{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_200-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-06-23","aktenzeichen":"VII ZR 200/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 10 Nr. 4 Die Klausel in einem Bauträgervertrag: \"Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauaus- führung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten.\" ist unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n23. Juni 2005 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 200/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAGBG § 10 Nr. 4 \n\nDie Klausel in einem Bauträgervertrag: \n\n\"Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauaus-\nführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben \nvorbehalten.\" \n\nist unwirksam. \n\nBGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - VII ZR 200/04 - OLG Düsseldorf \n\n LG Wuppertal \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2004 wird mit der \n\nMaßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte zur Zahlung zu Hän-\n\nden der Verwalterin A. K. \n\nin Firma Hausverwal- \n\ntungen H. , K. 2, W. , verurteilt wird. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger erwarben 1998 von der Beklagten sanierte Eigentumswoh-\n\nnungen in dem Altbauobjekt F.-T. Straße in W. Sie verlangen Schadensersatz \n\nwegen abweichend von der Leistungsbeschreibung eingebauter Fenster im \n\nTreppenhaus der Gebäude Nr. 52a und b. \n\nDie Baubeschreibung sah vor, daß zweiflügelige Fenster mit Kreuzstock \n\nneu erstellt werden. In der Einleitung der Baubeschreibung heißt es: \n\n\"Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen \n\nder Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig \n\nsind, bleiben vorbehalten.\" \n\nNach Fertigstellung des Objekts beschloß die Eigentümerversammlung \n\nunter Mitwirkung der Beklagten am 16. April 1998, daß ein Sachverständiger \n\nmit der Abnahme beauftragt wird und die Eigentümergemeinschaft wie auch die \n\nBeklagte verpflichtet sind, ungeachtet des Ergebnisses des Gutachtens dieses \n\nals Schiedsgutachten anzuerkennen. Das Gemeinschaftseigentum wurde am \n\n1. September 1998 abgenommen. In einem Protokoll des Gutachters L. wurde \n\nneben Mängeln die Beanstandung der Wohnungseigentümer festgehalten, daß \n\ndie Beklagte weitgehend keine neuen Fenster im Treppenhaus eingebaut hatte. \n\nDie Beklagte ließ darauf hin einflügelige Fenster ohne Kreuzstock einbauen. L. \n\nstellte bei einer Schlußbesichtigung im November 2000 fest, daß die zuvor im \n\nProtokoll der Abnahme vom 1. September 1998 aufgeführten Mängel und Rest-\n\narbeiten erledigt seien und keine Beanstandungen mehr bestünden. Weiter \n\nbemerkte er u. a., im Treppenhaus seien neue Fenster eingesetzt worden, je-\n\ndoch entgegen der Baubeschreibung nicht zweiflügelig und nicht mit Sprossen-\n\nteilung. Die Ausführung sei nicht zu beanstanden. Aus optischen Gründen be-\n\nstünden keine Beanstandungen. Das allgemeine Erscheinungsbild des Gebäu-\n\ndekomplexes werde nicht gestört. \n\nAm 20. Dezember 2000 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der \n\nder Verwalter beauftragt und ermächtigt wurde, gegenüber der Beklagten einen \n\nSchadensersatzanspruch vorerst außergerichtlich, mit Zustimmung des Beirats \n\naber auch auf gerichtlichem Wege, durchzusetzen, der das Nichteinsetzen der \n\nzweiflügeligen Fenster mit Kreuzstock zum Gegenstand hat. Der Schadenser-\n\nsatzanspruch sollte danach bemessen werden, was deren Austausch durch die \n\nrichtigen, der Vereinbarung entsprechenden Fenster koste. \n\nDie Kläger haben sodann Schadensersatz in Höhe der Kosten für neue \n\nFenster von 32.366,46 € zu Händen der Verwalterin verla ngt. Das Landgericht \n\nhat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Berufungsgericht die Be-\n\nklagte verurteilt, an die Kläger 19.200,41 € nebst Zin sen zu zahlen. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf \n\nKlageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat weitgehend keinen Erfolg. Sie war mit der Maßgabe zu-\n\nrückzuweisen, daß die Zahlung zu Händen der Verwalterin erfolgt. \n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\n1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger seien berechtigt, \n\nden Schadensersatzanspruch gerichtlich zu verfolgen. Die Wohnungseigentü-\n\nmergemeinschaft müsse mit Stimmenmehrheit über die Wahl zwischen Minde-\n\nrung und Schadensersatz beschließen. Dieser Beschluß sei unter Top 2 Ziff. 11 \n\ndes Beschlusses vom 20. Dezember 1999 (richtig 2000) gefaßt worden. Die \n\nWohnungseigentümer könnten deshalb den Schadensersatzanspruch gemein-\n\nschaftlich verfolgen. Daß durch den Beschluß der Verwalter ermächtigt worden \n\nsei, mit Zustimmung des Beirats den Schadensersatzanspruch auf gerichtli-\n\nchem Weg durchzusetzen, stehe dem nicht entgegen. \n\n2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit dem Einwand, die \n\nErmächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzan-\n\nspruchs im Beschluß vom 20. Dezember 2000 habe unter doppeltem Vorbehalt \n\ngestanden. Zum einen habe es der Zustimmung des Beirats bedurft, zum ande-\n\nren eines das Wahlrecht ausübenden Beschlusses. Keine der Voraussetzungen \n\nliege vor. \n\nDie Kläger sind die Erwerber sämtlicher bereits veräußerter Wohnungen \n\ndes Objekts F.-T. Straße in W. Sie sind die Vertragspartner der Beklagten und \n\nals solche berechtigt, die Ansprüche wegen Mängeln gegen die Beklagte gel-\n\ntend zu machen. Das gilt grundsätzlich auch für den nach den Mängelbeseiti-\n\ngungskosten berechneten Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB. \n\nAllerdings obliegt die Wahl zwischen den Ansprüchen auf Minderung und \n\nSchadensersatz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGH, Urteil vom \n\n15. April 2004 - VII ZR 130/03, BauR 2004, 1148 = NZBau 2004, 435 = ZfBR \n\n2004, 557; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542). \n\nAuf der Grundlage der gemeinschaftlichen Entscheidung kann der Anspruch \n\ngemeinschaftlich durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR \n\n372/89, BGHZ 114, 383, 387). \n\nDie Wohnungseigentümergemeinschaft hat im Beschluß vom 20. De-\n\nzember 2000 die gerichtliche Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches \n\nvorgesehen. Zu Recht hat das Berufungsgericht es für unerheblich gehalten, \n\ndaß nach dem Beschluß lediglich der Verwalter zur Prozeßführung ermächtigt \n\nwurde und dies auch nur mit Zustimmung des Beirats. Dem liegt das nahelie-\n\ngende Verständnis des Beschlusses zugrunde, wonach sämtliche Erwerber die \n\nProzeßführung gemeinschaftlich jederzeit ohne erneuten Beschluß und damit \n\nauch ohne Zustimmung des Beirats an sich ziehen können. \n\nII. \n\n1. Das Berufungsgericht meint, die einflügelige Ausführung der Fenster \n\nin den Treppenhäusern ohne Kreuzstock sei ein Mangel der geschuldeten \n\nWerkleistung. Nach Ziff. 10 der Leistungsbeschreibung seien die neu zu erstel-\n\nlenden Fenster als zweiflügelige Fenster mit Kreuzstock einzubauen. Die Be-\n\nklagte sei nicht berechtigt gewesen, auf Grund der in der Einleitung der Baube-\n\nschreibung enthaltenen Regelung Fenster ohne Kreuzstock einzubauen. Diese \n\nRegelung könne nur so ausgelegt werden, daß Änderungen der Leistungsbe-\n\nschreibung nur vorgenommen werden dürfen, wenn sie aus bei Vertragsschluß \n\nnicht vorhergesehenen und auch nicht vorhersehbaren technischen oder son-\n\nstigen Gründen erforderlich werden. Danach sei die Beklagte nicht zu einer ab-\n\nweichenden Ausführung berechtigt gewesen, weil sie die Problematik, daß die \n\nFenster wegen der geringen Breite maschinell nicht gefertigt werden könnten, \n\nbereits vor Erstellung der Baubeschreibung hätte klären können. \n\n2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. \n\na) Nach Ziff. 10 der Leistungsbeschreibung waren alle neuen Fenster \n\nzweiflügelig mit Kreuzstock einzubauen. Die Beklagte hat einflügelige Fenster \n\nohne Kreuzstock eingebaut. Es liegt eine Abweichung von der nach Ziff. 10 ge-\n\nschuldeten Beschaffenheit vor. Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbe-\n\nanstandet hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Wert der Leistung zu \n\ndem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch dadurch gemindert ist. \n\nb) Die Beklagte war nicht befugt, die in Ziff. 10 vorgesehene Leistung ei-\n\ngenmächtig dahin abzuändern, daß sie einflügelige Fenster ohne Kreuzstock \n\neinbaute. Eine Änderungsbefugnis ergibt sich nicht aus der Regelung der Bau-\n\nbeschreibung, nach der Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. \n\nBaustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, vorbehalten bleiben. Diese ist \n\nunwirksam. \n\naa) Das Berufungsgericht läßt es dahinstehen, ob es sich bei der Baube-\n\nschreibung um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und der Änderungs-\n\nvorbehalt mit § 10 Nr. 4 AGBG vereinbar ist. Es kann jedoch aufgrund der ge-\n\ntroffenen Feststellungen kein Zweifel bestehen, daß der Änderungsvorbehalt \n\neine Allgemeine Geschäftsbedingung ist, die zu Lasten der Beklagten der In-\n\nhaltskontrolle zu unterziehen ist. Der Änderungsvorbehalt ist in den Baube-\n\nschreibungen aller Verträge mit den Erwerbern enthalten. Es handelt sich um \n\neine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, § 1 \n\nAbs. 1 AGBG. Keinem Zweifel unterliegt auch, daß die Klausel von der Beklag-\n\nten gestellt ist. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, daß sie durch die Er-\n\nwerber in den Vertrag eingeführt worden ist, vgl. § 24a Nr. 1 AGBG. Die Klausel \n\nist nicht nach § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen. Sie betrifft nicht die Teile \n\nder Leistungsbeschreibung, mit denen der Gegenstand der Hauptleistungs-\n\npflicht unmittelbar festgelegt wird, sondern regelt die Befugnis, die Leistung zu \n\nmodifizieren. Derartige Regelungen unterliegen der Inhaltskontrolle (BGH, Urteil \n\nvom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351, 362 m.w.N.). \n\nbb) Die Klausel ist gemäß § 10 Nr. 4 AGBG unwirksam. Danach ist in \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam die Vereinbarung eines Rechts \n\ndes Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuwei-\n\nchen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Be-\n\nrücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zu-\n\nmutbar ist. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn für die Änderung ein trifti-\n\nger Grund vorliegt (vgl. auch Nr. 1 k des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG des \n\nRates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträ-\n\ngen; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 308 Rdn. 22, 23; Ulmer/Brandner/ \n\nHensen, 9. Auflage, § 10 Nr. 4 Rdn. 15). Die Klausel läßt nicht erkennen, daß \n\ndie Beklagte zu einer Änderung der Bauausführung nur dann berechtigt ist, \n\nwenn triftige Gründe vorliegen. Nach ihrem Wortlaut besteht die Änderungsbe-\n\nfugnis ohne Einschränkung, sieht man davon ab, daß die ersetzende Leistung \n\ngleichwertig sein muß. Im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlich-\n\nkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Artikel 5 der Richtlinie \n\n93/13/EWG) ist es unverzichtbar, daß die Klausel die triftigen Gründe für das \n\neinseitige Leistungsbestimmungsrecht nennt und in ihren Voraussetzungen und \n\nFolgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksich-\n\ntigt (BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 - VII ZR 105/81, BGHZ 86, 284; Urteil \n\nvom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351, 362 m.w.N.; vgl. auch \n\nPause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 457; Riemenschneider in \n\nGrziwotz/Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 317). \n\nIII. \n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, dem Schadensersatzanspruch stehe \n\nnicht der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. April 1998 \n\nentgegen, daß alle Beteiligten ungeachtet der Ergebnisse des Gutachtens des \n\nmit der Abnahme beauftragten Gutachters L. dieses als Schiedsgutachten an-\n\nerkennen. Nach dem Beschluß sei der Gutachter ausschließlich mit der Ab-\n\nnahme beauftragt gewesen. Das Ergebnis des Gutachtens und damit die \n\nReichweite der Schiedsgutachtervereinbarung beträfen ausschließlich die Ab-\n\nnahmefähigkeit des Werkes selbst und erfaßten keine sekundären Gewährlei-\n\nstungsansprüche wie den Anspruch aus § 635 BGB. \n\n2. Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg. Sie meint, \n\ndie Feststellung des Sachverständigen, die einflügelige Ausführung ohne \n\nKreuzstock sei nicht zu beanstanden, sei bindend. Die Feststellung sei Teil der \n\nrechtsgeschäftlichen Abnahme und deshalb für die Kläger verbindlich. \n\na) Damit setzt sich die Revision über die revisionsrechtlich nicht zu be-\n\nanstandende Auslegung der Schiedsgutachterabrede durch das Berufungsge-\n\nricht hinweg. Das Berufungsgericht hat die Schiedsgutachterabrede dahin aus-\n\ngelegt, daß die Entscheidung des Sachverständigen lediglich hinsichtlich der \n\nAbnahme bindend ist, nicht jedoch hinsichtlich der Feststellungen zu einzelnen \n\nMängeln, aus denen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden könnten. \n\nDiese Auslegung ist möglich. Es ist entgegen der Revision nicht zwingend, daß \n\ndie Beurteilung des Sachverständigen, ein Mangel liege nicht vor, deshalb ver-\n\nbindlich ist, weil die Mängelfreiheit Voraussetzung für die Schlußabnahme war. \n\nDie Schiedsgutachterabrede erhält auch dann einen Sinn, wenn die Verbind-\n\nlichkeit sich nur auf die Abnahme bezieht. Denn die Abnahme löst Rechtsfolgen \n\nzugunsten der Beklagten aus, die die Kläger infolge der Schiedsgutachterabre-\n\nde hinzunehmen hatten. Dagegen bedeutet die Abnahme nicht, daß Mängel \n\nnicht mehr verfolgt werden könnten. \n\nb) Im übrigen hätte die Revision auch dann keinen Erfolg, wenn eine alle \n\nErwerber bindende Schiedsgutachterabrede hinsichtlich der Mängel angenom-\n\nmen werden müßte. Das Gemeinschaftseigentum ist am 1. September 1998 \n\nabgenommen worden. Bereits im Protokoll vom 8. Oktober 1998 sind die Fen-\n\nster nicht unter Mängel oder Restarbeiten behandelt worden, sondern als davon \n\ngesondert aufgeführte Beanstandungen der Eigentümergemeinschaft. Die \n\nSchlußbesichtigung des Gemeinschaftseigentums am 8. November 2000 diente \n\noffenbar dazu festzustellen, ob die im Protokoll vom 8. Oktober 1998 aufgeführ-\n\nten Mängel und Restarbeiten erledigt sind. Das ist vom Sachverständigen be-\n\njaht worden. Erneut davon abgesetzt ist seine Bemerkung hinsichtlich der Fen-\n\nster. Dieser Bemerkung läßt sich nicht entnehmen, daß der Sachverständige \n\ndie Leistung als mangelfrei beurteilt. Der Sachverständige hat lediglich die \n\nhandwerkliche und optische Ausführung als beanstandungsfrei bezeichnet, \n\ngleichwohl aber festgestellt, daß die Leistung nicht der Baubeschreibung ent-\n\nspricht. \n\nIV. \n\n1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die man-\n\ngelhafte Leistung zu vertreten. Nicht nachvollziehbar sei das Vorbringen der \n\nBeklagten, der Vorgabe in der Baugenehmigung, die Treppenräume müßten in \n\njedem Geschoß Fenster von mindestens 0,5 qm erhalten, die geöffnet werden \n\nkönnen, könne beim Einbau von Kreuzstockfenstern nicht entsprochen werden. \n\nDas vorgegebene Öffnungsmaß diene ausschließlich der ausreichenden Belüf-\n\ntung und Beleuchtung je Geschoß, nicht aber dem Einbringen von Rettungsge-\n\nräten der Feuerwehr. Es sei nicht ersichtlich, daß die Ausstattung der Fenster \n\nmit oder ohne Kreuzstock Einfluß auf die Größe der lichten Öffnung habe. \n\nEbensowenig habe die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, daß Gesichtspunkte \n\ndes Denkmalschutzes dem Einbau von Kreuzstockfenstern entgegenständen. \n\nEs sei schon nicht vorgetragen, daß das in Rede stehende Objekt überhaupt \n\nein Baudenkmal oder jedenfalls vorläufig unter Schutz gestellt sei. \n\n2. Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\nDie Beklagte ist nicht ohne Verschulden von der geschuldeten Ausfüh-\n\nrung abgewichen. Die geschuldete Leistung ist technisch durchführbar. Es ist \n\nnach dem Vorbringen der Beklagten lediglich nicht möglich, die Fenster mit \n\nKreuzstock maschinell zu fertigen. Eventuelle Schwierigkeiten und erhöhte Ko-\n\nsten durch eine nicht maschinelle Herstellung der Fenster sind kein entschuldi-\n\ngender Grund, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen. Gleiches gilt für \n\neventuelle Schwierigkeiten hinsichtlich der Größe der Fenster. Die Beklagte hat \n\nlediglich dargelegt, daß maschinell gefertigte Fenster, die im Wege der Über-\n\nschubmontage eingebaut werden, nicht den Anforderungen der Baugenehmi-\n\ngung entsprechen. Das gilt im übrigen nur für die \"kleinen Fenster\", ohne daß \n\ndie Beklagte dargelegt hätte, daß in jedem der Treppengeschosse ausschließ-\n\nlich kleine Fenster eingebaut werden können. \n\nIm übrigen wäre die Beklagte auch dann nicht berechtigt gewesen, ei-\n\ngenmächtig einflügelige Fenster ohne Kreuzstock einzubauen, wenn durch den \n\nunbeweglichen Kreuzstock die vorgeschriebene Größe von 0,5 qm bei zu öff-\n\nnendem Fenster nicht erreichbar gewesen wäre. Die Beklagte wäre dann gehal-\n\nten gewesen, mit den Erwerbern eine Einigung über die modifizierte Ausführung \n\nherbeizuführen. Diese hätten eine Bauausführung beanspruchen können, die \n\nder geschuldeten Sollbeschaffenheit so nahe wie möglich kommt (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 20. April 1989 - VII ZR 80/88, BauR 1989, 462, 465 = ZfBR 1989, \n\n213). Das hätten z. B. Sprossenfenster sein können, wie sie vor der Sanierung \n\nvorhanden waren. \n\nDie Einwendung der Beklagten, Auflagen des Denkmalschutzes stünden \n\ndem Einbau von Kreuzstockfenstern entgegen, hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Es ist bereits nicht dargelegt, daß das Objekt \n\nAuflagen des Denkmalschutzes unterliegt. Es bestand deshalb für die Beklagte \n\nauch kein Anlaß, der Meinung eines Sachbearbeiters des Denkmalamtes zu \n\nfolgen. \n\nEin Verschulden der Beklagten kann auch nicht mit der Begründung ver-\n\nneint werden, die Kläger hätten beim Einbau der neuen Fenster nicht ausrei-\n\nchend mitgewirkt. Die Beklagte hat behauptet, das von ihr mit dem Austausch \n\nder Fenster beauftragte Unternehmen habe die Einbaumodalitäten mit der \n\nHausverwaltung abstimmen wollen, diese habe darauf nicht reagiert. Daraus \n\nergibt sich nicht, daß die Kläger vor dem Austausch der Fenster darüber infor-\n\nmiert worden wären, daß von der Leistungsbeschreibung abweichende Fenster \n\neingebaut werden. \n\nV. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte trotz anderslautendem Beru-\n\nfungsantrag verurteilt, den Betrag von 19.200,41 € neb st Zinsen an die Kläger \n\nzu zahlen. \n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der nach den Mängel-\n\nbeseitigungskosten berechnete Schadensersatzanspruch wegen eines beheb-\n\nbaren Mangels am Gemeinschaftseigentum kann grundsätzlich nur mit dem \n\nAntrag auf Zahlung an die Gemeinschaft durchgesetzt werden. Denn nur so ist \n\ndie zweckentsprechende Verwendung der Mittel sicher gestellt. Das Erforder-\n\nnis, die Mittelverwendung sicherzustellen, bewirkt die Unteilbarkeit eines An-\n\nspruchs der Wohnungseigentümer auf kleinen Schadensersatz (BGH, Urteil \n\nvom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383, 388). \n\nDie Kläger bilden nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die \n\nüber die Mittelverwendung beschließt. Nach der Darstellung der Beklagten sind \n\nzwei Wohnungen noch nicht veräußert. Aus den vorgelegten Beschlüssen der \n\nWohnungseigentümergemeinschaft läßt sich nicht entnehmen, daß der Scha-\n\ndensersatzanspruch mit Zahlung allein an die klagenden Erwerber sollte durch-\n\ngesetzt werden können. Dagegen spricht bereits, daß der Schadensersatzan-\n\nspruch nach Top 2 Ziff. 11 des Beschlusses vom 20. Dezember 2000 danach \n\nbemessen werden sollte, was der Austausch der Fenster durch die richtigen, \n\nder Vereinbarung entsprechenden Fenster kostet. Da ein Beschluß über die \n\nVerwendung der so erlangten Mittel nicht gefaßt worden ist, muß der Beschluß \n\nvom 20. Dezember 2000 so verstanden werden, daß die Mittel zunächst der \n\nGemeinschaft zur Verfügung gestellt werden sollten. Damit ist eine Verurteilung \n\nder Beklagten, den Schadensersatz an die Kläger zu zahlen, nicht vereinbar. \n\nDiese Verurteilung stellt nicht sicher, daß das Geld der Gemeinschaft aller \n\nWohnungseigentümer zufließt. \n\nAuf den Hilfsantrag der Kläger war die Verurteilung zur Zahlung mit der \n\nMaßgabe zu beschränken, daß die Zahlung zu Händen der Verwalterin erfolgt. \n\nVI. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO. \n\nDressler Wiebel Kniffka \n\n Bauner Safari Chabestari","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_200-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/vii-zr-200-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_200-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_200-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/vii-zr-200-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_200-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:44:58.284305+00:00"}}