{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__71-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-12-22","aktenzeichen":"VII ZR 71/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Dezember 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Db Der Besteller verstößt nicht gegen seine Obliegenheit, den Unternehmer auf die Ge- fahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, wenn er den Un- ternehmer, den er mit der Entfernung eines oberhalb einer abgehängten Decke an- gebrachten Betonstreifens beauftragt hat, nicht darauf hinweist, dass das Lostreten und damit verbundene ungesicherte und unkontrollierte Herabfallen von Betonteilen nicht nur zur Beschädigung einzelner Deckenplatten, sondern zum Absturz der ge- samten, nach den anerkannten Regeln der Technik als Einheit konstruierten Decke führen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 71/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n22. Dezember 2005 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Db \n\nDer Besteller verstößt nicht gegen seine Obliegenheit, den Unternehmer auf die Ge-\n\nfahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, wenn er den Un-\n\nternehmer, den er mit der Entfernung eines oberhalb einer abgehängten Decke an-\n\ngebrachten Betonstreifens beauftragt hat, nicht darauf hinweist, dass das Lostreten \n\nund damit verbundene ungesicherte und unkontrollierte Herabfallen von Betonteilen \n\nnicht nur zur Beschädigung einzelner Deckenplatten, sondern zum Absturz der ge-\n\nsamten, nach den anerkannten Regeln der Technik als Einheit konstruierten Decke \n\nführen kann. \n\nBGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - VII ZR 71/04 - OLG Düsseldorf \n\nLG Krefeld \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die \n\nRichter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Streithelfer 1 - 3 der Klägerin wird das Urteil \n\ndes 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n27. Februar 2004 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Klägerin \n\nerkannt worden ist. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Teil-Grundurteil des Land-\n\ngerichts Krefeld vom 30. Juli 2002 wird insgesamt zurückgewie-\n\nsen. \n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner ver-\n\npflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, \n\nder ihr durch das Herabstürzen der Decke im Badezentrum \n\nKrefeld-Bockum am 18. August 2000 entstanden ist. \n\nDie Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren bleibt \n\ndem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz nach dem Ab-\n\nsturz einer abgehängten Decke. \n\nDie Klägerin ließ die Schwimmhalle eines von ihr betriebenen Schwimm-\n\nbades umfassend sanieren. Mit den Architektenleistungen hatte sie ihre Streit-\n\nhelfer zu 1 und 2, die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenge-\n\nschlossen sind (Streithelferin zu 3), beauftragt. Im Zuge der Sanierungsarbeiten \n\nwar im Jahre 1998 unter der eigentlichen Hallendecke eine abgehängte Decke \n\n(im Folgenden: Decke) mit einer Fläche von über 3.000 m² eingebaut worden. \n\nDiese war als Einheit ausgebildet und nicht in mehrere Segmente unterteilt. \n\nNach ihrem Einbau wurde die Glasfassade der Schwimmhalle erneuert. Mit die-\n\nser Arbeit wurde die Beklagte zu 1, deren persönlich haftender Gesellschafter \n\nder Beklagte zu 2 ist (im Folgenden nur noch: Beklagte) beauftragt. Oberhalb \n\nder Decke befand sich ein über die gesamte Fassadenlänge verlaufender ca. \n\n80 cm breiter Rabitzstreifen, der ursprünglich zu einer Sonnenschutzanlage \n\ngehört hatte. Da er nicht mehr benötigt wurde, beauftragte die Klägerin die Be-\n\nklagte, ihn zu entfernen. Als Werklohn hierfür wurden 6.681,60 DM (3.416,25 €) \n\nnetto vereinbart. Am 18. August 2000 durchtrennte ein erst wenige Wochen bei \n\nder Beklagten tätiger Auszubildender entsprechend einer Weisung des Baulei-\n\nters der Beklagten die Haken und Drähte, mit denen der noch vorhandene Teil \n\ndes Rabitzstreifens befestigt war, und trat anschließend den Streifen mit dem \n\nFuß los. Da die Decke ca. 5 bis 10 cm in den Bereich des Rabitzstreifens hin-\n\neinragte, schlug ein größeres Stück des Streifens auf sie auf. Sie brach auf ih-\n\nrer gesamten Fläche aus den Halterungen und fiel auf den Boden der \n\nSchwimmhalle. \n\n3 \n\nDie Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe von 873.001,81 € zuzüg-\n\nlich Zinsen und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen wei-\n\nteren Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat durch Teil-Grundurteil den \n\nZahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung \n\nder Beklagten hat das Berufungsgericht auch das Verfahren über den Feststel-\n\nlungsantrag an sich gezogen. Ausgehend von einem Mitverschulden der Kläge-\n\nrin in Höhe von 60 % hat es den Zahlungsantrag dem Grunde nach zu 40 % für \n\nberechtigt erklärt, festgestellt, dass die Beklagte weitere Schäden der Klägerin \n\nin Höhe von 40 % zu ersetzen habe, und im Übrigen die Berufung zurück- und \n\ndie Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revi-\n\nsion der Klägerin, mit der sie die volle Haftung der Beklagten erreichen will. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nDie Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 gel-\n\ntenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten \n\naus positiver Vertragsverletzung. Ihre Mitarbeiter hätten als ihre Erfüllungsgehil-\n\nfen den Absturz der Decke schuldhaft verursacht. Ein der Klägerin zuzurech-\n\nnendes Verschulden ihrer Streithelfer 1 und 2 bei der Konstruktion der Decke \n\nhabe nicht vorgelegen, diese entspreche den anerkannten Regeln der Technik. \n\n7 \n\nDas ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehler zeigt die \n\nRevisionserwiderung nicht auf. \n\n8 \n\n1. Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, die Klägerin habe gegen \n\nII. \n\nihre Obliegenheit nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB verstoßen, die Beklagte \n\nauf die Gefahr eines besonders großen Schadens hinzuweisen. Diese Gefahr \n\nhabe sich daraus ergeben, dass die Decke nicht in mehrere Segmente unter-\n\ngliedert gewesen sei. Bei der Entfernung des Rabitzstreifens habe daher das \n\nRisiko bestanden, dass das Herabfallen einzelner Teile zum Absturz der ge-\n\nsamten Decke habe führen können. Die Klägerin habe Anlass zu der Befürch-\n\ntung gehabt, die Beklagte werde ohne einen solchen Hinweis nicht die nach \n\nSachlage gebotene Sorgfalt an den Tag legen. Denn für die Beklagte voraus-\n\nsehbar sei allein das Risiko der Beschädigung einzelner Deckenplatten gewe-\n\nsen. Ihr Verhalten habe sich daher noch im Bereich desjenigen Risikos befun-\n\nden, das sie billigerweise unter Inkaufnahme eines von ihr zu ersetzenden ge-\n\nringeren Schadens habe eingehen dürfen. Die Abwägung der beiderseitigen \n\nVerursachungs- und Verschuldensanteile führe dazu, dass die Beklagte zu \n\n40 % den entstandenen Schaden zu ersetzen habe. \n\n9 \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand. Die Klägerin hat \n\nnicht gegen ihre Warnobliegenheit nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB versto-\n\nßen. \n\n10 \n\na) Die in dieser Vorschrift normierte Obliegenheit des Geschädigten, den \n\nSchädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu \n\nmachen, hat den Zweck, dem Schädiger Gelegenheit zu geben, Gegenmaß-\n\nnahmen gegen den drohenden Schaden zu ergreifen (BGH, Urteile vom \n\n20. Januar 2005 - I ZR 95/01, NJW-RR 2005, 1277, und vom 26. Mai 1988 \n\n- III ZR 42/87, NJW 1989, 290). Der Geschädigte verletzt dann diese Obliegen-\n\nheit, wenn er unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen \n\nunterlässt, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der \n\nDinge ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden (BGH, Urteil vom \n\n26. Mai 1988 - III ZR 42/87, aaO). \n\n11 \n\nb) Danach liegt eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin nicht vor. Sie \n\nmusste die Beklagte nicht darauf hinweisen, dass die Decke als Einheit kon-\n\nstruiert und nicht in mehrere Segmente aufgeteilt war, so dass beim Herabfallen \n\neinzelner Teile des Rabitzstreifens der Absturz der gesamten Decke drohte. \n\n12 \n\nDie Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das Risiko der Be-\n\nschädigung einzelner Platten in Kauf nehmen dürfen, die Klägerin habe somit \n\nAnlass gehabt, die Beklagte auf die Gefahr eines weit höheren Schadens hin-\n\nzuweisen, damit diese auch weitaus höhere Sorgfaltsanstrengungen an den \n\nTag lege, geht fehl. Unabhängig von der Konstruktion der Decke war die Be-\n\nklagte bei der Entfernung des Rabitzstreifens zur Einhaltung der gebotenen \n\nSorgfalt verpflichtet. Sie hatte von vornherein alle erforderlichen Maßnahmen zu \n\ntreffen, um eine auch nur geringe Beschädigung der Decke zu vermeiden. Das \n\nLostreten der Teile durch einen völlig unerfahrenen Auszubildenden und der \n\ndamit verbundene ungesicherte und unkontrollierte Absturz dieser Teile des \n\nRabitzstreifens musste nicht nur zwangsläufig zu einer Beschädigung führen, \n\nda der Rabitzstreifen 5 bis 10 cm in den Bereich der Decke hineinragte. Viel-\n\nmehr musste die Beklagte ohne weiteres damit rechnen, dass ein derartiges \n\nfachwidriges Verhalten eine nicht mehr beherrschbare Gefahr für die ganze De-\n\ncke mit sich bringen konnte. Dies gilt auch und gerade dann, wenn die Beklagte \n\nkeine näheren Kenntnisse über die Konstruktion der Decke mit oder ohne Seg-\n\nmentierung hatte. Auf der anderen Seite musste die Klägerin mit einer solch \n\ngroben Vorgehensweise und den damit verbundenen Risiken für die gesamte, \n\nden anerkannten Regeln der Technik entsprechende Deckenkonstruktion bis \n\nhin zu deren Absturz nicht rechnen. Sie musste die Beklagte daher nicht auf \n\neinen insoweit drohenden besonders großen Schaden hinweisen. Dass der \n\neingetretene Schaden den mit der Beklagten vereinbarten Werklohn um ein \n\nVielfaches übersteigt, ändert an dieser Beurteilung nichts. \n\n13 \n\n3. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist somit nicht gemäß § 254 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB eingeschränkt. Die Beklagte muss in vollem Umfang für den \n\nSchaden aufkommen. Dementsprechend war ihre Berufung gegen das landge-\n\nrichtliche Urteil \n\ninsgesamt zurückzuweisen und \n\nihre uneingeschränkte \n\nEinstandspflicht hinsichtlich etwaiger weiterer Schäden festzustellen. Das \n\nLandgericht wird nunmehr über die Höhe des eingeklagten Schadens zu befin-\n\nden haben. \n\nDressler \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Krefeld, Entscheidung vom 30.07.2002 - 4 O 31/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.02.2004 - I/22 U 158/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__71-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-22/vii-zr-71-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__71-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__71-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-22/vii-zr-71-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__71-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:18:16.290582+00:00"}}