{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__28-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-01-13","aktenzeichen":"VII ZR 28/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Januar 2005 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 648 a a.F. Der Besteller verliert sein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber einer Werklohn- forderung des Unternehmers nicht, wenn er die nach § 648 a BGB geforderte Si- cherheit nicht stellt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 28/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n13. Januar 2005 \nSeelinger-Schardt \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 648 a a.F. \n\nDer Besteller verliert sein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber einer Werklohn-\n\nforderung des Unternehmers nicht, wenn er die nach § 648 a BGB geforderte Si-\n\ncherheit nicht stellt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR \n\n183/02, BGHZ 157, 335). \n\nBGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - VII ZR 28/04 – OLG Naumburg \n\n LG Magdeburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer \n\nund \n\ndie Richterin \n\nSafari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n16. Dezember 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als zu ihrem Nachteil Mängelgewährleistungsrechte \n\nhinsichtlich der von der Klägerin durchgeführten Holzsanie-\n\nrungsarbeiten nicht berücksichtigt worden sind. Die weiter-\n\ngehende Revision der Beklagten wird verworfen. \n\nAuf die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil weiter \n\ninsoweit aufgehoben, als ihr eine geltend gemachte Vergü-\n\ntung für 20 Balkenköpfe aberkannt worden ist. Die weiter-\n\ngehende Anschlußrevision wird zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-\n\nvisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nI. \n\nDie Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung eines über einen Pau-\n\nschalfestpreis hinausgehenden Werklohns. \n\nII. \n\nDie Parteien schlossen am 19./20. Januar 1998 einen Bauvertrag über \n\nden Umbau und die Modernisierung eines Geschäfts- und Wohnhauses zu ei-\n\nnem Pauschalfestpreis von 2.045.167,50 €. Die VOB/B wurd e vereinbart. Inhalt \n\ndieses Bauvertrages war unter anderem ein von dem Architekten der Beklagten \n\nerstelltes Leistungsverzeichnis. \n\nDie Arbeiten der Klägerin wurden am 16. Dezember 1998 abgenommen. \n\nUnter dem 5. Mai 1999 erteilte die Klägerin Schlußrechnung über einen Ge-\n\nsamtbetrag in Höhe von 2.247.601,10 €, auf den die Be klagten zu diesem Zeit-\n\npunkt einen Betrag von 194.951,78 € noch nicht gezahlt h atten. Im Rechnungs-\n\nbetrag enthalten war eine Zusatzvergütung von insgesamt 192.207,84 € brutto, \n\ndie von der Klägerin für zusätzliche Leistungen verlangt wurde. Auf die Schluß-\n\nrechnung zahlten die Beklagten an die Klägerin noch 2.743,93 €. Weitere Zah-\n\nlungen verweigerten sie mit der Begründung, eine zusätzliche Vergütung stehe \n\nder Klägerin nicht zu, weil die entsprechenden Leistungen schon aufgrund des \n\nVertrages geschuldet waren. \n\nDie Beklagten berufen sich auf Mängel wegen angeblicher Schäden \n\ndurch Schwammbefall am Dach, deren Beseitigung sie auf 41.795,96 € bezif-\n\nfern. In der Folgezeit wurde die Klägerin zur Beseitigung der Mängel aufgefor-\n\ndert. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 forderte ihrerseits die Klägerin die \n\nBeklagten auf, eine Sicherheitsleistung bis zum 3. November 2000 zu erbrin-\n\ngen. Sie kündigte an, daß sie ihre Leistung verweigern werde, wenn die Beklag-\n\nten die Sicherheit nicht fristgerecht erbringen würden. \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Zahlung von Restwerklohn von \n\n192.207,85 € in Höhe von 190.571,72 € stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeän-\n\ndert und die Beklagten als Gesamtschuldner unter Klageabweisung im übrigen \n\nzur Zahlung von 93.980,44 € für die Durchführung von H olzsanierungsarbeiten \n\nverurteilt. \n\nDie vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten sowie die \n\nAnschlußrevision der Klägerin richten sich gegen das Berufungsurteil, soweit \n\njeweils zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten ist nur zum Teil zulässig. In diesem Umfang \n\nhat sie Erfolg. Die Anschlußrevision ist zulässig und teilweise begründet. Soweit \n\ndie Rechtsmittel Erfolg haben, führen sie zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nsowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die Gesetze in der bis zum 31. Dezem-\n\nber 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Auf das \n\nVerfahren der Berufung und der Revision sind die Vorschriften nach Maßgabe \n\ndes Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 anzuwenden (§ \n\n26 Nr. 5 und 7 EGZPO). \n\nA. Revision der Beklagten \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe hinsichtlich der von ihr \n\nausgeführten Holzsanierungsarbeiten über die vereinbarte Pauschalsumme \n\nhinaus ein zusätzlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 93.980,44 € brutto zu. \n\nNach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß die \n\nParteien den nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Umfang der Holzsanie-\n\nrungsarbeiten auf 80 m² festgelegt hätten. Die von der Klägerin erbrachten Ar-\n\nbeiten, die über diesen Umfang hinausgingen, hätten die Beklagten im Sinne \n\nvon § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B nachträglich anerkannt. Die zusätzliche Ver-\n\ngütung für diese Leistung hätten die Beklagten unabhängig von der Frage zu \n\nerbringen, ob die Klägerin diese Arbeiten mangelhaft ausgeführt habe. Die Be-\n\nklagten hätten sich durch ihre Weigerung, für die verlangten Mängelbeseiti-\n\ngungsarbeiten in Höhe der ausstehenden Restlohnforderung nach § 648 a BGB \n\neine Sicherheit zu stellen, vertrags- und treuwidrig verhalten. Der Klägerin stehe \n\ndeshalb hinsichtlich des von den Beklagten behaupteten Mängelbeseitigungs-\n\nanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht nach § 648 a Abs. 5 BGB zu. Die Kläge-\n\nrin habe die Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 unter Fristsetzung \n\nzum 3. November 2000 aufgefordert, eine entsprechende Sicherheitsleistung zu \n\nstellen. Die geforderte Sicherheitsleistung hätten die Beklagten nicht erbracht. \n\nDiese Weigerung habe zur Folge, daß den Beklagten hinsichtlich der von ihnen \n\nbehaupteten Mängel der Werkleistung der Klägerin kein Zurückbehaltungsrecht \n\naus § 320 Abs. 1 BGB zustehe, so daß der fällige Werklohn zu zahlen sei. \n\nII. \n\nDie Revision ist nur zum Teil zulässig. In diesem Umfang halten die Aus-\n\nführungen des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Revision ist nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die vom Be-\n\nrufungsgericht aus dem Sicherheitsverlangen der Klägerin hergeleiteten \n\nRechtsfolgen richtet. \n\na) Der Entscheidungssatz des angegriffenen Urteils enthält keine Ein-\n\nschränkung der Zulassung. Eine derartige Beschränkung kann sich aus den \n\nEntscheidungsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR \n\n226/03, BauR 2004, 1650, 1652 = ZfBR 2004, 775). Das Berufungsgericht führt \n\nin den Entscheidungsgründen aus, die Revision werde zugelassen, weil die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und der Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung diene im Hinblick auf die Frage, ob der Klägerin nach \n\n§ 648 a BGB auch nach der Abnahme des Werkes hinsichtlich des von den Be-\n\nklagten behaupteten Mängelbeseitigungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht \n\nnach § 648 a Abs. 5 BGB zustehe. \n\nDamit hat das Berufungsgericht die Zulassung auf die Frage beschränkt, \n\nwelche Rechtsfolgen sich für die Gewährleistungsansprüche des Bestellers er-\n\ngeben, wenn er dem berechtigten Verlangen des Unternehmers nach Bau-\n\nhandwerkersicherheit nicht nachkommt. Den Streit der Parteien darüber, ob der \n\nKlägerin hinsichtlich der Holzsanierungsarbeiten, aus denen die Beklagten ihre \n\nMängelgewährleistungsrechte herleiten, ein zusätzlicher Vergütungsanspruch \n\nzusteht, wollte es nicht in der Revision überprüfen lassen. \n\nb) Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. \n\nDie Revisionszulassung darf nicht auf bestimmte Rechtsfragen be-\n\nschränkt werden. Es ist möglich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streit-\n\ngegenstands zuzulassen, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf \n\nden der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil \n\nvom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, BauR 2004, 1650, 1652 = ZfBR 2004, 775). \n\nDie vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung ist möglich. Die \n\nRechte der Klägerin aus ihrem Sicherheitsverlangen nach § 648 a BGB und die \n\nGewährleistungsansprüche, mit denen die Beklagten nach Abnahme wegen \n\nMängeln hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht und äußerst hilfsweise die Auf-\n\nrechnung mit einem Vorschußanspruch wegen durchzuführender Mängelbesei-\n\ntigungsarbeiten geltend gemacht haben, können unabhängig von dem Werk-\n\nlohn verfolgt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, \n\nBauR 2004, 1650, 1652 = ZfBR 2004, 775). \n\n2. Die in diesem Sinne beschränkte Revision hat Erfolg. \n\nZu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin könne ihre Werklohnforderung ohne Rücksicht auf \n\nMängel geltend machen, weil die Beklagten keine Sicherheit gestellt hätten. \n\nDiese Ansicht lässt sich mit § 648 a BGB nicht vereinbaren. \n\na) Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar \n\n2004 (VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335, VII ZR 267/02, BauR 2004, 834 = NZBau \n\n2004, 264 und VII ZR 68/03, BauR 2004, 830 = NZBau 2004, 261), die erst \n\nnach Erlaß des Berufungsurteils ergangen sind, hat der Unternehmer auch \n\nnach Abnahme die Möglichkeit, die Leistung zu verweigern, wenn die zu Recht \n\nbeanspruchte Sicherheit nicht gestellt wird. Außerdem steht dem Unternehmer \n\nin sinngemäßer Anwendung des § 648 a Abs. 5 BGB i.V.m. § 643 Satz 1 BGB \n\ndas Recht zu, sich von seiner Mängelbeseitigungspflicht nach der Abnahme \n\ndadurch zu befreien, daß er eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung setzt, ver-\n\nbunden mit der Ankündigung, die Vertragserfüllung (Mängelbeseitigung) da-\n\nnach zu verweigern. Nach fruchtlosem Fristablauf ist er von der Pflicht, den Ver-\n\ntrag zu erfüllen, befreit. Er kann auf diese Weise die endgültige Abrechnung \n\nherbeiführen, auch soweit die Leistung mangelhaft ist. In weiterer sinngemäßer \n\nAnwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB und des § 648 a Abs. 5 Satz 2 BGB \n\nsteht ihm nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist nicht die volle vereinbarte Ver-\n\ngütung zu. Vielmehr hat er lediglich Anspruch auf Vergütung, soweit die Lei-\n\nstung mangelfrei erbracht ist, und Anspruch auf Ersatz des Vertrauensscha-\n\ndens nach Maßgabe des § 648 a Abs. 5 Satz 2 BGB. Der Vergütungsanspruch \n\ndes Unternehmers ist um den Wert zu kürzen, der infolge eines Mangels ent-\n\nstanden ist. Sofern die Mängelbeseitigung möglich ist und nicht wegen unver-\n\nhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist die Vergütung regelmä-\n\nßig um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu \n\nlassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks. \n\nb) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsurteil keinen Bestand, soweit \n\ndas Berufungsgericht der Klägerin den ausgeurteilten Betrag zugesprochen hat, \n\nohne einen etwaigen Minderwert zu berücksichtigen. \n\n Das Berufungsgericht muß den Parteien Gelegenheit geben, sich auf \n\ndie dargestellte, im Rechtsstreit bisher nicht erwogene Rechtslage einzustellen. \n\nEs wird unabhängig von dem weiteren Verhalten der Parteien zu klären haben, \n\nob die behaupteten Mängel vorliegen. \n\nB. Anschlußrevision der Klägerin \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe ein zusätzlicher Ver-\n\ngütungsanspruch für die Erneuerung der Grundleitungen, die Beseitigung der \n\nmangelhaften Vorarbeiten der U.-Bau GmbH und die Lieferung der \n\n20 Balkenköpfe nicht zu. Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß diese Arbeiten \n\nnicht nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldet waren. Unstreitig habe dieser \n\nnach den schriftlichen Vertragsunterlagen die geltend gemachten Positionen \n\numfaßt. Der von den Zeugen R., J. und S. bestätigte Vortrag der Klägerin, daß \n\nihr ursprüngliches Angebot im Hinblick auf die durch die U.-Bau GmbH erbrach-\n\nten Vorleistungen reduziert worden sei, möge zutreffen. Allerdings ergebe sich \n\ndaraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit, daß ein solches eingeschränktes \n\nAngebot auch Grundlage des später geschlossenen Bauvertrages geworden \n\nsei. Trotz dieser von der erstinstanzlichen Würdigung der Zeugenaussagen ab-\n\nweichenden Beweiswürdigung habe das Gericht davon abgesehen, diese Zeu-\n\ngen erneut zu vernehmen, da Zweifel über die Vollständigkeit und Richtigkeit \n\nder protokollierten Aussagen nicht bestünden. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand. \n\n1. Die Anschlußrevision ist zulässig. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Anschlußrevi-\n\nsion gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch dann statthaft, wenn die Zulassung \n\nder Revision selbst auf Teile des Streitgegenstandes beschränkt ist und die An-\n\nschließung nicht denselben Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung der \n\nRevision des Rechtsmittelgegners bezieht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 \n\n- KZR 32/02, BGHZ 155, 189, 191 f.; Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR \n\n232/02, NJW-RR 2004, 45, 46). Bedenken gegen diese Grundsätze können \n\ndahinstehen, da sich im vorliegenden Fall die Anschlußrevision im Rahmen \n\ndesselben Streitstoffs hält. Denn die Zulassung betrifft Gegenrechte, die gegen \n\nden gesamten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht streitigen Vergütungsanspruch der Klägerin gerichtet waren. Bei \n\ndieser Sachlage bestimmt der gesamte Vergütungsanspruch den maßgeblichen \n\nStreitstoff. \n\n2. Die Anschlußrevision ist teilweise begründet. \n\na) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagten seien der Kläge-\n\nrin nicht zur Vergütung der 20 Balkenköpfe verpflichtet, beruht auf Rechts- und \n\nVerfahrensfehlern. \n\naa) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, die Klägerin ha-\n\nbe nicht nachvollziehbar vorgetragen, daß die Parteien zu diesem Punkt nach-\n\nträglich eine zusätzliche Vergütungspflicht vereinbart hätten, entspricht dies \n\nnicht den Grundsätzen der Rechtsprechung zum substantiierten Parteivortrag. \n\nBereits in der Klageschrift ist vorgetragen, die Parteien hätten vereinbart, daß \n\ndie Klägerin die Lieferung von Balkenköpfen durch die Auftraggeberin zusätz-\n\nlich mit pauschal 20.000 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer vergütet erhalten \n\nsolle. Diese Angaben genügten den Anforderungen an die Substantiierung des \n\nSachvortrags (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, \n\nBauR 1999, 648, 649 = ZfBR 1999, 194). \n\nbb) Wie die Anschlußrevision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht \n\ndes weiteren entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin außer Acht gelas-\n\nsen. Die Klägerin hat vorgetragen, daß die Beklagten vor Vertragsschluß be-\n\nhauptet hätten, in einem Nachbarhaus seien Balkenköpfe zwischengelagert, die \n\ndie Klägerin später zum Einbau wieder verwenden könne. Nach Vertragsschluß \n\nhabe sich dann herausgestellt, daß die Balkenköpfe nicht mehr vorhanden ge-\n\nwesen seien, weshalb die Klägerin diese von einer Zimmerei neu habe erstellen \n\nlassen müssen. \n\nEs ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht diese Behauptung, \n\nüber die das Landgericht Beweis erhoben und die es seiner Entscheidung zu-\n\ngrundegelegt hat, in gebotener Weise in seine Würdigung mit einbezogen hat. \n\nDiese Behauptung kann geeignet sein, einen Schluß auf die Richtigkeit des \n\nVortrags der Klägerin zur Vergütungspflicht zuzulassen. \n\ncc) Bei der hiernach hinsichtlich dieses Streitpunktes erforderlichen er-\n\nneuten Beurteilung wird sich das Berufungsgericht auch mit den Angriffen aus-\n\neinanderzusetzen haben, die die Anschlußrevision gegen die bisherige Ausle-\n\ngung des Schreibens des Beklagten zu 2) vom 18. April 1999 führt. \n\nb) Dagegen hält die Entscheidung des Berufungsgerichts, hinsichtlich der \n\nauf die Erneuerung der Grundleitungen sowie zur Beseitigung der mangelhaften \n\nVorarbeiten der U.-Bau GmbH erbrachten Leistungen stehe der Klägerin kein \n\nzusätzlicher Vergütungsanspruch zu, einer revisionsrechtlichen Überprüfung \n\nstand. \n\nEin Verstoß gegen § 398 Abs.1 ZPO im Hinblick auf die Würdigung der \n\nAussage der Zeugen, insbesondere des Zeugen R., durch das Berufungsge-\n\nricht liegt nicht vor. \n\nDas Berufungsgericht durfte die Zeugenaussagen ohne erneute Ver-\n\nnehmung als für die Beweisführung im Sinne des Vortrags der Klägerin nicht \n\nausreichend bewerten. Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht auch \n\naus diesen Aussagen die Überzeugung gewonnen hat, die Parteien hätten sich \n\ngeeinigt, daß diese Leistungen nach dem ursprünglichen Vertrag nicht geschul-\n\ndet waren. \n\nEin Fall, in dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. \n\nUrteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500) eine erneute \n\nVernehmung eines Zeugen geboten ist, lag nicht vor. Insbesondere ergab sich \n\neine solche Pflicht nicht aus Zweifeln über die Vollständigkeit und Richtigkeit \n\nder protokollierten Aussagen. Das vom Landgericht errichtete Protokoll enthält \n\nfür solche Zweifel keine Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht hat sich auf die-\n\nser Grundlage, ohne die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit \n\nihrer Aussagen anders zu beurteilen als das Landgericht, in revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstandender Weise mit den Bekundungen der Zeugen auseinan-\n\ndergesetzt. Es hat auch die zugunsten der Behauptungen der Klägerin spre-\n\nchenden Gesichtspunkte gewürdigt. Wenn es dennoch die für eine Überzeu-\n\ngungsbildung im Sinne des Klägervortrags erforderliche Sicherheit nicht zu ge-\n\nwinnen vermochte, so ist hiergegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu er-\n\ninnern. \n\nDressler Thode Hausmann \n\n Kuffer Safari Chabestari","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__28-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/vii-zr-28-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648a","ref_norm":"648a","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 643","ref_norm":"643","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 645","ref_norm":"645","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__28-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__28-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/vii-zr-28-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__28-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:42.409746+00:00"}}