{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_147-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"VII ZR 147/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 633 a.F.; VOB/B § 13 Nr. 1 a. F. Die von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweichende Leistung des Un- ternehmers ist auch dann mangelhaft, wenn ihn kein Verschulden trifft, etwa weil die Ausführung den für diese Zeit anerkannten Regeln der Technik entspricht oder weil er nach allgemeinem Fachwissen auf Herstellerangaben und sonstige Informationen vertrauen konnte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. November 2005 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZR 147/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 633 a.F.; VOB/B § 13 Nr. 1 a. F. \n\nDie von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweichende Leistung des Un-\n\nternehmers ist auch dann mangelhaft, wenn ihn kein Verschulden trifft, etwa weil die \n\nAusführung den für diese Zeit anerkannten Regeln der Technik entspricht oder weil \n\ner nach allgemeinem Fachwissen auf Herstellerangaben und sonstige Informationen \n\nvertrauen konnte. \n\nBGH, Urteil vom 10. November 2005 - VII ZR 147/04 - OLG Brandenburg \n\nLG Potsdam \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Mai 2004 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zah-\n\nlung eines 36.635,01 € nebst Zinsen überschreitenden Be trages \n\nverurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn nach Kün-\n\ndigung eines Bauvertrages. Die Beklagte rechnet mit Gegenforderungen auf. \n\nDie Beklagte beauftragte die Klägerin als Nachunternehmerin mit der Lie-\n\nferung und Montage von Kunststofffenstern und Türen inklusive Verglasung für \n\neine Wohnhausanlage. Die VOB/B wurde vereinbart. Die Beklagte rügte u.a. \n\neine unzureichende Entwässerung in den Terrassentüren und forderte die Klä-\n\ngerin unter Androhung der Kündigung mit Frist bis zum 27. Juli 1996 zu Män-\n\ngelbeseitigungsmaßnahmen auf. Sie sprach am 5. August 1996 eine Teilkündi-\n\ngung bezüglich der Häuser H und I aus. Mit Schreiben vom 12. August 1996 \n\nkündigte sie den Vertrag bezüglich der übrigen Häuser. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat mit ihrer Klage restlichen Werklohn geltend gemacht. \n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Terrassentüren mangelfrei hergestellt wa-\n\nren, obwohl nach der Behauptung der Beklagten die Gefahr der Wasserhinter-\n\nläufigkeit bestand. Für die nachträgliche Anbringung von Z-Profilen macht die \n\nKlägerin Werklohn in Höhe von 23.812,93 DM geltend. Die Beklagte ist der Auf-\n\nfassung, es handele sich um Mängelbeseitigungskosten und hält die Werklohn-\n\nklage insoweit für unbegründet. Außerdem hat sie gegen den Werklohnan-\n\nspruch u.a. mit dem Anspruch auf Erstattung der infolge der Kündigung ent-\n\nstandenen Fertigstellungsmehrkosten in Höhe von 65.003,06 DM und mit einem \n\nAnspruch auf Erstattung weiterer Mängelbeseitigungskosten für den nachträgli-\n\nchen Einbau von Entwässerungsröhrchen durch eine Drittfirma in Höhe von \n\n9.927,15 DM aufgerechnet. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von \n\n155.071,34 DM Werklohn verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung \n\nder Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin auf Zahlung von \n\n170.395,00 DM (87.121,58 €) erkannt. Der Senat hat d ie Revision der Beklag-\n\nten zugelassen, soweit der Werklohnanspruch für die Anbringung der Z-Profile \n\nbejaht und die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Ersatz der kündigungsbe-\n\ndingten Fertigstellungsmehrkosten sowie mit dem Kostenerstattungsanspruch \n\nwegen der nachträglichen Anbringung der Entwässerungsröhrchen verneint \n\nworden ist. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Abweisung \n\nder Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfech-\n\ntung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache \n\nan das Berufungsgericht. \n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ermittelt unter Einbeziehung des Anspruchs für die \n\nAnbringung der Z-Profile einen Restwerklohnanspruch der Klägerin in Höhe von \n\n230.503,42 DM. Aufrechenbare Gegenansprüche stünden der Beklagten nur in \n\nHöhe eines Betrages von 60.108,42 DM zu. \n\nDie Forderung auf Ersatz der Fertigstellungsmehrkosten sei unbegrün-\n\ndet. Eine wirksame Kündigung nach § 8 Nr. 3 VOB/B liege nicht vor. Die Kündi-\n\ngung könne nicht auf Mängel der Terrassentüren gestützt werden. Ein Kündi-\n\ngungsgrund könne nur bejaht werden, wenn keine hinreichend wasserdichte \n\nVerbindung zwischen dem Kunststoffmaterial der Fenstertür-Rahmen sowie \n\ndem Aluminiummaterial der Schwellen bestanden hätte. Von einer Mangelhaf-\n\ntigkeit der Leistung sei nicht auszugehen. Die Klägerin habe ein Fenstersystem \n\neingebaut, das zertifiziert gewesen sei. Die Herstellerin habe das verwendete \n\nSchwellenprofil und die Abdichtung mit Silikon empfohlen. Bei den Fensterher-\n\nstellern habe der Eindruck entstehen können, dass auch insoweit ein Prüfzeug-\n\nnis erteilt worden sei. Die Klägerin habe ihr Vertrauen darauf, mit dem benutz-\n\nten Material eine ausreichende Dichtung herstellen zu können, auch auf ein \n\nPrüfzeugnis des Süddeutschen Kunststoffzentrums stützen können. Spätere \n\nErkenntnisse seien nicht für die Frage verwertbar, ob die Klägerin zuvor im Jah-\n\nre 1996 ordnungsgemäß gearbeitet habe. \n\n8 \n\n9 \n\nWeil die Terrassentüren nicht mangelhaft gewesen seien, könne die Be-\n\nklagte nicht Ersatz der Kosten von 9.927,15 DM für den untauglichen Versuch \n\nverlangen, mit Entwässerungsröhrchen den Mangel zu beseitigen. \n\nDa sich im Nachhinein die Arbeit der Klägerin als mangelfrei und die Sa-\n\nnierung durch die Drittfirma als unrichtige Sanierungsmethode herausgestellt \n\nhabe, die wiederum durch die Klägerin mittels Anbringung von Z-Profilen beho-\n\nben worden sei, stehe der Klägerin ein Anspruch auf Begleichung der diesbe-\n\nzüglichen Rechnung in Höhe von 23.812,93 DM zu. \n\nII. \n\n10 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen des \n\nBerufungsgerichts tragen nicht seine Entscheidung, die Terrassentüren seien \n\nmangelfrei hergestellt worden. \n\n11 \n\nEin Werk ist gemäß §§ 13 Nr. 1 VOB/B a.F. mangelhaft, wenn es mit \n\nFehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen \n\noder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die \n\nLeistung des Auftragnehmers ist nur vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffen-\n\nheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen \n\nGebrauch erforderlich ist. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet \n\nder Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk \n\n(BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244, 247 f.; Urteil \n\nvom 11. November 1999 - VII ZR 403/98, BauR 2000, 411 = NZBau 2000, 74 \n\n= ZfBR 2000, 121). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getrof-\n\nfen, ob die Terrassentüren mangelhaft waren. Es hat vielmehr allein darauf ab-\n\ngestellt, dass die Klägerin etwaige Mängel des von ihr eingebauten Systems \n\nnicht erkennen musste. Darauf kommt es nicht an. Inwieweit ein Mangel des \n\nWerkes vorliegt, hängt nicht davon ab, ob der Unternehmer aufgrund der ihm \n\nzugänglichen fachlichen Informationen darauf vertrauen konnte, dass die ver-\n\ntraglich vereinbarte Beschaffenheit durch seine Leistung erfüllt wird. Die davon \n\nabweichende Leistung des Unternehmers ist auch dann mangelhaft, wenn ihn \n\nkein Verschulden trifft, etwa weil die Ausführung den für diese Zeit anerkannten \n\nRegeln der Technik entspricht (BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 - X ZR 242/99, \n\nNZBau 2002, 611 = ZfBR 2003, 22) oder weil er nach allgemeinem Fachwissen \n\nauf Herstellerangaben und sonstige Informationen vertrauen konnte. \n\nIII. \n\n12 \n\n13 \n\nDie Frage, ob die Leistung der Klägerin mangelhaft war, kann im Umfang \n\nder Aufhebung des Berufungsurteils entscheidungserheblich sein. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts in einem anderen Zusammen-\n\nhang, etwaige Mängel berechtigten die Beklagte nicht, die geforderte Sicherheit \n\nnach § 648a BGB zu verweigern, geben dem Senat Anlass für folgenden Hin-\n\nweis: \n\n14 \n\nDie Beklagte hat die Klägerin zur Beseitigung des Mangels mit Schreiben \n\nvom 10. und 24. Juli 1996 aufgefordert und eine Frist bis zum 27. Juli 1996 un-\n\nter Androhung der Kündigung nach Fristablauf gesetzt. Am 31. Juli 1996 hat die \n\nKlägerin dann zur Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB bis zum 9. August \n\n1996 aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt war ein etwaiges, auf Mängel der Ter-\n\nrassentüren gestütztes Kündigungsrecht der Beklagten nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 in \n\nVerbindung mit § 4 Nr. 7 VOB/B bereits entstanden. Die Klägerin war jedenfalls \n\nbis zum Ablauf der von der Beklagten gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung \n\nverpflichtet, die vertragliche Leistung einschließlich der Nachbesserung unab-\n\nhängig davon zu erbringen, ob sie eine Sicherheit erhielt. Die durch die berech-\n\ntigte Kündigung bereits entstandenen Ansprüche auf Ersatz der Fertigstel-\n\nlungsmehrkosten und etwaiger Mängelbeseitigungskosten bleiben durch das \n\nSicherungsbegehren unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2000 - VII \n\nZR 82/99, BGHZ 146, 24, 33). \n\nDressler Hausmann Wiebel \n\n Kniffka Bauner \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 11.08.1999 - 2 O 780/96 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.05.2004 - 4 U 132/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_147-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-10/vii-zr-147-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648a","ref_norm":"648a","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_147-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_147-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-10/vii-zr-147-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_147-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:12:51.195250+00:00"}}