{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_274-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"VII ZR 274/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 631, 633 Abs. 3 a.F. Eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung eines mit Schimmelpilz befallenen Dachstuhls liegt nicht vor, wenn dessen Holzgebälk nach Vornahme der Arbeiten weiterhin mit Schimmelpilzsporen behaftet ist. Dies gilt auch dann, wenn von die- sen keine Gesundheitsgefahren für die Bewohner des Gebäudes ausgehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 274/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. Juni 2006 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n__________________ \n\nBGB §§ 631, 633 Abs. 3 a.F. \n\nEine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung eines mit Schimmelpilz befallenen \n\nDachstuhls liegt nicht vor, wenn dessen Holzgebälk nach Vornahme der Arbeiten \n\nweiterhin mit Schimmelpilzsporen behaftet ist. Dies gilt auch dann, wenn von die-\n\nsen keine Gesundheitsgefahren für die Bewohner des Gebäudes ausgehen. \n\nBGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - VII ZR 274/04 - OLG Celle \n LG Hannover \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 26. Oktober 2004 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte \n\nzu 2 abgewiesen worden ist. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens sowie des in der Haupt-\n\nsache erledigten Verfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Kostenerstattung in Anspruch. \n\nDer Kläger ließ sich ein Einfamilienhaus bauen. Mit den Architekten- und \n\nIngenieurleistungen beauftragte er den Beklagten zu 1, mit den Holzbau-, Gips-\n\nkarton- und Isolierungsarbeiten die Beklagte zu 2. Die Beklagte zu 2 errichtete \n\nden Dachstuhl des Gebäudes im Herbst/Frühjahr 1998/1999. \n\n3 \n\nIm April 1999 stellte der Kläger Schimmelpilz an dem Holzgebälk des \n\nDachstuhls fest. Mit Schreiben vom 9. Juli 1999 an die Beklagte zu 2 verlangte \n\nder Kläger, den Dachstuhl bis zum 6. August 1999 zu beseitigen und neu her-\n\nzustellen. Andernfalls werde er den Bauvertrag kündigen und die erforderlichen \n\nArbeiten durch ein anderes Unternehmen ausführen lassen. Mit Schreiben vom \n\n20. August 1999 setzte der Kläger für beide Beklagten eine neue Frist zur Man-\n\ngelbeseitigung bis zum 27. August 1999. Nachdem der Beklagte zu 1 sich be-\n\nreits mit Schreiben vom 20. Juli 1999 bereit erklärt hatte, die Mängel des Wer-\n\nkes zu beseitigen, bot er mit Schreiben vom 27. August 1999 dem Kläger die \n\nSanierung des Dachstuhls durch die Beklagte zu 2 nach Maßgabe der Empfeh-\n\nlungen eines von ihm eingeschalteten Sachverständigen an. Der Kläger ging \n\nhierauf nicht ein. In der Folgezeit leitete er ein selbständiges Beweisverfahren \n\nein. Unter Bezugnahme auf ein in jenem Verfahren eingeholtes Sachverständi-\n\ngengutachten forderte der Kläger die Beklagten erneut zur Mangelbeseitigung \n\ndurch Entfernung des Dachstuhles auf. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten \n\nFrist veranlasste der Kläger im September 2000 die Entfernung und die Neuer-\n\nrichtung des Dachstuhles durch ein Drittunternehmen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die auf Erstattung der hierdurch angefallenen Kos-\n\nten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. \n\nDer Senat hat die Revision des Klägers zugelassen, mit der dieser sein Klage-\n\nbegehren weiterverfolgt. Während des Revisionsverfahrens haben der Kläger \n\nund der Beklagte zu 1 hinsichtlich des Beklagten zu 1 die Hauptsache überein-\n\nstimmend für erledigt erklärt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB). \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe keinen An-\n\nspruch auf Ersatz der für Abriss und Neuerrichtung des Dachstuhls geltend ge-\n\nmachten Kosten. Beide Beklagten hätten ein Recht, den unstreitig von Schim-\n\nmel befallenen Dachstuhl nachzubessern. Verlange der Auftraggeber eine be-\n\nstimmte Art der Nachbesserung, trage er die Beweislast dafür, dass nur so der \n\nMangel beseitigt werden könne. Diesen Beweis habe der Kläger nicht geführt. \n\nIm Gegenteil habe sich ergeben, dass die vom Kläger veranlasste Totalsanie-\n\nrung nicht erforderlich gewesen sei. \n\n8 \n\nFür den Kläger stelle sich der Schimmelbefall wegen der für die künftigen \n\nBewohner befürchteten Gesundheitsgefährdung als Mangel dar. Schimmelpilze \n\nbesäßen Schadstoffcharakter. Nach den vom Sachverständigen vorgeschlage-\n\nnen Nachbesserungsarbeiten wäre jedoch nicht zu erwarten gewesen, dass \n\nschädliche Partikel in die im Dachgeschoss ausgebauten Wohnräume eindrin-\n\ngen würden. Es wäre allenfalls ein Restrisiko von maximal 10 % verblieben, \n\ndass es noch zu einer Gesundheitsgefährdung hätte kommen können. Danach \n\nlasse sich nicht feststellen, dass die von den Beklagten angebotene Sanierung \n\nungeeignet und nicht zuzumuten gewesen wäre. \n\n9 \n\nZutreffend habe das Landgericht auch einen nur anteiligen Anspruch auf \n\nKostenersatz für die bei einer eingeschränkten Sanierung angefallenen Arbei-\n\nten abgelehnt. Ein solcher Anspruch scheitere daran, dass sich die Beklagten \n\nmit der geschuldeten Mangelbeseitigung nicht in Verzug befunden hätten. Viel-\n\nmehr sei der Kläger selbst in Annahmeverzug geraten, nachdem der Beklagte \n\nzu 1 mit Schreiben vom 27. August 1999 und dem darin in Bezug genommenen \n\nSchreiben vom 20. Juli 1999 die Beseitigung der Mängel angeboten und der \n\nKläger dieses Angebot abgelehnt habe. \n\nII. \n\n10 \n\nDas hält der rechtlichen Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts sind bereits im Ansatz rechtsfehler-\n\nhaft, weil es verkennt, worin der unstreitig gegebene Werkmangel besteht (1.). \n\nDie Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben nicht die Auffassung, der \n\nKläger sei in Annahmeverzug geraten (2.). \n\n11 \n\n1. Der von der Beklagten zu 2 errichtete Dachstuhl war mangelhaft, weil \n\ner unstreitig vollständig von Schimmelpilz befallen war. Das vertraglich ge-\n\nschuldete Werk war ein Dachstuhl ohne Pilzbefall. \n\n12 \n\nDie Frage einer Gesundheitsgefährdung kann in diesem Zusammenhang \n\ndahinstehen, weil sie unbeachtlich ist. Der verschimmelte Dachstuhl wäre selbst \n\ndann mangelhaft gewesen, wenn von ihm keinerlei Gefahren für die Bewohner \n\ndes Hauses gedroht hätten. \n\n13 \n\n2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben nicht die Annah-\n\nme, der Kläger habe sich bei Abriss und Neuerrichtung des Dachstuhls durch \n\nein Drittunternehmen im Annahmeverzug mit der Mangelbeseitigung durch die \n\nBeklagten befunden. \n\n14 \n\na) Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht die Voraussetzun-\n\ngen eines Gläubigerverzuges gemäß §§ 294, 295 BGB geprüft hat. Ob das vom \n\nBerufungsgericht im Zusammenhang mit der eingeschränkten Sanierung er-\n\nwähnte Schreiben des Klägers vom 9. Juli 1999 die Erklärung im Sinne dieser \n\nVorschriften enthält, ein Angebot einer ordnungsgemäßen Mangelbeseitigung \n\nnicht annehmen zu wollen, erscheint als überaus zweifelhaft. \n\n15 \n\nb) Davon unabhängig ist das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft, weil sich \n\naus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ergibt, dass das Angebot \n\ndes Beklagten zu 1 in seinem Schreiben vom 27. August 1999 mit Bezugnahme \n\nauf sein Schreiben vom 20. Juli 1999 im Hinblick auf die vorgeschlagene Art \n\nund Weise der Mangelbeseitigung geeignet war, einen Annahmeverzug des \n\nKlägers zu begründen. \n\n16 \n\nEin Annahmeverzug setzt grundsätzlich zunächst voraus, dass die Leis-\n\ntung ordnungsgemäß angeboten wird. Das Angebot einer Mangelbeseitigung, \n\ndie nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, ist nicht ordnungsge-\n\nmäß; der Auftraggeber braucht eine solche Mangelbeseitigung grundsätzlich \n\nnicht zu akzeptieren (BGH, Urteil vom 27. März 2003 - VII ZR 443/01, BGHZ \n\n154, 301, 304). Da der Mangel in dem Schimmelpilz bestand, hätte eine ord-\n\nnungsgemäße Mangelbeseitigung nur darin bestehen können, den Schimmel-\n\npilz vollständig und endgültig zu beseitigen. Ob dies mit den vom Beklagten \n\nzu 1 angebotenen Sanierungsmaßnahmen hätte erreicht werden können, er-\n\nscheint als zweifelhaft und ist jedenfalls dem Berufungsurteil nicht zu entneh-\n\nmen. Denn das Berufungsgericht hat sich auf die nicht ausschlaggebende Prü-\n\nfung beschränkt, ob mit den angebotenen Maßnahmen eine Gesundheitsge-\n\nfährdung im Großen und Ganzen abgewendet werden könne. \n\nIII. \n\n17 \n\nDas Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungs-\n\ngericht wird die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich eines Anspruchs ge-\n\ngen die Beklagte zu 2 nachzuholen haben. Über die Kosten des erledigten Teils \n\ndes Verfahrens wird es gemäß § 91a ZPO zu entscheiden haben. \n\nDressler Wiebel Kniffka \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 09.02.2004 - 20 O 1875/01 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 26.10.2004 - 16 U 56/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_274-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/vii-zr-274-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_274-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_274-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/vii-zr-274-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_274-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:21.719428+00:00"}}