{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__45-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-05-12","aktenzeichen":"VII ZR 45/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VOB/B § 13 Nr. 1 A Die Übernahme des Risikos einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber setzt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus. VOB/B § 13 Nr. 3 A Ein Baustoff wird durch den Auftraggeber nicht vorgeschrieben, wenn seine Verwen- dung auf Drängen des Auftragnehmers vertraglich vereinbart wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 45/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. Mai 2005 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVOB/B § 13 Nr. 1 A \n\nDie Übernahme des Risikos einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers durch \n\nden Auftraggeber setzt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus. \n\nVOB/B § 13 Nr. 3 A \n\nEin Baustoff wird durch den Auftraggeber nicht vorgeschrieben, wenn seine Verwen-\n\ndung auf Drängen des Auftragnehmers vertraglich vereinbart wird. \n\nBGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 45/04 - OLG Düsseldorf \n\nLG Krefeld \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nHausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des \n\n22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerinnen verlangen vom Beklagten als Insolvenzverwalter über \n\ndas Vermögen der W.-GmbH Schadensersatz und Vorschuß für die Mängelbe-\n\nseitigungskosten wegen einer mangelhaft errichteten Halle. Die Parteien strei-\n\nten insbesondere darüber, ob die W.-GmbH dafür einzustehen hat, daß als \n\nFüllmaterial unter der Bodenplatte Müllverbrennungsasche verwendet wurde. \n\nDie Klägerinnen, vertreten durch ihren Streithelfer zu 1 (im folgenden: \n\nArchitekt), erteilten im Oktober 1994 der W.-GmbH den Auftrag, eine Produkti-\n\nons- und Lagerhalle zu errichten. \n\nDie VOB/B war vereinbart. In dem vom Architekten erstellten Leistungs-\n\nverzeichnis war als Füllmaterial unter der Bodenplatte Kies vorgesehen. Um die \n\nBaukosten zu senken, kam unter im einzelnen streitigen Umständen die Über-\n\nlegung auf, statt des Kieses Müllverbrennungsasche zu verwenden. Am \n\n1. Februar 1995 erteilte der Architekt der W.-GmbH schriftlich den Nachtrags-\n\nauftrag, die Verfüllung \"mit Recyclingmaterial, MV-Schlacke\" auszuführen, wo-\n\nbei er hinzufügte: \"Die Zulassung für die Verwendung des Materials hat der AN \n\nzu erbringen. Die Herkunft ist nachzuweisen\". Die Müllverbrennungsasche wur-\n\nde von der von der W.-GmbH als Subunternehmerin beauftragten B.-GmbH, \n\nder Streithelferin des Beklagten, eingebracht. Diese hatte das Material von der \n\nweiteren Streithelferin der Klägerinnen, der S. AG, bezogen. \n\nDie Müllverbrennungsasche war nicht raumbeständig; bei Feuchtigkeits-\n\nzufuhr vergrößerte sich ihr Volumen. Aus diesem Grund traten an der Halle \n\nnach Errichtung erhebliche Schäden auf. Mit Schreiben vom 15. September \n\n1998 führte die W.-GmbH gegenüber den Klägerinnen hierzu aus: \"…bestätigen \n\nwir Ihnen hiermit wunschgemäß die Anerkennung aller Schäden an Ihrem Bau-\n\nvorhaben, die durch die von uns erbrachten Leistungen entstanden sind. Die \n\nSchadensbeseitigung erfolgt durch uns aus der Gewährleistungsverpflichtung \n\ndes Bau-Werkvertrages und wird gemäß Sanierungsvorschlag … ausgeführt. \n\nMit den Arbeiten wird … nach Vorlage eines Kostenvoranschlags … und Ein-\n\nverständniserklärung der Versicherungsgesellschaft … begonnen. Der Lei-\n\nstungsumfang und die damit verbundenen Kosten werden durch ein Sachver-\n\nständigengutachten, das von uns beauftragt wird, festgestellt.\" Die W.-GmbH \n\nführte keine Sanierungsmaßnahmen durch. \n\nDie Klägerinnen haben mit ihrer Klage Schadensersatz in Höhe von \n\n52.781,09 DM (26.986,54 €), Kostenvorschuß für die Mäng elbeseitigung in Hö-\n\nhe von 560.000 DM (286.323,45 €) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der \n\nW.-GmbH hinsichtlich weiterer Schäden begehrt. Während des erstinstanzli-\n\nchen Verfahrens ist über das Vermögen der W.-GmbH das Insolvenzverfahren \n\neröffnet worden. Nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Beklagten haben \n\ndie Klägerinnen ihr Begehren gegen diesen im Wege der abgesonderten Be-\n\nfriedigung nach § 157 VVG weiterverfolgt. Das Landgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen. In der Berufungsinstanz haben die Klägerinnen zusätzlich den Klagean-\n\ntrag zu 4 gestellt, \"die Forderung der Klägerinnen in Höhe von 313.310 € zur \n\nInsolvenztabelle … festzustellen, wenn und soweit die Klägerinnen aus dem \n\nVersicherungsvertrag … keine Entschädigung zur Befriedigung ihrer Forderung \n\nerlangen\". Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom \n\nBerufungsgericht zugelassene Revision der Klägerinnen, mit der sie ihre zweit-\n\ninstanzlichen Anträge weiterverfolgen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDas für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält den Klageantrag zu 4 für unzulässig, weil er \n\neine Bedingung enthalte. Bedenkenfrei wäre nur der Antrag gewesen, die volle \n\nForderung unter Geltendmachung des Absonderungsrechts zur Insolvenztabel-\n\nle festzustellen. \n\nIm übrigen ist das Berufungsgericht (IBR 2004, 196) der Meinung, die \n\nW.-GmbH sei gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B von der Gewähr-\n\nleistung frei. Durch den Nachtragsauftrag habe der Architekt im Namen der \n\nKlägerinnen die Verwendung von Müllverbrennungsasche vorgeschrieben; nur \n\nmit diesem Material hätte die W.-GmbH ihre Vertragspflicht erfüllen können. \n\nDabei könne zugunsten der Klägerinnen unterstellt werden, daß der Vorschlag \n\nfür die Verwendung von Müllverbrennungsasche von der W.-GmbH bzw. der \n\nB.-GmbH gekommen sei und die W.-GmbH auf Verwendung dieses Materials \n\ngedrängt habe. Nach dem Hauptvorbringen der Klägerinnen sei davon auszu-\n\ngehen, daß Müllverbrennungsasche für die Verfüllung unter Gebäuden generell \n\nungeeignet sei und daß es sich bei dem verwendeten Material nicht um einen \n\n\"Ausreißer\" gehandelt habe. Die W.-GmbH habe ihre Prüfungs- und Hinweis-\n\npflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B nicht verletzt. Sie habe offengelegt, daß sie über \n\nkeinerlei Spezialkenntnisse oder Erfahrungen mit Müllverbrennungsasche ver-\n\nfüge. Beiden Parteien sei klar gewesen, daß es keine allgemeine Zulassung der \n\nMüllverbrennungsasche für Hochbauzwecke gegeben habe und die Verwen-\n\ndung jedenfalls nicht risikolos gewesen sei. Die W.-GmbH habe die im Nach-\n\ntragsauftrag enthaltenen Bedingungen erfüllt. Sie habe die Herkunft des Materi-\n\nals von der S. AG nachgewiesen. Deren Bescheinigung spreche ohne Ein-\n\nschränkung aus, daß die Müllverbrennungsasche volumenbeständig sei. Auch \n\ndem beigefügten Prüfzeugnis hätten insoweit keine Bedenken entnommen wer-\n\nden können. Dem Architekten sei ebenfalls bekannt gewesen, daß die öffent-\n\nlich-rechtliche Zulässigkeit fraglich gewesen und daß lediglich eine Hersteller-\n\nbescheinigung und keine Eignungsbestätigung einer unabhängigen Stelle vor-\n\ngelegt worden sei. Er habe trotzdem die Ausführung freigegeben. Das alles \n\nkönne nur so verstanden werden, daß er das verbleibende Risiko der Tauglich-\n\nkeit für die Klägerinnen stillschweigend übernommen habe. \n\nDas Hilfsvorbringen der Klägerinnen, die Müllverbrennungsasche sei \n\nnicht schlechthin ungeeignet gewesen, es habe sich bei dem konkret eingebau-\n\nten Material um einen \"Ausreißer\" gehandelt, sei nicht zuzulassen. Es sei neu \n\n(§ 531 Abs. 2 ZPO) und weitgehend nach Schluß der mündlichen Verhandlung \n\n(§ 296 a ZPO) vorgetragen worden. \n\nEine Haftung der W.-GmbH ergebe sich auch nicht aus ihrem Schreiben \n\nvom 15. September 1998. Ein Angebot auf Abschluß eines konstitutiven Aner-\n\nkenntnisvertrages im Sinne von § 781 BGB sei darin nicht zu sehen. Ob ein \n\ndeklaratorisches Anerkenntnis oder lediglich eine der Beweiserleichterung die-\n\nnende Erklärung vorliege, bedürfe keiner abschließenden Klärung. Auch die \n\nden Klägerinnen günstigste Auslegung würde es dem Beklagten nicht verweh-\n\nren, sich darauf zu berufen, daß eine Gewährleistungsverpflichtung nicht beste-\n\nhe. \n\nDie Revision sei zuzulassen, weil \"die Auslegung des Begriffs des Vor-\n\nschreibens nach § 13 Nr. 3 VOB/B und die Frage der Reichweite der Prüfungs- \n\nund Hinweispflichten nach § 4 Nr. 3 VOB/B in solchen Fällen von grundsätzli-\n\ncher Bedeutung\" sei. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Zulassung der Revision ist nicht gerechtfertigt. Die Rechtssache \n\nhat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fragen, ob der Auftraggeber einen \n\nBaustoff vorgeschrieben hat und wie weit die Prüfungs- und Hinweispflicht des \n\nAuftragnehmers reicht, hängen von den Umständen im Einzelfall ab und kön-\n\nnen daher nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen geklärt werden. \n\nGemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist der Senat an die Zulassung gebunden. \n\n2. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zu 4 verfahrensfehlerhaft \n\nals unzulässig behandelt. Der Antrag enthält bei sachgerechter Auslegung kei-\n\nne Bedingung; seine Wirksamkeit wird nicht von einem außerprozessualen Er-\n\neignis abhängig gemacht. \n\nDie Klägerinnen haben die bezifferte Klageforderung von insgesamt \n\n313.310 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Beklag te hat als Insolvenzver-\n\nwalter die Forderung im Prüfungstermin bestritten. Die Klägerinnen haben den \n\nAntrag zu 4 damit begründet, wegen dieses Bestreitens müßten sie gemäß \n\n§ 179 Abs. 1 InsO die Feststellung ihrer Forderung gegen den Insolvenzverwal-\n\nter betreiben. \n\nProzeßvortrag ist so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der \n\nRechtsordnung vernünftig und \n\ninteressengerecht \n\nist (BGH, Urteil vom \n\n23. November 2000 - VII ZR 242/99, BauR 2001, 425, 426 = NZBau 2001, 97 \n\n= ZfBR 2001, 106). Danach können Antrag und Vortrag der Klägerinnen nicht \n\ndahin verstanden werden, der Antrag zu 4 sollte nur unter der ihn unzulässig \n\nmachenden Bedingung gestellt sein, daß sie ganz oder teilweise bei der abge-\n\nsonderten Befriedigung ausfallen würden. Bei interessengerechter Auslegung \n\nbeschreibt der Antrag unter Hinweis auf § 52 Satz 2 InsO lediglich die Umstän-\n\nde, die eine Feststellung zur Insolvenztabelle gebieten. \n\nAber selbst von seinem unzutreffenden Standpunkt aus hätte das Beru-\n\nfungsgericht diesen Klageantrag nicht ohne weiteres abweisen dürfen. Es wäre \n\ngemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehalten gewesen darauf hinzuwirken, daß \n\nder nach seiner Ansicht sachdienliche Antrag gestellt wird. \n\n3. Die getroffenen Feststellungen tragen die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts nicht, die W.-GmbH sei gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B \n\nvon ihrer Gewährleistungspflicht frei geworden. \n\na) Gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B wird der Auftragnehmer unter anderem \n\ndann von der Gewährleistung frei, wenn ein Mangel seines Werks auf Anord-\n\nnungen des Auftraggebers oder auf von diesem vorgeschriebene Stoffe zurück-\n\nzuführen ist, außer wenn er die ihm nach § 4 Nr. 3 VOB/B obliegende Mitteilung \n\nüber die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat. \n\nb) Unstreitig ist das Werk der Beklagten mangelhaft. Die von ihr errichte-\n\nte Halle weist erhebliche Schäden auf, weil die unter der Bodenplatte einge-\n\nbrachte Müllverbrennungsasche nicht volumenbeständig war. Nach dem \n\nHauptvorbringen der Klägerinnen ist davon auszugehen, daß die fehlende Vo-\n\nlumenbeständigkeit nicht nur das tatsächlich unter der Halle eingebrachte Mate-\n\nrial betraf, sondern daß Müllverbrennungsasche wegen dieser Eigenschaft ge-\n\nnerell ungeeignet für diesen Zweck ist. Die Klägerinnen haben das in der Beru-\n\nfungsinstanz vorgetragen. Der Beklagte hat sich diesem Vortrag angeschlos-\n\nsen. Die gegenteilige Behauptung der S. AG, der Streithelferin der Klägerinnen, \n\nwar gemäß § 67 ZPO unbeachtlich. \n\nc) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Klägerinnen, \n\nvertreten durch den Architekten, hätten die Verwendung der Müllverbrennungs-\n\nasche vorgeschrieben. \n\naa) Die Befreiung von der Gewährleistungspflicht nach § 13 Nr. 3 VOB/B \n\nsetzt eine eindeutige Anordnung oder ein entsprechendes Vorschreiben durch \n\nden Auftraggeber voraus, das dem Auftragnehmer keine Wahl läßt, sondern \n\nunbedingt befolgt werden muß (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, \n\nBGHZ 91, 206, 214; st. Rspr.). Eine derartige bindende Anweisung liegt nicht \n\nvor, wenn der Auftraggeber einen bestimmten Baustoff nur vorschlägt (BGH, \n\nUrteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, aaO.) oder mit der Verwendung durch \n\nden Auftragnehmer lediglich einverstanden ist (BGH, Urteil vom 22. Mai 1975 \n\n- VII ZR 204/74, BauR 1975, 421). Baustoffe, die auf Vorschlag des Auftrag-\n\nnehmers in das Leistungsverzeichnis aufgenommen worden sind, sind nicht in \n\ndiesem Sinne vorgeschrieben (Hdb. priv. BauR (Merl), 3. Aufl., § 12 Rdn. 123). \n\nGleiches gilt, wenn es sich bei der Leistungsbeschreibung, die dem Auftrag des \n\nAuftraggebers beiliegt, um eine bloße Abschrift des Angebots des Auftragneh-\n\nmers handelt; der Auftragnehmer führt dann nur das aus, was er selbst vorge-\n\nschlagen bzw. angeboten hat (BGH, Urteil vom 15. März 1971 - VII ZR 153/69, \n\nin Juris dokumentiert). \n\nbb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Es stellt \n\nauf den unmaßgeblichen Gesichtspunkt ab, daß die W.-GmbH durch den Nach-\n\ntragsauftrag verpflichtet war, Müllverbrennungsasche zu verwenden. Wie es zu \n\ndieser Vertragsänderung kam, läßt es offen. Danach ist auch offen, ob die Klä-\n\ngerinnen durch die Erteilung des Nachtragsauftrages über die Verwendung der \n\nMüllverbrennungsasche das Risiko der Verwendung dieses Materials in einer \n\nWeise übernommen haben, die es rechtfertigt, die W.-GmbH unter den Voraus-\n\nsetzungen des § 13 Nr. 3 i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B von der Gewährleistung frei-\n\nzustellen. Das kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die W.-GmbH auf \n\ndie Verwendung von Müllverbrennungsasche gedrängt hat. \n\nd) Aber auch dann, wenn die Klägerinnen die Verwendung von Müll-\n\nverbrennungsasche vorgeschrieben haben, kommt eine Gewährleistungspflicht \n\nder W.-GmbH in Betracht. \n\nZu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Behauptung der Klägerinnen \n\nsei ohne Belang, wonach bereits 1995 bekannt gewesen sei, daß der Einsatz \n\nvon Müllverbrennungsasche als Füllmaterial schadensträchtig sei und ein Tief-\n\nbauunternehmen dies hätte wissen müssen. Denn die W.-GmbH habe offen \n\ngelegt, über Müllverbrennungsasche keine Kenntnisse und Erfahrungen zu ha-\n\nben. \n\nDer Auftragnehmer hat für die mangelhafte Herstellung des Werkes ohne \n\nVerschulden einzustehen. Von der Haftung wird er nur frei, wenn er die Prü-\n\nfungs- und Hinweispflicht, wie sie der Regelung des § 13 Nr. 3 VOB/B zugrunde \n\nliegt, gewissenhaft erfüllt. Maßgeblich ist, ob dem Auftragnehmer bei der von \n\nihm als Fachunternehmen zu erwartenden Prüfung Bedenken gegen die Eig-\n\nnung des verwendeten Stoffes hätten kommen müssen (vgl. BGH, Urteile vom \n\n12. Dezember 2001 - X ZR 192/00, BauR 2002, 945, 946 und vom 23. Oktober \n\n1986 - VII ZR 48/85, BauR 1986, 79 = ZfBR 1987, 32). In diesem Fall ist er ver-\n\npflichtet, auf die Bedenken hinzuweisen. Dieser Verpflichtung kann er sich \n\ngrundsätzlich nicht dadurch entziehen, daß er auf seine fehlenden Erfahrungen \n\nund Kenntnisse hinweist. Ein solcher Hinweis könnte Bedeutung nur im Rah-\n\nmen einer rechtsgeschäftlichen Risikoübernahme erlangen. \n\nDie W.-GmbH hat danach ihre Hinweispflicht verletzt, wenn sie bei der \n\nvon einem Tiefbauunternehmen zu erwartenden gewissenhaften Prüfung die \n\nGefährdung durch den Einbau der Müllverbrennungsasche hätte erkennen kön-\n\nnen. Nach dem in der Revision zu unterstellenden, von den Klägerinnen be-\n\nhaupteten Sachverhalt ist es möglich, daß die W.-GmbH ihre Hinweispflicht ver-\n\nletzt hat. \n\n4. Die Feststellungen tragen ferner die Ansicht des Berufungsgerichts \n\nnicht, die W.-GmbH sei deshalb von der Mängelhaftung frei, weil der Architekt \n\nfür die Klägerinnen das verbleibende Risiko der Tauglichkeit der Müllverbren-\n\nnungsasche stillschweigend übernommen habe. Eine derartige, die gesetzliche \n\nRisikoverteilung beim Werkvertrag abändernde Risikoübernahme setzt eine \n\nrechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den Parteien voraus (BGH, Urteil \n\nvom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 213). Allein der Umstand, \n\ndaß das Einbringen von Müllverbrennungsasche Vertragsinhalt war und von \n\ndem Architekten freigegeben wurde, nachdem die W.-GmbH die von der S. AG \n\nüberlassenen Unterlagen vorgelegt hatte, reicht für die Annahme einer derarti-\n\ngen Vereinbarung nicht aus. Bei der Würdigung sind maßgeblich die Umstände \n\neinzubeziehen, die zu der Erteilung des Nachtragsauftrags geführt haben. \n\nIII. \n\n1. Sollte das Berufungsgericht eine Gewährleistungsverpflichtung der \n\nBeklagten verneinen, weist der Senat darauf hin, daß die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, die W.-GmbH könne sich \n\ntrotz \n\nihres Schreibens vom \n\n15. September 1998 auf die fehlende Gewährleistungspflicht berufen, mit der \n\nbisherigen Begründung nicht haltbar ist. Das Berufungsgericht hält es für mög-\n\nlich, daß das Schreiben vom 15. September 1998 ein kausales Schuldaner-\n\nkenntnis enthält. In diesem Fall kann sich die W.-GmbH nicht darauf berufen, \n\nsie sei nicht gewährleistungspflichtig. \n\n2. Soweit das Berufungsgericht Hilfsvorbringen der Klägerinnen dahin, \n\nder aufgetretene Mangel beruhe auf einem Ausreißer, zurückgewiesen hat, sind \n\ndie Voraussetzungen der von dem Berufungsgericht genannten Normen bisher \n\nnicht nachvollziehbar. \n\nDressler \n\nHausmann \n\nWiebel \n\nKniffka \n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__45-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-12/vii-zr-45-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__45-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__45-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-12/vii-zr-45-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__45-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:39:23.595751+00:00"}}