{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_168-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"VII ZR 168/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 168/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n23. Februar 2006 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 28. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. \n\nDie Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt Vergütung für Planungsleistungen als Mindestho-\n\nnorar nach der HOAI. \n\nDie Beklagte beauftragte 1996 die Klägerin, für eine Bundesautobahn die \n\nwegweisende sowie verkehrsführende Beschilderung und Markierung nach der \n\nStVO, die Schutz- und Leiteinrichtungen sowie die Langzeitzählstellen zu pla-\n\nnen. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar. Im Revisionsverfahren \n\nstreiten sie nur noch darüber, ob die Honorarvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 \n\nHOAI unwirksam ist und die Klägerin deshalb ein Honorar nach den Mindest-\n\nsätzen der HOAI verlangen kann. Auf dieser Grundlage errechnete die Klägerin \n\nzuletzt ein noch offenes Honorar in Höhe von 224.912,57 €, von dem sie einen \n\nerststelligen Teilbetrag in Höhe von 139.856,28 € mit der Klage geltend macht. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage nur in geringem Umfang stattgegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geringfügig abgeändert. \n\nEs hat der Klägerin einen von der Beklagten vorgenommenen Einbehalt und ein \n\nweiteres Honorar aus einem Zusatzauftrag, mithin insgesamt 26.201,96 € und \n\nZinsen zugesprochen; die weitergehende Berufung der Klägerin hat es zurück-\n\ngewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr \n\nBegehren weiter, soweit die Klage abgewiesen worden ist. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2005, 745 f. veröffentlicht \n\nist, hat die Honorarvereinbarung als wirksam angesehen. Die HOAI finde auf \n\nden Vertrag keine Anwendung. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte \n\ndafür, dass die von der Klägerin geschuldeten Leistungen in den Leistungsbil-\n\ndern der HOAI beschrieben seien. Es sei zwischen Grundleistungen und Be-\n\nsonderen Leistungen zu unterscheiden; für Besondere Leistungen könne, wenn \n\ndiese nicht im Zusammenhang mit Grundleistungen vergeben würden, ein Ho-\n\nnorar frei vereinbart werden. Dem Preisrecht der HOAI sei ein Honoraranspruch \n\ndann unterstellt, wenn es um \"konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsan-\n\nlagen\" gehe; dies sei hier nicht der Fall. Es sprächen auch keine weiteren An-\n\nhaltspunkte für die Anwendung des Preisrechts. Die hier fraglichen Anlagen \n\nseien weder als Grundleistung noch als Besondere Leistung in § 55 HOAI er-\n\nwähnt; sie seien auch nicht in den Definitionen und Katalogen der Honorarzo-\n\nnen (§ 53 HOAI) oder der Objektliste für Verkehrsanlagen (§ 54 HOAI) aufge-\n\nführt. § 52 Abs. 7 Nr. 6 HOAI spreche für die Nichteinbeziehung dieser Leistun-\n\ngen in die HOAI, denn daraus ergebe sich, dass die Planung des Zubehörs \n\nnicht notwendig zu den Aufgaben des Verkehrsplaners gehöre. Schließlich be-\n\ngründe die Planung einzelner Teile einer Verkehrsanlage auch nach § 51 \n\nAbs. 2 HOAI keine Anwendung des Preisrechts, denn diese Vorschrift sei nur \n\neine Legaldefinition. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDas hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht \n\nhat den Anwendungsbereich der HOAI verkannt. Seine bisherigen Feststellun-\n\ngen rechtfertigen nicht die Beurteilung, dass die Parteien nicht an das Preis-\n\nrecht der HOAI gebunden waren. \n\n1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die \n\nHOAI auf vertraglich vereinbarte Leistungen eines Auftragnehmers anwendbar \n\nist, die in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben sind (vgl. BGH, Urteil vom \n\n28. Mai 2000 \n\n- VII ZR 125/99, BauR 2000, 1512 = ZfBR 2000, 481 = \n\nNZBau 2000, 473). Zu den Leistungsbildern der HOAI gehört gemäß § 55 HOAI \n\ndie Objektplanung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Letztere sind \n\nnach § 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI Anlagen des Straßenverkehrs mit Ausnahme von \n\nFreianlagen im Sinne des § 3 Nr. 12 HOAI. Die HOAI ist danach anwendbar, \n\nwenn und soweit ein Auftragnehmer mit der Planung einer Anlage des Straßen-\n\nverkehrs beauftragt ist. Nicht erforderlich ist es, dass ihm die Planung der Anla-\n\nge insgesamt übertragen ist. Es genügt, wenn der Auftrag gegenständlich auf \n\nTeile einer Verkehrsanlage beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar \n\n2006 - VII ZR 2/04, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). \n\n9 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es ohne Bedeutung, \n\nob die Voraussetzungen eines konstruktiven Ingenieurbauwerks für Verkehrs-\n\nanlagen vorliegen. § 51 HOAI unterscheidet zwischen Ingenieurbauwerken und \n\nVerkehrsanlagen. Zu Unrecht vermisst das Berufungsgericht ferner, dass die in \n\nAuftrag gegebene Leistung in den §§ 53, 54 HOAI genannt ist. Die Aufzählung \n\nin diesen Vorschriften gibt nichts zu der Frage her, was im einzelnen Gegens-\n\ntand der Planung einer Verkehrsanlage ist. \n\n10 \n\n2. a) Unter einer Anlage des Straßenverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 2 \n\nNr. 1 HOAI ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine funktionsfähige An-\n\nlage zu verstehen. Teil einer Anlage des Straßenverkehrs sind alle Gegenstän-\n\nde, die dem vorausgesetzten Gebrauch der Anlage zum Zweck des Straßen-\n\nverkehrs dienen. Sie umfasst insbesondere diejenigen Ausstattungsgegenstän-\n\nde, die aus konstruktiven oder rechtlichen Gründen für ihre Nutzung erforderlich \n\nsind. \n\n11 \n\nDas Leistungsbild \"Objektplanung für eine Verkehrsanlage\" ist nach der \n\nSystematik der HOAI lediglich insoweit eingeschränkt, als Ingenieurbauwerke \n\nund andere Objekte, die zu einem anderen in der HOAI geregelten Leistungs-\n\nbild gehören, nicht zugleich dem Leistungsbild \"Verkehrsanlage\" unterfallen \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 192/03, BGHZ 160, 284 ff.). \n\n12 \n\nb) Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Begriff einer \n\nAnlage des Straßenverkehrs in § 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI eine dem allgemeinen \n\nSprachgebrauch nicht entsprechende Bedeutung hat. Dies wäre Voraussetzung \n\nfür eine davon abweichende Auslegung dieses Begriffs (vgl. Larenz/Canaris, \n\nMethodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 141). Die Entstehungsge-\n\nschichte und die Systematik der HOAI enthalten keinen Hinweis auf ein anderes \n\nVerständnis. § 52 Abs. 7 Nr. 6 HOAI lässt keine Schlussfolgerung darauf zu, ob \n\ndie Ausstattung und die Nebenanlagen von Straßen zum Leistungsbild der Ver-\n\nkehrsanlage gehören. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch \n\naus dem Umstand, dass die vereinbarten Planungsleistungen in § 55 Abs. 2 \n\nHOAI nicht erwähnt sind, nicht herzuleiten, dass sie nicht zum Leistungsbild der \n\nVerkehrsanlage zu rechnen sind. § 55 Abs. 2 HOAI erfasst unter den Grundleis-\n\ntungen die Planungsschritte, besagt aber nichts darüber, was im Einzelnen zu \n\nplanen ist. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen ist nicht abschließend. \n\n13 \n\n3. Das Berufungsurteil enthält keine hinreichenden Feststellungen, um \n\nabschließend zu beurteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Planungsleis-\n\ntungen der Klägerin Teile einer Anlage des Straßenverkehrs in dem oben aus-\n\ngeführten Sinne betreffen. \n\nIII. \n\n14 \n\nDas Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungs-\n\ngericht wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. Es wird be-\n\nrücksichtigen müssen, dass eine Beschilderung nach der StVO für den Betrieb \n\neiner Autobahn erforderlich und ihre Planung zu den Grundleistungen zu rech-\n\nnen sein dürfte. Gleiches dürfte für Schutz- und Leiteinrichtungen sowie die \n\nwegweisende Beschilderung gelten. Soweit es um die Planung der Verkehrs-\n\nzählleitstellen geht, bleibt zu prüfen, ob sie, sollte auch sie zum Leistungsbild \n\ngehören, zu den Grundleistungen oder Besonderen Leistungen zählt. \n\nDressler Richter am Bundesgerichtshof Hausmann \n Dr. Haß ist erkrankt und kann \n daher nicht unterschreiben. \n\n Dressler \n\n Wiebel Kniffka \n\nVorinstanzen: \nLG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2003 - 21 O 257/02 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 28.05.2004 - 7 U 250/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_168-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/vii-zr-168-04","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_168-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_168-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/vii-zr-168-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_168-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:20:37.268881+00:00"}}