestalterische Arbeiten, Gartenarbei-\n\nten, Sportplatzbau (BT-Drucks. 12/4526 S. 10). Daraus wird erkennbar, daß \n\njedenfalls gestalterische Arbeiten an einer Außenanlage vorzunehmen sind, die \n\nder Errichtung der Anlage oder deren Bestand dienen. Nicht erfaßt sind hinge-\n\ngen solche isoliert in Auftrag gegebenen Arbeiten, die lediglich dazu dienen, ein \n\nGrundstück zur Bebauung frei zu machen. Diese Arbeiten entsprechen den Ab-\n\nbrucharbeiten am Bauwerk. Es gibt keinen Grund für eine unterschiedliche Be-\n\nhandlung des Unternehmers, der zum Zwecke der Bebauung Abbrucharbeiten \n\nvornimmt, und des Unternehmers, der zum Zwecke der Bebauung Rodungsar-\n\nbeiten vornimmt. Eine unterschiedliche Behandlung im Anwendungsbereich des \n\n§ 648a BGB würde auch deshalb zu Schwierigkeiten führen, weil solche Arbei-\n\nten häufig im Zusammenhang vergeben werden. \n\n2. Soweit die Revision geltend macht, die nach Kündigung verbleibende \n\nVergütung von 2.610 DM aus der nachträglichen Beauftragung vom 9. April \n\n2001 sei durch die Bürgschaft nicht abgesichert, ändert das an der Kostenent-\n\nscheidung nichts. Die Revision kann nicht mit dem erstmaligen Vortrag gehört \n\nwerden, die Bürgschaft sichere die Vergütung aus der Nachtragsvereinbarung \n\nnicht. Damit hat sich die Beklagte in den Instanzen nicht verteidigt. Weder die \n\nBürgschaftsurkunde noch der Vortrag zur Sicherungsvereinbarung schließen es \n\naus, daß auch die Vergütung aus Nachträgen von der Bürgschaft erfaßt ist. \n\nDressler Thode Kuffer \n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__86-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/vii-zr-86-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648a","ref_norm":"648a","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648","ref_norm":"648","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 770","ref_norm":"770","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__86-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__86-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/vii-zr-86-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__86-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:26:04.861495+00:00"}}