{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_180-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-03-31","aktenzeichen":"VII ZR 180/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Bf, Cl Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers \" Die Geltendmachung von Aufrechnungen mit nicht rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie von Zurückbehal- tungsrechten ist ausgeschlossen.\" ist dahin zu verstehen, daß Zurückbehaltungsrechte und damit auch Leistungsver- weigerungsrechte nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB generell ausgeschlossen sind. In- soweit ist die Klausel unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n31. März 2005 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 180/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nAGBG § 9 Bf, Cl \n\nDie Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers \n\n\" Die Geltendmachung von Aufrechnungen mit nicht \nrechts-\n kräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie von Zurückbehal-\n tungsrechten ist ausgeschlossen.\" \n\nist dahin zu verstehen, daß Zurückbehaltungsrechte und damit auch Leistungsver-\n\nweigerungsrechte nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB generell ausgeschlossen sind. In-\n\nsoweit ist die Klausel unwirksam. \n\nBGH, Urteil vom 31. März 2005 - VII ZR 180/04 - Kammergericht \n\n LG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 31. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-\n\nter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 3. Juli 2001 im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, einen Teil-\n\nbetrag von 100.000 DM uneingeschränkt und nicht Zug um Zug \n\ngegen Mangelbeseitigung, ferner Zinsen aus diesem Betrag und \n\ndarüber hinaus Zinsen aus dem restlichen Verurteilungsbetrag für \n\ndie Zeit vor Rechtshängigkeit zu zahlen. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der V.-GmbH, der früheren \n\nKlägerin (im folgenden nur noch: Klägerin), Restwerklohn. Die Beklagte beruft \n\nsich darauf, daß die Klägerin mangelhaft gearbeitet habe. In der Revision strei-\n\nten die Parteien insbesondere darüber, ob ein Leistungsverweigerungsrecht der \n\nBeklagten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam ausge-\n\nschlossen werden konnte. \n\nDie Beklagte beauftragte im März 1994 die Klägerin mit der schlüsselfer-\n\ntigen Erstellung einer Fachklinik zu einem Pauschalpreis von 40.600.000 DM \n\nbrutto. Es war Ratenzahlung nach Baufortschritt vereinbart. Die 21. Rate in Hö-\n\nhe von 2.030.000 DM war fällig nach Abnahme und Behebung der Abnahme-\n\nmängel. Die 22. Rate ebenfalls in Höhe von 2.030.000 DM war fällig nach \n\nÜbergabe des Bauvorhabens und einer Gewährleistungssicherheit. Ferner war \n\nin § 6 des Vertrages folgendes vereinbart: \n\n\"1. \n\nAbs. 6: \n\n… Die bei Beseitigung der protokollarisch festgehaltenen Abnah-\n\nmemängel fällig werdende Rate ist bei teilweiser Erledigung der \n\nAbnahmemängel bis auf einen Betrag auszuzahlen, der dem drei-\n\nfachen Aufwand für die Erledigung der restlichen Abnahmemän-\n\ngelbeseitigungsarbeiten entspricht. \n\nAbs. 7: \n\nWerden nach dem Zahlungsplan fällige Zahlungen nicht innerhalb \n\nvon 14 Kalendertagen nach Eingang der Rechnung nebst Bauten-\n\nstandsnachweis des bauleitenden Architekten bei dem AG gelei-\n\nstet, sind die betreffenden Beträge von ihrer Fälligkeit an mit 5 % \n\nüber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ohne Mahnung \n\nzu verzinsen. Die Zahlung setzt die Bestätigung des Architekten \n\ndes AG voraus; … . \n\n2. \n\nDie Geltendmachung von Aufrechnungen mit nicht rechtskräftig \n\nfestgestellten Gegenansprüchen sowie von Zurückbehaltungs-\n\nrechten ist ausgeschlossen.\" \n\nBei der Abnahme am 20. November 1995 und danach wurden von der \n\nBeklagten zahlreiche Mängel gerügt. Sie behielt von der 21. Rate 198.000 DM \n\nein. Auf die 22. Rate zahlte sie, nachdem die Klägerin diese unter dem \n\n19. Februar 1997 in Rechnung gestellt hatte, am 13. März 1997 und am \n\n20. Januar 1998 jeweils 500.000 DM. \n\nMit ihrer am 26. Oktober 1999 zugestellten Klage hat die Klägerin den \n\nnoch offenen Betrag von 1.228.000 DM nebst Zinsen seit dem 21. November \n\n1996 in einer bestimmten Staffelung geltend gemacht. Widerklagend hat die \n\nBeklagte begehrt, die Schadensersatzpflicht der Klägerin wegen zahlreicher \n\nMängel festzustellen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zin-\n\nsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die \n\nBeklagte sich gegen die Abweisung der Widerklage gewandt und hinsichtlich \n\nder Klage erreichen wollen, daß sie einen Teilbetrag von 100.000 DM nur Zug \n\num Zug gegen Beseitigung von 50 Mängeln ohne Zinsen sowie aus der darüber \n\nhinausgehenden Forderung Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zahlen muß. Die \n\nBerufung ist bis auf einen geringfügigen Teil bei den Zinsen ohne Erfolg geblie-\n\nben. Der Senat hat die Revision der Beklagten nicht angenommen, soweit sie \n\nsich gegen die Abweisung der Widerklage gewandt hat, und im übrigen ange-\n\nnommen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte ihr zweitinstanzliches Begeh-\n\nren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur \n\nAufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. \n\nDas maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember \n\n2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Meinung, die Forderung der Klägerin sei \n\ninsgesamt fällig. Die Beklagte könne sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht \n\nberufen. Der Einbehalt eines Teils der 21. Rate sei nicht berechtigt gewesen. \n\nAls protokollarisch festgehaltene Abnahmemängel kämen nach dem Vortrag \n\nder Beklagten nur der fehlende Automatikantrieb der schweren Brandschutztü-\n\nren sowie eine dem Stand der Klinik nicht entsprechende optische Gestaltung \n\ndieser Türen in Betracht. Die Klägerin habe jedoch spezifiziert vorgetragen, die \n\nTüren technisch nachgerüstet zu haben. Das habe die darlegungs- und be-\n\nweispflichtige Beklagte nicht substantiiert bestritten. Hinsichtlich der Gestaltung \n\nder Brandschutztüren habe die Beklagte nicht dargetan, welche Ausführung von \n\nden Parteien vereinbart worden sei und inwieweit die tatsächliche Ausführung \n\nhiervon abweiche. \n\nBezüglich der übrigen von der Beklagten gerügten Mängel sei ein Zu-\n\nrückbehaltungsrecht und damit auch ein Leistungsverweigerungsrecht nach \n\n§ 320 BGB durch § 6 Nr. 2 des Vertrages ausgeschlossen. Es handele sich um \n\neine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, die der In-\n\nhaltskontrolle nach den §§ 24, 9 AGBG standhalte. Ein Verstoß gegen § 9 \n\nAGBG werde nur dann angenommen, wenn ein Zurückbehaltungsrecht auch \n\nwegen rechtskräftig festgestellter, entscheidungsreifer oder unbestrittener Ge-\n\ngenforderungen ausgeschlossen sei. Die Klausel sei dahin auszulegen, daß sie \n\nZurückbehaltungsrechte aufgrund rechtskräftig festgestellter Forderungen nicht \n\nausschließe. Die ungenaue Formulierung begründe keine Zweifel an dieser \n\nAuslegung, so daß die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG nicht eingreife. Zin-\n\nsen aus der 22. Rate stünden der Klägerin ab dem 8. März 1997 zu; die Beklag-\n\nte habe sich ab diesem Zeitpunkt in Verzug befunden. Der Vertrag sei dahin \n\nauszulegen, daß für die Fälligkeit der 21. und 22. Rate die Rechnungsstellung, \n\nnicht aber der Bautenstandsnachweis des Architekten erforderlich gewesen sei. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung weitgehend nicht stand. \n\n1. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die Beklagte könne ihr Leistungsverweigerungsrecht nicht auf Fehler we-\n\ngen der optischen Gestaltung der Brandschutztüren stützen. Insoweit hat die \n\nBeklagte nicht schlüssig vorgetragen, daß das Werk der Klägerin nicht ver-\n\ntragsgemäß und damit fehlerhaft war. Die schlichte Behauptung, die Türen sei-\n\nen nur für eine Industriehalle, nicht aber für den repräsentativen Eingangsbe-\n\nreich der Klinik geeignet, genügt nicht. \n\n2. Verfahrensfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, daß der im \n\nAbnahmeprotokoll festgehaltene Mangel des Automatikantriebs der Brand-\n\nschutztüren nachträglich beseitigt worden sei. Insoweit übergeht das Beru-\n\nfungsgericht den im Schriftsatz vom 16. Mai 2001 enthaltenen Vortrag, nach \n\ndem die Beseitigung des Mangels bestritten und das weitere Vorhandensein \n\ndes Mangels unter Bezugnahme auf einen Beweissicherungsantrag behauptet \n\nwird. Der Senat weist darauf hin, daß der Unternehmer die Beweislast dafür \n\nträgt, daß er einen Mangel beseitigt hat. \n\n3. Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Leistungs-\n\nverweigerungsrecht der Beklagten nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB sei gemäß § 6 \n\nNr. 2 des Vertrages ausgeschlossen. Diese Klausel ist unwirksam, soweit ein \n\nZurückbehaltungsrecht ausgeschlossen ist. Sie benachteiligt die Beklagte inso-\n\nweit entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 AGBG). \n\na) Es handelt sich um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingung. \n\nb) Zutreffend ist die Auslegung des Berufungsgerichts, daß durch die \n\nKlausel auch ein Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB \n\nausgeschlossen sein soll. Eine Klausel, die das Zurückbehaltungs- und Lei-\n\nstungsverweigerungsrecht des Bestellers ohne Einschränkung ausschließt, hält \n\nder Inhaltskontrolle nicht stand (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1984 - X ZR \n\n97/83, BGHZ 92, 312, 316). Um eine solche Klausel handelt es sich hier. Der \n\nSenat folgt nicht der Auslegung des Berufungsgerichts, wonach das Zurückbe-\n\nhaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht nur wegen nicht rechtskräftig fest-\n\ngestellter Gegenansprüche ausgeschlossen ist. Es kann deshalb dahinstehen, \n\nob eine Klausel mit einem solchen Inhalt wirksam wäre. \n\naa) Der Senat kann entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die \n\nAuslegung der Klausel durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprü-\n\nfen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Klau-\n\nsel in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken verwendet. \n\nbb) Das Berufungsgericht entfernt sich mit seiner Auslegung unvertretbar \n\nvon dem Verständnis der Klausel, das der verständige und redliche Vertrags-\n\npartner aufgrund ihrer Gestaltung haben muß. Der Wortlaut der Klausel enthält \n\nkeine Einschränkung, daß das Zurückbehaltungsrecht nur wegen nicht rechts-\n\nkräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeschlossen ist. Im Gegenteil ist da-\n\nnach nur die Aufrechnung mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprü-\n\nchen ausgeschlossen. Es wäre sprachlich leicht zu fassen gewesen, wenn der \n\nVerwender der Klausel auch den Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts hätte \n\nbeschränken wollen. Daß diese leicht zu bewerkstelligende sprachliche Fas-\n\nsung nicht gewählt worden ist, muß bei einem objektiven Vertragspartner den \n\nEindruck erwecken, das Zurückbehaltungsrecht sei generell ausgeschlossen. \n\nDas Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, daß der rechtlich bera-\n\ntene Verwender nicht nur beim Ausschluß der Aufrechnung, sondern auch beim \n\nAusschluß des Zurückbehaltungsrechts die rechtlich zulässige Form wählen \n\nwollte und dies von dem rechtlich beratenen Vertragspartner des Verwenders in \n\ngleicher Weise verstanden worden ist. Ein dahingehender Erfahrungssatz exi-\n\nstiert nicht. Auch kann nicht die Rede davon sein, daß es Gewohnheiten im Ge-\n\nschäftsverkehr gibt, wonach Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung gleichar-\n\ntig geregelt werden. Die Auslegung des Berufungsgerichts führt dazu, daß der \n\nVertragspartner des Verwenders sich über viele Zweifelsfragen hinwegsetzen \n\nmüßte, um zu dem vom Berufungsgericht gewünschten Ergebnis zu gelangen. \n\nEine derartige Auslegung beachtet nicht, daß der Ausschluß von gesetzlichen \n\nRechten klar und zweifelsfrei, also transparent formuliert sein muß, vgl. auch \n\n§ 5 AGBG. \n\nDie Unwirksamkeit führt dazu, daß die Beklagte Zurückbehaltungsrechte \n\nund damit auch ihr Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB ohne \n\njede Einschränkung geltend machen kann. \n\n4. Auch der Zinsausspruch des Berufungsgerichts kann keinen Bestand \n\nhaben. Soweit der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, muß sie \n\nweder Verzugs- noch Prozeßzinsen zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 \n\n- VII ZR 317/02, BauR 2004, 1616 = NZBau 2004, 611 = ZfBR 2005, 49). Das \n\ngilt unabhängig davon, in welcher Höhe die Beklagte ihr Leistungsverweige-\n\nrungsrecht geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - VII ZR \n\n185/91, BauR 1993, 600, 601 = ZfBR 1993, 214; insoweit in BGHZ 121, 210 \n\nnicht abgedruckt). \n\nDer Senat weist für das weitere Verfahren darauf hin, daß die Auslegung \n\ndes Vertrags durch das Berufungsgericht dahin, daß hinsichtlich der 22. Rate \n\nein Bautenstandsnachweis des Architekten nicht Fälligkeitsvoraussetzung sei, \n\nnicht zu beanstanden ist. Ob dies auch hinsichtlich der 21. Rate zutrifft, kann \n\noffenbleiben. Insoweit wurden der Klägerin Zinsen erst ab Rechtshängigkeit \n\nzugesprochen. \n\nIII. \n\nDas Berufungsgericht wird nunmehr Feststellungen zu den Mängeln zu \n\ntreffen haben. \n\nDressler Wiebel Kuffer \n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_180-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-31/vii-zr-180-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_180-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_180-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-31/vii-zr-180-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_180-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:32:21.888829+00:00"}}