{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_307-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-10-12","aktenzeichen":"VII ZR 307/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Oktober 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 648 a Der Unternehmer wird nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem Besteller gemäß § 648 a Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat, von jeglicher Pflicht frei, den Vertrag zu erfüllen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335, 342).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 307/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n12. Oktober 2006 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 648 a \n\nDer Unternehmer wird nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem Besteller \n\ngemäß § 648 a Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat, von jeglicher Pflicht frei, \n\nden Vertrag zu erfüllen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR \n\n183/02, BGHZ 157, 335, 342). \n\nBGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - VII ZR 307/04 - OLG Rostock \n\n LG Schwerin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Haß, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 23. November 2004 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklag-\n\nten erkannt worden ist. \n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen der Schuldner G.V. und P.L. (nachfolgend nur: Schuldner). Der Klä-\n\nger verlangt vom Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns. Der Beklagte \n\nberuft sich auf Mängel, deren Beseitigung er allein im Gewerk Trockenbau mit \n\n63.000 DM beziffert. \n\n2 \n\nDer Beklagte hatte die Schuldner mit Rohbau- und Trockenbauarbeiten \n\nbeauftragt. Er bezahlte insgesamt sechs Teilrechnungen. Der Aufforderung der \n\nSchuldner, eine Sicherheit nach § 648 a BGB zu stellen, kam der Beklagte nicht \n\nnach. Die Schuldner setzten Nachfrist und erklärten die Kündigung des Bauver-\n\ntrags für den Fall des fruchtlosen Ablaufs. Das Landgericht hat die auf Verurtei-\n\nlung des Beklagten in Höhe von 81.217,44 DM gerichtete Klage abgewiesen, \n\nweil der Werklohn mangels Abnahme nicht fällig sei. Die dagegen gerichtete \n\nBerufung der Schuldner hatte insoweit Erfolg, dass der Beklagte zur Zahlung \n\nvon 23.917,64 € verurteilt worden ist. \n\n3 \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Be-\n\ngehren auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit zum Nachteil des Beklagten er-\n\nkannt worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \n\nRechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht \n\nist der Ansicht, der Werklohn sei \n\nfällig. \n\nDen Schuldnern stehe ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von noch 23.917,64 € \n\nzu. Soweit der Beklagte verschiedene Mängel behaupte, könne das nicht be-\n\nrücksichtigt werden. Er habe nämlich nicht dargetan, welche Gegenrechte er \n\n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\njeweils geltend machen wolle. Es sei Sache des Beklagten gewesen, zu erklä-\n\nren, welche Einreden er geltend machen wolle. \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Berufungsgericht hat die geltend gemachten Mängel zu Unrecht un-\n\nberücksichtigt gelassen. Es hat übersehen, dass der Werklohn, sollten Mängel \n\nvorliegen, wegen eines mängelbedingten Minderwertes der Leistung der \n\nSchuldner zu kürzen ist. \n\nDer Unternehmer wird nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem \n\nBesteller gemäß § 648 a Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat, von jeg-\n\nlicher Pflicht frei, den Vertrag zu erfüllen. Ihm steht nach Fristablauf jedoch nicht \n\ndie volle Vergütung zu. Vielmehr hat er lediglich Anspruch auf Vergütung, so-\n\nweit die Leistung erfüllt, d.h. mangelfrei erbracht ist, und Anspruch auf Ersatz \n\ndes Vertrauensschadens nach Maßgabe des § 648 a Abs. 5 Satz 2 BGB. Das \n\nbedeutet, dass der Vergütungsanspruch des Unternehmers um den infolge ei-\n\nnes Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen ist. Sofern die Mängelbeseiti-\n\ngung möglich ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert \n\nwerden kann, ist die Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die not-\n\nwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert \n\ndes Bauwerks (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ \n\n157, 335, 342). Dafür ist nicht erforderlich, dass der Besteller erklärt, welche \n\nRechte er aus den Mängeln geltend macht. \n\n10 \n\nDa der Beklagte sich auf Mängel beruft, ist zu klären, ob diese bestehen \n\nund ob der Vergütungsanspruch der Schuldner dementsprechend zu kürzen ist. \n\nDressler Haß Kuffer \n\n Kniffka Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Schwerin, Entscheidung vom 25.10.2001 - 4 O 510/00 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 23.11.2004 - 4 U 223/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_307-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-12/vii-zr-307-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 643","ref_norm":"643","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648a","ref_norm":"648a","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_307-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_307-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-12/vii-zr-307-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_307-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:59:18.632765+00:00"}}