{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_261-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"VII ZR 261/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Mai 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 366 Abs. 1, 121 Abs. 1 a) Der Schuldner ist nach Offenlegung einer aufgrund eines verlängerten Eigen- tumsvorbehalts erfolgten Teilabtretung der gegen ihn gerichteten Forderung an den Vorbehaltslieferanten grundsätzlich berechtigt, in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB nachträglich zu bestimmen, dass seine an den bisherigen Gläubiger erbrachten Abschlagszahlungen vorrangig auf die dem Vorbehaltslieferanten zustehende Teilforderung anzurechnen sind. b) Entsprechend dem § 121 Abs. 1 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken muss der Schuldner die Leistungsbestimmung unverzüglich vornehmen, nachdem er von der Teilabtretung Kenntnis erhalten hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 261/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n11. Mai 2006 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 366 Abs. 1, 121 Abs. 1 \n\na) Der Schuldner ist nach Offenlegung einer aufgrund eines verlängerten Eigen-\ntumsvorbehalts erfolgten Teilabtretung der gegen ihn gerichteten Forderung \nan den Vorbehaltslieferanten grundsätzlich berechtigt, in entsprechender \nAnwendung des § 366 Abs. 1 BGB nachträglich zu bestimmen, dass seine \nan den bisherigen Gläubiger erbrachten Abschlagszahlungen vorrangig auf \ndie dem Vorbehaltslieferanten zustehende Teilforderung anzurechnen sind. \n\nb) Entsprechend dem § 121 Abs. 1 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken \nmuss der Schuldner die Leistungsbestimmung unverzüglich vornehmen, \nnachdem er von der Teilabtretung Kenntnis erhalten hat. \n\nBGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04 - KG \n\n LG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die \n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 30. August 2004 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht Forderungen der \n\nKlägerin aus abgetretenem Recht bezüglich des Bauvorhabens \n\nK.-N. Block 14 in Höhe von 12.233,48 € und Block 8 in Höhe von \n\n175.805,03 € sowie bezüglich des Bauvorhabens K. in P. Blöcke \n\n35/52 \n\nin Höhe von 121.400,65 €, Block 33 \n\nin Höhe von \n\n88.965,27 €, Block 15 in Höhe von 56.876,82 € und Block 11 in \n\nHöhe von 3.898,58 € bis zum Betrag von insgesamt 184.000 € \n\naberkannt hat. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin macht aus abgetretenem Recht Restwerklohnansprüche der \n\nFa. A. gegen die Beklagte bis zum Betrag von 184.000 € geltend. \n\n2 \n\nDie Klägerin lieferte der inzwischen insolvent gewordenen Fa. A. auf-\n\ngrund eines im Jahr 1993 geschlossenen Warenkreditvertrags unter Eigen-\n\ntumsvorbehalt Material für Heizungs- und Sanitäranlagen. Die von der Fa. A. \n\nakzeptierten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin (künf-\n\ntig: AVL) enthalten unter \"VII. Eigentumsvorbehalt\" u.a. eine Regelung über ei-\n\nnen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit einer Vorausabtretung der Werklohn-\n\nforderung, sofern der Käufer das von der Verkäuferin gelieferte Material auf-\n\ngrund eines Werkvertrages mit einem Dritten verwendet. \n\n3 \n\nDie Beklagte beauftragte die Fa. A. zwischen Februar 1994 und März \n\n1996 mit der Ausführung der Gewerke Sanitär und Heizung für die Bauvorha-\n\nben K. und K.-N. Die Klägerin zeigte der Beklagten die Abtretung mit Schreiben \n\nvom 23. August 1996 an. Die Beklagte bestimmte nachträglich, dass ihre an die \n\nFa. A. geleisteten Abschlagszahlungen vorrangig auf die an die Klägerin abge-\n\ntretenen Teile der Werklohnforderungen der Fa. A. aus den näher bezeichneten \n\nBauverträgen anzurechnen seien. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat zunächst behauptet, sie habe gegen die Fa. A. noch \n\nForderungen aus Lieferungen für die Bauvorhaben K.-N. in Höhe von \n\n565.161,12 DM und K. in Höhe von 962.330,29 DM. Sie ist der Ansicht, dass ihr \n\nunter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen aus den Bauaufträgen \n\nfür die Blöcke 10/11, 13/15, 33 und 35/52 (Bauvorhaben K.) sowie für die Blö-\n\ncke 8 und 14 (Bauvorhaben K.-N.) Werklohnansprüche gegen die Beklagte \n\nwirksam abgetreten worden seien, die die Höhe ihrer gegen die Fa. A. gerichte-\n\nten Forderungen überstiegen. Sie hat diese Werklohnforderungen zunächst bis \n\nzur Höhe der behaupteten Restforderung gegenüber der Fa. A. in Höhe von \n\n780.993,95 € (1.527.491,41 DM) geltend gemacht. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat angenommen, dass der Klägerin Werklohnforderun-\n\ngen der Fa. A. für das Bauvorhaben K.-N. in Höhe von 367.771,35 DM und für \n\ndas Bauvorhaben K. in Höhe von 613.755,29 DM wirksam abgetreten worden \n\nseien. Es hat die Klage im Hinblick auf die nachträgliche Tilgungsbestimmung \n\nder Beklagten abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der diese bis zur \n\nHöhe eines Betrags von 184.000 € jeweils einen erststelligen Teilbetrag der an \n\nsie abgetretenen Werklohnforderungen aus den Bauaufträgen entsprechend \n\nder erstinstanzlich bestimmten Reihenfolge geltend gemacht hat, ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. \n\n6 \n\nMit der vom Berufungsgericht zur Frage der Wirksamkeit einer nachträg-\n\nlichen Tilgungsbestimmung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die \n\nKlageforderung in Höhe von 184.000 € mit der Maßgabe weiter, dass bis zu \n\ndiesem Betrag jeweils erststellige Teilbeträge der nach Auffassung des Landge-\n\nrichts wirksam an sie abgetretenen Werklohnansprüche gegen die Beklagte aus \n\nden Bauverträgen gemäß der in den Vorinstanzen bestimmten Reihenfolge ge-\n\nfordert werden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB). \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2005, 388 abge-\n\ndruckt ist, geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass der \n\nKlägerin Werklohnansprüche gegen die Beklagte aus näher bezeichneten Auf-\n\nträgen für die Bauvorhaben K. und K.-N. in Höhe des Rechnungswerts des von \n\nder Klägerin gelieferten Materials wirksam abgetreten worden seien. Die an die \n\nKlägerin abgetretenen Werklohnansprüche seien durch Abschlagszahlungen \n\nder Beklagten in entsprechender Höhe gemäß §§ 362, 366 Abs. 1 BGB erlo-\n\nschen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, nachträglich zu bestimmen, dass \n\nihre an die Fa. A. geleisteten Abschlagszahlungen zunächst den im Voraus an \n\ndie Klägerin abgetretenen Teil der Werklohnforderungen tilgen sollten. Dem \n\nSchuldner, der in Unkenntnis einer Teilabtretung Leistungen an den bisherigen \n\nGläubiger erbringe, stehe ein nachträgliches Tilgungsbestimmungsrecht ent-\n\nsprechend § 366 Abs. 1 BGB zu, um zu gewährleisten, dass er das ihm nach \n\ndieser Vorschrift zustehende Bestimmungsrecht ausüben könne. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass die Entscheidung des Be-\n\nrufungsgerichts nicht im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO mit Gründen versehen ist. \n\nNach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss das Berufungsurteil die von den \n\nParteien gestellten Berufungsanträge wiedergeben und erkennen lassen, wel-\n\nche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (vgl. BGH, \n\nUrteile vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 218 und vom \n\n6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425 mit Nachw.). Welche Anfor-\n\nderungen danach im Einzelfall an die Entscheidungsgründe eines Berufungsur-\n\nteils zu stellen sind, ist unter Berücksichtigung des mit § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nZPO verfolgten Zwecks zu beurteilen, eine Überprüfung der Entscheidung \n\ndurch das Revisionsgericht zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Septem-\n\nber 2003, aaO, S. 218 f. mit Nachw.). \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung unter Beachtung dieser \n\nGrundsätze ausreichend begründet. Die Berufungsanträge werden im Urteil \n\nwörtlich wiedergegeben. Der Streitgegenstand der Berufung ist durch die Be-\n\nzugnahme auf die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin \n\nvom \n\n11. Dezember 2002, aus der sich das mit der Berufung verfolgte Rechtsmittel-\n\nbegehren ergibt, hinreichend bezeichnet. Eine wörtliche Wiedergabe der Erläu-\n\nterungen zu den mit der Berufung verfolgten Teilansprüchen war neben der \n\ngemäß § 540 ZPO zulässigen Bezugnahme auf schriftsätzliches Parteivorbrin-\n\ngen nicht geboten, da das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen \n\nvon einer vollständigen Erfüllung aller Teilansprüche ausgegangen ist. \n\n14 \n\n2. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die \n\nAnnahme, dass die an die Klägerin wirksam abgetretenen Werklohnansprüche \n\nder Fa. A. aus den Bauvorhaben K. und K.-N. durch Erfüllung gemäß § 362 \n\nBGB erloschen sind. \n\n15 \n\na) Mit der Revision verfolgt die Klägerin ursprünglich der Fa. A. zuste-\n\nhende Werklohnforderungen in dem Umfang weiter, in dem sie ihr nach der \n\nvom Berufungsgericht bestätigten Entscheidung des Landgerichts teilabgetre-\n\nten worden sind, nämlich in Höhe des Rechnungsbetrages für das jeweils ein-\n\ngesetzte von ihr an die Fa. A. gelieferte Material. Gegen die Wirksamkeit dieser \n\nTeilabtretung bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Die hinreichende \n\nBestimmbarkeit des jeweils abgetretenen Teils der Forderungen ist nicht zwei-\n\nfelhaft. Die Bezugnahme auf die Rechnungsbeträge für das eingesetzte Materi-\n\nal reicht hierfür aus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - VIII ZR 342/85, \n\nBGHZ 98, 303, 312). \n\n16 \n\nb) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die \n\nBeklagte grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB \n\nberechtigt gewesen ist, nach Offenlegung der erfolgten Teilabtretung der gegen \n\nsie gerichteten Werklohnforderungen aus den Bauvorhaben K. und K.-N. nach-\n\nträglich zu bestimmen, dass ihre in Unkenntnis der Abtretung an die Fa. A. ge-\n\nleisteten Abschlagszahlungen vorrangig auf die der Klägerin zustehenden For-\n\nderungsteile anzurechnen seien. \n\n17 \n\nDer Schuldner, der in Unkenntnis einer Teilabtretung Teilleistungen an \n\nden bisherigen Gläubiger erbracht hat, ist berechtigt, sein Tilgungsbestim-\n\nmungsrecht in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB nachträglich \n\nauszuüben, nachdem er von der Aufspaltung der Forderung auf mehrere Teil-\n\ngläubiger Kenntnis erlangt hat (so OLG Hamm, BauR 2002, 638, 640; Münch-\n\nKommBGB-Wenzel, 4. Aufl., § 366 Rdn. 3; Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl., \n\n§ 366 Rdn. 12; Erman/H. P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 366 Rdn. 3, 9; \n\nSoergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 366 Rdn. 3; Palandt/Grüneberg, BGB, \n\n65. Aufl., § 366 Rdn. 3 und 4a; a.A.: OLG Köln, OLGR 1998, 417; OLG Zwei-\n\nbrücken, OLGR 1998, 216; Staudinger/Olzen, BGB, (2000) § 366 Rdn. 31; \n\nGernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Aufl., § 7 I. 4. b) S. 141). \n\n18 \n\naa) Nach § 366 Abs. 1 BGB wird, wenn der Schuldner dem Gläubiger \n\naus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist \n\nund das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, \n\ndiejenige Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Leistung bestimmt. Dem \n\nSchuldner steht ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 366 Abs. 1 BGB dar-\n\nüber hinaus für den Fall zu, dass eine einheitliche Forderung zwischen mehre-\n\nren Gläubigern aufgeteilt ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90, \n\nNJW 1991, 2629, 2630 und vom 27. Februar 1967 - VII ZR 221/64, BGHZ 47, \n\n168, 171 mit Nachw.). \n\n19 \n\nbb) § 366 Abs. 1 BGB regelt dagegen nicht unmittelbar die Frage, was zu \n\ngelten hat, wenn der Schuldner bei der Leistung infolge einer ihm nicht offen \n\ngelegten Teilabtretung von dem Bestehen eines Tilgungsbestimmungsrechts \n\nnach § 366 Abs. 1 BGB keine Kenntnis hat und es folglich nicht ausüben kann. \n\nIn diesem Fall ist es ihm gestattet, sein Recht nachträglich wahrzunehmen. \n\nDamit wird der durch die verdeckte Teilabtretung für den Schuldner begründete \n\nNachteil ausgeglichen, dass seine Dispositionsfreiheit über die Art der Anrech-\n\nnung von ihm erbrachter Teilleistungen im Zeitpunkt der Leistung nicht gewähr-\n\nleistet war. \n\n20 \n\n(1) Dem Schuldner wird durch die nicht offen gelegte Teilabtretung der \n\ngegen ihn gerichteten Forderung die Möglichkeit entzogen, bei der Leistung \n\ngemäß § 366 Abs. 1 BGB zu bestimmen, wie Teilleistungen auf die infolge der \n\nAbtretung auf verschiedene Gläubiger aufgeteilte Forderung angerechnet wer-\n\nden sollen. Die zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger vereinbarte \n\nSicherungsabtretung dient vorrangig den Interessen des bisherigen Gläubigers \n\nund des Zessionars, nicht aber des Schuldners. Nach Anzeige der Teilabtre-\n\ntung besteht kein rechtfertigender Grund, es dem Schuldner zu verwehren, in \n\nentsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB sein Leistungsbestim-\n\nmungsrecht nachträglich auszuüben. Erst die Anzeige eröffnet ihm die Möglich-\n\nkeit, ein Wahlrecht, wie es § 366 Abs. 1 BGB gewährt, auszuüben. \n\n21 \n\n(2) Für die Einräumung eines nachträglichen Leistungsbestimmungs-\n\nrechts spricht der sich aus §§ 404 ff. BGB ergebende Grundsatz, den Schuldner \n\ndurch die Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung nicht schlechter zu \n\nstellen, als er ohne diese stehen würde. Der Zessionar darf deshalb nicht dar-\n\nauf vertrauen, dass Teilleistungen des Schuldners, die dieser in Unkenntnis \n\neiner Teilabtretung und damit der Möglichkeit erbringt, bei der Leistung eine \n\nBestimmung über die Art und Weise ihrer Anrechnung zu treffen, entsprechend \n\nder in § 366 Abs. 2 BGB bestimmten Reihenfolge auf die mit der Abtretung ent-\n\nstandenen Teilforderungen angerechnet werden. Er hat es nach Offenlegung \n\nder Teilabtretung vielmehr hinzunehmen, dass der Schuldner in entsprechender \n\nAnwendung des § 366 Abs. 1 BGB nachträglich eine Tilgungsbestimmung zu \n\nseinem Nachteil trifft. \n\n22 \n\ncc) Die Anwendung der ergänzenden Regelung des § 366 Abs. 2 BGB \n\nkommt nur in Betracht, wenn der Schuldner in Kenntnis der Teilabtretung von \n\nseinem Leistungsbestimmungsrecht keinen Gebrauch macht. Die an den bishe-\n\nrigen Gläubiger erbrachten Teilleistungen des Schuldners sind dann in der Re-\n\ngel verhältnismäßig auf die dem bisherigen und dem neuen Gläubiger zuste-\n\nhenden Teilforderungen anzurechnen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 \n\n- XII ZR 44/90, NJW 1991, 2629, 2630 und vom 27. Februar 1967 - VII ZR \n\n221/64, BGHZ 47, 168, 171 mit Nachw.). \n\n23 \n\ndd) Der Schuldner ist entsprechend dem § 121 Abs. 1 BGB zugrunde \n\nliegenden Rechtsgedanken allerdings gehalten, sein Leistungsbestimmungs-\n\nrecht unverzüglich auszuüben, nachdem er von der Teilabtretung Kenntnis er-\n\nhalten hat. Er darf bei der Ausübung des nachträglichen Tilgungsbestimmungs-\n\nrechts nicht besser stehen, als er im Falle einer Irrtumsanfechtung einer nach \n\n§ 366 Abs. 1 BGB bei der Leistung getroffenen Tilgungsbestimmung gestanden \n\nhätte. Auf die Anfechtung einer Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB \n\nwegen Irrtums sind die Anfechtungsvorschriften grundsätzlich entsprechend \n\nanzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 81/88, \n\nBGHZ 106, 163, 166 m. Nachw.). Den Schuldner trifft die Beweislast dafür, \n\ndass eine etwaige Verzögerung der nachträglichen Leistungsbestimmung auf \n\nGründen beruht, die er nicht zu vertreten hat. \n\n24 \n\nc) Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, ob die Beklagte \n\ndie Tilgungsbestimmung unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB vorge-\n\nnommen hat, nachdem ihr die Abtretung der Forderungen angezeigt worden ist. \n\nZugunsten der Klägerin ist in der Revision davon auszugehen, dass die Beklag-\n\nte die nachträgliche Leistungsbestimmung nicht unverzüglich getroffen hat. \n\nIII. \n\n25 \n\n26 \n\nDas Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Für die neue \n\nVerhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: \n\nDas Berufungsgericht hat zunächst die erforderlichen Feststellungen da-\n\nzu nachzuholen, ob die nach Aktenlage erst geraume Zeit nach Anzeige der \n\nAbtretung vorgenommene Tilgungsbestimmung der Beklagten auf einer von ihr \n\nzu vertretenden Verzögerung beruht. Sollte die Beklagte ihr nachträgliches Til-\n\ngungsbestimmungsrecht nicht unverzüglich ausgeübt haben, hat das Beru-\n\nfungsgericht unter Berücksichtigung des Umstands, dass die an die Klägerin \n\nabgetretenen Teilforderungen durch die erbrachten Abschlagszahlungen dann \n\ngemäß § 366 Abs. 2 BGB verhältnismäßig getilgt worden sind, zu prüfen, in \n\nwelcher Höhe die auf die Klägerin übergegangenen Forderungsteile durch die \n\nvor Offenlegung der Abtretung geleisteten Abschlagszahlungen der Beklagten \n\nerfüllt worden sind. Ferner hat es den von der Beklagten geltend gemachten \n\nweiteren Einwendungen gegen die an die Klägerin abgetretenen Teilforderun-\n\ngen sowie der erhobenen Verjährungseinrede nachzugehen. \n\nDressler Hausmann Wiebel \n\n Kuffer Kniffka \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2002 - 93 O 1/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 30.08.2004 - 24 U 295/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_261-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/vii-zr-261-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":18},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_261-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_261-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/vii-zr-261-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_261-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:37:49.304619+00:00"}}