{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__73-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"VII ZR 73/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 525, 264 Nr. 3 Passt der im ersten Rechtszug erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz sei- nen Antrag dahin an, dass er statt des ursprünglich geforderten Kostenvor- schusses nunmehr Kostenerstattung geltend macht, ist dies jedenfalls dann ohne Anschlussberufung zulässig, sofern der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung den im angefochtenen Urteil zuerkannten Betrag nicht über- steigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n12. Januar 2006 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 73/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO §§ 525, 264 Nr. 3 \n\nPasst der im ersten Rechtszug erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz sei-\n\nnen Antrag dahin an, dass er statt des ursprünglich geforderten Kostenvor-\n\nschusses nunmehr Kostenerstattung geltend macht, ist dies jedenfalls dann \n\nohne Anschlussberufung zulässig, sofern der geltend gemachte Anspruch auf \n\nKostenerstattung den im angefochtenen Urteil zuerkannten Betrag nicht über-\n\nsteigt. \n\nBGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04 - OLG Düsseldorf \n\n LG Duisburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Dr. Haß, Hausmann, Prof. Dr. Kniffka \n\nund \n\ndie Richterin \n\nSafari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. März 2004 wird auf ih-\n\nre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\n1 \n\n2 \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin macht Mängelbeseitigungskosten wegen mangelhaft verleg-\n\nter Betonwerksteinplatten (Terrazzoplatten) geltend. \n\nSie hat zunächst unter Anrechnung eines von der Beklagten gezahlten \n\nBetrags von 29.868,25 € einen Kostenvorschuss von 219.101,83 € gefordert. \n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgege-\n\nben. Nachdem die Beklagte Berufung eingelegt und mit dem der Klägerin am \n\n10. April 2003 zugestellten Schriftsatz begründet hatte, ließ die Klägerin die \n\nMängel durch Drittfirmen beseitigen. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2003 hat \n\ndie Klägerin Erstattung der ihr durch die Beseitigung der Mängel entstandenen \n\nKosten in Höhe von 226.924,28 € und nach teilweiser Zurücknahme der Klage \n\nnoch in Höhe von 165.470,81 € verlangt. Das Berufungsgericht hat dem geän-\n\nderten Klageantrag in Höhe eines Betrages von 165.168,70 € stattgegeben. \n\n3 \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Ab-\n\nweisung der Klage erreichen. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe nach § 13 Nr. 5 \n\nI. \n\nAbs. 2 VOB/B ein Anspruch auf Erstattung der für die Erneuerung des Fußbo-\n\ndens angefallenen Kosten in Höhe eines Betrages von 165.168,70 € zu. Die \n\nUmstellung des Klageantrags von einem Kostenvorschuss auf einen Kostener-\n\nstattungsanspruch sei gemäß §§ 525, 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung \n\nim Sinne des § 533 ZPO anzusehen. Der Zulassung des geänderten Klagebe-\n\ngehrens stehe nicht entgegen, dass die Klägerin keine Anschlussberufung ein-\n\ngelegt habe und innerhalb der Monatsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch \n\nnicht habe einlegen können, da bis dahin die Schlussrechnungen der Firmen, \n\ndie mit der Beseitigung der Mängel beauftragt gewesen seien, noch nicht vorge-\n\nlegen hätten. Antragsänderungen nach § 264 Nr. 3 ZPO seien auch ohne An-\n\nschlussberufung analog § 302 Abs. 4 Satz 4 ZPO im anhängigen Berufungsver-\n\nfahren zuzulassen. Unter prozessökonomischen Gesichtspunkten sei es nicht \n\nsinnvoll, die Klägerin auf eine neue Klage zu verweisen. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin sei ohne Einlegung einer Anschlussberufung be-\n\nrechtigt gewesen, statt des ursprünglich geforderten Kostenvorschusses Ersatz \n\nder Mängelbeseitigungskosten gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zu verlangen, \n\nnachdem sie in der Berufungsinstanz die Mängel durch Drittfirmen hatte besei-\n\ntigen lassen. \n\n9 \n\na) Einer Anschlussberufung bedarf es nicht, sofern der Berufungsbeklag-\n\nte mit dem geänderten Klageantrag nicht mehr als die Zurückweisung der Beru-\n\nfung erreichen will (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 134/90, \n\nNJW 1991, 3029; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 42/86, NJW-RR \n\n1988, 185 m. Nachw.). Gleiches gilt, wenn in der Berufungsinstanz ohne Ände-\n\nrung des Klagegrunds statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen \n\neiner später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand gefordert wird \n\n(§ 264 Nr. 3 ZPO). Denn dann geht das Begehren des in erster Instanz erfolg-\n\nreichen Klägers über den Antrag, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, \n\nnicht hinaus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der nunmehr verfolgte Anspruch \n\nden im angefochtenen Urteil zuerkannten Betrag nicht übersteigt. \n\n10 \n\nEine solche Änderung des Klagebegehrens hat nicht zum Ziel, eine Ab-\n\nänderung des erstinstanzlichen Urteils zugunsten des Klägers herbeizuführen. \n\nDurch die Vorschrift des § 264 Nr. 3 ZPO wird dem Kläger lediglich die Mög-\n\nlichkeit gegeben, den Klageantrag im Rahmen des geltend gemachten Klage-\n\ngrundes anzupassen, wenn sich während des Rechtsstreits die zugrunde lie-\n\ngenden tatsächlichen Verhältnisse ändern. Die Berufung des Beklagten richtet \n\nsich in diesem Fall ohne weiteres gegen den angepassten Klageantrag. \n\n11 \n\nb) Das auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten gerichtete geänder-\n\nte Klageziel der Klägerin stellt sich entgegen der Ansicht der Revision gegen-\n\nüber dem bis dahin verfolgten Rechtsschutzbegehren, das die Zahlung eines \n\nVorschusses zum Gegenstand hatte, nicht deswegen als ein \"Mehr\" dar, weil \n\ndie Klägerin anders als beim Vorschuss den als Kostenerstattung verlangten \n\nBetrag in jedem Fall endgültig behalten darf. Mit dem Erstattungsanspruch nach \n\n§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer lediglich \n\ndiejenigen Kosten erstattet verlangen, die ihm im Rahmen der Mängelbeseiti-\n\ngung tatsächlich entstanden sind. Diese Kosten entsprechen der Höhe nach \n\ndem Betrag, den der Auftraggeber auch nach Abrechnung eines geforderten \n\nund gezahlten Vorschusses behalten dürfte. Denn der vom Auftraggeber zu \n\nbeanspruchende Vorschuss stellt sich lediglich als vorweggenommener und \n\nabzurechnender Aufwendungsersatz für die zur Beseitigung der Mängel erfor-\n\nderlichen Kosten dar (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 1990 - VII ZR \n\n150/89, BGHZ 110, 205, 208 und vom 20. Mai 1985 - VII ZR 266/84, BGHZ 94, \n\n330, 334 mit Nachw.). \n\n12 \n\nc) Die Klägerin hat mit dem Übergang von einem Vorschussanspruch auf \n\neinen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B aufgrund einer \n\nnachträglichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse unter Aufrechterhal-\n\ntung des Klagegrunds gemäß § 264 Nr. 3 ZPO an Stelle des ursprünglichen \n\nGegenstands einen anderen Gegenstand gefordert. Die Voraussetzungen für \n\nden auf Zahlung eines Kostenvorschusses gerichteten Anspruch sind entfallen, \n\nnachdem die Mängel der verlegten Bodenplatten in der Berufungsinstanz im \n\nAuftrag der Klägerin durch Drittfirmen beseitigt worden sind. Sie hat zuletzt ei-\n\nnen Antrag gestellt, der hinter dem erstinstanzlichen Urteilsausspruch zurück-\n\nblieb und nicht mehr darauf gerichtet war, eine Abänderung des erstinstanzli-\n\nchen Urteils zu ihren Gunsten zu erreichen. \n\n13 \n\n2. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht im Übrigen davon aus, \n\ndass der Klägerin wegen der fehlerhaften Verlegung von Terrazzoplatten ein \n\nAnspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 165.168,70 € \n\ngegen die Beklagte zusteht. Dies greift die Revision nicht an. \n\n14 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nDressler Haß Hausmann \n\n Kniffka Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 19.12.2002 - 21 O 157/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.03.2004 - 1/21 U 33/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__73-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/vii-zr-73-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__73-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__73-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/vii-zr-73-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__73-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:16:25.712467+00:00"}}