{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_225-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"VII ZR 225/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 225/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. November 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, \n\nProf. Dr. Kniffka und Bauner \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nnach Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Oldenburg vom 29. Juli 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-\n\non in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Olden-\n\nburg vom 29. Juli 2004 wird kostenpflichtig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 13.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsurteil ist der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten \n\nder Kläger, Rechtsanwältin Dr. H., am 6. August 2004 zugestellt worden. Die \n\nKläger haben am 15. September 2004 beim Bundesgerichtshof Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand nach Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. Zur Begründung ha-\n\nben sie vorgetragen und glaubhaft gemacht: \n\nMit Schreiben vom 11. August 2004 sei Rechtsanwältin beim BGH S. \n\ngebeten worden, die Möglichkeiten einer Nichtzulassungsbeschwerde zu über-\n\nprüfen. Sie habe geantwortet, sie wolle bei der Abrechnung von einem Streit-\n\nwert von mindestens 80.000 € ausgehen und habe um Stel\n\nlungnahme gebeten, \n\nob unter diesen Umständen Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden solle. \n\nFerner habe sie mitgeteilt, sie habe vorsorglich die Rechtsmittelfrist unter Kon-\n\ntrolle genommen. Rechtsanwältin Dr. H. habe erwidert, sie werde auf die Sache \n\nzurückkommen. Daraufhin habe Rechtsanwältin beim BGH S. die Frist nicht \n\nunter Kontrolle genommen. Am 20. August 2004 habe der Kläger per Fax mit-\n\ngeteilt, er sei mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde unter den ge-\n\nnannten Bedingungen einverstanden. Rechtsanwältin Dr. H. habe ihre zuver-\n\nlässige Mitarbeiterin Sch. angewiesen, dieses Fax mit einem Begleitschreiben \n\nan Rechtsanwältin beim BGH S. weiterzuleiten. Frau Sch. habe die Anweisung \n\nnicht ausgeführt. Die Akte sei zunächst mit ihrem Einverständnis von ihrem \n\nSchreibtisch entfernt und dann versehentlich weggelegt worden. Hiervon habe \n\nRechtsanwältin Dr. H. erst erfahren, als am 10. September 2004 die von \n\nRechtsanwältin beim BGH S. zurückgesandten Unterlagen eingegangen seien. \n\nDie Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sei samt einer Vor-\n\nfrist ordnungsgemäß von Frau Sch. im Fristenbuch notiert worden. Diese lege \n\nden Anwälten täglich aktualisierte Fristenzettel vor. Würden auswärtige Rechts-\n\nanwälte mit der Einlegung von Rechtsmitteln beauftragt, lasse sich Frau Sch. \n\ndie Auftragserteilung immer schriftlich bestätigen. Erst dann, wenn der rechts-\n\nmittelbeauftragte Anwalt die Übernahme der Fristenkontrolle schriftlich bestätigt \n\nhabe, streiche Frau Sch. die Rechtsmittelfristen. \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. \n\n1. Sie ist verspätet erst am 15. September 2004 und damit nicht inner-\n\nhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des Berufungsurteils \n\neingelegt worden, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO. \n\n2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Be-\n\nschwerdefrist kann den Klägern nicht gewährt werden. Die Kläger haben nicht \n\nglaubhaft gemacht, daß sie ohne ein ihnen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurech-\n\nnendes Verschulden von Rechtsanwältin Dr. H. verhindert waren, die Frist zur \n\nEinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten, § 233 ZPO. Sie haben \n\nein Verschulden von Rechtsanwältin Dr. H. an der Fristversäumung nicht aus-\n\ngeräumt. Die Kläger haben zwar glaubhaft gemacht, daß die Akte aufgrund ei-\n\nnes Büroversehens weggelegt worden ist. Es fehlt jedoch jeder Vortrag dazu, \n\nwie mit der erfolgten Eintragung von Rechtsmittelfrist und Vorfrist im Fristenka-\n\nlender weiter verfahren wurde. \n\nEs spricht vieles dafür, daß diese Fristen nicht gestrichen wurden. Nach \n\nden vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen streicht Frau Sch. entspre-\n\nchend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom \n\n8. November 1999 - II ZB 4/99, NJW 2000, 815) Rechtsmittelfristen erst dann, \n\nwenn der beauftragte Rechtsanwalt die Übernahme von Rechtsmittelauftrag \n\nund Fristenkontrolle schriftlich bestätigt hat. Eine derartige Bestätigung war je-\n\ndoch noch nicht eingegangen. Denn der Auftrag, Nichtzulassungsbeschwerde \n\neinzulegen, war Rechtsanwältin beim BGH S. noch gar nicht erteilt worden. \n\nDies sollte erst mit dem versehentlich unterbliebenen Schreiben vom \n\n20. August 2004 geschehen. Waren die Fristen noch nicht gestrichen, hätte \n\nRechtsanwältin Dr. H. bei der täglichen Fristenkontrolle auf den Vorgang auf-\n\nmerksam werden müssen. \n\nDressler Wiebel Kuffer \n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/vii-zr-225-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/vii-zr-225-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:41.564212+00:00"}}