{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_249-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"VII ZR 249/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 c) Ein Werkvertrag mit einem Verbraucher wird nicht schon dann im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO im Rahmen einer vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen, wenn der Vertragspartner erst aufgrund des Vertrages zum Zwecke der Herstellung des Werkes verpflichtet ist, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zu entfalten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n30. März 2006 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 249/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nja \n\nja \n\nBrüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 c) \n\nEin Werkvertrag mit einem Verbraucher wird nicht schon dann im Sinne des Art. 15 \n\nAbs. 1 c) EuGVVO im Rahmen einer vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des \n\nVerbrauchers ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen \n\nTätigkeit geschlossen, wenn der Vertragspartner erst aufgrund des Vertrages zum \n\nZwecke der Herstellung des Werkes verpflichtet ist, eine berufliche oder gewerbliche \n\nTätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zu entfalten. \n\nBGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04 - OLG Saarbrücken \n\n LG Saarbrücken \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nSaarländischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2004 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt Architektenhonorar. Zwischen den Parteien ist strei-\n\ntig, ob die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist. \n\nDie Parteien sind Deutsche aus dem Saarland. Der Kläger betreibt dort \n\nein Architekturbüro. Die Beklagten haben ihren Wohnsitz in Frankreich. Die Par-\n\nteien schlossen im Jahr 2000 zur Erledigung eines Vorprozesses, in dem sie \n\nüber das Bestehen und den Inhalt eines Architektenvertrags gestritten hatten, \n\neinen schriftlichen Vertrag über die Errichtung eines Terrassenhauses mit drei \n\nWohneinheiten in A./Frankreich. Dem Kläger sind darin Planungsleistungen und \n\ndie Bauüberwachung übertragen worden. Als Gerichtsstand ist Saarbrücken \n\nvereinbart. Eine schriftliche Zusatzvereinbarung, nach welcher der Architekten-\n\nvertrag nur zusammen mit dieser verbindlich sein sollte, fochten die Beklagten \n\nspäter an. \n\n3 \n\nNachdem die Zustellung des Mahnbescheids und der Anspruchsbegrün-\n\ndung an einer Betriebsstätte des beklagten Ehemanns in Saarbrücken im Jahr \n\n2001 fehlgeschlagen war, ist den Beklagten die Anspruchsbegründung im De-\n\nzember 2002 (Beklagte zu 1) und Januar 2003 (Beklagter zu 2) an ihrem \n\nWohnsitz in Frankreich zugestellt worden. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-\n\ndigkeit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen \n\nHonoraranspruch weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die internationale Zuständigkeit \n\ndes Landgerichts Saarbrücken sei nicht gegeben. Die Klage sei vor einem fran-\n\nzösischen Gericht zu erheben. Maßgeblich sei die Verordnung (EG) Nr. \n\n44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit \n\nund die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han-\n\ndelssachen (ABl. EG Nr. L 12/1 vom 16. Januar 2001, zuletzt geändert durch \n\nVO 2245/2004 vom 27. Dezember 2004, ABl. EG Nr. L 381/10 vom 28. Dezem-\n\nber 2004 - EuGVVO -). Diese Verordnung finde Anwendung, weil die Klage erst \n\nnach dem 1. März 2002 erhoben worden sei. Der Zeitpunkt der Klageerhebung \n\nsei nach dem Recht des angerufenen Gerichts, also nach deutschem Recht, zu \n\nbestimmen. Der danach maßgebliche Zeitpunkt liege nach dem Inkrafttreten der \n\nEuGVVO, weil es auf die Zustellung ankomme und die Klage den Beklagten \n\nerst im Dezember 2002 und Januar 2003 wirksam zugestellt worden sei. \n\n7 \n\nDie Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien begründe keine Zuständig-\n\nkeit in Deutschland. Sie sei unwirksam, da sie nicht nach Entstehen der Strei-\n\ntigkeit getroffen worden sei. Das wäre erforderlich gewesen, denn der Vertrag \n\nder Parteien sei ein Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGV-\n\nVO. Insbesondere habe der Kläger grenzüberschreitend Dienstleistungen im \n\nWohnsitzstaat der Beklagten erbracht. Er habe seine berufliche Tätigkeit als \n\nBauleiter auch in Frankreich ausgeübt. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDie vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht \n\ndie Annahme, die Klage sei wegen fehlender internationaler Zuständigkeit eines \n\ndeutschen Gerichts vor einem französischen Gericht zu erheben. Nach dem für \n\ndie Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt ist aufgrund der Gerichts-\n\nstandsvereinbarung der Parteien die internationale Zuständigkeit der deutschen \n\nGerichte gegeben. \n\n10 \n\nDiese Zuständigkeit besteht unabhängig davon, ob die EuGVVO oder \n\ndas bis zu ihrem Inkrafttreten zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit \n\nmaßgebliche Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll-\n\nstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom \n\n27. September 1968 (BGBl. 1972 II, S. 774 i. d. F. des 4. Beitrittsübereinkom-\n\nmens vom 29. November 1996, BGBl. 1998 II, S. 1412 - EuGVÜ -) Anwendung \n\nfindet. Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien hat in beiden Fällen Be-\n\nstand. Deshalb kann die vom Berufungsgericht erörterte Frage dahinstehen, \n\nwie der Begriff der Klageerhebung im Sinne des Art. 66 Abs. 1 EuGVVO auszu-\n\nlegen ist (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2005 - III ZR 191/03, WM 2006, \n\n151 und vom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03, NJW 2004, 1652, 1653 einer-\n\nseits und BGH, Urteile vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, WM 2005, 339, \n\n340 und vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, NJW 2004, 1456, 1457 ande-\n\nrerseits). \n\n11 \n\nOb das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit eines deut-\n\nschen Gerichts zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt hat, ist in der Revision un-\n\nbeschadet des § 545 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.). \n\n12 \n\n1. Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ist sowohl nach Art. 17 \n\nAbs. 1 EuGVÜ als auch nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO verbindlich. Nach beiden \n\nVorschriften können die Parteien, die ihren Wohnsitz in einem der Vertrags- \n\nbzw. Mitgliedstaaten haben, schriftlich vereinbaren, dass ein Gericht eines Ver-\n\ntrags- bzw. Mitgliedstaats über eine bereits entstandene oder über eine künftige \n\naus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit ent-\n\nscheiden soll. \n\n13 \n\na) Eine Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ ei-\n\nne entsprechende Willenseinigung der Parteien voraus. Die vorgeschriebene \n\nSchriftform soll gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tat-\n\nsächlich feststeht (vgl. EuGH, Urteile vom 10. März 1992 - Rs. C-214/89, NJW \n\n1992, 1671, 1672 Tz. 24 und vom 9. November 2000 - Rs. C-387/98, NJW \n\n2001, 501, 502, Tz. 13 m. Nachw.). Die Parteien haben mit Abschluss des \n\nschriftlichen Architektenvertrags, der die Gerichtsstandsvereinbarung enthält, \n\ndie erforderliche Schriftform gewahrt. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist durch \n\nihre Aufnahme in den Architektenvertrag im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ \n\nauf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezogen. \n\n14 \n\nNichts anderes gilt mit Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 EuGVVO. In diese Be-\n\nstimmung ist die in Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ enthaltene Regelung nahezu wort-\n\ngleich übernommen worden. Die zu Art. 17 EuGVÜ ergangene Rechtsprechung \n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist für die Auslegung von \n\nArt. 23 EuGVVO entsprechend heranzuziehen. Für die sich inhaltlich entspre-\n\nchenden Vorschriften des EuGVÜ und der EuGVVO ist von demselben Anwen-\n\ndungsbereich auszugehen, sofern es keinen zwingenden Grund gibt, die Vor-\n\nschriften unterschiedlich auszulegen (vgl. allg. EuGH, Urteil vom 1. Oktober \n\n2002 - Rs. C-167/00, NJW 2002, 3617, 3619, Tz. 49). Dies entspricht den der \n\nVerordnung vorangestellten Erwägungsgründen Nr. 5 und 19, mit der Verord-\n\nnung die Kontinuität zum EuGVÜ zu wahren. Gründe, die eine abweichende \n\nAuslegung des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO gegenüber Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ erfor-\n\ndern, liegen nicht vor. \n\n15 \n\nb) Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ist auch dann maßgeb-\n\nlich, wenn sich die Beklagten darauf berufen sollten, der Architektenvertrag sei \n\nim Hinblick auf die von ihnen erklärte Anfechtung der Zusatzvereinbarung un-\n\nwirksam, weil er nur unter Einbeziehung dieser Zusatzvereinbarung verbindlich \n\nsein sollte. Das Gericht eines Mitgliedstaates, das in einer wirksam getroffenen \n\nGerichtsstandsvereinbarung als zuständiges Gericht bestimmt ist, ist auch dann \n\nausschließlich zuständig, wenn die Parteien über die Wirksamkeit des Vertrags \n\nstreiten, dessen Bestandteil sie bildet (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - Rs. \n\nC-269/95, WM 1997, 1549, 1552 Tz. 32, zu Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ). \n\n16 \n\n2. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist weder gemäß Art. 15 EuGVÜ i. V. \n\n17 \n\n18 \n\nm. Art. 17 Abs. 3 EuGVÜ noch gemäß Art. 17 EuGVVO i. V. m. Art. 23 Abs. 5 \n\nEuGVVO unwirksam. Die Streitigkeit der Parteien ist nicht eine Verbrauchersa-\n\nche im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO (sogleich b). Auch im Sinne des \n\nArt. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ kann auf der Grundlage der Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts eine Verbrauchersache nicht angenommen werden (unten c). \n\na) Allerdings sind die Beklagten Verbraucher im Sinne des Art. 15 Abs. 1 \n\nEuGVVO und des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ. \n\nDer Verbraucherbegriff des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ ist unter Beachtung \n\nder Systematik und der mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele autonom aus-\n\nzulegen. Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ betrifft danach den nicht berufs- oder gewerbe-\n\nbezogen handelnden privaten Endverbraucher. Die Vorschrift erfasst Verträge, \n\ndie eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch \n\nschließt und die nicht in Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen berufli-\n\nchen oder gewerblichen Tätigkeit stehen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Januar \n\n2005 - Rs. C-464/01, NJW 2005, 653, 654 Tz. 31, 35, 37 und - Rs. C-27/02, \n\nNJW 2005, 811, 812 Tz. 33 f. jeweils m. w. Nachw.). \n\n19 \n\nDiese Grundsätze sind für die Auslegung des Verbraucherbegriffs auch \n\nin der EuGVVO maßgebend. Durch Art. 15 Abs. 1 EuGVVO haben sich gegen-\n\nüber Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ insoweit keine inhaltlichen Änderungen ergeben. \n\n20 \n\nNach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts haben die Beklagten den Architektenvertrag mit dem Kläger aus-\n\nschließlich zu privaten Zwecken geschlossen. Die beauftragten Architektenleis-\n\ntungen betrafen die Errichtung eines Wohnhauses, das allein der eigenen Ver-\n\nmögensbildung der Beklagten dienen sollte und nicht der vom beklagten Ehe-\n\nmann ausgeübten gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen war. \n\n21 \n\nb) Gleichwohl liegt keine Verbrauchersache im Sinne der Art. 15 ff. \n\nEuGVVO vor. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fällt deshalb die Ge-\n\nrichtsstandsvereinbarung nicht unter die für die Derogation des Verbraucherge-\n\nrichtsstands geltenden Beschränkungen aus Art. 17 EuGVVO. \n\n22 \n\nNach dem auf Werkverträge anzuwendenden Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO \n\nhandelt es sich um eine Verbrauchersache, wenn der Vertragspartner des \n\nVerbrauchers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher \n\nseinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder \n\neine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere \n\nStaaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den \n\nBereich dieser Tätigkeit fällt. \n\n23 \n\nDiese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dass \n\nder Kläger im Rahmen des Vertrages mit den Beklagten seine berufliche Tätig-\n\nkeit als Bauleiter auch in Frankreich ausgeübt hat, genügt nicht. \n\n24 \n\nDie Ausübung oder Ausrichtung einer Tätigkeit in dem oder auf den \n\nWohnsitzstaat der Beklagten (Mitgliedstaat) kann im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) \n\nEuGVVO nicht schon dann angenommen werden, wenn der Vertragspartner \n\nerst aufgrund des mit dem Verbraucher geschlossenen Werkvertrags eine Tä-\n\ntigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers entfaltet. Das entgegenstehende \n\nVerständnis des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO, welches das Berufungsgericht sei-\n\nner Entscheidung zugrunde legt, ist nach dem Wortlaut sowie nach dem Zweck \n\nund der Entstehungsgeschichte der Norm ausgeschlossen. \n\n25 \n\naa) Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO unterscheidet zwischen der Ausübung der \n\n26 \n\n27 \n\nberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Vertragspartners und dem mit dem \n\nVerbraucher geschlossenen Vertrag. Nach dieser Bestimmung liegt eine \n\nVerbrauchersache nur vor, wenn der Vertrag, der Gegenstand der Auseinan-\n\ndersetzung ist, in den Bereich der vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des \n\nVerbrauchers ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerbli-\n\nchen Tätigkeit fällt. Dies setzt voraus, dass der Vertragspartner bereits vor dem \n\nVertragsschluss mit dem Verbraucher und unabhängig von diesem eine berufli-\n\nche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübt \n\noder auf diesen Staat ausgerichtet hat. \n\nbb) Für diese Auslegung sprechen zudem der Zweck und die Entste-\n\nhungsgeschichte der Vorschrift. \n\nMit Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO sollen solche Verträge mit Verbrauchern \n\nerfasst werden, denen in irgendeiner Weise eine werbende berufliche oder ge-\n\nwerbliche Tätigkeit des Vertragspartners im Wohnsitzstaat des Verbrauchers \n\nvorausgegangen ist. Nach der Begründung des von der Kommission vorgeleg-\n\nten Verordnungsentwurfs ist Ausgangspunkt des neu gefassten Art. 15, dass \n\nder Vertragspartner die notwendige Verbindung dadurch schafft, dass er seine \n\nTätigkeit auf den Staat des Verbrauchers ausrichtet (vgl. KOM (1999) 348 \n\nendg., BR-Drucks. 534/99, S. 17). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der \n\nVertragspartner des Verbrauchers erst im Rahmen des mit diesem geschlosse-\n\nnen Vertrags im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine Werkleistung zu erbrin-\n\ngen hat. \n\n28 \n\nArt. 15 Abs. 1 c) EuGVVO übernimmt insoweit der Sache nach die früher \n\nnach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) EuGVÜ für die Annahme einer Verbrauchersache \n\nbestehende Voraussetzung, dass dem Vertragsschluss in dem Staat des \n\nWohnsitzes des Verbrauchers ein Angebot oder eine Werbung vorausgehen \n\nmusste. Der Anwendungsbereich für Verbraucherklagen wird darüberhinaus auf \n\nFälle erweitert, in denen der Vertragspartner seine berufliche oder gewerbliche \n\nTätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers lediglich ausgerichtet hat. \n\nVeranlasst worden ist diese Erweiterung durch den Wunsch, auch Verträge zu \n\nerfassen, die über eine vom Unternehmer unterhaltene aktive Internetseite ab-\n\ngeschlossen werden (vgl. KOM (1999) 348 endg., BR-Drucks. 534/99 S. 16 f.), \n\nbeschränkt sich jedoch nicht auf solche Vorgänge. Eine weitergehende inhaltli-\n\nche Änderung gegenüber der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ enthaltenen Rege-\n\nlung ist dagegen insoweit nicht beabsichtigt. \n\n29 \n\ncc) Die Notwendigkeit einer Auslegung des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO \n\nverpflichtet den Senat nicht gemäß Art. 65, 68 Abs. 1 i. V. m. Art. 234 des Ver-\n\ntrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. \n\nII, S. 766, zuletzt geändert durch Beitrittsakte vom 16. April 2003, BGBl. II, \n\nS. 1410) zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten. \n\n30 \n\nDie Auslegung ist zwar noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des \n\nGerichtshofs gewesen. Eine Vorlage kann jedoch unterbleiben, wenn die richti-\n\nge Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen \n\nvernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Ob dies der Fall ist, ist von den nationa-\n\nlen Gerichten unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschafts-\n\nrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr von-\n\neinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu \n\nbeurteilen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, NJW 1983, \n\n1257, 1258 zu Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag, vom 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99, \n\nEuZW 2001, 408, 411 Tz. 30, 35, und vom 15. September 2005 - Rs. C-495/03, \n\nHFR 2005, 1236, 1237 Tz. 33; BVerfG, Beschluss vom 9. November 1987 – \n\n2 BvR 808/82, NJW 1988, 1456). \n\n31 \n\nDie Auslegung von Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO mit dem vorstehend ge-\n\nnannten Ergebnis ist im Sinne dieser Grundsätze nicht zweifelhaft. Der Senat \n\nist ferner davon überzeugt, dass die gleiche Gewissheit auch für die Gerichte \n\nder übrigen Mitgliedstaaten und für den Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften besteht. \n\n32 \n\nc) Auch nach den Bestimmungen des EuGVÜ kann nicht angenommen \n\nwerden, dass die Streitigkeit der Parteien eine Verbrauchersache ist. Der für \n\nWerkverträge einschlägige Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ setzt voraus, dass dem \n\nVertrag, der die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher \n\nSachen zum Gegenstand hat, ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung \n\nin dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers vorausgegangen ist und der \n\nVerbraucher die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen \n\nin diesem Staat vorgenommen hat. Das Berufungsgericht hat hierzu keine \n\nFeststellungen getroffen. Zugunsten des Klägers ist in der Revision daher da-\n\nvon auszugehen, dass ein Angebot oder eine Werbung des Klägers am Wohn-\n\nsitz der Beklagten in Frankreich nicht vorgelegen hat und dass die Beklagten \n\nihre ursprünglichen auf den Abschluss des Architektenvertrags gerichteten Wil-\n\nlenserklärungen nicht in Frankreich, sondern in Deutschland abgegeben haben. \n\n33 \n\nDas Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. \n\nIII. \n\n34 \n\nDas Berufungsgericht wird zu klären haben, ob der Kläger bereits vor \n\nVertragsschluss mit den Beklagten eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in \n\nFrankreich ausgeübt oder dorthin ausgerichtet hat und in diesem Rahmen den \n\nArchitektenvertrag mit den Beklagten geschlossen hat, beziehungsweise ob \n\ndem Vertragsschluss ein Angebot oder eine Werbung des Klägers am Wohnsitz \n\nder Beklagten in Frankreich vorausgegangen ist und wo die Beklagten ihre für \n\nden Abschluss des Vertrags erforderlichen Willenserklärungen abgegeben ha-\n\nben. \n\nDressler Wiebel Kuffer \n\n Kniffka Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.10.2003 - 1 O 450/01 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.09.2004 - 1 U 652/03-164- -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_249-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/vii-zr-249-04","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_249-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_249-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/vii-zr-249-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_249-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:23:14.023504+00:00"}}