{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_183-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-12-22","aktenzeichen":"VII ZR 183/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Dezember 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 631, 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 501 Satz 1, 499 Abs. 2, 355 a) Ein Vertrag, in dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses gegen Teilzahlungen verpflichtet, ist ein Werkvertrag (im An- schluss an BGH, Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112). b) Ein Verbraucher kann einen solchen Vertrag weder nach §§ 505 Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 BGB (Ratenlieferungsverträge) noch nach §§ 501 Satz 1, 499 Abs. 2, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB (Teilzahlungsgeschäfte) widerrufen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 183/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n_____________________ \n\nVerkündet am: \n22. Dezember 2005 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 631, 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 501 Satz 1, 499 Abs. 2, 355 \n\na) Ein Vertrag, in dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines \n\nAusbauhauses gegen Teilzahlungen verpflichtet, ist ein Werkvertrag (im An-\n\nschluss an BGH, Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112). \n\nb) Ein Verbraucher kann einen solchen Vertrag weder nach §§ 505 Abs. 1 Nr. 1, \n\n355 Abs. 1 BGB (Ratenlieferungsverträge) noch nach §§ 501 Satz 1, 499 \n\nAbs. 2, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB (Teilzahlungsgeschäfte) widerrufen. \n\nBGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - VII ZR 183/04 - OLG Koblenz \n LG Koblenz \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin fordert von den Beklagten, die einen Vertrag über die Liefe-\n\nrung und Errichtung eines Ausbauhauses widerrufen haben, eine um ersparte \n\nAufwendungen verminderte Vergütung. \n\nDie Klägerin stellt Ausbauhäuser her. Die Parteien schlossen am \n\n11. November 2002 einen weitgehend vorformulierten Vertrag über die Liefe-\n\nrung und Errichtung eines Ausbauhauses und weiterer Leistungen zum Ge-\n\nsamtpreis von 99.990 €. Die Klägerin schuldete den Beklagten neben bestimm-\n\nten planerischen Leistungen die Lieferung und Errichtung eines sog. P.-Hauses, \n\ndas den Rohbau einschließlich Dach und Dacheindeckung, den Fußbodenauf-\n\nbau, den Einbau der Außentüren, Fenster und Treppen sowie bestimmte Instal-\n\nlationsleistungen umfasste. Der Preis war in drei Raten zu zahlen, nämlich 5 % \n\n30 Tage nach Absendung der Auftragsbestätigung, 80 % nach Fertigstellung \n\ndes Rohbaus, Auflegung der Dachpfannen, Einbau der Fenster und der \n\nHauseingangstür sowie 15 % nach Fertigstellung der beauftragten Leistung und \n\nHausübergabe. Es wurde ein Rücktrittsrecht der Beklagten für den Fall verein-\n\nbart, dass das Eigentum an dem vorgesehenen Grundstück von den Erwerbern \n\nnicht zum Preis von 40 € pro qm erworben werden kann. Am 17. und am \n\n28. November 2002 erklärten die Beklagten gegenüber der Klägerin schriftlich \n\nden Rücktritt vom Vertrag. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2002 widerriefen \n\nsie ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat auf der Grundlage ihrer Kalkulation unter Abzug erspar-\n\nter Aufwendungen eine Vergütung in Höhe von 12.929,79 € geltend gemacht. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf \n\ndie Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2004, 1951 abge-\n\ndruckt ist, führt aus, der Vertrag sei durch den von den Beklagten erklärten Wi-\n\nderruf gegenstandslos geworden. Den Beklagten stehe ein Widerrufsrecht so-\n\nwohl nach §§ 505 Abs. 1 Nr. 1, 355 BGB als auch nach §§ 501, 495 Abs. 1, 355 \n\nBGB zu. \n\n6 \n\nDer Vertrag habe unter anderem die Lieferung mehrerer als zusammen-\n\ngehörig verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand gehabt. Die zur \n\nErrichtung des Ausbauhauses notwendigen Bauteile seien als abgrenzbare \n\nEinzelteile geschuldet gewesen. Wegen der von der Klägerin neben der Liefer-\n\nverpflichtung übernommenen Errichtungsverpflichtung, die das wesentliche, die \n\nRechtsnatur des Fertighausvertrages prägende Merkmal darstelle, handele es \n\nsich um einen Werkvertrag. Grundlage der Lieferung einer Sache im Sinne des \n\n§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB könne auch ein Werkvertrag sein. Da gemäß \n\n§ 499 Abs. 2 BGB Werkverträge auch Teilzahlungsgeschäfte sein könnten, er-\n\nscheine es ausgeschlossen, § 505 BGB nur auf Kaufverträge anzuwenden, was \n\nauch der Wortlaut nicht erfordere. Die Anwendbarkeit des § 505 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 BGB auf Werkverträge könne nicht mit Hinweis auf den Gesetzeszweck, \n\nden Verbraucher vor einer übereilten vertraglichen Bindung zu schützen, ver-\n\nneint werden. \n\n7 \n\nDer Vertrag sei zugleich ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 501 \n\nBGB. Gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB sei zu vermuten, dass der Aufschub der \n\nFälligkeit entgeltlich gewesen sei. Nach dem Vorbringen der Klägerin sei davon \n\nauszugehen, dass sie nur auf Teilzahlungsbasis leiste. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Beklagten waren nicht berechtigt, ihre auf den Abschluss des Ver-\n\ntrags über die Lieferung und die Errichtung eines Ausbauhauses gerichtete Wil-\n\nlenserklärung zu widerrufen. \n\n10 \n\na) Ein Widerrufsrecht der Beklagten gemäß §§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, \n\n355 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Die Vorschrift des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nBGB findet auf Werkverträge, bei denen die Vergütung in Teilbeträgen zu ent-\n\nrichten ist, grundsätzlich keine Anwendung. \n\n11 \n\naa) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Par-\n\nteien einen Werkvertrag geschlossen haben. Der Vertrag über die Lieferung \n\nund Errichtung des hier geschuldeten Ausbauhauses ist wie der Vertrag über \n\ndie Errichtung eines Fertighauses (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 1983 \n\n- VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112 und vom 8. November 1984 - VII ZR 256/83, \n\nBauR 1985, 79 = ZfBR 1985, 81) rechtlich als Werkvertrag im Sinne des § 631 \n\nBGB zu qualifizieren. \n\n12 \n\n(1) Für die rechtliche Beurteilung der von der Klägerin zu erbringenden \n\nLeistungen kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang die Beklagten nach \n\ndem Vertrag hinsichtlich der Erstellung der Fundamentplatte und des Innenaus-\n\nbaus Eigenleistungen zu erbringen hatten. Entgegen der Ansicht der Beklagten \n\nist ebenfalls nicht von Bedeutung, ob die Montage der Bauteile insgesamt nur \n\nwenig Zeit beanspruchte. Entscheidend für die rechtliche Einordnung des Ver-\n\ntrages ist, ob nach dem Vertrag die Pflicht zur Eigentumsübertragung zu mon-\n\ntierender Einzelteile oder eine Herstellungspflicht im Vordergrund steht (vgl. \n\nBGH, Urteile vom 10. März 1983 - VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112, 117 und vom \n\n15. April 2004 - VII ZR 291/03, BauR 2004, 1152, 1153 = ZfBR 2004, 555). \n\n13 \n\nNach dem Inhalt des Vertrags stellt die Errichtung des Ausbauhauses die \n\nfür die Rechtsbeziehungen der Parteien wesentliche Vertragspflicht dar. Ver-\n\ntraglicher Zweck, der für die rechtliche Zuordnung von Grenzfällen bedeutsam \n\nsein kann (BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - VII ZR 86/90, BGHZ 117, 121, \n\n125), war die dauerhafte und ortsfeste Herstellung eines Wohnhauses. Die Klä-\n\ngerin schuldete den Beklagten neben bestimmten planerischen Leistungen die \n\nLieferung und Errichtung eines sog. P.-Hauses, das den Rohbau einschließlich \n\nDach und Dacheindeckung, den Fußbodenaufbau, den Einbau der Außentüren, \n\nFenster und Treppen sowie bestimmte Installationsleistungen umfasste. Die \n\nKlägerin war neben der Lieferung der in der Regel serienmäßig vorgefertigten \n\nBauteile zur Errichtung eines Ausbauhauses verpflichtet, das hinsichtlich seiner \n\nBauweise und der verwendeten Baustoffe bestimmten technischen Anforderun-\n\ngen genügen musste. \n\n14 \n\nAn einer die Annahme eines Kaufvertrags nahelegenden Verpflichtung, \n\nEigentum und Besitz an den Einzelteilen auf die Beklagten zu übertragen, fehlt \n\nes. Das Interesse der Beklagten war nicht auf die Übereignung der vorgefertig-\n\nten Bauteile, sondern auf die Erstellung eines funktionsfähigen und zum Aus-\n\nbau geeigneten Wohngebäudes gerichtet. Die Lieferung der zur Herstellung \n\nerforderlichen Bauteile tritt in diesem Fall hinter die Verpflichtung zur Erstellung \n\ndes Ausbauhauses als dem eigentlichen Vertragsziel zurück. \n\n15 \n\n(2) An dieser Beurteilung ändert nichts die Entscheidung des Senats vom \n\n15. April 2004 (VII ZR 291/03, BauR 2004, 1152 = ZfBR 2004, 555), in der die \n\nVerpflichtung, ein standardisiertes und serienmäßig ausgestattetes Mobilheim \n\nzu liefern und auf vom Erwerber zu errichtende Fundamente zu stellen, nach \n\nKaufvertragsrecht beurteilt wurde. Im Hinblick auf die serienmäßige Herstellung \n\nsolcher Mobilheime stand dort die den Warenumsatz prägende Verpflichtung \n\nzur Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund. Der Verpflichtung \n\nzur Montage, die im wesentlichen darin bestand, das Mobilheim auf die vom \n\nErwerber zu errichtenden Fundamente aufzusetzen, kam kein solches Gewicht \n\nzu, dass sie die Annahme eines Werkvertrags rechtfertigte (vgl. BGH, aaO, \n\nS. 1153). \n\n16 \n\nbb) Die Vorschrift des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist auf Werkverträ-\n\nge, bei denen die Vergütung in Teilbeträgen zu entrichten ist, weder direkt noch \n\nentsprechend anwendbar. \n\n17 \n\n(1) § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB setzt nach seinem Wortlaut den Ver-\n\nkauf mehrerer zusammengehörender Sachen voraus, die in Teilleistungen ge-\n\nliefert werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schuldete die \n\nKlägerin nicht abgrenzbare Einzelteile und daher keine Lieferung in Teilleistun-\n\ngen. Sie war zur Errichtung des Hauses unter Einsatz der gelieferten Materia-\n\nlien verpflichtet. Anders liegen die Fälle, in denen der Verkäufer Bausätze zu \n\nliefern hat, mit denen der Käufer selbst ein Wohnhaus errichtet (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 12. November 1980 - VIII ZR 338/79, BGHZ 78, 375 f.). \n\n18 \n\n19 \n\n(2) Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nBGB ergibt sich, dass diese Vorschrift auf Werkverträge nicht anwendbar ist. \n\nMit § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist die Regelung des § 2 Nr. 1 \n\nVerbrKrG, die der Vorschrift des § 1c Nr. 1 AbzG nachgebildet ist, ohne inhaltli-\n\nche Änderung in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen worden (vgl. BT-\n\nDrucks. 14/6040, S. 258). Die Aufnahme der bisher im Verbraucherkreditgesetz \n\nenthaltenen Regelungen dient nach der Gesetzesbegründung der Integration \n\nder in verschiedenen Nebengesetzen enthaltenen Verbraucherschutzvorschrif-\n\nten; sie soll gewährleisten, dass das zivilrechtliche Verbraucherrecht an den \n\nGrundprinzipien des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgerichtet wird (BT-Drucks. \n\n14/6040, S. 97). Eine inhaltliche Änderung gegenüber der bisher geltenden \n\nRechtslage war dagegen nicht beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. aaO S. 258). \n\n20 \n\nMit § 2 VerbrKrG sollte wiederum gewährleistet werden, dass der beste-\n\nhende Verbraucherschutz in Form eines dem Käufer eingeräumten Widerrufs-\n\nrechts nach §§ 1c, 1b AbzG beibehalten wird (vgl. BT-Drucks. 11/8274, S. 21). \n\n§ 1c AbzG ist dahin ausgelegt worden, dass er auf Werkverträge über Fertig-\n\nhäuser nicht anzuwenden ist, bei denen das Entgelt in Teilbeträgen zu leisten \n\nwar (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1984 - VII ZR 256/83, BauR 1985, 79, \n\n82 = ZfBR 1985, 81 und vom 10. März 1983 - VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112, \n\n116). Anhaltspunkte dafür, dass mit der Aufnahme dieser Regelung in das \n\nVerbraucherkreditgesetz der Schutz des Verbrauchers auf Werkverträge er-\n\nstreckt werden sollte, lassen sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbe-\n\ngründung entnehmen. \n\n21 \n\n(3) Eine entsprechende Anwendung des § 505 Abs. 1 BGB auf Werkver-\n\nträge kommt nicht in Betracht. Dagegen spricht bereits, dass in § 505 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB im Einzelnen bezeichnete Vertragsarten aufgeführt sind (vgl. \n\nStaudinger/Kessal-Wulf (2004) § 505 Rn. 7). \n\n22 \n\nEine analoge Anwendung des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB kann auch \n\nnicht damit gerechtfertigt werden, dass ein dem Zweck dieser Vorschrift ent-\n\nsprechendes Schutzinteresse des Verbrauchers vorhanden sei. Der Bundesge-\n\nrichtshof hat eine analoge Anwendung des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB auf \n\nVerträge über Dienstleistungen mit laufenden Zahlungsverpflichtungen mit der \n\nBegründung abgelehnt, der Gesetzgeber habe mit § 505 BGB wie mit den Vor-\n\ngängerregelungen in § 2 VerbrKrG und in § 1c AbzG gerade keinen allgemei-\n\nnen Rechtsgrundsatz aufgestellt, dass einem Verbraucher bei langfristigen Ver-\n\nträgen mit laufenden Zahlungsverpflichtungen in jedem Fall ein Widerrufsrecht \n\nzustehe (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, \n\n1933 m. Nachw.). Nichts anderes gilt für eine analoge Anwendung auf Werkver-\n\nträge. \n\n23 \n\nb) Die Beklagten waren ferner nicht gemäß §§ 501 Satz 1, 499 Abs. 2, \n\n495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB berechtigt, ihre auf den Vertragsschluss gerichtete \n\nWillenserklärung zu widerrufen. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen \n\nVertrag handelt es sich nicht um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499 \n\nAbs. 2 BGB. \n\n24 \n\nTeilzahlungsgeschäfte sind nach der Legaldefinition des § 499 Abs. 2 \n\nBGB Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung \n\neiner bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand ha-\n\nben. Die Annahme eines Teilzahlungsgeschäfts setzt voraus, dass die Fälligkeit \n\nder vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber dem gesetzlichen Fäl-\n\nligkeitszeitpunkt gegen Zahlung eines Entgelts hinausgeschoben wird, um dem \n\nVerbraucher die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (vgl. Staudin-\n\nger/Kessal-Wulf (2004) § 499 Rn. 1, 28; MünchKomm-BGB/Habersack, 4. Aufl., \n\n§ 499 Rn. 37; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl. § 499 Rn. 4 f.; Bülow, Verbrau-\n\ncherkreditrecht, 5. Aufl., § 499 Rn. 19, 30). \n\n25 \n\nDie Parteien haben mit der Vereinbarung, die Vergütung in drei Teilbe-\n\nträgen zu entrichten, Voraus- bzw. Abschlagszahlungen vereinbart. Hierdurch \n\nwird die nach § 641 Abs. 1 BGB mit der Abnahme eintretende Fälligkeit des \n\nAnspruchs auf Schlusszahlung nicht hinausgeschoben. \n\nIII. \n\n26 \n\nDanach kann das Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses hat, von seinem Standpunkt \n\naus folgerichtig, zu den weiteren Rechtsfragen bisher nicht Stellung genommen, \n\ninsbesondere zu den Voraussetzungen des vereinbarten Rücktrittrechts und zur \n\nHöhe der geltend gemachten Vergütung, auch unter Berücksichtigung der in \n\nNr. 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltenen Schadensersatzpau-\n\nschalierung, die auch für die Berechnung des Vergütungsanspruchs nach § 649 \n\nSatz 2 BGB von Bedeutung sein könnte. Der Senat weist auf sein Urteil vom \n\n30. März 2000 - VII ZR 167/99, BauR 2000, 1194, 1195 = ZfBR 2000, 413 hin. \n\nInsoweit erhalten die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag, auch im \n\nHinblick auf die in der Revisionserwiderung erhobenen Rügen. \n\nDressler Hausmann Kuffer \n\n Kniffka Bauner \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 18.12.2003 - 4 O 171/03 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 02.07.2004 - 8 U 106/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_183-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-22/vii-zr-183-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 505","ref_norm":"505","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 499","ref_norm":"499","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 501","ref_norm":"501","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 502","ref_norm":"502","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_183-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_183-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-22/vii-zr-183-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_183-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:19:53.184513+00:00"}}