{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_293-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"VII ZR 293/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HOAI § 68 Zur Abrechnung von Planleistungen für selbständige und unselbständige Teile einer Wärmeversorgungsanlage.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 293/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. Januar 2006 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nHOAI § 68 \n\nZur Abrechnung von Planleistungen für selbständige und unselbständige Teile \n\neiner Wärmeversorgungsanlage. \n\nBGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 293/04 - OLG München \n LG Augsburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom \n\n15. September 2004 im Kostenausspruch und insoweit aufgeho-\n\nben, als für die Planung der WWR-Technik in den einzelnen Ge-\n\nbäuden außerhalb der ZVA ein 112.846,55 € (220.708,67 DM) \n\nübersteigendes Honorar in Ansatz gebracht worden ist. \n\nDie gegen die gesonderte Abrechnung der Planung der Bekoh-\n\nlungsanlage und der Rauchgasentschwefelungsanlage gerichtete \n\nRevision wird zurückgewiesen. Die weitergehende Revision wird \n\nverworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten die Bezahlung restlichen Ingeni-\n\neurhonorars. \n\nDie Beklagte hat den Kläger mit Planungsleistungen bei der Sanierung \n\nder Wärmeversorgung des NATO-Flugplatzes L.P. gemäß der Haushaltsunter-\n\nlage Bau (HU-Bau) betreffend die Grundleistungen der Leistungsphase 2 (Vor-\n\nplanung) sowie Teile der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) des § 73 HOAI \n\nbeauftragt. \n\n3 \n\nGegenstand der Planung waren \n\n1.1.1 die Gas-, Wasser- und Abwassertechnik (GWA) in den Gebäuden \n\n(1) zentrale Versorgungsanlage (ZVA) \n\n(2) und weiteren 13 Gebäuden; \n\n1.1.2 die Wärmeversorgungs-, Wassererwärmungs- und Raumlufttech-\n\nnik (WWR) in den Gebäuden \n\n(1) zentrale Versorgungsanlage (ZVA) mit Kohlebunker, ein-\nschließlich Bekohlungsanlage, DDC-Technik und Rauchgas-\nentschwefelungsanlage (REA) \n\n(2) die Gebäudeheizung einschließlich DDS-Technik in weiteren \n\n66 Gebäuden. \n\n1.2 Umbau und Erweiterung des bestehenden Fernheiznetzes außer-\n\nhalb der Gebäude der Anlagengruppe 1.1.2 \n\n4 \n\nDer eine schriftliche Honorarvereinbarung enthaltende Ingenieurvertrag \n\nwurde erst am 30. August/16. September 1991 unterzeichnet. Zu diesem Zeit-\n\npunkt befand sich der Kläger in einem fortgeschrittenen Planungsstadium, \n\nnachdem ihm im Frühjahr 1990 der Auftrag mündlich, wenn auch ohne Hono-\n\nrarvereinbarung, erteilt worden war. \n\n5 \n\nIn § 6 des schriftlichen Ingenieurvertrags ist unter Ziff. 6.1.6 bestimmt: \n\n(1) Für jede Anlagengruppe nach 1.1.1 (1), 1.1.1 (2), 1.1.2 (1) und 1.1.2 \n\n(2), einschließlich der jeweils nach 1.2 mit zu bearbeitenden Anlagen \n\nwird ein gesondertes Honorar ermittelt. \n\n(2) Für die nach 1.2 zu bearbeitenden Anlagen einer Anlagengruppe \n\nwird jedoch ein getrenntes Honorar ermittelt, wenn deren anrechen-\n\nbare Kosten 50.000 DM und mehr betragen (§ 70 HOAI). Dann ist \n\nauch die Honorarzone neu festzulegen. \n\n(3) Bei mehreren Gebäuden/Ingenieurbauwerken werden alle nach (2) \n\ngesondert zu behandelnden Anlagen einer Anlagengruppe für die \n\nHonorarermittlung zusammengefasst. \n\n6 \n\nDer Kläger rechnete seine Leistungen nach vollständiger Erbringung mit \n\nSchlussrechnung Nr. 9510 \n\nvom \n\n11. Januar \n\n1995 mit \n\ninsgesamt \n\n1.922.077,06 DM ab. Abzüglich bereits erhaltener Zahlungen machte er eine \n\nRestforderung von 1.453.577,06 DM geltend. Das jetzt noch streitige Honorar \n\nfür die WWR- und die GWA-Technik in den Gebäuden hat der Kläger auf der \n\nGrundlage der jeweils bei den einzelnen Gebäuden angefallenen anrechenba-\n\nren Kosten mit 482.360,46 DM und 80.887,37 DM abgerechnet. Die Planungs-\n\nleistungen für die Rauchgasentschwefelungsanlage und die Bekohlungsanlage \n\nhat er jeweils gesondert neben dem Honorar für die ZVA in Rechnung gestellt. \n\n7 \n\nDie Beklagte vertritt Bezug nehmend auf den schriftlichen Ingenieurver-\n\ntrag die Auffassung, die Planungsleistungen des Klägers hinsichtlich der WWR- \n\nund der GWA-Technik in den Gebäuden seien jeweils auf der Grundlage der \n\nanrechenbaren Kosten der ZVA und der kumulierten Kosten der übrigen Ge-\n\nbäude zu honorieren. Die Bekohlungsanlage und die Rauchgasentschwefe-\n\nlungsanlage seien integrativer Bestandteil der Heizungsanlage. Die dafür ange-\n\nfallenen Kosten gehörten dementsprechend zu den anrechenbaren Kosten der \n\nZVA-WWR. Die Parteien sind sich einig, dass bei berechtigter gesonderter Ab-\n\nrechnung für die Planung der Rauchgasentschwefelungsanlage 19.160,84 DM \n\nund für die Bekohlungsanlage 43.881,67 DM als Honorar beansprucht werden \n\nkönnen. \n\n8 \n\nDer Kläger hat unter Berücksichtigung nachfolgender Abschlagszahlun-\n\ngen auf die Schlussrechnung und weiterer Rechnungen über 24.109,80 DM und \n\n8.908,56 DM erstinstanzlich eine Klageforderung von 1.334.595,42 DM geltend \n\ngemacht. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutach-\n\ntens zur Frage des Mindesthonorars die Beklagte verurteilt, an den Kläger \n\n210.479,63 DM zu bezahlen. Die dem Kläger aus der Rechnung Nr. 9510 zu-\n\nstehende Gesamtvergütung hat es mit 823.151,56 DM in Ansatz gebracht. \n\n9 \n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Klä-\n\nger hat seine Klageforderung in Höhe von noch 688.522,28 DM weiterverfolgt. \n\nDie Beklagte hat die Aufhebung des Urteils gefordert, soweit sie verurteilt wor-\n\nden ist, einen 30.542,93 DM übersteigenden Betrag zu bezahlen. \n\n10 \n\nDas Oberlandesgericht hat zur Frage der Struktur und Funktionsweise \n\nder Wärmeversorgungsanlage und zur planerischen Selbständigkeit der einzel-\n\nnen Gebäudeausrüstungen sowie der Bekohlungsanlage und der Rauchgas-\n\nentschwefelungsanlage ein Sachverständigengutachten eingeholt. Es hat die \n\nBerufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat es \n\ndie Beklagte unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und Zu-\n\nrückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 522.507,84 DM \n\n(267.154,01 €) zu bezahlen. \n\n11 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-\n\nklagte eine Aufhebung des Berufungsurteils, soweit sie zur Zahlung eines \n\n58.977,21 € (115.349,39 DM) übersteigenden Betrags verurteilt worden ist. Da-\n\nbei geht sie davon aus, dass für die Planung der WWR-Technik in den Gebäu-\n\nden ein Honorar von 220.708,67 DM in Ansatz zu bringen ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\n12 \n\nDie Revision ist zulässig, soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass \n\nbei der WWR-Technik außerhalb der ZVA nach einzelnen Gebäuden sowie die \n\nRauchgasentschwefelungsanlage und die Bekohlungsanlage gesondert neben \n\nder ZVA abgerechnet wurden. Im Übrigen ist sie unzulässig. \n\nI. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision nur teilweise zugelassen. Die Zu-\n\nlassung ist zwar im Tenor der Entscheidung nicht beschränkt. In den Entschei-\n\ndungsgründen ist jedoch ausgeführt, die Zulassung beschränke sich auf den \n\nAnlagenbegriff in § 68 Satz 1 HOAI unter Berücksichtigung der vertraglichen \n\nVereinbarung bei einer Anlage der Wärmeversorgungstechnik, die als komple-\n\nxes System mehrere Gebäude versorgt. \n\n14 \n\nDarin ist eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung zu sehen. \n\nDie Zulassungsbeschränkung kann sich nicht nur aus dem Urteilstenor, son-\n\ndern auch aus der für die Zulassung gegebenen Begründung ergeben. Die Zu-\n\nlassung der Revision kann allerdings nicht auf die Klärung einer einzelnen \n\nRechtsfrage begrenzt werden; sie kann sich nur auf einen tatsächlich und recht-\n\nlich selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, über den \n\ndurch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann oder auf den der Re-\n\nvisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteile vom \n\n17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, BauR 2004, 1650 = ZfBR 2004, 775 und vom \n\n28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BauR 2005, 425 = NZBau 2005, 150 = ZfBR \n\n2005, 248). \n\nII. \n\n15 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Frage des An-\n\nlagenbegriffs im Sinne des § 68 HOAI zugelassen, soweit davon die Wärme-\n\nversorgungsanlage betroffen ist. Über die Abrechnung der WWR-Technik kann \n\ngesondert durch Teilurteil entschieden und damit die Zulassung der Revision \n\nauch darauf beschränkt werden. Hinsichtlich der Abrechnung der GWA-Technik \n\nist die Revision nicht zugelassen worden. Insoweit ist die Revision nicht zuläs-\n\nsig. \n\n16 \n\nZur Prüfung gestellt sind damit die zwischen den Parteien noch streitigen \n\nFragen, ob die Planung der WWR-Technik in den Gebäuden einzeln abgerech-\n\nnet und ob eine gesonderte Abrechnung der Planung der Bekohlungsanlage \n\nund der Rauchgasentschwefelungsanlage vorgenommen werden durfte. Letzte-\n\nre Frage ist von der Prüfung nicht ausgenommen, da auch hier fraglich ist, ob \n\ndie genannten Einrichtungen als unselbständige Bestandteile der ZVA zu wer-\n\nten sind und damit mit ihr als einheitliche Anlage abzurechnen sind. \n\n17 \n\n18 \n\nB. \n\nDie zulässige Revision hat in der Sache teilweise Erfolg. \n\nAuf das Rechtsverhältnis der Parteien sind das Bürgerliche Gesetzbuch \n\ngemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB in der bis zum 31. Dezember 2001 und die \n\nHOAI in der bis 31. Dezember 1990 geltenden Fassung anzuwenden. \n\nI. \n\n19 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Honorarvereinbarungen im \n\nIngenieurvertrag vom 16. September 1991 schlössen eine gesonderte Abrech-\n\nnung der WWR-Anlagen getrennt nach Gebäuden und eine solche der Rauch-\n\ngasentschwefelungsanlage und der Bekohlungsanlage bei richtigem Verständ-\n\nnis unter Berücksichtigung der Vorgaben der HOAI nicht aus. Den im Hinblick \n\nauf § 4 Abs. 1 HOAI bestehenden Wirksamkeitszweifeln, die deshalb veranlasst \n\nseien, weil der Kläger auf der Grundlage eines mündlich erteilten Auftrags mit \n\nder Planungstätigkeit begonnen habe und dem erst zeitlich erheblich versetzt \n\nder schriftliche Vertrag samt Honorarvereinbarung nachgefolgt sei, brauche \n\nnicht nachgegangen zu werden. Die getrennte Abrechnung der WWR-Anlagen \n\nfür die Gebäude folge sowohl aus der HOAI als auch aus dem Vertrag. \n\nII. \n\n20 \n\n21 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. \n\n1. Der Kläger wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit \n\nden in der Schlussrechnung Nr. 9510 abgerechneten Planungsleistungen be-\n\nreits im Frühjahr 1990 beauftragt. Auf zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene \n\nVerträge ist die HOAI in der bis 31. Dezember 1990 gültigen Fassung anzu-\n\nwenden. Der schriftliche Vertrag wurde dagegen erst nach Änderung der HOAI \n\nzum 1. Januar 1991 abgeschlossen. Das bei der mündlichen Beauftragung im \n\nFrühjahr 1990 geltende Preisrecht ist damit mit dem bei Abschluss des schriftli-\n\nchen Ingenieurvertrags gültigen Preisrecht nicht identisch. \n\n22 \n\na) Zwischen den Parteien ist im Frühjahr 1990 mündlich ein wirksamer \n\nIngenieurvertrag zustande gekommen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag \n\nder Parteien wurde der Auftrag für die nach der HU-Bau zu erbringenden Leis-\n\ntungen mündlich vorab erteilt. Der Kläger kann daher die sich nach der HOAI in \n\nder bis 31. Dezember 1990 gültigen Fassung ergebende Mindestvergütung be-\n\nanspruchen, soweit sich die Parteien nicht in einzelnen Punkten im Laufe des \n\nVerfahrens bereits verständigt haben. Die im Jahre 1991 getroffene schriftliche \n\nHonorarvereinbarung hat auf das von dem Kläger zu beanspruchende Honorar \n\nkeine Auswirkungen, da sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 HOAI bei Abschluss des \n\nVertrags getroffen wurde. \n\n23 \n\nb) Hinsichtlich der jetzt noch streitigen Punkte ist das von dem Kläger zu \n\nbeanspruchende Mindesthonorar zu ermitteln. Eine entsprechende Ermittlung \n\nist durch den Sachverständigen in erster Instanz nicht erfolgt, weil dieser das \n\nvom Kläger zu beanspruchende Honorar auf der Grundlage der Preisabspra-\n\nchen der Parteien im schriftlichen Vertrag errechnet hat. \n\n24 \n\nHinsichtlich der WWR-Technik \n\nist unstreitig, dass die ZVA mit \n\n167.794,61 DM und das Fernheiznetz mit 49.136,28 DM gesondert abgerech-\n\nnet werden. Zu klären ist damit nur die Berechtigung des Klägers, die in den \n\nGebäuden befindlichen Bestandteile der WWR-Technik sowie die Bekohlungs-\n\nanlage und die Rauchgasentschwefelungsanlage jeweils gesondert honoriert zu \n\nverlangen. \n\n25 \n\n2. Die von dem Kläger geplante Wärmeversorgungs-, Wassererwär-\n\nmungs- und Raumlufttechnik in den Gebäuden ist als technische Ausrüstung \n\ngemäß § 68 Satz 1 Nr. 2 HOAI nach §§ 73 f. HOAI abzurechnen. \n\n26 \n\na) Ob insoweit eine Abrechnung aufgrund der Summe der anrechenba-\n\nren Kosten aller in den Gebäuden befindlichen Bestandteile der Gesamtanlage \n\nzu erfolgen hat oder einzelne Bestandteile zu einer Abrechnungseinheit zu-\n\nsammenzufassen sind, bestimmt sich gemäß § 69 Abs. 7 HOAI in entspre-\n\nchender Anwendung des § 22 HOAI. In § 22 Abs. 1 HOAI ist bestimmt, dass bei \n\neinem Auftrag, der mehrere Gebäude umfasst, die Honorare grundsätzlich für \n\njedes Gebäude getrennt zu berechnen sind. Der Senat hat in seiner Entschei-\n\ndung vom 24. Januar 2002 (VII ZR 461/00, BauR 2002, 817 = NZBau 2002, \n\n278 = ZfBR 2002, 479) ausgeführt, dass sich ein sinnvoller Anwendungsbereich \n\nfür eine entsprechende Anwendung des § 22 HOAI nur ergibt, wenn man den \n\nBegriff \"Gebäude\" durch denjenigen der \"Anlage\" ersetzt. Das bedeutet, dass \n\nbei Aufträgen über mehrere Anlagen die Honorare grundsätzlich getrennt zu \n\nberechnen sind. Mehrere Anlagen liegen vor, wenn sie getrennt an das öffentli-\n\nche Netz angeschlossen und allein betrieben werden können. Darauf, ob die \n\nLeistungen für mehrere Gebäude erbracht wurden, kommt es grundsätzlich \n\nnicht an. Für die Beurteilung des Honorars eines Ingenieurs ist somit entschei-\n\ndend, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer \n\nEinheit zusammengefasst sind. Der Senat hat darauf verwiesen, dass eine ein-\n\nheitliche Anlage, wie etwa eine Heizungsanlage, nicht deshalb honorarrechtlich \n\nin mehrere Anlagen aufgeteilt werden kann, weil sie mehrere Gebäude versorgt \n\n(BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 461/00, aaO). \n\n27 \n\nb) Die Wärmeversorgung stellt sich hier so dar: Den Ausgangspunkt bil-\n\ndet die zentrale Versorgungsanlage (ZVA), in der Wärme erzeugt wird. Vom \n\nHauptverteiler in der ZVA gehen die beiden Fernheizkreise des Primärnetzes \n\naus. Über Übergabestationen wird die Energie teils direkt, teils indirekt über \n\nWärmeaustauscher, unter Reduzierung der Temperatur in Sekundärnetze wei-\n\ntergeleitet. Die Sekundärnetze wiederum sind über Unterstationen mit der Hei-\n\nzungstechnik der einzelnen Gebäude verbunden, wobei teilweise mehrere Ge-\n\nbäude über dieselbe Unterstation an das Sekundärnetz angeschlossen sind. \n\n28 \n\nNach den Ausführungen des Sachverständigen sind die einzelnen Anla-\n\ngen in den Gebäuden für sich abgeschlossene Teile der Leistung und eigen-\n\nständig auf ihre Gebrauchstauglichkeit überprüfbar. Anstelle der Zuleitungen \n\nvom Netz und der Wärmetauscher könnten sich an jeder Übergabestation oder \n\nan jeder Unterstation Öl- oder Gaskessel oder andere autarke Wärmeerzeuger \n\nzur Versorgung befinden. \n\n29 \n\nc) Danach ist die Wärmeversorgung mit ZVA, Primär- und Sekundärnet-\n\nzen sowie der Heiztechnik innerhalb der Gebäude honorarrechtlich nicht als \n\neine Anlage zu qualifizieren. \n\n30 \n\naa) Anders als in den nachfolgenden Fassungen erfasst die technische \n\nAusrüstung gemäß § 68 HOAI in der bis 31. Dezember 1990 gültigen Fassung \n\nnur Anlagen in Gebäuden und in Ingenieurbauwerken. Entsprechende Anlagen \n\naußerhalb von Gebäuden und Ingenieurbauwerken rechnen nicht zur techni-\n\nschen Ausrüstung; sie zählen zu den Ingenieurbauwerken im Sinne des Teils \n\nVII, soweit sie in § 51 HOAI erfasst sind. Von diesem generellen Grundsatz \n\nmacht lediglich § 70 HOAI eine Ausnahme. Danach findet § 68 Satz 2 HOAI \n\nkeine Anwendung, wenn die getrennte Berechnung des Honorars für die Grund-\n\nleistungen der Anlagen außerhalb der Gebäude und Ingenieurbauwerke der \n\njeweiligen Anlagengruppe weniger als 50.000 DM anrechenbare Kosten zum \n\nGegenstand hätte. \n\n31 \n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die anrechenbaren Kosten für \n\ndie Primär- und Sekundärnetze betragen mehr als 50.000 DM. Die damit vorlie-\n\ngende Zäsur gliedert die Anlage abrechnungsmäßig in die ZVA, die Primär- und \n\nSekundärnetze und die Leistungen, die im Anschluss an das Netz für die nach-\n\nfolgenden Gebäude zu erbringen sind. \n\n32 \n\n33 \n\nbb) Klärungsbedürftig ist daher, inwieweit die für die Gebäude außerhalb \n\nder ZVA erbrachten Planungsleistungen eine oder mehrere Anlagen betreffen. \n\nNach den Ausführungen des Sachverständigen sind die Unterstationen \n\ndie Schnittstelle zwischen dem Fern- bzw. Nahwärmenetz und der Gebäude-\n\nheizanlage. Die einzelnen Unterstationen sind mit den anschließenden Gebäu-\n\ndeheizanlagen als jeweils eine Anlage anzusehen. Die von dem Kläger vorge-\n\nnommene gebäudebezogene Abrechnung kann daher nur in den Fällen erfol-\n\ngen, in denen die Unterstation nur ein Gebäude versorgt. Werden von einer \n\nUnterstation mehrere Gebäude versorgt, sind die anrechenbaren Kosten für \n\nsämtliche an diese Unterstation angeschlossenen Gebäude zusammenzufas-\n\nsen. Dass die Planung einschließlich notwendiger Berechnungen der Anlagen \n\nfür die Wärmeversorgungs-, Wassererwärmungs- und Raumlufttechnik für die \n\neinzelnen Gebäude gesondert erfolgen musste, ändert an dieser Bewertung \n\nnichts. Entscheidend ist nicht, welche Planungserfordernisse vorliegen, sondern \n\nob es sich aus konstruktiven und funktionellen Gesichtspunkten um eine Anlage \n\nhandelt. Die in den einzelnen Gebäuden ohne Unterstation befindlichen Be-\n\nstandteile der Fernheizung sind lediglich unselbständige Teile einer Anlage und \n\nnicht, wie das Berufungsgericht meint, selbständige Teilanlagen. Denn sie \n\nkönnten ohne erhebliche konstruktive Änderungen nicht direkt an das Sekun-\n\ndärnetz oder einen anderen Wärmeversorger angeschlossen werden. \n\n34 \n\nDas Berufungsgericht wird deshalb die anrechenbaren Kosten für die im \n\nAnschluss an das Sekundärnetz erbrachten Leistungen für jede Unterstation \n\nder zugehörigen Gebäudeheizungsanlage zusammengefasst zu ermitteln ha-\n\nben. \n\n35 \n\n3. Die von dem Kläger geplante Rauchgasentschwefelungsanlage hat \n\ndas Berufungsgericht zu Recht nicht als unselbständigen Bestandteil der ZVA \n\nangesehen. Aufgabe des Klägers war die Sanierung der vorhandenen zentralen \n\nErzeugung. Zusätzlich sollte die Ausrüstung mit einer Rauchgasentschwefe-\n\nlungsanlage erfolgen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte die \n\ngeplante Kesselanlage, von den gesetzlichen Vorschriften zur Luftreinhaltung \n\nabgesehen, auch ohne Rauchgasentschwefelungsanlage geplant, gebaut und \n\nbetrieben werden können. Sie stellt eine der Anlagen dar, mit denen aus Grün-\n\nden des Umweltschutzes bereits vorhandene Anlagen nachgerüstet wurden. \n\nDie Rauchgasentschwefelungsanlage gehört nicht zu den Anlagen auf dem \n\nGebiet der Wärmeversorgungs-, Wassererwärmungs- und Raumlufttechnik. Sie \n\nist gesondert zu betrachten. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass \n\ndie Rauchgasentschwefelungsanlage als zur zentralen Betriebstechnik im Sin-\n\nne der DIN 276 Fassung 1981 Teil 2 Kostengruppe 3.3 gehörig einzustufen ist. \n\n36 \n\nDarüber hinaus ist auch hier § 68 Satz 2 HOAI zu beachten. Die Rauch-\n\ngasentschwefelungsanlage befindet sich nicht mit der ZVA in einem Gebäude. \n\nSie ist vielmehr außerhalb eines Gebäudes aufgestellt und damit nicht als tech-\n\nnische Ausrüstung im Sinne des Teils IX der HOAI zu werten, sondern geson-\n\n37 \n\n38 \n\ndert abzurechnen. Ob dafür die Vorschriften der HOAI heranzuziehen sind oder \n\neine Abrechnung außerhalb der HOAI vorzunehmen ist (vgl. Seifert, IBR 2005, \n\n98), kann dahingestellt bleiben. Die Parteien haben sich nämlich dahin verstän-\n\ndigt, dass bei zulässiger gesonderter Abrechnung die Rauchgasentschwefe-\n\nlungsanlage mit 19.160,84 DM zu berücksichtigen ist. \n\n4. Auch bei der Bekohlungsanlage handelt es sich nicht um einen un-\n\nselbständigen Teil der zentralen Versorgungsanlage. \n\nDas Kohlenlager befindet sich nach dem unbestrittenen Vortrag des Klä-\n\ngers in einem Abstand von ca. 5 m südlich des Gebäudes 121, in dem die ZVA \n\nuntergebracht ist. Das Kohlenlager sollte saniert bzw. durch eine moderne An-\n\nlage ersetzt werden. Planungsziel war eine vollautomatisch arbeitende Anlage, \n\ndie die volle Kapazitätsnutzung des Kohlenlagers ohne dessen Erweiterung \n\nerbringen sollte. Die automatische Befüllung des in der ZVA vorhandenen Ta-\n\ngesbehälters für den Kohlekessel sollte in das neue System einbezogen wer-\n\nden. Die Realisierung dieses Planungszieles erfolgte auf der Basis eines erwei-\n\nterten Brückenkransystems bei gleichzeitiger baulicher Ergänzung im Kohlenla-\n\nger. \n\n39 \n\nDie Bekohlungsanlage ist nicht als unselbständiger Teil der ZVA anzuse-\n\nhen. Es kann dahinstehen, ob sie schon deshalb gesondert abzurechnen ist, \n\nweil sie der Anlagengruppe 4 des § 68 HOAI unterfällt, während die ZVA der \n\nAnlagengruppe 2 zuzuordnen ist. Denn sie ist eine Anlage außerhalb von Ge-\n\nbäuden und Ingenieurbauwerken im Sinne von § 68 Satz 2 HOAI und deshalb \n\ngetrennt von der technischen Ausrüstung in Gebäuden abzurechnen. Auf wel-\n\ncher Basis dies zu erfolgen hat, kann dahingestellt bleiben, da sich die Parteien \n\ndahin verständigt haben, dass für die Bekohlungsanlage ein Honorar von \n\n43.881,67 DM beansprucht werden kann, sofern gesondert abzurechnen ist. \n\nDressler Wiebel Kniffka \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Augsburg, Entscheidung vom 22.10.1999 - 2 O 2312/96 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 15.09.2004 - 27 U 938/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_293-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/vii-zr-293-04","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_293-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_293-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/vii-zr-293-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_293-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:44.486427+00:00"}}