{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__63-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"VII ZR 63/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2 a) Ein vereinbartes Skonto kann nach einer freien Kündigung des Auftraggebers nicht von der für nicht erbrachte Leistungen geschuldeten Vergütung als ersparte Aufwendung des Auftragnehmers abgezogen werden. b) Der Auftragnehmer muss nach freier Kündigung des Auftraggebers seine Vergü- tung für nicht erbrachte Leistungen auf der Grundlage des dafür vereinbarten Preises abzüglich anderweitigen Erwerbs und der Kosten berechnen, die bei Fort- führung des Bauvertrages tatsächlich entstanden wären. Entsprechen diese Kos- ten seiner Kalkulation, kann er diese vortragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 63/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. September 2005 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2 \n\na) Ein vereinbartes Skonto kann nach einer freien Kündigung des Auftraggebers \n\nnicht von der für nicht erbrachte Leistungen geschuldeten Vergütung als ersparte \n\nAufwendung des Auftragnehmers abgezogen werden. \n\nb) Der Auftragnehmer muss nach freier Kündigung des Auftraggebers seine Vergü-\n\ntung für nicht erbrachte Leistungen auf der Grundlage des dafür vereinbarten \n\nPreises abzüglich anderweitigen Erwerbs und der Kosten berechnen, die bei Fort-\n\nführung des Bauvertrages tatsächlich entstanden wären. Entsprechen diese Kos-\n\nten seiner Kalkulation, kann er diese vortragen. \n\nBGH, Urteil vom 22. September 2005 - VII ZR 63/04 - OLG Hamm \n\n LG Münster \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Vergütung für nicht erbrachte Bauleis-\n\ntungen in Anspruch. \n\nDie Beklagte beauftragte den Kläger Ende 1994 mit der Durchführung \n\nvon Stahlbauarbeiten; die Auftragssumme betrug 543.720,80 DM, auf die der \n\nKläger einen Nachlass von 3 % sowie Skonto von 2 % bei Zahlung innerhalb \n\nvon zehn Arbeitstagen einräumte. Die VOB/B war vereinbart. Die auf den Auf-\n\ntragsteil \"Müllbunker\" entfallende Auftragssumme belief sich auf 95.423,60 DM \n\nnetto. Nach der Behauptung der Beklagten hat der Kläger für diesen Teil 900 \n\nArbeitsstunden kalkuliert. Nachdem der Auftraggeber der Beklagten dieser mit-\n\ngeteilt hatte, das Bauteil \"Müllbunker\" solle nicht ausgeführt werden, kündigte \n\ndie Beklagte dem Kläger Ende November 1996 den Bauvertrag hinsichtlich die-\n\nses Bauteils. Im Juli 1997 erteilte der Kläger der Beklagten seine Schlussrech-\n\nnung, in der eine \"Entschädigung\" für den entzogenen Auftragsteil \"Müllbunker\" \n\nenthalten ist. \n\nDer Kläger hat Zahlung von 58.489,93 DM begehrt. Das Landgericht hat \n\nnach Beweisaufnahme die Beklagte zur Zahlung von 47.459,54 DM verurteilt \n\nund die Klage im Übrigen abgewiesen. Von der für das Bauteil \"Müllbunker\" \n\nvereinbarten Vergütung seien 3 % Nachlass sowie ersparte Aufwendungen ab-\n\nzuziehen. Die ersparten Personalkosten seien nicht auf der Basis von 900 Ar-\n\nbeitsstunden, sondern auf der Basis des sachverständig festgestellten tatsäch-\n\nlichen Aufwands von 535 Stunden zu berechnen. Die Berufung der Beklagten \n\nhat zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahin geführt, dass die Be-\n\nklagte zur Zahlung von 20.119,94 € (= 39.351,18 DM) ver urteilt worden ist. Als \n\nBasis für die ersparten Aufwendungen ist das Berufungsgericht ebenfalls von \n\ndem tatsächlichen Aufwand von 535 Stunden ausgegangen. Die Revision hat \n\nes mit der Begründung zugelassen, es sei klärungsbedürftig, ob diejenigen Kos-\n\nten eines Auftragnehmers erspart seien, die bei Fortführung des Vertrages für \n\nihn tatsächlich entstanden wären. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision Kla-\n\ngeabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nAuf das Schuldverhältnis der Parteien sind die Gesetze in der bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 Abs. 5 Satz 1 \n\nEGBGB). \n\nI. \n\n1. Das Berufungsgericht geht zur Ermittlung der Vergütung, die dem Klä-\n\nger für nicht erbrachte Leistungen gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B zusteht, von \n\ndem für das Bauteil \"Müllbunker\" vereinbarten Preis abzüglich 3 % Nachlass \n\naus. Ein weiterer Abzug von 2 % wegen des vereinbarten Skontos sei nicht vor-\n\nzunehmen, da die Beklagte nur im Falle der Bezahlung der Rechnungssumme \n\ninnerhalb von zehn Arbeitstagen zum Skontoabzug berechtigt gewesen und es \n\nhierzu nicht gekommen sei. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht einen Skontoabzug von 2 % nicht vorgenommen. \n\nSkonto bedeutet einen prozentualen Abzug vom Rechnungsbetrag, der \n\nbei sofortiger oder kurzfristiger Zahlung gewährt wird. Das Verständnis des Be-\n\nrufungsgerichts, die Vereinbarung über den Skontoabzug gelte auch für den in \n\nder Schlussrechnung des Klägers enthaltenen Teil der Vergütung der nicht er-\n\nbrachten Leistung, liegt nahe und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nDa eine Zahlung jedoch nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgte, kann die Be-\n\nklagte den Skontoabzug nicht verlangen. \n\nUnzutreffend ist die von der Revision vertretene Auffassung, der Skonto-\n\nabzug sei deshalb vorzunehmen, weil der Kläger insoweit Aufwendungen er-\n\nspart habe. Diese Erwägung geht fehl. Der vereinbarte Skontoabzug unter be-\n\nstimmten vom Auftraggeber zu erfüllenden Bedingungen ist schon begrifflich \n\nkeine ersparte Aufwendung des Auftragnehmers. \n\nII. \n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, zur Feststellung der ersparten Auf-\n\nwendungen seien zunächst diejenigen maßgebend, die sich nach den Ver-\n\ntragsunterlagen unter Berücksichtigung der Kalkulation des Auftragnehmers \n\nergäben. Damit werde der Auftraggeber in die Lage versetzt zu überprüfen, ob \n\nder Auftragnehmer ersparte Kosten auf der Grundlage der konkreten, dem Ver-\n\ntrag zugrunde liegenden Kalkulation zutreffend berechnet habe. Allerdings sei \n\neine Darlegung der ersparten Kosten zulässig, die sich bei Durchführung des \n\nAuftrags tatsächlich ergeben hätten, da der Auftragnehmer aus der Kündigung \n\ndes Vertrages weder Vor- noch Nachteile haben solle. Diese Auffassung sei in \n\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht mit hinreichender Deutlich-\n\nkeit bestätigt. Der Kläger habe auf der Grundlage des schriftlichen und münd-\n\nlich erläuterten Gutachtens des Sachverständigen F. den Beweis geführt, er \n\nhätte den Auftragsteil \"Müllbunker\" in 535 Arbeitsstunden ausführen können. \n\nGrundlage für die Abrechnung der ersparten Aufwendungen sei dieser Auf-\n\nwand, selbst wenn der Kläger zunächst einen höheren Aufwand behauptet oder \n\nkalkuliert habe. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichtes entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und \n\ndem überwiegenden Teils des Schrifttums. \n\na) Der Anspruch aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B ist ein Vergütungsanspruch, \n\nder unter Abzug der ersparten Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs \n\nentsteht. Der Auftragnehmer hat zur Darlegung dieses Anspruches die verein-\n\nbarte Vergütung und ferner vorzutragen, welche Kosten er erspart hat und ge-\n\ngebenenfalls welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen zu lassen hat. \n\nErspart sind die Aufwendungen, die der Unternehmer bei der Ausführung des \n\nVertrages hätte machen müssen und die er wegen der Kündigung nicht mehr \n\nmachen muss. Dabei ist auf die Aufwendungen abzustellen, die durch die \n\nNichtausführung des konkreten Vertrages entfallen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, \n\nUrteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97, BGHZ 140, 263, 265; Urteil vom \n\n28. Oktober 1999 - VII ZR 326/98, BGHZ 143, 79, 82). \n\nb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu-\n\ntreffend zugrunde gelegt. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass für die \n\nBerechnung der ersparten Aufwendungen nach Kündigung des Auftraggebers \n\ndie Ersparnis maßgeblich ist, die der Auftragnehmer tatsächlich hat. Das ergibt \n\nsich aus § 649 Satz 2 BGB und aus der dem Gesetz nachgebildeten Regelung \n\ndes § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B. Diese Regelung sieht keine Möglichkeit vor, auf die \n\nkalkulatorisch ersparten Aufwendungen abzustellen. Auf diese Weise ist das \n\nPrinzip der Vor- und Nachteilswahrung gewährleistet (vgl. dazu BGH, Urteil vom \n\n24. Juni 1999 - VII ZR 342/98, BauR 1999, 1292 = ZfBR 1999, 339). Der Auf-\n\ntragnehmer muss deshalb die konkrete Entwicklung der Kosten vortragen, die \n\nbei Durchführung des Auftrages tatsächlich entstanden wären und die er er-\n\nspart hat. Solange sich keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung \n\nergeben, reicht es aus, wenn der Auftragnehmer die Ersparnis auf der Grundla-\n\nge seiner ursprünglichen Kalkulation berechnet (BGH, Urteile vom 24. Juni \n\n1999 - VII ZR 342/98, BauR 1999, 1292 = ZfBR 1999, 339 und vom 8. Juli 1999 \n\n- VII ZR 237/98, BauR 1999, 1294 = ZfBR 2000, 30). Dieser Auffassung ist das \n\nSchrifttum überwiegend gefolgt (Ingenstau/Korbion/Vygen, VOB, 15. Aufl., B § 8 \n\nNr. 1 Rdn. 45; Heiermann/ Riedl/Rusam, VOB, 10. Aufl., B § 8 Rdn. 8; Franke, \n\nKemper, Zanner, Grünhagen, VOB, 2. Aufl., § 8 Rdn. 23; Kniffka, Jahrbuch des \n\nBaurechts 2000, 1, 9 f.; Markus, NZBau 2005, 417, 419; a. A. Leinemann, \n\nVOB/B, § 8 Rdn. 50 und grundsätzlich auch: Kapellmann/Messerschmidt-\n\nLederer, VOB/B, § 8 Rdn. 30 ff. sowie Kapellmann/Schiffers, Bd. II, 3. Aufl., \n\nRdn. 1363, die allerdings der Auffassung sind, dass der Auftragnehmer nach \n\ntatsächlich ersparten Kosten abrechnen darf, wenn diese feststehen und diese \n\nAbrechnungsart für ihn günstig ist). \n\nc) Zu Unrecht greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichtes \n\nan, dass sich die Kosten des Klägers anders entwickelt hätten als nach seiner \n\nursprünglichen Kalkulation. Ihre Rüge, die mündlichen Erläuterungen des \n\nSachverständigen F. seien widersprüchlich, hat der Senat geprüft und nicht für \n\ndurchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO). \n\nd) Die weitere Rüge, das Berufungsgericht sei dem Vortrag der Beklag-\n\nten nicht nachgegangen, die ursprüngliche Kalkulation der Arbeitsstunden des \n\nKlägers könne auf betrieblichen Besonderheiten beruhen, greift nicht durch. \n\nDas Berufungsgericht hat in seiner revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden \n\nBeweiswürdigung das schriftliche Gutachten und die mündlichen Erläuterungen \n\ndes Sachverständigen F. umfassend gewürdigt. Der Sachverständige und ihm \n\nfolgend das Berufungsgericht haben dem Wechsel in den Angaben des Klägers \n\nzur benötigten Stundenzahl für das nicht ausgeführte Bauteil \"Müllbunker\" hin-\n\nreichend Rechnung getragen. Die Beklagte hat ausweislich der Sitzungsnieder-\n\nschrift vom 20. November 2003 den Kläger auch nicht nach etwa bestehenden \n\nbetrieblichen Besonderheiten für die Ausführung der Arbeiten gefragt, die zu \n\neiner Abweichung der vom Sachverständigen F. errechneten Stundenzahl hät-\n\nten führen können. \n\nDressler Haß Hausmann \n\n Kuffer Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/vii-zr-63-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/vii-zr-63-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:59:49.649717+00:00"}}