{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__34-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"VII ZR 34/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. September 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 162 Abs. 2, 139 Abs. 4 Gerichtliche Hinweise, die in der mündlichen Verhandlung erteilt werden, sind in der Regel in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen. BGB §§ 276 a.F. Fa, Fc, 280 Verletzt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bei Abschluss eines Bauvertrages ihre vorvertragliche Pflicht, weil sie nicht auf das Erfordernis der Gesamtvertretung hin- weist, kann der dem Vertragspartner zustehende Anspruch auf Ersatz Vertrauens- schadens die Höhe des Werklohns erreichen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 34/04 \n\nURTEIL \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nja \n\nja \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. September 2005 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO §§ 162 Abs. 2, 139 Abs. 4 \n\nGerichtliche Hinweise, die in der mündlichen Verhandlung erteilt werden, sind in der \n\nRegel in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen. \n\nBGB §§ 276 a.F. Fa, Fc, 280 \n\nVerletzt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bei Abschluss eines Bauvertrages ihre \n\nvorvertragliche Pflicht, weil sie nicht auf das Erfordernis der Gesamtvertretung hin-\n\nweist, kann der dem Vertragspartner zustehende Anspruch auf Ersatz Vertrauens-\n\nschadens die Höhe des Werklohns erreichen. \n\nBGH, Urteil vom 22. September 2005 - VII ZR 34/04 - OLG Rostock \n\n LG Neubrandenburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die \n\nRichter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 22. Januar 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von den beklagten Stadtwerken der Stadt M. (künf-\n\ntig: die Beklagte) restlichen Werklohn. \n\nDie Klägerin ist Subunternehmerin der W. GmbH. Die Stadtwerke M. sind \n\nein rechtlich unselbständiger, im Handelsregister eingetragener Eigenbetrieb. \n\nNach öffentlicher Ausschreibung beauftragte die Beklagte am 25. März 1994 \n\ndurch den sie vertretenden Werksleiter Te. die W. GmbH mit den Rohrgraben-\n\narbeiten (Los 1) für Wasser und Gas sowie mit der Leitungsverlegung (Los 2) \n\nfür Wasser. Die W. GmbH beauftragte die Klägerin mit diesen Arbeiten und trat \n\ndieser ihre Forderung ab. Die Abtretung wurde der Beklagten angezeigt. \n\nDie Arbeiten sind ausgeführt und abgenommen. Die Beklagte bezahlte \n\ndie Arbeiten für das Los 2. Hinsichtlich des Loses 1 kam es zwischen den Par-\n\nteien zum Streit. Die Klägerin erstellte mehrere Schlussrechnungen, u. a. am \n\n13. September 1995 eine dritte Schlussrechnung über einen Bruttobetrag von \n\n492.721,05 DM. Unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen errechnete die \n\nKlägerin einen Betrag von 105.346,23 DM. Die Beklagte kürzte den Schluss-\n\nrechnungsbetrag auf 375.184,10 DM. Neben den geleisteten Zahlungen brach-\n\nte sie einen Betrag von 11.625,12 DM in Abzug, so dass nur noch ein Rech-\n\nnungsbetrag von 820,21 DM verblieb. \n\nDie Klägerin erwirkte am 15. April 1997 \"laut Schreiben des Rechtsan-\n\nwalts T.\" einen Vollstreckungsbescheid über 118.688,91 DM zuzüglich außer-\n\ngerichtlicher Anwaltskosten. Nach fristgerechtem Einspruch durch die Beklagte \n\nhielt das Landgericht mit Teilurteil vom 5. November 1997 den Vollstreckungs-\n\nbescheid gegen die Beklagte in Höhe von 11.625,12 DM aufrecht. Hinsichtlich \n\nder den Betrag von 112.627,95 DM übersteigenden Summe hob das Landge-\n\nricht den Vollstreckungsbescheid auf und wies die Klage ab. \n\nAuf beiderseitige Berufung änderte das Oberlandesgericht mit Urteil vom \n\n23. September 1999 das Teilurteil des Landgerichts dahin, dass der Vollstre-\n\nckungsbescheid nur insoweit aufgehoben wurde, als er einen Betrag von \n\n118.688,91 DM übersteigt. Insoweit wurde die Klage abgewiesen. \n\nNoch während dieses Berufungsverfahrens reichte die Klägerin beim \n\nLandgericht eine neue Schlussrechnung vom 13. Mai 1999 ein, die einen Brut-\n\ntobetrag von 521.536,80 DM aufweist. Danach ergab sich unter Berücksichti-\n\ngung geleisteter Zahlungen eine Forderung von 138.976,21 DM. Die Klägerin \n\nerhöhte die Klageforderung um 20.287,30 DM. Das Landgericht wies mit weite-\n\nrem Teilurteil vom 31. Januar 2000 die Klage hinsichtlich der Klageerhöhung \n\nab. Das Oberlandesgericht hob am 15. März 2001 diese Entscheidung als un-\n\nzulässiges Teilurteil auf und wies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Landgericht zurück. Dort beantragte die Klägerin, den \n\ngegen die Beklagte ergangenen Vollstreckungsbescheid auch insoweit auf-\n\nrechtzuerhalten, als über ihn noch nicht entschieden wurde und die Beklagte \n\ndarüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin 20.287,30 DM nebst 10 % Zinsen \n\nseit Zustellung des Schriftsatzes vom 15. Oktober 1999 zu zahlen. \n\nDas Landgericht hat den Vollstreckungsbescheid vom 15. April 1997 \n\naufgehoben, soweit er nicht durch das Teilurteil vom 5. November 1997 auf-\n\nrechterhalten worden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDer Senat hat die Revision der Klägerin zugelassen, mit der sie ihr Klagebegeh-\n\nren weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nrufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht lässt offen, ob die Beklagte wirksam durch ihre \n\nProzessbevollmächtigten vertreten gewesen ist. Es sei in einem \"unechten Ver-\n\nsäumnisurteil\" zu Lasten der Klägerin zu entscheiden, weil die Berufung der \n\nKlägerin unschlüssig und damit unbegründet sei, so dass das Landgericht die \n\nKlage im Ergebnis zu Recht im bezeichneten Umfang abgewiesen habe. \n\n1. Die Berufung der Klägerin sei nicht schon allein deswegen erfolgreich, \n\nweil die Beklagte gegen den Vollstreckungsbescheid nicht wirksam Einspruch \n\neingelegt habe. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 18. Dezember 2003 eine \n\nwirksame Bevollmächtigung der erstinstanzlichen Rechtsanwälte der Beklagten \n\nbestreite mit der Folge, dass der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid \n\nnicht wirksam eingelegt worden sei, könne sie damit nicht mehr gehört werden. \n\nDie Rüge sei in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erfolgt. Die in § 296 a \n\nZPO geregelte prozessuale Zäsur gelte auch für die Rüge der fehlenden Pro-\n\nzessvollmacht. Ein Grund, die Verhandlung wieder zu eröffnen, bestehe nicht. \n\nZudem sei von einer Genehmigung aller Prozesshandlungen vor dem \n\nLandgericht auszugehen; denn in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem \n\nLandgericht am 23. Januar 2002 sei der Werksleiter Te. der Beklagten mit \n\nRechtsanwalt N. aufgetreten und habe dabei eine vom Bürgermeister und vom \n\nstellvertretenden Bürgermeister der Stadt M. unterzeichnete und mit Dienstsie-\n\ngel versehene Vollmacht vorgelegt. \n\n2. Die Klägerin habe keinen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte \n\nauf Zahlung restlichen Werklohns. Der Vertrag zwischen der Beklagten und der \n\nW. GmbH sei schwebend unwirksam. Die Beklagte sei ein unselbständiger Ei-\n\ngenbetrieb der Stadt M. § 4 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung, wonach Erklä-\n\nrungen des Eigenbetriebs, durch die die Gemeinde verpflichtet werden sollten, \n\nvom Bürgermeister (oder einem seiner Stellvertreter) sowie einem Mitglied der \n\nBetriebsleitung handschriftlich zu unterzeichnen seien, normiere eine Gesamt-\n\nvertretung. Da der Werksleiter allein unterschrieben habe, sei der Vertrag \n\nschwebend unwirksam. \n\n3. Ansprüche auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo bestünden \n\nnicht. Ob die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllt seien, könne \n\noffen bleiben. Jedenfalls der Höhe nach habe die Klägerin trotz entsprechenden \n\nHinweises nicht genügend vorgetragen. Sie mache insofern den vertraglichen \n\nVergütungsanspruch als Schaden geltend. Dem könne nicht gefolgt werden, \n\nweil der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtet sei. Die Kläge-\n\nrin sei als Gläubigerin dieses Anspruchs so zu stellen, wie wenn sie nicht auf \n\ndie Gültigkeit der Verträge vertraut hätte. \n\n4. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne \n\nAuftrag sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. \n\nDass die in Rechnung gestellten Beträge der üblichen Vergütung ent-\n\nsprächen, habe die Klägerin nicht \"mit ausreichendem Vortrag unterlegt\". An-\n\nsprüche aus § 812 BGB bestünden nicht, weil die berechtigte Geschäftsführung \n\nohne Auftrag diese ausschließe. Überdies stünden Bereicherungsansprüchen \n\ndieselben Einwände entgegen, die für die Ablehnung des Anspruchs aus Ge-\n\nschäftsführung ohne Auftrag gälten. Auch insoweit sei nicht substantiiert vorge-\n\ntragen. \n\nII. \n\nDie dagegen gerichteten Rügen haben teilweise Erfolg. \n\n1. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Revision, gegen den Voll-\n\nstreckungsbescheid sei mangels wirksamer Bevollmächtigung des Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Beklagten nicht wirksam Einspruch eingelegt worden. \n\nDabei bedarf die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich angesehene \n\nund in der Literatur (vgl. MünchKommZPO-von Mettenheim, 2. Auflage, § 88 \n\nRdn. 5 m.w.N.) kontrovers behandelte Frage, ob für die Rüge des Mangels der \n\nProzessvollmacht § 296 a ZPO gilt, nicht der Entscheidung. Denn zutreffend ist \n\njedenfalls die Erwägung des Berufungsgerichts, dass die bisherigen Prozess-\n\nhandlungen, selbst wenn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht be-\n\nvollmächtigt gewesen sein sollte, in der letzten mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Landgericht durch den Werksleiter der Beklagten Te. genehmigt worden \n\nsind, der eine von der Stadt M. wirksam erteilte Vollmacht vorgelegt hat. Damit \n\nsollten bestehende Zweifel an der Wirksamkeit der Vertretung ausgeräumt wer-\n\nden. Unschädlich ist, dass das Berufungsgericht fehlerhaft Rechtsanwalt N. als \n\nProzessbevollmächtigten der Beklagten bezeichnet. Ausweislich des Protokolls \n\nvom 23. Januar 2002 war die Beklagte durch Rechtsanwalt Dr. R. vertreten. \n\n2. Mit Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht Er-\n\nsatzansprüche der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Ge-\n\nschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung ohne ausrei-\n\nchenden gerichtlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO aberkennt. \n\na) Zutreffend ist lediglich die Ausgangserwägung des Berufungsgerichts, \n\ndass nach Maßgabe der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Ver-\n\nordnung über die Eigenbetriebe bzw. der Kommunalverfassung des Landes \n\nMecklenburg-Vorpommern Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die die Ge-\n\nmeinde verpflichtet werden sollte, von zwei vertretungsberechtigten Personen \n\n(Betriebsleiter und Bürgermeister oder Stellvertreter) handschriftlich zu unter-\n\nzeichnen und mit Dienstsiegel zu versehen waren. Da der Auftrag vom 25. März \n\n1994 nur vom Werksleiter Te. erteilt wurde, dieser jedoch nicht allein, sondern \n\nnur mit dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter gesamtvertretungsbe-\n\nrechtigt war, ist der Vertrag, der auch nicht genehmigt worden ist, nicht wirksam \n\nzustande gekommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. September 1984 - III ZR \n\n47/83, BGHZ 92, 164; vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99, BGHZ 147, 381 und \n\nvom 4. Dezember 2003 - III ZR 30/02, BGHZ 157, 168). \n\nb) Zu Unrecht lehnt das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus \n\nVerschulden bei Vertragsverhandlungen, Geschäftsführung ohne Auftrag und \n\nungerechtfertigter Bereicherung mit der Begründung ab, hierzu sei jedenfalls \n\nder Höhe nach nicht substantiiert vorgetragen. Die Revision rügt zu Recht, dass \n\ndas Berufungsgericht insofern seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht \n\nhinreichend nachgekommen ist. \n\naa) Das Berufungsgericht führt lediglich in den Urteilsgründen aus, im \n\nTermin zur mündlichen Verhandlung vom 28. August 2003 sei darauf hingewie-\n\nsen worden, \"für - denkbare - anderweitige Anspruchsgrundlagen, z. B. auf \n\nSchadensersatz aus c.i.c. oder auch aus Bereicherungsrecht, fehle es bislang \n\nan ausreichendem Tatsachenvortrag zu den jeweiligen Anspruchsvorausset-\n\nzungen, insbesondere zum Umfang\". Im Termin vom 4. Dezember 2003 sei \n\ndarauf hingewiesen worden, dass nach wie vor erhebliche Bedenken bestün-\n\nden, dass hinsichtlich anderweiter - bereits benannter - in Betracht kommender \n\nAnspruchsgrundlagen ausreichender Sachvortrag geleistet worden sei. \n\nDie Revision hält diese Verfahrensweise schon deswegen für fehlerhaft, \n\nweil im Terminsprotokoll vom 4. Dezember 2003 nur vermerkt sei, mit den Par-\n\nteien sei die Sach- und Rechtslage erörtert worden. \n\nbb) Gemäß § 160 Abs. 2 ZPO sind die wesentlichen Vorgänge der Ver-\n\nhandlung in das Protokoll aufzunehmen. Streitig ist, wie die in § 139 Abs. 4 \n\nZPO vorgeschriebene Dokumentation des gerichtlichen Hinweises zu erfolgen \n\nhat (zum Streitstand vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl. § 139 Rdn. 27; Zöl-\n\nler/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 139 Rdn. 13). Nach dem Willen des Gesetzgebers \n\nist \"für die Aktenkundigmachung weder eine bestimmte äußere Form noch ein \n\nbestimmter inhaltlicher Hinweis vorgesehen. Die äußere Form kann danach \n\nbeispielsweise ein Hinweisbeschluss sein, dann ist inhaltlich der Hinweis sogar \n\nim Volltext aktenkundig. Wird der Hinweis mündlich erteilt, etwa in der Verhand-\n\nlung oder per Telefon, so dokumentiert der Richter dies, indem er die Hinweis-\n\nerteilung in das Verhandlungsprotokoll aufnimmt oder - in der zweiten Variante - \n\neinen Aktenvermerk schreibt. In diesen Fällen wird regelmäßig nicht der Wort-\n\nlaut des Hinweises dokumentiert, sondern lediglich die Tatsache, dass das Ge-\n\nricht auf einen bestimmten Gesichtspunkt hingewiesen hat, beispielsweise, \n\ndass das Gericht eine bestimmte Tatbestandsvoraussetzung für nicht hinrei-\n\nchend substantiiert erachtet. Ist der Hinweis erteilt und seine Dokumentation \n\nzunächst versehentlich unterlassen worden, kann die Erteilung des Hinweises \n\nauch im Tatbestand des Urteils dokumentiert und damit aktenkundig gemacht \n\nwerden\" (ZPO, Zivilprozessreformgesetz; BT-Drucks. 14/4722, S. 78). Danach \n\nsollte die Hinweiserteilung im Protokoll die Regel sein und der Hinweis im Urteil \n\nnur dokumentiert werden, wenn die anderweitige Dokumentation versehentlich \n\nunterlassen worden ist. Dies erscheint schon deswegen sachgerecht, um späte-\n\nren Streit über den Inhalt des Hinweises zu vermeiden. \n\nDa das Berufungsurteil sich nicht dazu verhält, ob die Protokollierung nur \n\nversehentlich unterlassen wurde, ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen, \n\ndass dies nicht der Fall war, so dass die hierauf gerichtete Verfahrensrüge Er-\n\nfolg hat. Die weiteren Ausführungen der Revision belegen, dass die Klägerin bei \n\ndem gebotenen rechtlichen Hinweis zu den Ansprüchen aus Verschulden bei \n\nVertragshandlungen, Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter \n\nBereicherung substantiiert vorgetragen hätte. \n\ncc) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht un-\n\nabhängig davon, wo der Hinweis zu dokumentieren war, seiner Hinweispflicht \n\nauch inhaltlich nicht hinreichend nachgekommen ist. \n\nDas Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nicht, indem es vor der mündli-\n\nchen Verhandlung allgemeine oder pauschale Hinweise erteilt. Vielmehr muss \n\nes die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheb-\n\nlich ansieht, unmissverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, \n\nihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Das gilt insbesondere in den Fällen, in \n\ndenen die Erforderlichkeit ergänzenden Vortrags sich nicht bereits aus dem er-\n\nheblichen Bestreiten der Gegenseite ergibt, sondern von der Bewertung der \n\nGerichte im Einzelfall abhängt, etwa hinsichtlich der Anforderungen an die Dar-\n\nlegung eines Anspruchs (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, \n\nBGHZ 140, 365, 371). \n\nDiesen Anforderungen genügen die Hinweise des Berufungsgerichts \n\nnicht. Die Frage, ob der Vertrag vom Werksleiter der Beklagten wirksam ge-\n\nschlossen wurde, war in erster Instanz nie im Streit und wurde in zweiter In-\n\nstanz auch nicht im ausführlichen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom \n\n24. April 2003 angesprochen, sondern erstmals im Schriftsatz der Beklagten \n\nvom 10. Juni 2003 kurz erwähnt. Die Klägerin hat nach dem Hinweis des Beru-\n\nfungsgerichts vom 28. August 2003 erstmals zu einem möglichen Anspruch aus \n\nculpa in contrahendo vorgetragen und dabei die Ansicht vertreten, bei pflicht-\n\ngemäßem Verhalten der Beklagten, nämlich einem Hinweis auf die Gesamtver-\n\ntretung, wären die Verträge gemeinsam unterzeichnet worden, also wirksam \n\ngeschlossen worden, so dass sich der Schadensersatzanspruch mit dem ver-\n\ntraglichen Erfüllungsanspruch decke. Hielt das Berufungsgericht, wie im späte-\n\nren Urteil ausgeführt, diese Rechtsansicht für verfehlt und es für erforderlich, \n\ndass zum negativen Interesse mit dem vom Berufungsgericht vertretenen Inhalt \n\nvorgetragen werden sollte, so wäre ein entsprechender Hinweis geboten gewe-\n\nsen und nicht die bloße Äußerung, es bestünden nach wie vor Bedenken, dass \n\nhinsichtlich anderweiter in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen ausrei-\n\nchender Sachvortrag geleistet worden sei. \n\nDie Revision führt im Einzelnen substantiiert aus, dass sie bei dem gebo-\n\ntenen Hinweis auch zum negativen Interesse eines Anspruchs aus Verschulden \n\nbei Vertragsverhandlungen vorgetragen hätte. \n\nIII. \n\nDemnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben und die Sa-\n\nche ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Klägerin ein Anspruch \n\naus Verschulden bei Vertragsverhandlungen dem Grunde nach zustehen könn-\n\nte. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch öffent-\n\nlich-rechtliche Körperschaften unterliegen einer Haftung aus Verschulden bei \n\nVertragsverhandlungen für ein Fehlverhalten ihrer Organe beim Zustandekom-\n\nmen von Verträgen (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 1984 - III ZR 47/83, \n\nBGHZ 92, 164; vom 10. Juni 1999 - IX ZR 409/97, BGHZ 142, 51 und vom \n\n4. Dezember 2003 - III ZR 30/02, BGHZ 157, 168). Die Beklagte, welche die für \n\nsie geltenden Vertretungsregelungen bei Abschluss von Verträgen besser ken-\n\nnen musste als die Klägerin (vgl. dazu bereits BGH, Urteil vom 20. September \n\n1984 - III ZR 47/83, aaO, S. 175), kann dadurch gegen ihre der Klägerin ge-\n\ngenüber bestehende vorvertragliche Verpflichtung verstoßen haben, dass sie \n\nbei ihr den Eindruck erweckte, ihr Werksleiter sei allein zum wirksamen Ver-\n\ntragsschluss berechtigt. \n\nZur Höhe des Anspruchs aus culpa in contrahendo geht das Berufungs-\n\ngericht zu Recht davon aus, daß Ersatz des Vertrauensschadens geschuldet \n\nwird, dieser im Einzelfall aber dem nicht ersatzfähigen positiven Interesse ent-\n\nsprechen kann (BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - IX ZR 409/97, BGHZ 142, 51, \n\n62). Dies kommt vorliegend in Betracht. Entscheidend ist, dass der Grund des \n\nEinstehenmüssens der Beklagten nicht ihre Bindung an eine rechtsgeschäftli-\n\nche Erklärung ist, sondern die Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht aus Anlass des \n\nVertragsschlusses. Der Schaden wäre vermieden worden, wenn die Beklagte \n\nauf das Erfordernis der Gesamtvertretung mit dem Bürgermeister oder dessen \n\nStellvertreter hingewiesen hätte. Er ist nicht durch den schwebend unwirksa-\n\nmen Vertrag entstanden, sondern durch die Erbringung der Leistung eingetre-\n\nten. Dazu hat die Klägerin vorgetragen, dass zunächst bei einer Baubespre-\n\nchung am 14. März 1994, bei der die vertretungsberechtigten Vertreter der \n\nStadt M. teilnahmen, erklärt wurde, dass die Aufträge erst nach Vorlage der \n\nGenehmigung für den vorzeitigen Baubeginn erteilt werden könnten. Der Bau-\n\nvertrag sei sodann am 25. März 1994 vom Werksleiter Te. unterschrieben wor-\n\nden. Das Protokoll der Baubegehung vom gleichen Tage, an der auch der mit \n\nTe. gesamtvertretungsberechtigte Bürgermeister der Stadt teilgenommen habe, \n\nweise den Hinweis auf, dass die Genehmigung für den vorzeitigen Baubeginn \n\nerteilt worden sei. Im Hinblick darauf hat die Klägerin ihre Leistungen erbracht. \n\nDurch die Leistungen ist der Klägerin ein Schaden entstanden, der die \n\nHöhe des vereinbarten Werklohns erreichen kann. Er erfasst die Aufwendungen \n\nder Klägerin für die Leistungen (etwa Material- und Personalkosten), kann sich \n\naber auch auf den im Werklohn enthaltenen Gewinnanteil erstrecken, etwa \n\nwenn die Klägerin diesen Gewinn bei anderweitem Betriebseinsatz ebenfalls \n\nhätte erzielen können. Hierzu wird sie weiter vorzutragen haben, wobei die sich \n\naus § 252 BGB, § 287 ZPO ergebenden Erleichterungen der Darlegung und \n\ndes Beweismaßes zu beachten sind. \n\n2. Der Senat weist zudem darauf hin, dass der Höhe nach auch zu einem \n\nAnspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 812 BGB entspre-\n\nchend den Anforderungen, die der Senat im Urteil vom 4. April 2002 (VII ZR \n\n26/01, BauR 2002, 1245 = NZBau 2002, 562 = ZfBR 2002, 565 zum Anspruch \n\naus § 812 BGB) aufgestellt hat, substantiiert vorgetragen worden ist. \n\nDressler Haß Kuffer \n\n Bauner Safari Chabestari","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__34-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/vii-zr-34-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__34-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__34-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/vii-zr-34-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__34-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:59:25.427784+00:00"}}