{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_290-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"VII ZR 290/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RBerG Art. 1 § 1 Die fachtechnische Überprüfung von Architektenleistungen und deren Berechnung ist keine unerlaubte Rechtsberatung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n7. Dezember 2006 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 290/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRBerG Art. 1 § 1 \n\nDie fachtechnische Überprüfung von Architektenleistungen und deren Berechnung ist \n\nkeine unerlaubte Rechtsberatung. \n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - VII ZR 290/04 - OLG Rostock \n\nLG Neubrandenburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-\n\nter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 3. November 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat \n\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin, die ein Architekturbüro betreibt, verlangt von dem Beklag-\n\nten die Bezahlung eines Erfolgshonorars. \n\nDie Parteien schlossen am 27. Juli 2000 einen Vertrag, wonach die Klä-\n\ngerin mit der Überprüfung der Leistungen und des abgerechneten Honorars des \n\nArchitekturbüros A., das zuvor für den Beklagten tätig war, beauftragt wurde. \n\nÜber die zu erbringenden Leistungen haben die Parteien in § 3 des Ver-\n\ntrags Folgendes vereinbart: \n\n\"1. Der Auftragnehmer führt seine Leistung auf der Grundlage der \n\nihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen aus. \n\n2. Zusammenstellung und Prüfung sämtlicher Rechnungen … mit \n\nden tatsächlich erbrachten Planungsleistungen. \n\n3. Prüfen der Planung in Bezug auf Verwertbarkeit und Überein-\n\nstimmung mit der geprüften HU-Bau. \n\n4. Prüfen der eingereichten Bauunterlagen mit den baufachlich \n\ngeforderten Auflagen und deren Einarbeitung in die Ausfüh-\n\nrungsplanung. \n\n5. Erstellung vom Bauausgabebuch in Anlehnung an die RB-Bau \n\nnach Kostengruppen der DIN 276. \n\n6. Die erbrachten Planungsleistungen und die in Rechnung ge-\n\nstellten Planungsleistungen auf Förderfähigkeit prüfen. Die \n\nevtl. nicht förderungsfähigen Planungsleistungen gegebenen-\n\nfalls vertraglich, außerhalb des Generalplanervertrages, zuord-\n\nnen. \n\n7. Darstellung des aktuellen Planungsstandes der Baumaßnah-\n\nmen nach Leistungsphasen der HOAI entsprechend der geprüf-\n\nten HU-Bau.\" \n\n4 \n\nGemäß § 5 dieses Vertrags war für die zu erbringende Gesamtleistung \n\nein Pauschal-Grundhonorar von 60.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer verein-\n\nbart. Zusätzlich haben die Parteien folgendes festgelegt: \"Für die eindeutig \n\nnachgewiesenen Honorareinsparungen zwischen den geltend gemachten Pla-\n\nnungskosten und den tatsächlich durch vertraglich und verwertbare Planungs-\n\nleistung sowie evtl. Rückforderung gegenüber … A. unter Ausschluss der Ver-\n\njährungsfristen, werden 10 % zuzüglich Mehrwertsteuer von den eingesparten \n\nPlanungskosten und Rückforderungen als Vergütung fällig\". \n\nDie Klägerin hat die von den Architekten A. gestellten Rechnungen ge-\n\nprüft. Die im Übrigen vereinbarten vertraglichen Leistungen hat sie nicht voll-\n\nständig erbracht, sondern ihre Tätigkeit für den Beklagten am 12. Dezember \n\n2000 eingestellt. \n\nDie Klägerin hat zu Unrecht angesetzte Honoraransprüche der Architek-\n\nten A. in Höhe von 2.223.250 DM ermittelt. Sie verlangt von dem Beklagten die \n\nBezahlung eines Erfolgshonorars in Höhe von 10 % dieses Betrags zuzüglich \n\nMehrwertsteuer und abzüglich gezahlter 50.000 DM. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Be-\n\nrufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \n\nRechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nI. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe der geltend \n\ngemachte Anspruch nicht zu, weil sie den Vertrag mit dem Beklagten weder \n\nvollständig erfüllt noch nach vorzeitiger Beendigung gemäß § 649 Satz 2 BGB \n\nabgerechnet habe. \n\n11 \n\nIn der Honorarvereinbarung vom 27. Juli 2000 sei eine einheitliche Hono-\n\nrierung der aus sechs Positionen bestehenden Gesamtleistung der Klägerin \n\nvorgesehen, die ein Pauschal-Grundhonorar von 60.000 DM sowie eine von \n\nden nachgewiesenen Planungskosten-Überzahlungen abhängige zehnprozen-\n\ntige Anteilsvergütung enthalten habe. Es handele sich insoweit nicht um zwei zu \n\ntrennende Vergütungsposten für unterschiedliche Leistungen, sondern um eine \n\ngesonderte, weil zum Teil erfolgsabhängige Entgeltvereinbarung. Dem aus dem \n\nPauschalhonorar und Erfolgsanteil kombinierten Gesamthonorar stünden sechs \n\nverschiedene Leistungspositionen gegenüber, die die Klägerin nur teilweise \n\nerfüllt habe. Diese Teilerfüllung habe sie nicht ins Verhältnis zum vereinbarten \n\nGesamthonorar gesetzt und dementsprechend abgerechnet, sondern ohne er-\n\nkennbare Berücksichtigung der nicht enthaltenen Leistungen ihr \"Erfolgshono-\n\nrar\" berechnet. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass das Vertragsverhältnis der \n\nParteien vorzeitig beendet wurde. Dies wird von der Revision nicht angegriffen \n\nund ist auch nicht zu beanstanden, nachdem der Beklagte nach Einstellung der \n\nArbeiten durch die Klägerin eine weitere Leistungserbringung nicht gefordert \n\nhat. \n\n14 \n\nRechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, dass die Klägerin nach \n\nvorzeitiger Beendigung des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags ihre \n\nLeistungen nach § 649 Satz 2 BGB abzurechnen habe. Die Klägerin bean-\n\nsprucht lediglich eine Vergütung für erbrachte Leistungen. Diese richtet sich \n\nnach § 631 BGB. \n\n15 \n\n2. Das Honorar und die ermittelten Überzahlungen hat die Klägerin so-\n\nwohl in den vorgelegten Einzelrechnungen als auch in der Klageschrift schlüs-\n\nsig dargestellt. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der in \n\n§ 5 des Vertrags vom 27. Juli 2000 getroffenen Entgeltvereinbarung, das zehn-\n\nprozentige Erfolgshonorar stelle zusammen mit dem Pauschal-Grundhonorar \n\neine einheitliche Vergütung dar, hält rechtlicher Überprüfung nicht Stand. Sie \n\nentbehrt einer nachvollziehbaren Begründung und orientiert sich nicht an allge-\n\nmein anerkannten Auslegungsregeln. \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht setzt sich über den Wortlaut des Vertrages hin-\n\nweg. Danach ist das Erfolgshonorar ausschließlich für nachgewiesene Über-\n\nzahlungen zu leisten. Die Ermittlung der Überzahlung setzt zwar voraus, dass \n\ndie Klägerin Teilleistungen aus dem Leistungskatalog des § 3 des Vertrags er-\n\nbringt, insbesondere überprüft, welche Leistungen die Architekten tatsächlich \n\nund in verwertbarer Weise erbracht haben. Das Erfolgshonorar ist nicht davon \n\nabhängig, welcher Anteil der Pauschalvergütung der Klägerin für diese Über-\n\nprüfung zusteht. Die Klägerin kann das Erfolgshonorar unabhängig von dem \n\nverdienten Teil des Pauschal-Grundhonorars beanspruchen, wenn sie die be-\n\nhaupteten Überzahlungen eindeutig nachgewiesen hat. \n\n17 \n\nFeststellungen dazu, dass die Parteien eine vom Wortlaut abweichende \n\nVereinbarung in dem von ihm angenommenen Sinn geschlossen haben, hat \n\ndas Berufungsgericht nicht getroffen. \n\n18 \n\n3. Die Abweisung des vertraglichen Vergütungsanspruchs lässt sich \n\nauch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten. Entgegen der Auffassung \n\ndes Beklagten ist die Vereinbarung der Parteien nicht wegen eines Verstoßes \n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB. \n\n19 \n\na) Für die Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Tätigkeit unter die Er-\n\nlaubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG fällt, kommt es darauf an, ob die Tätigkeit \n\nüberwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaft-\n\nlicher Belange bezweckt oder aber die rechtliche Seite der Angelegenheit im \n\nVordergrund steht und es im Wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhält-\n\nnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann, da \n\nnahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und eine wirtschaftli-\n\nche Betätigung daher kaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder \n\nohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und \n\nAuswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Dieses ist vielmehr danach zu \n\nbeurteilen, ob es sich um eine ohne Beeinträchtigung der Qualität und der \n\nFunktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu deren Aufrechterhaltung benö-\n\ntigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllbare Tätigkeit han-\n\ndelt. Dabei sind die öffentlichen Belange, die den Erlaubnisvorbehalt des \n\nRechtsberatungsgesetzes rechtfertigen, gegen die Berufsfreiheit desjenigen \n\nabzuwägen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden Erlaubnis die Vor-\n\nnahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll (BGH, Urteil vom \n\n24. Februar 2005 - I ZR 128/02, NJW 2005, 2458). \n\n20 \n\nb) Auf dieser Grundlage ist die von der Klägerin geschuldete Leistung \n\nnicht als unerlaubte Rechtsberatung einzuordnen. Die Klägerin hat es über-\n\nnommen, die Rechnungen für Planungsleistungen des von dem Beklagten be-\n\nauftragten Architekten fachtechnisch zu überprüfen. Außerdem sollten die er-\n\nbrachten Leistungen auf Förderfähigkeit geprüft werden. Die Aufgabe der Klä-\n\ngerin hatte ihren Schwerpunkt in einer fachlichen Prüfung der durch den Archi-\n\ntekten erbrachten Planungsleistungen und deren Bewertung. Sie bezweckte im \n\nWesentlichen die Kontrolle dieser Leistungen und damit die Sicherung der Qua-\n\nlität und der Wirtschaftlichkeit des geplanten Bauvorhabens. Diese allgemein \n\nals Teil einer Projektsteuerung qualifizierte Aufgabenstellung hat ihren Schwer-\n\npunkt nicht in einer rechtlichen Beratung. Es handelt sich um eine typischerwei-\n\nse von Architekten und Ingenieuren vorgenommene Leistung. Sie ist insoweit \n\nnicht anders zu beurteilen als die Leistung von Architekten, die ihrerseits beauf-\n\ntragt werden, die Arbeiten von Bauunternehmern und deren Rechnungen fach-\n\nlich zu prüfen. Der Umstand, dass eine solche Prüfung nicht ohne Würdigung \n\nder vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen stattfinden kann, erhebt die ge-\n\nschuldete Leistung nicht zur unerlaubten Rechtsberatung. Die mit ihrer Tätigkeit \n\nzwangsläufig verbundene Rechtsbesorgung der Klägerin vollzieht sich im Rah-\n\nmen ihrer fachlich definierten Aufgabe und dient ihrem Zweck (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 11. Juni 1976 - I ZR 55/75, NJW 1976, 1635). Das gilt auch für die Bera-\n\ntung über die Förderfähigkeit. Diese war eingebettet in das von dem gesamten \n\nVertrag verfolgte Ziel, die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens zu sichern (vgl. auch \n\nBGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 128/02, NJW 2005, 2458). \n\n21 \n\nc) Ohne Bedeutung ist es, dass der Vertrag auch das Ziel verfolgte, die \n\nVoraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch gegen den Architekten zu \n\nschaffen und die Parteien insoweit ein Erfolgshonorar vereinbart haben. Dass \n\nsich aufgrund einer fachlichen Beratung eine Rechtsverfolgung anschließen \n\nkann, begründet keinen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG. Zu Unrecht beruft sich \n\nder Beklagte auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom \n\n18. Mai 1995 - III ZR 109/94, BauR 1995, 727). In dem jenem Urteil zugrunde \n\nliegenden Fall lag der Schwerpunkt auf der rechtlich beratenden Tätigkeit. Der \n\nAuftragnehmer hatte die Beratung übernommen, ob und gegebenenfalls auf \n\nwelchem Wege der Auftraggeber die Änderung eines Vertrages herbeiführen \n\nkönne und zwar zum Zwecke der Erhöhung einer Konzessionsabgabe. Eine \n\nvergleichbar umfassende rechtliche Beratung, die sich nicht auf eine fachliche \n\nZuarbeit für die rechtliche Auseinandersetzung beschränkte, hat die Klägerin \n\nnicht übernommen. Ebenso wenig hat sie eine Beratung bei der Durchsetzung \n\nder eventuellen Forderung, die sich aufgrund ihrer fachlichen Feststellungen \n\nergeben konnte, übernommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. März 1989 - I ZR \n\n30/87, NJW 1989, 2125). \n\nDressler Wiebel Kniffka \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 21.05.2003 - 2 O 36/02 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 03.11.2004 - 2 U 31/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_290-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/vii-zr-290-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_290-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_290-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/vii-zr-290-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_290-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:09:29.350354+00:00"}}