{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_133-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"VII ZR 133/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 195, 276 Hb, 631, 635 a.F. Der Architekt schuldet als Sachwalter des Bauherrn im Rahmen seines jeweils über- nommenen Aufgabengebiets die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ur- sachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Von der Ursächlichkeit der Verletzung dieser Pflicht für den eingetrete- nen Schaden ist auszugehen, wenn der Auftraggeber bei entsprechender Aufklärung rechtzeitig gegen den Architekten vorgegangen wäre. Hierfür spricht eine tatsächli- che Vermutung. Der aus der ursächlichen Verletzung der Pflicht folgende Schadens- ersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen den Architekten gerichte- ten Gewährleistungsansprüche als nicht eingetreten gilt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n26. Oktober 2006 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 133/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 195, 276 Hb, 631, 635 a.F. \n\nDer Architekt schuldet als Sachwalter des Bauherrn im Rahmen seines jeweils über-\n\nnommenen Aufgabengebiets die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ur-\n\nsachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des \n\nBauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden \n\nRechtslage. Von der Ursächlichkeit der Verletzung dieser Pflicht für den eingetrete-\n\nnen Schaden ist auszugehen, wenn der Auftraggeber bei entsprechender Aufklärung \n\nrechtzeitig gegen den Architekten vorgegangen wäre. Hierfür spricht eine tatsächli-\n\nche Vermutung. Der aus der ursächlichen Verletzung der Pflicht folgende Schadens-\n\nersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen den Architekten gerichte-\n\nten Gewährleistungsansprüche als nicht eingetreten gilt. \n\nBGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 133/04 - OLG Celle \n\n LG Hildesheim \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Wiebel, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 12. Mai 2004 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als die Berufung gegenüber dem Beklagten \n\nzu 2 zurückgewiesen worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDer Kläger ließ im Jahr 1991 ein Einfamilienhaus errichten. Mit den Bau-\n\nleistungen beauftragte er die Beklagte zu 1, mit den Architektenleistungen der \n\nLeistungsphasen 1-8 des § 15 Abs. 2 HOAI den Beklagten zu 2. Das Haus \n\nwurde im Jahre 1992 errichtet. Anfang 1993 traten Feuchtigkeitserscheinungen \n\nauf, die der Kläger durch den Beklagten zu 2 gegenüber der Beklagten zu 1 \n\nrügen ließ. Im Juni 1993 beantragte der Kläger die Durchführung eines selb-\n\nständigen Beweisverfahrens gegen die Beklagte zu 1. Mitte September 1993 \n\nteilte er dem Amtsgericht mit, dass er den Vorschuss für den Sachverständigen \n\nnicht einzahlen werde. Im Laufe des Jahres 1993 nahm die Beklagte zu 1 \n\nNachbesserungsarbeiten vor. Nachdem sich wiederum Feuchtigkeit gezeigt \n\nhatte, beantragte der Kläger im Oktober 2002 erneut die Durchführung eines \n\nselbständigen Beweisverfahrens gegen die Beklagte zu 1. In diesem Verfahren \n\nwurde festgestellt, dass die Abdichtung des Kellers mangelhaft erstellt worden \n\nwar. \n\n3 \n\nDer Kläger hat die Beklagten mit einer am 30. Juni 2003 anhängig ge-\n\nmachten Klage als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe von 46.547 € \n\nin Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung ab-\n\ngewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Senat hat die Re-\n\nvision gegen den Beklagten zu 2 zugelassen, mit der der Kläger seinen Scha-\n\ndensersatzanspruch weiterverfolgt. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB). Für die Verjährung gilt Art. 229 § 6 EGBGB. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, ein etwaiger Schadensersatz-\n\nanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2 sei verjährt. Die fünfjährige \n\nVerjährungsfrist des § 638 BGB habe Ende des Jahres 1992 zu laufen begon-\n\nnen. Eine 30-jährige Verjährungsfrist komme nicht in Betracht. Arglist sei dem \n\nBeklagten zu 2 nicht vorzuwerfen. Auch die Voraussetzungen für eine Sekun-\n\ndärhaftung des Beklagten zu 2 lägen mangels Kausalität seiner Pflichtverlet-\n\nzung für den eingetretenen Schaden nicht vor. Hätte der Beklagte zu 2 dem \n\nKläger Anfang 1993 mitgeteilt, dass er für die Feuchtigkeitserscheinungen mög-\n\nlicherweise wegen unzureichender Bauaufsicht mitverantwortlich sein könne, \n\nhätte der Kläger nämlich aller Voraussicht nach nichts gegen ihn unternommen. \n\nHiervon sei das Berufungsgericht aufgrund des Verhaltens des Klägers im selb-\n\nständigen Beweisverfahren aus dem Jahre 1993 gegen die Beklagte zu 1 über-\n\nzeugt. Der Kläger habe davon abgesehen, den erforderlichen Vorschuss für das \n\nSachverständigengutachten bei der Gerichtskasse einzuzahlen und sich Klar-\n\nheit über die Ursachen der gegenüber der Beklagten zu 1 gerügten Mängel zu \n\nverschaffen. Vielmehr habe er sich auf Nachbesserungsarbeiten der Beklagten \n\nzu 1 eingelassen, die zu keinem Erfolg geführt hätten. Den Umständen nach sei \n\ndavon auszugehen, dass der Kläger nicht anders verfahren wäre, wenn ihn der \n\nBeklagte zu 2 auf eine möglicherweise bestehende Mitverantwortung hingewie-\n\nsen hätte. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB \n\na.F. setzt nach § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. die Abnahme oder, soweit eine \n\nAbnahme ausgeschlossen ist, die Vollendung des Werkes (§ 646 BGB) voraus \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 162/97, BauR 2000, 128, \n\n129 = ZfBR 2000, 97 = NZBau 2000, 22). Dass diese Voraussetzungen hin-\n\nsichtlich des Werkes des Beklagten zu 2 im Jahr 1992 oder später vorgelegen \n\nhaben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Solange solche Feststellun-\n\ngen fehlen, kann bereits deswegen von dem Verjährungseintritt nicht ausge-\n\ngangen werden. \n\n9 \n\n2. Selbst wenn ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers we-\n\ngen Mängeln des Werkes des Beklagten zu 2 verjährt wäre, könnte dieser sich \n\nauf den Eintritt der Verjährung nicht berufen. \n\n10 \n\na) Es gehört zu den Pflichten des Architekten, dem Bauherrn im Rahmen \n\nseines jeweils übernommenen Aufgabengebiets bei der Untersuchung und Be-\n\nhebung von Baumängeln zur Seite zu stehen. Als Sachwalter des Bauherrn \n\nschuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sicht-\n\nbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn \n\nvom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechts-\n\nlage. Das gilt auch dann, wenn die Mängel ihre Ursache auch in Planungs- oder \n\nAufsichtsfehlern des Architekten haben. Verletzt der Architekt schuldhaft diese \n\nUntersuchungs- und Beratungspflicht, so ist er dem Bauherrn wegen positiver \n\nVertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Schadensersatz-\n\nanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten werkver-\n\ntraglichen Ansprüche als nicht eingetreten gilt (vgl. BGH, Urteile vom \n\n26. September 1985 - VII ZR 50/84, BauR 1986, 112, 113 = ZfBR 1986, 17 und \n\nvom 15. April 2004 - VII ZR 397/02, BauR 2004, 1171, 1172 = ZfBR 2004, 559 \n\n= NZBau 2004, 396 m.w.N., st. Rspr.). \n\n11 \n\nb) Danach bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die \n\nPflicht des Beklagten zu 2 nicht allein darin, dem Kläger mitzuteilen, dass er für \n\nden Feuchtigkeitseintritt möglicherweise wegen unzureichender Bauaufsicht \n\nmitverantwortlich sein könnte. Vielmehr hätte er, nachdem ihm die Feuchtig-\n\nkeitserscheinungen im Jahre 1993 zur Kenntnis gebracht worden waren, selbst \n\ndie Mängelursachen untersuchen und den Kläger über das Ergebnis seiner Un-\n\ntersuchung sowie über die technischen Möglichkeiten der Beseitigung des \n\nMangels und die Haftung informieren müssen. Dass der Beklagte zu 2 diesen \n\nVerpflichtungen nachgekommen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\n12 \n\nc) Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass eine im vor-\n\nstehend genannten Verhalten zu sehende Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 \n\nfür den Eintritt der Verjährung des gegen ihn bestehenden primären Schadens-\n\nersatzanspruches ursächlich geworden ist. Die Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts, mit denen es zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt, sind rechtsfeh-\n\nlerhaft. \n\n13 \n\naa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. \n\nDer Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Architekten wegen \n\neiner Verletzung seiner Untersuchungs- und Beratungspflicht setzt die Ursäch-\n\nlichkeit der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden voraus. Eine solche \n\nbesteht, wenn der Auftraggeber bei entsprechender Aufklärung den Anspruch \n\ngegen den Architekten rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht hätte. \n\n14 \n\nbb) Die sich hieran anschließende Prüfung des Berufungsgerichts ist be-\n\nreits deshalb rechtsfehlerhaft, weil es, wie ausgeführt, verkannt hat, worin die \n\nPflichtverletzung des Beklagten zu 2 besteht. Entscheidend ist, ob der Kläger \n\ngegen den Beklagten zu 2 innerhalb der Verjährungsfrist verjährungsunterbre-\n\nchende Maßnahmen eingeleitet hätte, wenn dieser die Mängelursachen er-\n\nforscht und den Kläger auf eine sich hiernach ergebende etwaige eigene Haf-\n\ntung hingewiesen hätte. Dafür, dass der Kläger in diesem Fall den Eintritt der \n\nVerjährung des auf Mängel des Werkes des Beklagten zu 2 gestützten Scha-\n\ndensersatzanspruchs vermieden hätte, spricht eine tatsächliche Vermutung. \n\n15 \n\nUnabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, der Kläger hätte im Fall eines Hinweises des Beklagten zu 2 \n\nauf eine etwaige eigene Verantwortlichkeit \"aller Voraussicht nach\" nichts ge-\n\ngen diesen unternommen, bereits für sich gesehen nicht tragbar. Diese An-\n\nnahme stellt eine bloße Vermutung dar, die sich auf vom Berufungsgericht ge-\n\ntroffene Feststellungen nicht stützen lässt. \n\n16 \n\n3. Ein auf die Verletzung der Untersuchungs- und Beratungspflicht des \n\nBeklagten zu 2 gestützter Schadensersatzanspruch des Klägers wäre nicht ver-\n\njährt. \n\n17 \n\na) Die Untersuchungs- und Beratungspflicht durch den Architekten ist \n\nnach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Nebenpflicht. Ihre Verletzung \n\nstellt eine positive Vertragsverletzung dar, die nach der Regelverjährungsfrist \n\ndes § 195 BGB nach 30 Jahren verjährt (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 1964 \n\n- VII ZR 99/62, NJW 1964, 1022, 1023, vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 342/83, \n\nBGHZ 92, 251, 258 f. und vom 20. Dezember 1984 - VII ZR 13/83, BauR 1985, \n\n232 = ZfBR 1985, 119). Der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf (vgl. BauR 2004, 1331, 1335 = NZBau 2004, 454) ist nicht zu folgen. \n\nDie Untersuchungs- und Beratungspflicht betrifft nicht die Herstellung des ge-\n\nschuldeten Architektenwerkes, ihre Verletzung führt nicht zu einem Mangel die-\n\nses Werkes (BGH, Urteil vom 6. Februar 1964 - VII ZR 99/62, NJW 1964, 1022, \n\n1023). Da es sich um eine Nebenpflicht handelt, ist auch für eine analoge An-\n\nwendung der Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. für eine nach Abnahme der \n\nArchitektenleistungen begangene Pflichtverletzung kein Raum (a. A.: Löffel-\n\nmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl. Rdn. 1586 f.). \n\n18 \n\nb) Danach wäre ein dem Kläger gegen den Beklagten zu 2 zustehender \n\nsekundärer Schadensersatzanspruch nicht verjährt. Die 30-jährige Verjährungs-\n\nfrist war zum 31. Dezember 2001 noch nicht abgelaufen. Die gemäß Art. 229 \n\n§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 laufende Verjährungsfrist ist \n\ngemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. durch die Erhebung der Klage gegen den \n\nBeklagten zu 2 am 18. Juli 2003 gehemmt worden. \n\nDressler Wiebel Kuffer \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 29.10.2003 - 2 O 344/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 12.05.2004 - 7 U 232/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_133-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/vii-zr-133-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 646","ref_norm":"646","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_133-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_133-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/vii-zr-133-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZR_133-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:00:10.951904+00:00"}}