{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_300-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"VII ZR 300/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 638 Die unter der Überschrift \"Gewährleistungs- und Haftungsdauer\" stehende Klausel 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitekten- vertrag für Gebäude (AVA) \"Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu bringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Ob- jektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung.\" enthält keine Vereinbarung über eine Teilabnahme.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n11. Mai 2006 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 300/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB § 638 \n\nDie unter der Überschrift \"Gewährleistungs- und Haftungsdauer\" stehende \nKlausel 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitekten-\nvertrag für Gebäude (AVA) \n\n\"Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu \nbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Ob-\njektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die \ndanach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten \nLeistung.\" \n\nenthält keine Vereinbarung über eine Teilabnahme. \n\nBGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04 - OLG Jena \n\nLG Gera \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nHausmann, Dr. Wiebel. Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. November 2004 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger fordert vom beklagten Architekten Schadensersatz. \n\nDer Rechtsvorgänger des Klägers (künftig: Kläger) beauftragte mit Ver-\n\ntrag vom Oktober 1991 den Beklagten mit Architektenleistungen der Leistungs-\n\nphasen 1-9 des § 15 HOAI für den Umbau und die Erweiterung eines Gymnasi-\n\nums. Die vom Beklagten gestellten Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum \n\nEinheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA) waren einbezogen. Abschnitt 6 \n\nAVA ist mit \"Gewährleistungs- und Haftungsdauer\" überschrieben. Nach Ab-\n\nschnitt 6.1 AVA verjähren die Ansprüche des Bauherrn grundsätzlich mit Ablauf \n\nvon fünf Jahren. Abschnitt 6.2 lautet: \n\n\"Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach \ndiesem Vertrag zu bringenden Leistung, spätestens mit Ab-\nnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu \nerbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die da-\nnach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Ab-\nnahme der letzten Leistung.\" \n\n3 \n\nDas Bauvorhaben war Ende 1993 fertig gestellt. Die einzelnen Gewerke \n\nwurden in der Zeit von Juni 1993 bis Anfang März 1994 abgenommen. Am \n\n8. Dezember 1993 erteilte der Beklagte eine mit \"Schlussrechnung\" bezeichne-\n\nte Rechnung über sämtliche Leistungsphasen, die der Kläger im April 1994 \n\nzahlte. \n\n4 \n\nAb 1995 \n\ntraten \n\nin allen Geschossen des Gebäudes am \n\nPVC-Fußbodenbelag Blasenbildungen auf, so dass der Belag nicht mehr hafte-\n\nte. Der Kläger nahm den Fußbodenverleger vergeblich auf Zahlung in An-\n\nspruch. Er begehrt nunmehr vom Beklagten mit der im August 2001 erhobenen \n\nKlage Schadensersatz in Höhe von 76.809,60 € sowie Feststellung des Ersat-\n\nzes weiteren Schadens wegen nicht ordnungsgemäßer Planung der Fußbo-\n\ndenplatte und unzureichender Überwachung des Fußbodenverlegers. Die In-\n\nstanzgerichte haben die Einrede des Beklagten, die Ansprüche des Klägers \n\nseien verjährt, nicht für erheblich erachtet und der Klage stattgegeben. Mit der \n\nvom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabwei-\n\nsung. \n\n5 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebende Recht bestimmt sich nach \n\nden bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die geltend gemachten Ansprüche des \n\nKlägers seien nicht verjährt. Die Vereinbarung in Abschnitt 6.2 AVA über die \n\nTeilabnahme sei wirksam. Eine ausdrücklich erklärte Teilabnahme liege nicht \n\nvor. Auch bei wirksamer Vereinbarung sei für die Annahme einer konkludent \n\nerklärten Teilabnahme Zurückhaltung geboten. Es gebe keine Vermutung, ein \n\nbestimmtes Verhalten lasse auf den Willen des Bauherrn zur Teilabnahme \n\nschließen. Vielmehr müsse dessen Wille zur Teilabnahme wegen der gravie-\n\nrenden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen. Dieser dürfe nicht \n\nunterstellt werden und sei auch nicht zu vermuten, sondern vom Architekten, \n\nwenn er sich darauf berufe, zu beweisen. Bei einer erst teilweise ausgeführten \n\nLeistung komme eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten regelmäßig nicht \n\nin Betracht. Der Beklagte habe eine Teilabnahme seiner Architektenleistungen \n\nnicht bewiesen. Der Bezug des renovierten und erweiterten Schulgebäudes, die \n\nAbnahme der Leistungen der Bauhandwerker und die Bezahlung der Architek-\n\ntenrechnung vom 8. Dezember 1993 reichten dafür nicht aus. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\nDie Ansprüche des Klägers, denen die Revision allein die Einrede der \n\nVerjährung entgegenhält, sind nicht verjährt. Entgegen der Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts und der Revision regelt Abschnitt 6.2 AVA allerdings keine Ver-\n\neinbarung zur Teilabnahme (1.). Dann sind die Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts, der Beklagte habe eine konkludent erklärte Teilabnahme des Klägers \n\nnicht bewiesen, rechtsfehlerfrei (2.). \n\n10 \n\n1. Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts haben die Parteien eine \n\nwirksame Vereinbarung über eine Teilabnahme nach Vollendung der Leis-\n\ntungsphase 8 getroffen. Soweit das Berufungsgericht der Klausel damit eine \n\nVereinbarung zur Teilabnahme, verbunden mit dem Beginn der Verjährungs-\n\nfrist, zu entnehmen scheint, ist ein solches Verständnis rechtsfehlerhaft. \n\n11 \n\na) Die Auslegung der Klausel in Abschnitt 6.2 AVA kann der Senat we-\n\ngen der Möglichkeit einer unterschiedlichen Auslegung durch ein Land- und \n\nOberlandesgericht uneingeschränkt vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli \n\n2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321). Die Klausel begründet keine Pflicht des \n\nAuftraggebers zur Teilabnahme. \n\n12 \n\nb) Zweifel am Inhalt der Klausel gehen gemäß § 5 AGBG zu Lasten des \n\nBeklagten als Verwender des Formulars. Ein durchschnittlich verständiger Bau-\n\nherr erwartet unter der Überschrift einer Klausel \"Gewährleistungs- und Haf-\n\ntungsdauer\" keine Vereinbarung eines Teilabnahmeanspruchs des Auftrag-\n\nnehmers, für den der Text keinen hinreichenden Anhaltspunkt enthält (so Löf-\n\nfelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 1438 m; Knipp in Thode/ \n\nWirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 7 Rdn. 89). Ein Architekt kann \n\neine Abnahme in Teilen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung ver-\n\nlangen (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111, \n\n115). Diese muss unmissverständlich gefasst sein. \n\n13 \n\nc) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klausel legt den Beginn \n\nder Verjährungsfrist für den Fall einer Abnahme der bis zur Leistungsphase 8 \n\nzu erbringenden Leistung fest, die als Teilabnahme bezeichnet wird, und regelt \n\ndes weiteren den Beginn der Verjährung für die danach noch zu erbringenden \n\nLeistungen. Damit wird die Verjährung zwar an die Abnahme der Leistung ge-\n\nknüpft, auch wenn es sich dabei um eine Teilabnahme handelt. Eine Verpflich-\n\ntung zu einer Teilabnahme wird jedoch nicht begründet. Geregelt ist lediglich \n\nder Beginn der Verjährung, sofern eine Teilabnahme stattgefunden hat. Ein \n\nVerständnis der Klausel, der Auftraggeber werde auch verpflichtet, Teilleistun-\n\ngen abzunehmen, kommt im Hinblick auf die fehlende Transparenz nicht in Be-\n\ntracht. \n\n14 \n\n2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe bei sei-\n\nnen 1994 erst teilweise ausgeführten Leistungen eine konkludent erklärte Teil-\n\nabnahme des Klägers nicht bewiesen, sind rechtsfehlerfrei. Im Ergebnis zu \n\nRecht ist das Berufungsgericht bei seiner Würdigung von den für den Fall ent-\n\nwickelten Grundsätzen der Senatsrechtsprechung ausgegangen, dass eine \n\nTeilabnahme nicht vereinbart ist. Danach muss der Wille des Bauherrn zur \n\nVorwegabnahme wegen der gravierenden Folgen der Abnahme klar zum Aus-\n\ndruck kommen und ist vom Architekten, der sich darauf beruft, zu beweisen (Ur-\n\nteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93 aaO). \n\n15 \n\na) Die Feststellungen des Berufungsgerichts, in dem Bezug des renovier-\n\nten und erweiterten Schulgebäudes liege ebenso wenig wie in der Abnahme der \n\nArbeiten der Bauhandwerker eine konkludent erklärte Teilabnahme der Leis-\n\ntungen des Beklagten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies zieht \n\nauch die Revision nicht in Zweifel. \n\n16 \n\nb) Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, in der Bezahlung der \n\nSchlussrechnung vom 8. Dezember 1993 sei nicht mit der erforderlichen Klar-\n\nheit der rechtsgeschäftliche Wille des Klägers zu einer Teilabnahme zu erken-\n\nnen, ist aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt \n\nkeine Gründe für die Annahme auf, die Zahlung auf die Schlussrechnung sei \n\nungeachtet des Umstandes, dass die Leistung des Architekten noch nicht voll-\n\nendet war, als Teilabnahme der bis einschließlich Leistungsphase 8 erbrachten \n\nLeistungen zu verstehen. \n\n17 \n\n3. Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zutreffend festgestellt, \n\ndass das Architektenwerk jedenfalls bis zum Schluss der geschuldeten Leis-\n\ntungsphase 9 nicht abgenommen wurde. Die Gewährleistungsansprüche des \n\nKlägers waren demnach bei Klageerhebung im Jahr 2001 noch nicht verjährt. \n\nDressler Hausmann Wiebel \n\n Kuffer Kniffka \n\nVorinstanzen: \n\nLG Gera, Entscheidung vom 05.03.2004 - 2 O 1608/01 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 04.11.2004 - 1 U 294/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_300-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/vii-zr-300-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_300-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_300-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/vii-zr-300-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_300-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:37:57.240887+00:00"}}