{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_146-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"VII ZR 146/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 648a Auf eine Bürgschaft, die der Unternehmer zur Sicherung seiner Vergütungsfor- derung aufgrund einer im Bauvertrag vereinbarten Sicherungsabrede bean- spruchen kann, findet § 648a BGB keine Anwendung. BGB §§ 640 Abs. 1 Nach Kündigung eines Bauvertrags wird die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 1986 - VII ZR 249/85, BauR 1987, 95 = ZfBR 1987, 38).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n11. Mai 2006 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 146/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 648a \n\nAuf eine Bürgschaft, die der Unternehmer zur Sicherung seiner Vergütungsfor-\nderung aufgrund einer im Bauvertrag vereinbarten Sicherungsabrede bean-\nspruchen kann, findet § 648a BGB keine Anwendung. \n\nBGB §§ 640 Abs. 1 \n\nNach Kündigung eines Bauvertrags wird die Werklohnforderung grundsätzlich \nerst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig (Änderung \nder Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 1986 - VII ZR 249/85, \nBauR 1987, 95 = ZfBR 1987, 38). \n\nBGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 146/04 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nHausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 30. März 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Werklohnforderung aus ei-\n\nner Bürgschaft in Anspruch. \n\nDie Klägerin als Auftragnehmerin (= AN) schloss am 1. Juli 1996 mit der \n\nFirma H. GmbH i.L. (im Folgenden: Auftraggeberin = AG) einen Generalunter-\n\nnehmervertrag unter Vereinbarung der VOB/B. \n\nDer Vertrag enthält folgende Bestimmungen: \n\n5.5: Die Ausübung der Rechte aus der vertraglichen Gewährleistung \n\nsteht den in § 12 des Vertrags genannten Personen zu. Soweit die Ge-\n\nwährleistungsvorschriften Zahlungsansprüche zugunsten der AG gewäh-\n\nren würden (z.B.: Ersatzvornahme, fehlgeschlagene Nachbesserung, \n\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung, Wandelung, Minderung, verspäte-\n\nte Herstellung), stehen die daraus resultierenden Zahlungsansprüche \n\nnicht der AG zu. Diese Zahlungsansprüche entstehen bereits originär für \n\ndie Käufer, und zwar für jeden einzelnen. \n\n12.1: Alle vertraglichen Rechte, die der AG zustehen und in diesem Ver-\n\ntrag in den einzelnen Vorschriften genannt sind oder ihr von Gesetzes \n\nwegen zustehen, insbesondere alle auf Aufsichts-, Weisungs-, Rüge-, \n\nGewährleistungs-, Nachbesserungs-, Kündigungs- und Rücktrittsrechte \n\nsowie sonstige, der AG zustehende vertragliche Rechte werden unbe-\n\ndingt und unwiderruflich von der AG zur Ausübung übertragen auf den \n\nKoordinator. \n\n10.1: Der garantierte Festpreis kann in Raten gemäß dem beiliegenden \n\nZahlungsplan entsprechend dem jeweiligen Baufortschritt angefordert \n\nwerden. Zur Zahlungssicherung der AN stellt die AG auf eigene Kosten \n\ndurch die Treuhänderin ausschließlich der AN … eine Zahlungsbürg-\n\nschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank \n\nüber die Summe von 300.000 DM. \n\n4 \n\nDie Beklagte hat am 25. September 1996 bis zum Betrag von \n\n300.000 DM für die vertragsgemäße Zahlung der Auftraggeberin die selbst-\n\nschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der \n\nAufrechnung und der Vorausklage übernommen. \n\n5 \n\nDer Koordinator hat am 16. Oktober 1998 den Bauvertrag außerordent-\n\nlich gekündigt. Die Klägerin hat am 1. September 2001 die von ihr erbrachten \n\nLeistungen mit insgesamt 2.598.020,11 DM und einem zu zahlenden Restbe-\n\ntrag von 551.107,11 DM schlussgerechnet. Unter dem 20. Dezember 2001 hat \n\nsie die Beklagte zur Zahlung der Bürgschaftssumme aufgefordert, die sie nun-\n\nmehr klageweise geltend macht. \n\n6 \n\nDie Beklagte meint, sie könne aus der Bürgschaft nicht in Anspruch ge-\n\nnommen werden, weil es sich um eine Bauhandwerkersicherung handele und \n\ndie danach erforderlichen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Darüber \n\nhinaus sei die verbürgte Forderung mangels Abnahme und Abnahmefähigkeit \n\nder Werkleistung nicht fällig. Außerdem stünden der Werklohnforderung Ersatz-\n\nvornahme- und Mängelbeseitigungskosten sowie Minderungs- und Mängelbe-\n\nseitigungsansprüche entgegen. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte in Höhe des verbürgten Betrags zur \n\nZahlung verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der \n\nvom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der \n\nKlage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\n10 \n\n1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei aus der \n\nBürgschaft zur Zahlung verpflichtet. Es handle sich bei der von ihr erteilten \n\nBürgschaft nicht um eine Sicherheit im Sinne des § 648a BGB. Auf diese Vor-\n\nschrift werde in der Bürgschaftsurkunde weder Bezug genommen noch ergäben \n\nsich für eine dahingehende Einschränkung entsprechende Anhaltspunkte. Die \n\nBeklagte könne daher Zahlungen an die Klägerin nicht unter Berufung auf \n\n§ 648a Abs. 2 Satz 2 BGB deshalb verweigern, weil die Hauptschuldnerin die \n\nWerklohnforderung weder anerkannt habe noch zu deren Zahlung verurteilt \n\nworden sei. \n\n2. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. \n\nDas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass es sich nicht um \n\neine Bürgschaft im Sinne des § 648a BGB handelt, sondern um eine vertraglich \n\nvereinbarte Bürgschaft zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin. Die \n\nWirksamkeit der Sicherungsvereinbarung wird nicht dadurch in Frage gestellt, \n\ndass die Klägerin gemäß § 648a BGB Sicherheit verlangen kann. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n§ 648a Abs. 7 BGB schließt lediglich im Anwendungsbereich des § 648a \n\nAbs. 1 BGB, also bei einem Sicherheitsverlangen des Unternehmers nach Ver-\n\ntragsschluss, eine von den Vorschriften des § 648a Abs. 1 bis 5 BGB abwei-\n\nchende Vereinbarung aus. Auf eine Bürgschaft, die der Unternehmer zur Siche-\n\nrung seiner Vergütungsforderung aufgrund einer im Bauvertrag vereinbarten \n\nSicherungsabrede beanspruchen kann, findet § 648a Abs. 7 BGB hingegen \n\nkeine Anwendung. Diese Frage war vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs \n\nim Urteil vom 24. Januar 2002 - IX ZR 204/00, BauR 2002, 796 = ZfBR 2002, \n\n358,359 = NZBau 2002, 216 noch offen gelassen worden. \n\n14 \n\nDer Regelungsgehalt des § 648a BGB unterscheidet sich in wesentlichen \n\nPunkten von der rechtlichen Funktion, die eine von vornherein getroffene ver-\n\ntragliche Sicherungsvereinbarung hat. Letztere verschafft dem Unternehmer \n\neinen auf übereinstimmendem Willen der Vertragsparteien beruhenden, durch-\n\nsetzbaren Anspruch auf Bestellung der Sicherheit in vereinbarter Höhe. § 648a \n\nBGB gibt dem Unternehmer hingegen, um seinem Interesse an Absicherung \n\nseiner Vergütungsforderung Nachdruck zu verleihen, lediglich das Recht, die \n\nLeistung zu verweigern und den Vertrag zu kündigen, wenn die geforderte Si-\n\ncherheit, hinsichtlich deren Art dem Auftraggeber ein Wahlrecht zusteht, nicht \n\nerbracht wird. \n\n15 \n\nDie Vorschrift des § 648a Abs. 7 BGB soll sicherstellen, daß die Rege-\n\nlung dieser unter den Voraussetzungen des § 648a Abs. 1 BGB einseitig ver-\n\nlangten Sicherheit nicht durch Parteiabreden verändert wird. Hingegen ist es \n\nnicht Sinn des § 648a Abs. 7 BGB, Vereinbarungen der Parteien hinsichtlich \n\neiner im Bauvertrag geregelten Sicherheitenbestellung zu beschränken. Der \n\nerkennende Senat hat demgemäß bereits im Urteil vom 9. November 2000 \n\n- VII ZR 82/99, BGHZ 146, 24, 28 ausgeführt, daß der Inhalt einer solchen ver-\n\ntraglichen Sicherungsabrede nicht mit der Regelung des § 648a BGB kollidiert. \n\nII. \n\n16 \n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, der Werklohnanspruch der Klägerin \n\nsei fällig. Eine Abnahme der Werkleistung sei im Falle der Kündigung nicht not-\n\nwendig, um die Fälligkeit des Werklohns herbeizuführen. \n\n17 \n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. \n\n18 \n\na) Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, dass die von ihm vertretene \n\nAuffassung der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht. \n\nDanach bedurfte das infolge vorzeitiger Vertragsbeendigung unfertige Werk \n\nkeiner Abnahme, um die Vergütung fällig werden zu lassen (Urteil vom \n\n9. Oktober 1986 - VII ZR 249/85, BauR 1987, 95 = ZfBR 1987, 38); die Fällig-\n\nkeit des Vergütungsanspruchs und aller sich aus der vorzeitigen Beendigung \n\nergebenden vergütungsgleichen Ansprüche wurde für den VOB-Vertrag allein \n\nvon der Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung abhängig gemacht (BGH \n\naaO; Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 394/97, BauR 2000, 1191 = ZfBR 2000, \n\n471). \n\nb) An dieser Rechtsprechung wird für die Fälligkeit der Vergütungsforde-\n\nrung aus einem gekündigten Bauvertrag nicht festgehalten. \n\naa) Mit Urteil vom 19. Dezember 2002 (VII ZR 103/00, BGHZ 153, 244) \n\nhat der Senat entschieden, dass die Verjährungsfristen gemäß § 13 Nr. 4 \n\nVOB/B oder gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B nach einer Kündigung oder Teil-\n\nkündigung auf einen Anspruch nach § 4 Nr. 7 Satz 1 und 2 VOB/B grundsätz-\n\nlich erst anwendbar sind, wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung abge-\n\nnommen worden ist. Erst die Abnahme der durch die Kündigung beschränkten \n\nvertraglich geschuldeten Werkleistung beendet das Erfüllungsstadium des ge-\n\nkündigten Vertrags und führt die Erfüllungswirkungen der Werkleistung herbei. \n\nEs gilt insoweit nichts anderes als bei einem nicht gekündigten Vertrag. \n\n19 \n\n20 \n\n21 \n\nbb) Im Hinblick auf diese Entscheidung hat der Senat mit Urteil vom \n\n22. September 2005 (VII ZR 117/03, BGHZ 164, 159) darauf hingewiesen, dass \n\ndie Auffassung, bei vorzeitiger Beendigung eines Vertrags sei eine Abnahme \n\nzur Begründung der Fälligkeit der Werklohnforderung nicht erforderlich, einer \n\nÜberprüfung bedarf. Während seinerzeit eine Klärung wegen der Besonderheit \n\ndes Sachverhalts nicht geboten war, hat der Senat die Frage nunmehr zu ent-\n\nscheiden. Denn das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Teilleistung \n\nder Klägerin abgenommen wurde, weil die Abnahme aus seiner Sicht nicht ent-\n\nscheidungserheblich war. Es hat auch keine Feststellungen zu Umständen ge-\n\ntroffen, die auch bei einem vollständig erfüllten Vertrag die Abnahme als Fällig-\n\nkeitsvoraussetzung für die Werklohnforderung entbehrlich machen könnten. Es \n\nist daher zugunsten der Revisionsklägerin von einer erforderlichen aber fehlen-\n\nden Abnahme auszugehen. \n\n22 \n\ncc) Gemäß § 641 Abs. 1 BGB ist die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung \n\nfür den Werklohnanspruch des Unternehmers. Soweit es um die Vergütungs-\n\nforderung aus einem Bauvertrag geht, besteht kein rechtfertigender Grund, von \n\ndieser Voraussetzung abzusehen, wenn der Unternehmer infolge der Kündi-\n\ngung des Vertrages lediglich eine Teilleistung erbracht hat. \n\n23 \n\nDie Kündigung, die den Vertrag für die Zukunft beendet, beschränkt den \n\nUmfang der vom Unternehmer geschuldeten Werkleistung auf den bis zur Kün-\n\ndigung erbrachten Teil und seinen Vergütungsanspruch ebenfalls auf diesen \n\nTeil der ursprünglich geschuldeten Leistung (BGH, Urteile vom 25. März 1993 \n\n- VII ZR 17/92, BauR 1993, 469 = ZfBR 1993, 189 und vom 19. Dezember 2002 \n\n- VII ZR 103/00, aaO). Der nunmehr im geschuldeten Leistungsumfang redu-\n\nzierte Bauvertrag richtet sich bezüglich der Fälligkeit der Vergütungsforderung \n\nweiterhin nach den werkvertraglichen Regelungen, wie sie auch für den ur-\n\nsprünglichen Vertragsumfang galten. Es ist kein rechtlich tragfähiger Grund da-\n\nfür ersichtlich, an die Fälligkeitsvoraussetzungen des für den erbrachten Leis-\n\ntungsteil geschuldeten Vergütungsanspruchs geringere Anforderungen zu stel-\n\nlen, als sie für den Fall des vollständig durchgeführten Vertrages bestehen. \n\nVielmehr würde eine Reduzierung dieser Anforderungen, ein Verzicht auf die \n\nAbnahme als Fälligkeitsvoraussetzung, dazu führen, dass der Unternehmer, \n\nohne daß hierfür ein überzeugender Grund zu ersehen ist, selbst in denjenigen \n\nFällen besser gestellt würde, in denen er Anlass zur Kündigung gegeben hat. \n\n24 \n\nDiese Gleichstellung der Fälligkeitsvoraussetzungen erfordert allerdings, \n\ndass eine Abnahme auch der nur teilweise erbrachten Leistung grundsätzlich \n\nmöglich ist. Ob dies bei Werkverträgen aller Art generell bejaht werden kann, \n\nbraucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls im Rahmen eines \n\nBauvertrages stehen der Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistung \n\nkeine durchgreifenden Bedenken entgegen, da es in der Regel um hinreichend \n\nabgrenzbare Teilleistungen geht, die auch in diesem Stadium der Überprüfung \n\ndahin zugänglich sind, ob sie vertragskonform erbracht worden sind. Hiervon \n\ngeht auch die Regelung in § 8 Nr. 6, 1. Halbsatz VOB/B aus, wonach der Auf-\n\ntragnehmer Aufmass und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistung alsbald \n\nnach der Kündigung verlangen kann. Die Abnahme kann auch hier zum Zwecke \n\nder Feststellung der Vertragsgemäßheit dieselbe Funktion erfüllen wie beim \n\nnicht gekündigten Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR \n\n103/00, aaO; Kniffka, ZfBR 1998,113; Thode, ZfBR 1999,116). \n\n25 \n\nDer Senat verkennt nicht, daß sich diese Überprüfung im Einzelfall zu-\n\nweilen als schwierig herausstellen kann, etwa dann, wenn die Abgrenzung zwi-\n\nschen noch nicht erbrachter oder mangelhaft erbrachter Teilleistung fraglich ist. \n\nDerartige Abgrenzungsschwierigkeiten sind dem Werkvertragsrecht aber auch \n\nim Übrigen keineswegs fremd und können sachgerecht bewältigt werden. Sie \n\nkönnen es nicht rechtfertigen, von einer rechtlich geregelten Fälligkeitsvoraus-\n\nsetzung abzusehen. \n\n26 \n\nc) Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die von der Klä-\n\ngerin erbrachte Teilleistung abgenommen ist oder eine solche Abnahme, wie \n\nauch bei vollständig erbrachter Leistung, ausnahmsweise entbehrlich ist, etwa, \n\nweil nicht mehr Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung (BGH, Urteil vom \n\n16. Mai 2002 - VII ZR 479/00, BauR 2002, 1399 = ZfBR 2002, 676) oder Scha-\n\ndensersatz (BGH, Urteil vom 22. September 2005 - VII ZR 117/03, BGHZ 164, \n\n159) verlangt wird oder die Abnahme des Werkes ernsthaft und endgültig abge-\n\nlehnt wurde (BGH, Urteil vom 3. März 1998 - X ZR 4/95, NJW-RR 1998, 1027). \n\n27 \n\nInsoweit wird zu berücksichtigen sein, dass in der Kündigung eine kon-\n\nkludente Abnahme nicht gesehen werden kann und eine fiktive Abnahme nach \n\n§ 12 Nr. 5 VOB/B beim gekündigten VOB-Vertrag nicht in Betracht kommt \n\n(BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 103/00, aaO). Zu bedenken wird \n\nauch sein, dass sich die Auftraggeberin und damit auch die Beklagte, sollte eine \n\nErsatzvornahme erfolgreich durchgeführt sein, nicht mehr darauf wird berufen \n\nkönnen, ursprünglich die Abnahme zu Recht verweigert zu haben (vgl. dazu \n\nKniffka, ZfBR 1998, 113, 114). \n\n28 \n\n29 \n\nIII. \n\nFür das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: \n\nSollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Leistung \n\nder Klägerin abgenommen wurde oder es wegen besonderer Umstände für die \n\nFälligkeit der Werklohnforderung auf eine Abnahme nicht ankommt, wird zu prü-\n\nfen sein, ob die Werklohnforderung infolge der im anwaltlichen Schreiben vom \n\n3. November 1998 erklärten Aufrechnung mit einem Anspruch der Käufer auf \n\nLeistung eines Kostenvorschusses in Höhe von 700.000 DM erloschen ist. In-\n\nsoweit fehlt es bisher an Feststellungen des Berufungsgerichts. Auf ein Erlö-\n\nschen der Werklohnforderung könnte sich auch die Beklagte als Bürgin berufen. \n\nDiese hat in der Bürgschaft nur auf die Einrede der Aufrechenbarkeit im Sinne \n\ndes § 770 Abs. 2 BGB verzichtet, nicht aber auf die Geltendmachung des Erlö-\n\nschens der Hauptforderung durch eine bereits erfolgte Aufrechnung. \n\n30 \n\nSollte die Aufrechnung nicht zum Erlöschen der Werklohnforderung ge-\n\nführt haben, wird die von der Beklagten im Hinblick auf Mängel der Werkleis-\n\ntung erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu prüfen sein. \n\n31 \n\nGemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Bürge die dem Hauptschuld-\n\nner zustehenden Einreden geltend machen. Dazu gehört auch die Einrede des \n\nnicht erfüllten Vertrags. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Gewährleistungs- \n\nund Nachbesserungsrechte auf einen Dritten zur Ausübung übertragen worden \n\nsind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1971 - VII ZR 243/69, BGHZ 55, 354). \n\n32 \n\nDer Senat weist ferner darauf hin, dass entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts durch eine Kündigung des Auftraggebers sein Recht, Nachbesse-\n\nrung zu verlangen, regelmäßig nicht entfällt. \n\nDressler Hausmann Kuffer \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 16.09.2003 - 12 HKO 2233/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 30.03.2004 - 13 U 4639/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_146-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/vii-zr-146-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648a","ref_norm":"648a","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 770","ref_norm":"770","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_146-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_146-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/vii-zr-146-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_146-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:35:49.653695+00:00"}}