{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_268-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"VII ZR 268/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 1 Abs. 1 Schließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung von bestimm- ten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ist sie auch dann Verwenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Ange- bot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat (Bestä- tigung von BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, NJW 1997, 2043).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 268/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. März 2006 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAGBG § 1 Abs. 1 \n\nSchließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung von bestimm-\n\nten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ist sie auch dann Verwenderin, wenn ihr \n\nVertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Ange-\n\nbot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat (Bestä-\n\ntigung von BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, NJW 1997, 2043). \n\nBGH, Urteil vom 9. März 2006 - VII ZR 268/04 - OLG Stuttgart \n\n LG Ellwangen \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2004 wird auf ihre \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, verlangt von dem \n\nbeklagten Architekten die Zahlung von Schadensersatz. \n\nDie Klägerin beauftragte den Beklagten im April 1991 mit Planung und \n\nBauleitung für Gebäude und Freianlagen eines Kindergartenneubaus. Ver-\n\ntragsbestandteil waren die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten-/ \n\nIngenieurleistungen (AVB). Diese enthielten unter anderem folgende Klauseln: \n\n\" § 9 Haftung und Verjährung \n\n9.1 Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftrag-\ngebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit \nnachfolgend nichts anderes vereinbart ist. \n… \n\n9.4 Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren \nin fünf Jahren. \n\n9.5 Die Verjährung beginnt mit der Erfüllung der letzten nach dem \nVertrag zu erbringenden Leistung. \n\n9.6 Ist dem Auftragnehmer die Objektüberwachung/Bauoberleitung \n(Leistungsphase 8) und/oder die örtliche Bauüberwachung (§ 57 \nHOAI) übertragen, beginnt die Verjährung entsprechend 9.5, spä-\ntestens jedoch mit dem Tag der Übergabe der Objekte an die nut-\nzende Verwaltung. Beide Vertragsparteien können verlangen, dass \ndie Übergabe nach gemeinsamer Verhandlung protokolliert wird. \nFür die nach der Übergabe noch zu erbringenden Restleistungen \nbei der Objektüberwachung, Bauoberleitung und/oder örtlichen \nBauüberwachung (z.B. Prüfung von Nachzüglerrechnungen der \nbauausführenden Unternehmen, Kostenfeststellung) beginnt die \nVerjährung entsprechend 9.5. \n\n9.7 Sind Leistungen der Leistungsphase 9 übertragen, beginnt die \nVerjährung für diese Leistungen entsprechend 9.5 \n… \n\n9.9 Für Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverlet-\nzung gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung.\" \n\n3 \n\nDas Bauvorhaben wurde 1993 fertig gestellt. Die Klägerin wirft dem Be-\n\nklagten vor, die vereinbarten Kostenermittlungen nicht ordnungsgemäß vorge-\n\nnommen zu haben. Sie hat den Beklagten zunächst auf Auskunftserteilung über \n\ndie Kostenentwicklung sowie auf Rückzahlung des auf die Teilleistungen Kos-\n\ntenschätzung, Kostenberechnung und Kostenanschlag entfallenden Honorars in \n\nHöhe von 3.080,77 € in Anspruch genommen. Zuletzt hat sie neben dieser \n\nRückzahlung Schadensersatz in Höhe von 108.191,53 € wegen nicht erlangter \n\nFörderungsmittel verlangt. Das Landgericht hat die auf diese Ansprüche gerich-\n\ntete Klage durch Schlussurteil abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung \n\nhat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. \n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht bestimmt sich nach den \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht nimmt an, ein etwaiger Schadensersatzanspruch \n\nI. \n\nder Klägerin sei verjährt. Die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs \n\nbestimme sich nach § 638 BGB i.V.m. § 9 AVB. § 9.6 AVB sei nicht wegen Ver-\n\nstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Die Klausel sei nicht unklar, so \n\ndass § 5 AGBG nicht anzuwenden sei. Auch § 9 AGBG stehe der Geltung der \n\nKlausel nicht entgegen. Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Bau-\n\nwerksübergabe widerspreche nicht wesentlichen Grundgedanken des Geset-\n\nzes. § 9 AVB sehe einen zulässig gestaffelten Verjährungsbeginn vor. Bei am \n\nÜbergabetag (§ 9.6 AVB) bereits erbrachten Leistungen solle die Frist an die-\n\nsem Tag anfangen, bei späteren nach der Erfüllung. Für die am Übergabetag \n\nnoch nicht erfolgten Leistungen werde die Verjährung damit nicht verkürzt. Die \n\nÜbergabe sei eine zulässige Teilabnahme der bereits fertig gestellten Leistun-\n\ngen. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. \n\nDer Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin auf einen gegen ihn \n\ngerichteten Anspruch hinzuweisen. In dreißig Jahren verjährende Ansprüche \n\naus positiver Forderungsverletzung habe die Klägerin nicht geltend gemacht. \n\nSie berufe sich nicht auf die Verletzung einer Nebenpflicht durch mangelnde \n\nbegleitende Kostenkontrolle oder Unterlassung eines Hinweises, sondern viel-\n\n \n\n7 \n\n8 \n\nmehr darauf, dass der Beklagte einer Hauptleistungspflicht nicht nachgekom-\n\nmen sei. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Ein etwaiger \n\nSchadensersatzanspruch der Klägerin ist verjährt. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der eingeklagte \n\nAnspruch nach §§ 635, 638 BGB einer Verjährungsfrist von fünf Jahren unter-\n\nliegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stützt die Klägerin ihren \n\nSchadensersatzanspruch auf nicht ordnungsgemäße Kostenermittlungen durch \n\nden Beklagten. Es kann offen bleiben, inwieweit eine Beratung des Bauherrn \n\nüber Kosten des Bauvorhabens zu den Nebenpflichten eines Architekten ge-\n\nhört, bei deren Verletzung Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung in Be-\n\ntracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95, BauR \n\n1997, 494, 496 = ZfBR 1997, 195). Da die Parteien eine Kostenermittlung als \n\nEigenschaft des geschuldeten Werks vereinbart haben, richten sich Ansprüche \n\nwegen mangelhafter Leistung nach § 635 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11. No-\n\nvember 2004 - VII ZR 128/03, BauR 2005, 400, 405 = ZfBR 2005, 178 = NZBau \n\n2005, 158). Der geltend gemachte Schaden hängt unmittelbar mit einer \n\nfehlerhaften Kostenermittlung zusammen. Denn die Kostenermittlung sollte \n\nauch die Möglichkeit einer Finanzierung entsprechend der Disposition der Klä-\n\ngerin absichern. Ein Schaden, der daraus entsteht, dass eine mögliche höhere \n\nFörderung gescheitert ist, ist daher kein entfernter Mangelfolgeschaden, son-\n\ndern wird von § 635 BGB erfasst. Die Anwendung einer längeren Verjährungs-\n\nfrist ist auch nicht deshalb aus wertenden Gesichtspunkten geboten, weil eine \n\nspäte Erkennbarkeit des Mangels zu besorgen wäre (vgl. BGH, Urteil vom \n\n10. Juni 1976 - VII ZR 129/74, BGHZ 67, 1, 10, und Urteil vom 25. Juni 1991 \n\n- X ZR 4/90, BGHZ 115, 32, 36). \n\n9 \n\n2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, der Beginn der Verjährung des Anspruchs der Klägerin bestimme sich \n\nnach §§ 9.5 und 9.6 AVB. \n\n10 \n\nOb §§ 9.5 und 9.6 AVB einer Überprüfung nach dem AGBG nicht stand-\n\nhalten, wie die Revision meint, kann dahinstehen. Eine Anwendung dieses Ge-\n\nsetzes auf die streitigen Klauseln kommt nicht in Betracht. \n\n11 \n\nSchließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung \n\nvon bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ist sie auch dann Ver-\n\nwenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick \n\ndarauf bereits in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertrags-\n\nabschluss eingeführt hat (BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, NJW \n\n1997, 2043). \n\n12 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht \n\nBezug genommen hat, sind die AVB Klauseln, die speziell für Verträge mit \n\nkommunalen Auftraggebern entwickelt wurden und deren Interessen berück-\n\nsichtigen (vgl. Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Auflage, \n\n§ 10 Rdn. 41) und die vom Beklagten in der berechtigten Erwartung verwendet \n\nwurden, die Klägerin werde die sonst bei privaten Auftraggebern üblichen Be-\n\nstimmungen nicht akzeptieren. Diese von der Revision nicht angegriffenen \n\nFeststellungen beruhen auf unwidersprochen gebliebenem Vortrag des Beklag-\n\nten, ihm sei bereits vor Vertragsschluss bekannt gewesen, dass auch die Klä-\n\ngerin einen gewissen Wert darauf legen würde, anlässlich des Abschlusses ei-\n\nnes Architektenvertrages diejenigen Formulare zu verwenden, die üblicherwei-\n\nse für die Vergabe kommunaler Aufträge an Architekten und Planer verwendet \n\nwerden. \n\n13 \n\nDie Klägerin ist mithin Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen. Eine Inhaltskontrolle der Klauseln zu ihren Gunsten kommt nicht in Be-\n\ntracht (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85, BGHZ 99, 160, \n\n161). \n\n14 \n\n3. Danach sind etwaige Ansprüche der Klägerin wegen fehlender Kos-\n\ntenermittlungen verjährt. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Übergabe \n\ndes Objekts an die nutzende Verwaltung i. S. von § 9.6 AVB spätestens am \n\n13. Juli 1993 erfolgt und es bis zum Eintritt der Verjährung mit Ablauf des \n\n13. Juli 1998 zu einer Verjährungsunterbrechung oder –hemmung nicht ge- \n\nkommen ist. Auf diese Feststellungen hat das Berufungsgericht Bezug genom-\n\nmen. Dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht \n\nersichtlich. \n\nDressler \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ellwangen, Entscheidung vom 14.01.2004 - 5 O 246/02 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.10.2004 - 13 U 39/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/vii-zr-268-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/vii-zr-268-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:22:26.568325+00:00"}}