{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_309-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"VII ZR 309/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 309/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, \n\nDr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom \n\n29. November 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nGegenstandswert: 30.677,51 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n1. Hinsichtlich der nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts \n\nunbedenklichen Klauseln 2 Abs. 2, 7.1 sowie 17 Abs. 3 und 4 ist ein Zulas-\n\nsungsgrund nicht gegeben. \n\n2. Hinsichtlich der Klauseln 13.1 Satz 1 bis 3 sowie 17 Abs. 1 und 2 be-\n\ngegnet die Begründung des Berufungsurteils rechtlichen Bedenken. Der In-\n\nhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG unterliegen Bestimmungen in Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende \n\noder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (§ 8 AGBG). Preisbe-\n\nstimmende und leistungsbeschreibende Klauseln sind dagegen nicht Gegen-\n\nstand dieser Inhaltskontrolle. \n\nKlausel 13.1 Satz 1 bis 3 lautet: \n\nFür Stoffe und Bauteile, die nach dem Vertrag vom Auftrag-\ngeber bereitzustellen sind, hat der Auftraggeber auf Verlan-\ngen den Bedarf zu ermitteln. \n\nEr hat sie rechtzeitig abzurufen und von der in der Leis-\ntungsbeschreibung angegebenen Stelle zur Verwendungs-\nstelle zu schaffen. \n\nDie Beförderung einschließlich aller zugehörigen Leistun-\ngen (Entladen, Stapeln, Zwischenlagern usw.) ist durch die \nPreise für die anderen Vertragsleistungen abgegolten, so-\nweit die Leistungsbeschreibung hierfür keine besonderen \nAnsätze enthält. \n\nKlausel 17 Abs. 1 und 2 lautet: \n\nDas bei der Durchführung der vertraglichen Leistung anfal-\nlende Material, das nicht weiter- oder wieder verwendet \nwird, hat der Auftragnehmer nach den Vorschriften des \nKrW-/AbfG zu entsorgen. \n\nDem Auftragnehmer obliegt die Erfüllung der Pflichten eines \nAbfallerzeugers/-besitzers, insbesondere die Pflicht, nur \nzugelassene und geeignete Entsorgungsunternehmen \nund/oder Anlagen auszuwählen und die erforderlichen Ent-\nsorgungsnachweise zu führen. Diese hat der Auftragneh-\nmer dem Auftraggeber unverzüglich in Kopie zu übergeben. \nDer Auftragnehmer hat alle Auflagen und Bedingungen, die \nim Rahmen des Entsorgungsverfahrens von den Behörden \ngemacht werden, eigenverantwortlich zu erfüllen und den \nAuftraggeber darüber unverzüglich zu informieren. \n\n3 \n\nDiese Klauseln sind einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzo-\n\ngen, weil sie sich jeweils auf eine Leistungsbestimmung beschränken. Dies gilt \n\ninsbesondere auch für Klausel 17 Abs. 2 Satz 3. Diese Klausel betrifft lediglich \n\ndie Verpflichtung des Auftragnehmers, Auflagen und Bedingungen von Behör-\n\nden zu erfüllen und darüber zu informieren. Sie enthält keine Preisbestimmung, \n\ninsbesondere nicht der Art, dass aus Auflagen und Bedingungen entstehende \n\nMehrvergütungsansprüche ausgeschlossen wären. Ein Zulassungsgrund ergibt \n\nsich aus alledem auch insoweit nicht. \n\n4 \n\n3. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht \n\ngeeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine \n\nRevision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). \n\nDressler Hausmann Wiebel \n\n Kuffer \n\n Kniffka \n\nVorinstanzen: \nLG Berlin, Entscheidung vom 18.07.2001 - 26 O 489/00 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2004 - 23 U 1/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_309-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/vii-zr-309-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_309-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_309-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/vii-zr-309-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_309-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:36:22.711098+00:00"}}