{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__15-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-01-13","aktenzeichen":"VII ZR 15/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Januar 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VOB/B (1992) § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 B; BGB § 208, § 217 a.F. Wird der Lauf einer nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B vereinbarten, gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B verlängerten Verjährungsfrist nach gesetzlichen Bestimmungen unterbrochen, so wird nach dem Ende der Unterbrechung die vereinbarte Frist erneut in Gang gesetzt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - VII ZR 184/85, BauR 1987, 84 = ZfBR 1987, 37).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 15/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n13. Januar 2005 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nVOB/B (1992) § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 B; BGB § 208, § 217 a.F. \n\nWird der Lauf einer nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B vereinbarten, gemäß § 13 Nr. 5 \n\nAbs. 1 Satz 2 VOB/B verlängerten Verjährungsfrist nach gesetzlichen Bestimmungen \n\nunterbrochen, so wird nach dem Ende der Unterbrechung die vereinbarte Frist erneut \n\nin Gang gesetzt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - VII ZR 184/85, \n\nBauR 1987, 84 = ZfBR 1987, 37). \n\nBGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - VII ZR 15/04 - OLG Celle \n\n LG Verden \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 18. Dezember 2003 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin in \n\nHöhe von 3.732,08 € und Zinsen zurückgewiesen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Mängelbeseitigungskosten. Die \n\nParteien streiten im Revisionsverfahren darüber, ob dieser Anspruch verjährt \n\nist. \n\nDie Klägerin beauftragte die Beklagte im Frühjahr 1994 unter Einbezie-\n\nhung der VOB/B sowie ihrer besonderen und zusätzlichen Vertragsbedingun-\n\ngen mit Tiefbauarbeiten. Bei der Abnahme am 21. Dezember 1994 vereinbarten \n\ndie Parteien eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Mit Schreiben vom \n\n23. Oktober 1998 wurde die Beklagte aufgefordert, bis 3. November 1998 einen \n\nin einem Hausanschlußschacht entstandenen Rückstau zu beseitigen. Nach \n\nerneuter Aufforderung vom 16. Dezember 1998 antwortete die Beklagte mit \n\nSchreiben vom 30. Dezember 1998, die Arbeiten hätten witterungsbedingt nicht \n\nausgeführt werden können, die Mängel würden in der zweiten Januarwoche \n\nbeseitigt. Das geschah nicht. In der Folgezeit ließ die Klägerin den Mangel \n\ndurch Drittfirmen beseitigen. \n\nMit der am 12. November 2002 zugestellten Klage hat die Klägerin \n\n5.203,26 € und Zinsen verlangt. Den Hauptsachebetrag ha t sie später auf \n\n4.918,57 € ermäßigt. Die Beklagte hat sich auf Verjä hrung berufen. Das Land-\n\ngericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin ist erfolglos ge-\n\nblieben. Dagegen richtet sich ihre vom Berufungsgericht \"hinsichtlich der Einre-\n\nde der Verjährung\" zugelassene Revision, mit der sie ihren Anspruch noch in \n\nHöhe von 3.732,08 € und Zinsen weiter verfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2004, 1460 veröffentlicht \n\nist, meint, der Anspruch der Klägerin sei verjährt. Die ab 21. Dezember 1994 \n\nlaufende fünfjährige Verjährungsfrist sei durch das Mängelbeseitigungsverlan-\n\ngen der Klägerin vom 23. Oktober 1998 gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B \n\n\"quasi\" unterbrochen worden. Die Regelfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B von \n\nzwei Jahren sei in Lauf gesetzt worden. Diese Frist sei sodann durch das im \n\nSchreiben der Beklagten vom 30. Dezember 1998 enthaltene Anerkenntnis \n\ngemäß § 208 BGB unterbrochen worden. Danach habe gemäß § 217 BGB die-\n\nse Frist von zwei Jahren und nicht die ursprünglich vereinbarte fünfjährige Frist \n\nneu zu laufen begonnen. Das Hinausschieben der Verjährung durch § 13 Nr. 5 \n\nAbs. 1 Satz 2 VOB/B sei nach dem Wortlaut der Regelung und der Interessen-\n\nlage der Werkvertragsparteien mit dem Inhalt vereinbart, daß einmalig die ver-\n\neinbarte fünfjährige Verjährungsfrist laufe und ab Verlängerung durch das Män-\n\ngelbeseitigungsverlangen die Regelfrist an deren Stelle trete und sie ersetze. \n\nHierdurch erhalte der Auftraggeber einen angemessenen Schutz; des erneuten \n\nLaufs der vereinbarten fünfjährigen Frist bedürfe er nicht. Das Urteil des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 9. Oktober 1986 - VII ZR 184/85, BauR 1987, 84 = ZfBR \n\n1987, 37 stehe dem nicht entgegen. Der dort entschiedene Fall einer Unterbre-\n\nchung durch ein vom Gläubiger veranlaßtes Beweissicherungsverfahren sei \n\nanders zu beurteilen als ein vom Schuldner abgegebenes Anerkenntnis, das \n\naus einer Reaktion des Schuldners auf das Mängelbeseitigungsverlangen resul-\n\ntiere. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht \n\nstand. Der Anspruch der Klägerin war bei Klageerhebung nicht verjährt. \n\n1. Das Berufungsgericht hält § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B ohne weite-\n\nres für anwendbar. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine von der Kläge-\n\nrin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung. Das Berufungsgericht hat nicht \n\ngeprüft, ob die VOB/B als Ganzes vereinbart wurde oder ob die Inhaltskontrolle \n\nnach § 9 AGBG eröffnet ist und ob die Bestimmung ihr standhalten würde. Die-\n\nse Fragen können offen bleiben. Verjährung ist keinesfalls eingetreten. Denn \n\ndie Verjährung wurde durch das Schreiben der Beklagten vom 30. Dezember \n\n1998 gemäß § 208 BGB unterbrochen. Danach begann unabhängig von der \n\nAnwendbarkeit des § 13 VOB/B in jedem Fall die vereinbarte fünfjährige Verjäh-\n\nrungsfrist neu zu laufen. \n\n2. Die Auslegung des Berufungsgerichts, das Schreiben vom \n\n30. Dezember 1998 enthalte ein Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB, ist ent-\n\ngegen der Ansicht der Revisionserwiderung revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. Ein Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB liegt dann vor, wenn sich \n\naus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger \n\nklar und unzweideutig ergibt, daß dem Schuldner das Bestehen der Schuld be-\n\nwußt ist und angesichts dessen der Berechtigte darauf vertrauen darf, daß sich \n\nder Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung \n\nberufen wird (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - VII ZR 136/92, BauR \n\n1994, 103 = ZfBR 1994, 17; st. Rspr.). Diese Grundsätze hat das Berufungsge-\n\nricht beachtet. Die Beklagte bringt in dem Schreiben unzweideutig ihr Wissen \n\nzum Ausdruck, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Eine Einschränkung, \n\nnur aus Kulanz zur Vermeidung weiteren Streits nachbessern zu wollen, ist dem \n\nSchreiben nicht zu entnehmen. \n\n3. Ist § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B nicht anwendbar, ist die Mängelbe-\n\nseitigungsaufforderung der Klägerin vom 23. Oktober 1998 für den Lauf der \n\nvereinbarten fünfjährigen Verjährungsfrist ohne Bedeutung. Diese Frist wurde \n\ndurch das Anerkenntnis der Beklagten vom 30. Dezember 1998 gemäß § 208 \n\nBGB unterbrochen. Sie begann danach neu zu laufen, § 217 BGB. Bei Klage-\n\nerhebung war sie noch nicht abgelaufen. \n\n4. Ist § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B anwendbar, ist Verjährung eben-\n\nfalls nicht eingetreten. \n\na) Nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B ist der Auftragnehmer zur Män-\n\ngelbeseitigung verpflichtet, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Verjäh-\n\nrungsfrist schriftlich verlangt. Dieser Anspruch verjährt nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 \n\nSatz 2 VOB/B mit Ablauf der Regelfristen des § 13 Nr. 4 VOB/B, gerechnet vom \n\nZugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbar-\n\nten Frist. Das gilt auch dann, wenn die Parteien eine längere als die in § 13 \n\nNr. 4 Abs. 1 VOB/B vorgesehenen Fristen vereinbart haben (BGH, Urteil vom \n\n18. März 1976 - VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142). Die Bestimmung bezieht sich auf \n\nalle Gewährleistungsansprüche aus § 13 VOB/B \n\n(BGH, Urteile vom \n\n19. September 1985 - IX ZR 16/85, BGHZ 95, 375, 383 und vom 29. April 1974 \n\n- VII ZR 29/73, BGHZ 62, 293). \n\nb) Wird der Lauf einer nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B vereinbarten und \n\nnach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B verlängerten Verjährungsfrist nach ge-\n\nsetzlichen Bestimmungen unterbrochen, so wird gemäß § 217 BGB nach dem \n\nEnde der Unterbrechung die vereinbarte Frist und nicht die Regelfrist des § 13 \n\nNr. 4 Abs. 1 VOB/B erneut in Gang gesetzt. Das hat der Senat wiederholt ent-\n\nschieden (Urteile vom 23. Februar 1989 - VII ZR 89/87, BGHZ 107, 75, 85, 86 \n\nund vom 9. Oktober 1986 - VII ZR 184/85, BauR 1987, 84, 86 = ZfBR 1987, 37). \n\nHieran hält er nach Überprüfung fest. Die Bedenken des Berufungsgerichts \n\nrechtfertigen keine andere Entscheidung: \n\naa) Ob die Parteien ursprünglich die Regelfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 \n\nVOB/B oder eine andere Frist vereinbart haben, ist ohne Bedeutung. § 13 Nr. 5 \n\nAbs. 1 Satz 2 VOB/B ist eine typisierte Regelung, die der Rechtssicherheit dient \n\nund deren Anwendbarkeit nicht davon abhängt, ob im Einzelfall die Erwägun-\n\ngen zutreffen, die zur Schaffung der Bestimmung geführt haben. Sie gilt unab-\n\nhängig davon, welche Verjährungsfrist zunächst vereinbart wurde und soll Zwei-\n\nfel über die Dauer der Verjährungsfrist möglichst ausschließen (BGH, Urteile \n\nvom 20. Dezember 1971 - VII ZR 97/70, BGHZ 58, 7, 11 ff und vom 18. März \n\n1976 - VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 145). \n\nbb) Da die Regelung nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls ab-\n\nstellt, ist es auch unerheblich, ob die Unterbrechung der Verjährungsfrist durch \n\nein Anerkenntnis oder die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens \n\nherbeigeführt wurde. \n\ncc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigt der Um-\n\nstand, daß nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B der Mängelbeseitigungsan-\n\nspruch \"mit Ablauf der Regelfristen\" verjährt, nicht den Schluß, daß ab dem \n\nMängelbeseitigungsverlangen nur noch die Regelfristen und nicht mehr die ver-\n\neinbarte Frist in Betracht kommen. Durch diese Formulierung wird lediglich das \n\nEnde der durch das Mängelbeseitigungsverlangen verlängerten vereinbarten \n\nFrist festgelegt. Sie sagt nichts darüber aus, welche Frist in Gang gesetzt wird, \n\nwenn innerhalb der verlängerten Frist eine Unterbrechung der Verjährung auf-\n\ngrund gesetzlicher Vorschriften eintritt. Das Berufungsgericht berücksichtigt \n\nauch hier nicht, daß es sich bei § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B um eine typi-\n\nsierte Regelung handelt, die jedem Auftraggeber zugute kommt. Damit ist eine \n\nAuslegung der Bestimmung nicht zu vereinbaren, die dazu führen kann, daß \n\nder Auftraggeber durch die Einbeziehung der VOB/B hinsichtlich des Laufs der \n\nVerjährungsfrist gegenüber der gesetzlichen Regelung (vgl. oben 3) benachtei-\n\nligt wird. Das wäre der Fall, wenn nach der Unterbrechung die zweijährige Ver-\n\njährungsfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B zu laufen beginnen würde. \n\nc) Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten \n\nwird von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B erfaßt. Nach der Unterbrechung durch \n\ndas Anerkenntnis der Beklagten am 30. Dezember 1998 begann die ursprüng-\n\nlich vereinbarte Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 217 BGB neu zu lau-\n\nfen. Sie war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen. \n\nIII. \n\nDa noch Feststellungen zur Höhe des Anspruchs zu treffen sind, war die \n\nSache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nDressler Hausmann Wiebel \n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/vii-zr-15-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/vii-zr-15-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:33.674406+00:00"}}