{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__43-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-06-09","aktenzeichen":"VII ZR 43/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 275 Abs. 1, 296 Abs. 1 Ein Vorbringen darf im frühen ersten Termin nicht als verspätet zurückgewiesen wer- den, wenn nach der Sach- und Rechtslage eine Streitbeendigung in diesem Termin von vornherein ausscheidet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n9 Juni 2005 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 43/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 275 Abs. 1, 296 Abs. 1 \n\nEin Vorbringen darf im frühen ersten Termin nicht als verspätet zurückgewiesen wer-\n\nden, wenn nach der Sach- und Rechtslage eine Streitbeendigung in diesem Termin \n\nvon vornherein ausscheidet. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - VII ZR 43/04 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Wiesbaden \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Juni 2005 durch die Richter Hausmann, Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer \n\nund die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2004 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines \n\nBetrages von 38.625,50 € und Zinsen zum Nachteil der Bek lagten \n\nerkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn aus einem \n\nBauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses. \n\nAm 18. Dezember 2000 wurden die erbrachten Leistungen gemein-\n\nschaftlich unter Feststellung von im einzelnen bezeichneten Mängeln abge-\n\nnommen. Am 29. Dezember 2000 stellte die Klägerin Schlußrechnung über \n\n152.267,60 DM. Die Beklagten zahlten darauf 70.000 DM. Am 12. April 2001 \n\nerfolgte eine \"Nachabnahme\", in der die strittigen und unstrittigen Punkte zwi-\n\nschen den Parteien festgehalten wurden. \n\nNachdem die Klägerin einen Teil der dort festgehaltenen Mängel besei-\n\ntigt hatte, verlangte sie klageweise die Zahlung eines Restbetrages von \n\n43.329,07 €. In der Klagebegründung führte sie aus, e in Teil der Mängel sei \n\nweiterhin streitig, teilweise habe man sich auf Minderung geeinigt, die Beklag-\n\nten rügten zwar angebliche neue Mängel, die jedoch nicht vorlägen. \n\nDas Landgericht hat am 10. Januar 2003 Termin zur \"Güteverhandlung \n\nund frühen ersten Termin\" auf 12. März 2003 bestimmt. Die Beklagten wurden \n\nunter Hinweis auf die Folgen der Fristversäumnis aufgefordert, für den Fall der \n\nVerteidigung gegen die Klage durch einen Rechtsanwalt innerhalb von drei Wo-\n\nchen nach Zustellung schriftlich zu erwidern. Die Beklagten beantragten durch \n\nihren Prozeßbevollmächtigten am 17. Januar 2003, die Klage abzuweisen. Sie \n\nkündigten ferner an, daß die Klageerwiderung fristgerecht nachgereicht werde. \n\nAuf ihren Antrag wurde die Klageerwiderungsfrist bis 15. Februar 2003 verlän-\n\ngert und der Verhandlungstermin wegen ihrer Verhinderung auf den 4. Juni \n\n2003 verlegt. In diesem Termin überreichten die Beklagten die Klageerwide-\n\nrung. Sie berufen sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht mindestens in Höhe \n\nder geltend gemachten Forderung. Es lägen weiterhin zahlreiche Mängel vor, \n\ndie in der Klageerwiderung im einzelnen dargelegt werden. Vereinbarte Minde-\n\nrungsbeträge seien zudem nicht berücksichtigt. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im übri-\n\ngen zur Zahlung von 38.625,50 € verurteilt. Soweit der Klage stattgegeben wur-\n\nde, hat das Landgericht das Vorbringen der Beklagten gemäß § 296 ZPO aus-\n\ngeschlossen, weil hierdurch eine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten \n\nwäre. Bei Beachtung der Frist, deren Überschreitung die Beklagten nicht ent-\n\nschuldigt hätten, hätten richterliche Hinweise zu den von den Beklagten nicht \n\nhinreichend substantiierten Mängeln erfolgen können. Im Termin vom 4. Juni \n\n2003 hätte der gesamte Sach- und Streitstand aufbereitet und hierüber verhan-\n\ndelt werden können. Wenn nunmehr das verspätete Vorbringen zugelassen \n\nwürde, wären erst nach der mündlichen Verhandlung entsprechende Hinweise \n\nmöglich. Hierauf müßte den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gege-\n\nben werden, ebenfalls der Klägerin, so daß es erforderlich gewesen wäre, zu-\n\nmindest einen weiteren Termin abzuhalten, bei dem die konkrete Situation hätte \n\nverhandelt werden können. \n\nHinsichtlich eines Betrages von 3.766,57 € sei die Klage abzuweisen, da \n\nnach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten eine Minderung \n\nvereinbart worden sei. \n\nNach beiderseitiger Berufung hat das Berufungsgericht die Beklagten zur \n\nZahlung auch dieses Betrages verurteilt. Nachdem der Senat die Revision der \n\nBeklagten, soweit hinsichtlich des Betrages von 38.625,50 € zu ihrem Nachteil \n\nentschieden worden ist, zugelassen hat, verfolgen diese ihren Anspruch auf \n\nKlageabweisung in diesem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Zulassung zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, das Vorbringen der Beklagten sei \n\nzu Recht überwiegend als verspätet zurückgewiesen worden. Die Zulassung \n\nhätte zu einer Verzögerung geführt und zwar sowohl, soweit das Landgericht \n\nnoch Hinweise an die Beklagten für nötig gehalten habe, als auch im Hinblick \n\nauf den Vortrag der Klägerin. Da die Klägerin bereits vor dem Vorbringen der \n\nBeklagten das Vorhandensein weiterer Mängel bestritten habe, hätte nur auf-\n\ngrund der verspäteten Behauptungen über weitere Mängel, soweit sie ausrei-\n\nchend substantiiert beschrieben und unter Sachverständigenbeweis gestellt \n\nseien, weiterverhandelt und Beweis erhoben werden müssen, was jedenfalls zu \n\neiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Es habe daher nicht einmal \n\neines Schriftsatznachlasses zugunsten der Klägerin bedurft. \n\nHinsichtlich des Betrages von 3.766,57 € seien die Mängel\n\n nicht unstrei-\n\ntig. Das Urteil unterliege insofern der Änderung, weil die Beklagten über die \n\nMinderungsbeträge zu Mängeln von insgesamt 3.766,57 € we der in erster noch \n\nin zweiter Instanz Beweis angetreten hätten. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, daß die Beklagten mit \n\nihrem Vorbringen in der Klageerwiderung vom 3. Juni 2003 gemäß § 531 Abs. 1 \n\nZPO ausgeschlossen sind. Das Landgericht hat diesen Vortrag rechtsfehlerhaft \n\nals verspätet behandelt. \n\n1. Eine Zurückweisung unentschuldigten verspäteten Vorbringens ist \n\nauch im frühen ersten Termin möglich (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1982 \n\n- VII ZR 71/82, BGHZ 86, 31). Das Vorbringen darf im frühen ersten Termin je-\n\ndoch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn nach der Sach- und Rechtslage \n\neine Streitbeendigung in diesem Termin von vornherein ausscheidet (BGH, Ur-\n\nteil vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 107/86, BGHZ 98, 368), etwa weil es sich \n\nerkennbar um einen Durchlauftermin handelt (BGH, Urteil vom 2. Dezember \n\n1982 - VII ZR 71/82, aaO.) oder es sich um einen offensichtlich schwierigen \n\nProzeß handelt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 107/86, aaO.). Die \n\nZurückweisung von Vorbringen als verspätet verstößt gegen den Anspruch des \n\nProzeßbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG, wenn sich ohne wei-\n\ntere Erwägungen aufdrängt, daß die Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vor-\n\nbringen eingetreten wäre. Die Präklusionsvorschriften der Zivilprozeßordnung \n\ndürfen nicht dazu benutzt werden, verspätetes Vorbringen auszuschließen, \n\nwenn ohne jeden Aufwand erkennbar ist, daß die Pflichtwidrigkeit - die Verspä-\n\ntung allein - nicht kausal für die Verzögerung ist (BVerfG, Beschluß vom \n\n27. Januar 1995 - I BvR 1430/94, NJW 1995, 1417 m.w.N.). \n\n2. Nach diesen Grundsätzen durfte das Landgericht das Vorbringen der \n\nBeklagten nicht als verspätet zurückweisen. \n\nBereits aus der Klagebegründung ergab sich, daß es zwischen den Par-\n\nteien auch nach der \"Nachabnahme\" vom 12. April 2001 noch eine Vielzahl von \n\nstreitigen Positionen gab. Danach bestand zum einen Streit um noch zu erledi-\n\ngende Arbeiten, zum anderen um das Vorhandensein weiterer im Nachabnah-\n\nmeprotokoll festgehaltener Mängel, sowie darum, ob und in welcher Höhe Ab-\n\nzüge wegen vereinbarter Minderungen vorgenommen werden durften. Darüber \n\nhinaus wies die Klägerin in der Klagebegründung darauf hin, daß noch weitere, \n\nbei der Abnahme nicht angegebene neue Mängel gerügt worden seien sowie \n\ndaß alle weiteren Versuche einer gütlichen Einigung gescheitert seien. Bereits \n\ndanach war klar, daß die Beklagten diese Rügen auch im Prozeß erheben wür-\n\nden, also eine Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmung und Sachverständi-\n\ngengutachten erforderlich sein werde und deshalb die Streiterledigung im frü-\n\nhen ersten Termin von vornherein ausschied. Das verspätete Vorbringen zu \n\nden erheblichen Streitpunkten ist mithin nicht ursächlich geworden, weil diese \n\nBeweiserhebung auch bei rechtzeitigem Vorbringen erforderlich gewesen wäre. \n\nNicht gefolgt werden kann im übrigen der Ansicht des Landgerichts, nach \n\nrichterlichen Hinweisen zur fehlenden Substantiierung von Mängeln in der Kla-\n\ngeerwiderung hätte im Termin vom 4. Juni 2003 der gesamte Sach- und Streit-\n\nstand aufbereitet werden können. Das Landgericht äußert sich nicht dazu, zu \n\nwelchen Mängeln nicht substantiiert vorgetragen sein soll. Diese sind im einzel-\n\nnen im Schriftsatz vom 3. Juni 2003 substantiiert vorgetragen. Unzutreffend ist \n\ndie Erwägung des Berufungsgerichts, von Bedeutung sei, daß die Klägerin das \n\nVorhandensein der von den Beklagen behaupteten Mängel bereits in der Kla-\n\ngebegründung als bestritten dargestellt habe. Dies belegt gerade, daß eine \n\nStreiterledigung im frühen ersten Termin von vornherein ausschied. \n\nHausmann Wiebel Haß \n\n Kuffer Safari Chabestari","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__43-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/vii-zr-43-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__43-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__43-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/vii-zr-43-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__43-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:45:16.077279+00:00"}}