{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_138-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-12-08","aktenzeichen":"VII ZR 138/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 635 a.F.; VVG § 149 Verkündet am: 8. Dezember 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Vereinbarung eines Bauherrn mit einem Architekten, für diesen eine Be- rufshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Kosten der Architekt an ihn zu zahlen hat, liegt kein stillschweigender Ausschluss der Haftung des Architekten für Planungsmängel. ZPO §§ 264, 531, 533 a) Die mit der Berufung vorgenommene Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO wegen einer weitergehenden Schlussrechnungsforderung ist keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO (im Anschluss an BGH, Ur- teil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295). b) Bei der Entscheidung über die Klageerweiterung hat das Berufungsgericht den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien zu berücksichti- gen. Auch neuer Vortrag der Parteien ist jedenfalls insoweit zu berücksichti- gen, als er die Klageerweiterung betrifft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 138/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 635 a.F.; VVG § 149 \n\nVerkündet am: \n8. Dezember 2005 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nIn der Vereinbarung eines Bauherrn mit einem Architekten, für diesen eine Be-\nrufshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Kosten der Architekt an ihn zu \nzahlen hat, liegt kein stillschweigender Ausschluss der Haftung des Architekten \nfür Planungsmängel. \n\nZPO §§ 264, 531, 533 \n\na) Die mit der Berufung vorgenommene Erweiterung des Klageantrags gemäß \n§ 264 Nr. 2 ZPO wegen einer weitergehenden Schlussrechnungsforderung \nist keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO (im Anschluss an BGH, Ur-\nteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295). \n\nb) Bei der Entscheidung über die Klageerweiterung hat das Berufungsgericht \nden gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien zu berücksichti-\ngen. Auch neuer Vortrag der Parteien ist jedenfalls insoweit zu berücksichti-\ngen, als er die Klageerweiterung betrifft. \n\nBGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04 - KG \n LG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des \n\nKlägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts \n\nvom 18. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\ndie Klage im Umfang ihrer Erweiterung als unzulässig abgewiesen \n\nund die Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprü-\n\nchen ausgeschlossen worden ist. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie beklagte Bundesrepublik Deutschland (künftig: Beklagte) hatte den \n\nKläger mit Architektenleistungen für den Umbau eines Gebäudes und für zwei \n\nErweiterungsbauten beauftragt. In den betreffenden Verträgen wurde folgendes \n\nvereinbart: \n\n\"Haftpflichtversicherungsvertrag \n\nDer Auftraggeber schließt eine projektbezogene Haftpflichtversiche-\nrung zugunsten und zu Lasten des Auftragnehmers ab. Inhalt der \nHaftpflichtversicherung ist u.a. die Mitversicherung fehlerhafter Kos-\nten- und Massenermittlung. Die Deckungssummen der Haftpflicht-\nversicherung (die dreimal während der Objektausführung zur Ver-\nfügung stehen) betragen: \n\n… \n\nHaftpflichtprämie des Auftragnehmers \n\nDie Versicherungsprämie aus dem Versicherungsvertrag zwischen \nAuftraggeber und führendem Versicherer beträgt 0,28 % aus der \nSumme der Projektkosten (einschließlich MwSt.) zuzüglich gelten-\nder Versicherungssteuer. \n\nDie Beteiligung des Auftragnehmers an der Versicherungsprämie \nbeträgt somit voraussichtlich 0,28 % seiner Honorarsumme (ein-\nschließlich MwSt.) zuzüglich geltender Versicherungssteuer und \nwird anteilig mit den Abschlagszahlungen bzw. der Honorarschluss-\nrechnung als Erstattung an den Auftraggeber verrechnet.\" \n\n2 \n\nDer Kläger hat Honorar in Höhe von 36.204,07 € und Zinsen für die mit \n\nSchlussrechnung von Ende Dezember 2002 abgerechneten, für den Erweite-\n\nrungsbau II erbrachten Architektenleistungen und in Höhe eines Teilbetrages \n\nvon 100.000 € für die mit Teilschlussrechnung von Februar 2003 abgerechne-\n\nten, für den Altbau erbrachten Architektenleistungen geltend gemacht. Das \n\nLandgericht hat den Klageanträgen im Wesentlichen stattgegeben. \n\n3 \n\nMit der Berufung verfolgt der Kläger über die Verurteilung hinausgehen-\n\nde Zinsansprüche und im Rahmen einer Klageerweiterung den abschließenden \n\nTeilbetrag von 426.450,66 € als Vergütung der für den Altbau erbrachten Archi-\n\ntektenleistungen. Seine Berufung hatte nur wegen eines Teils der Zinsansprü-\n\nche Erfolg. Die Berufung der Beklagten, die ihre im ersten Rechtszug zur Auf-\n\nrechnung gestellten Schadensersatzansprüche wegen Planungsmängeln wei-\n\nterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat offengelas-\n\nsen, ob die Architektenleistungen des Klägers mangelhaft waren. Aus der Ver-\n\neinbarung der Parteien über den Abschluss eines Versicherungsvertrages und \n\nder Prämienzahlung des Klägers an die Beklagte folge, dass die Beklagte einen \n\netwaigen Schaden gegenüber dem Versicherer geltend zu machen habe und \n\nAnsprüche gegen den Kläger ausgeschlossen seien. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision wegen dieser Frage und der Fra-\n\nge der Zulässigkeit der Klageerweiterung im zweiten Rechtszug zugelassen. \n\nDie Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter. \n\nDie Anschlussrevision des Klägers richtet sich gegen die Abweisung der erwei-\n\nterten Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision der Beklagten ist zum Teil zulässig. In diesem Umfang hat \n\nsie Erfolg. Die Anschlussrevision des Klägers ist zulässig und begründet. So-\n\nweit die Rechtsmittel Erfolg haben, führen sie zur Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis \n\nfinden die Gesetze \n\nin der bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB). \n\nA. Revision der Beklagten \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDie Revision der Beklagten ist unzulässig, soweit sie sich gegen die vom \n\nBerufungsgericht zuerkannten Zinsansprüche des Klägers wendet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger 2.278,91 € als Verzugszinsen \n\nzugesprochen. Es hat die Revision zugunsten der Beklagten wegen der Aus-\n\nwirkungen der Verpflichtung zur Übernahme der anteiligen Versicherungskos-\n\nten durch den Kläger auf den Schadensersatzanspruch zugelassen. Damit hat \n\nes die Zulassung auf die Frage beschränkt, ob durch die Vertragsgestaltung der \n\nParteien Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger wegen Planungsmängeln \n\nausgeschlossen sind. Den Streit der Parteien darüber, ob dem Kläger ein An-\n\nspruch auf Verzugszinsen bezüglich seines Vergütungsanspruchs zusteht, woll-\n\nte es nicht in der Revision überprüfen lassen. \n\n2. Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. \n\nDie Revisionszulassung darf nicht auf bestimmte Rechtsfragen be-\n\nschränkt werden. Es ist möglich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streit-\n\ngegenstandes zuzulassen, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder \n\nauf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, \n\nUrteil vom 13. Januar 2005 - VII ZR 28/04, BauR 2005, 749 = ZfBR 2005, 363 \n\n= NZBau 2005, 280). \n\n11 \n\nDie vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung ist möglich. Die \n\nBeklagte könnte ihre Revision auf die Ansprüche des Klägers aus Verzug mit \n\nder ihm zustehenden Vergütung oder auf die Abweisung ihrer Gewährleis-\n\ntungsansprüche, mit denen sie die Aufrechnung erklärt hat, beschränken. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nIm Umfang der Zulassung hat die Revision der Beklagten Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht lässt offen, ob die von der Beklagten geltend \n\ngemachten Schadensersatzansprüche wegen Planungsmängeln begründet \n\nsind. Etwaige Ansprüche gegen den Kläger seien ausgeschlossen. Die Beklag-\n\nte habe als Versicherungsnehmerin eine Berufshaftpflichtversicherung zuguns-\n\nten des Klägers abgeschlossen und ihn verpflichtet, die anteiligen Versiche-\n\nrungsprämien an sie zu zahlen. So habe der Bundesgerichtshof in der mietver-\n\ntraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die (anteiligen) Kosten der Ge-\n\nbäudeversicherung des Wohnungseigentümers zu zahlen, die stillschweigende \n\nBeschränkung seiner Haftung für die Verursachung der Brandschäden auf Vor-\n\nsatz und grobe Fahrlässigkeit gesehen. Auch hier gebiete es die Interessenlage \n\nder Parteien, dass die Beklagte diesbezüglich den Schaden gegenüber dem \n\nVersicherer geltend zu machen habe und Ansprüche gegen den Kläger ausge-\n\nschlossen seien. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDie vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 7 des Archi-\n\ntektenvertrages verkennt den Zweck der Haftpflichtversicherung, weil das Tren-\n\nnungsprinzip nicht beachtet worden ist. Danach wird die Haftpflichtfrage grund-\n\nsätzlich abschließend und mit Bindungswirkung für den nachfolgenden De-\n\nckungsprozess im Haftpflichtprozess zwischen dem haftpflichtversicherten \n\nSchädiger und dem Geschädigten entschieden, während die Frage, ob Versi-\n\ncherungsschutz besteht, im Deckungsprozess zwischen Versicherungsnehmer \n\nund Versicherer zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1992 \n\n- IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276, 278 f; BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 \n\n- IV ZR 126/02, VersR 2004, 590 unter III 1; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, \n\nVVG, 27. Aufl., § 149 Rdn. 24 ff.). \n\n16 \n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten als Versiche-\n\nrungsnehmerin könne ebenso wie dem Kläger als Mitversichertem ein eigener \n\nAnspruch gegen den Versicherer auf Entschädigung auch dann zustehen, wenn \n\ndie Parteien Ansprüche der Beklagten wegen Planungsmängeln des Klägers \n\nausgeschlossen haben sollten, trifft nicht zu. Der vom Berufungsgericht ange-\n\nnommene Haftungsausschluss macht die Haftpflichtversicherung sinnlos. \n\n17 \n\nOhne die Annahme eines solchen Ausschlusses ist nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts der von der Beklagten geltend gemachte Scha-\n\ndensersatzanspruch von der von ihr zugunsten des Klägers abgeschlossenen \n\nVersicherung mit der Folge umfasst, dass der Kläger als Mitversicherter nach \n\nMaßgabe der §§ 75, 149 VVG und den vertraglichen Vereinbarungen Anspruch \n\nauf Deckungsschutz hat. Ergäbe sich dagegen im Wege der ergänzenden Ver-\n\ntragsauslegung des Architektenvertrages ein Ausschluss der Ansprüche der \n\nBeklagten gegen den Kläger, so wäre eine Inanspruchnahme des Klägers \n\ndurch die Beklagte im Schadensfall ausgeschlossen. Bestände aber kein Haft-\n\npflichtanspruch der Beklagten gegen den Kläger, gäbe es weder für die Beklag-\n\nte als Versicherungsnehmerin noch für den Kläger als Mitversichertem einen \n\nAnspruch auf Versicherungsschutz in Form der Entschädigung für einen Haft-\n\npflichtschaden. \n\n18 \n\nZu Unrecht vergleicht das Berufungsgericht den vorliegenden Fall mit \n\nden Sachverhalten, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom \n\n13. Dezember 1995 - VIII ZR 41/95, BGHZ 131, 288 und vom 29. Oktober 1956 \n\n- II ZR 64/56, BGHZ 22, 109 zugrunde lagen. Dort deckten die jeweiligen Versi-\n\ncherungen als reine Sachversicherungen das Interesse des Eigentümers an der \n\nErhaltung der Sache, hingegen nicht das Haftpflichtrisiko des Schädigers. Das \n\nBerufungsgericht hat zudem übersehen, dass der Bundesgerichtshof das Prob-\n\nlem des Regresses des Gebäudeversicherers gegen den Mieter anders als in \n\nBGHZ 131, 288 nicht mehr haftungsrechtlich, sondern durch eine Auslegung \n\ndes Versicherungsvertrags löst (BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR \n\n298/99, BGHZ 145, 393). Hier dagegen besteht das Interesse der Beklagten als \n\nBauherrin eines Großbauvorhabens lediglich darin, dass ihre am Bauvorhaben \n\nbeteiligten Vertragspartner gegen die von ihnen zu verantwortenden Schäden \n\nhinreichend haftpflichtversichert sind. Dazu dienen die an die Beklagte zu zah-\n\nlenden anteiligen Prämien der jeweiligen Vertragspartner. Die Interessen des \n\nKlägers sind durch die zu seinen Gunsten als Mitversicherten geschlossene, \n\nobjektbezogene Haftpflichtversicherung gewahrt; sein Haftpflichtrisiko ist damit \n\ngedeckt. Wer den Anspruch auf Versicherungsschutz gegen den Haftpflichtver-\n\nsicherer geltend machen kann, ist im Deckungsprozess zu entscheiden. \n\n19 \n\n3. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegen-\n\nheit, den Ansprüchen der Beklagten, die das Landgericht in der Sache verneint \n\nhat, im Einzelnen nachzugehen. \n\nB. Anschlussrevision des Klägers \n\nI. \n\n20 \n\nDas Berufungsgericht hält die Klageerweiterung \n\nin Höhe von \n\n426.450,66 € wegen der weitergehenden Forderung des Klägers aus der Teil-\n\nschlussrechnung für unzulässig. Es führt aus, gemäß § 533 Nr. 2 ZPO sei eine \n\nKlageänderung, zu der auch die Klageerweiterung zähle, nur zulässig, wenn \n\ndiese auf Tatsachen gestützt werden könne, die das Berufungsgericht in seiner \n\nVerhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO \n\nzugrunde zu legen habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil die im ersten \n\nRechtszug bereits vorgetragenen und zur Begründung des erweiterten Klage-\n\nantrags auch geeigneten Tatsachen der Entscheidung über die Berufung ohne \n\ndie Klageerweiterung nicht ohnehin zugrunde zu legen seien. Unerheblich sei \n\nes insoweit, ob die von der Beklagten eingereichte Schlussrechnungsprüfung \n\nund der hieraufhin erfolgte Vortrag des Klägers gemäß § 529 ZPO zuzulassen \n\nwären, wenn der Kläger die Klage bereits in der ersten Instanz erweitert hätte. \n\nDenn eine Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO könne nur dann zulässig sein, \n\nwenn hierüber entschieden werden könne, ohne dass weitere Tatsachen darge-\n\nlegt werden, die ohne die Klageerweiterung nicht hätten vorgetragen werden \n\nmüssen. \n\n21 \n\n22 \n\nII. \n\nDie Anschlussrevision ist zulässig. \n\nDer Kläger ist durch den als unzulässig abgewiesenen erweiterten Teil \n\nder Klage beschwert. Das Berufungsgericht hat die Revision zu seinen Gunsten \n\nzugelassen. Die Frage, ob darüber hinaus mit Rücksicht auf die Abhängigkeit \n\nder Anschlussrevision von der Hauptrevision noch ein rechtlicher oder wirt-\n\nschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand der Haupt- und \n\ndem der Anschlussrevision bestehen muss, hat der Bundesgerichtshof bislang \n\nnicht abschließend entschieden. Dies bedarf auch jetzt keiner Entscheidung, \n\nweil ein entsprechender Zusammenhang besteht. Denn die Zulassung der \n\nHauptrevision betrifft Gegenrechte, die im Wege der Aufrechnung gegen den \n\ngesamten, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht streitigen Vergütungsanspruch des Klägers gerichtet waren. Bei \n\ndieser Sachlage bestimmt der gesamte Vergütungsanspruch den maßgeblichen \n\nStreitstoff (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - VII ZR 28/04, BauR 2005, \n\n749 = ZfBR 2005, 363 = NZBau 2005, 280). Daran ändert nichts, dass der Ver-\n\ngütungsanspruch und die Gegenrechte ihre Grundlage in unterschiedlichen \n\nVerträgen haben. \n\n23 \n\n24 \n\nIII. \n\nDie Anschlussrevision ist begründet. \n\nZu Unrecht hält das Berufungsgericht die Klageerweiterung in Höhe von \n\n426.450,66 € für unzulässig. Die mit der Berufung vorgenommene Erweiterung \n\ndes Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO wegen einer weitergehenden \n\nSchlussrechnungsforderung ist keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO. \n\n25 \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom \n\n19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295), die dem Berufungsgericht er-\n\nsichtlich noch nicht bekannt war, knüpft § 533 ZPO in seinem Einleitungssatz \n\nan den allgemeinen Begriff der Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO an, \n\nwonach eine objektive Klageänderung dann gegeben ist, wenn sich der Streit-\n\ngegenstand verändert, insbesondere wenn bei gleich bleibendem oder geän-\n\ndertem Klagegrund ein anderer Klageantrag gestellt wird. Handelt es sich da-\n\ngegen um eine Antragsänderung, die den Bestimmungen des § 264 Nr. 2 oder \n\n3 ZPO unterfällt, so ist sie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als \n\neine Klageänderung anzusehen. Auf eine solche Modifizierung des Klagean-\n\ntrags finden daher diejenigen Vorschriften, welche die Zulässigkeit der Klage-\n\nänderung regeln, keine Anwendung. Dies gilt auch für § 533 ZPO. Die unbe-\n\nschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 \n\noder 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht nicht nur dem Zweck der \n\nVorschrift, der die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Streit-\n\nstoffs zwischen den Parteien fördern soll; auch § 533 ZPO steht einer Anwen-\n\ndung des § 264 ZPO auf das Berufungsverfahren weder nach den Intentionen \n\ndes Gesetzgebers noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. \n\n26 \n\nBei der Entscheidung über den modifizierten Klageantrag ist das Beru-\n\nfungsgericht folglich nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO an die von \n\ndem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag getroffenen \n\nFeststellungen gebunden, sondern darf auf den gesamten erstinstanzlichen \n\nSachvortrag zurückgreifen. Hinsichtlich des neuen Vortrags in der Berufung zu \n\ndem neuen Antrag ist § 531 Abs. 2 ZPO anwendbar (BGH, Urteil vom 19. März \n\n2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, \n\nob neuer Vortrag der Parteien im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wor-\n\nden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 ZPO). \n\nJedenfalls soweit neuer Vortrag den unbeschränkt zulässigen erweiterten Kla-\n\ngeantrag betrifft, beruht er nicht auf Nachlässigkeit. \n\n27 \n\n2. a) Nach diesen Grundsätzen ist die Klageerweiterung des Klägers zu-\n\nlässig; § 533 ZPO steht ihr nicht entgegen. Der Kläger hat seinen Honoraran-\n\nspruch aus der im ersten Rechtszug vorgelegten Teilschlussrechnung im zwei-\n\nten Rechtszug in voller Höhe geltend gemacht. Damit hat er gemäß § 264 Nr. 2 \n\nZPO bei unverändertem Klagegrund seinen Klageantrag lediglich quantitativ \n\nerweitert (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 264 Rdn. 3 a). \n\n28 \n\nb) Der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Vortrag des Klägers \n\nist nach §§ 529, 531 ZPO zuzulassen, und zwar unabhängig davon, ob er von \n\nihm in erster Instanz gehalten worden ist oder nicht. \n\n29 \n\n3. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Anspruch selbst \n\ngetroffen. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, den er-\n\nweiterten Anspruch des Klägers der Sache nach zu prüfen. \n\nDressler Haß Hausmann \n\n Wiebel Kniffka \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 27.08.2003 - 23 O 67/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2004 - 27 U 374/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_138-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/vii-zr-138-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_138-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_138-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/vii-zr-138-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_138-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:21:13.039298+00:00"}}