{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZB__22-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-02-10","aktenzeichen":"VII ZB 22/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 22/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Bauner \n\nund die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Streitverkündeten gegen den Be-\n\nschluß des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n22. Juni 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 4.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Streitverkündete wendet sich gegen die ihr gegenüber bewirkte Zu-\n\nstellung der Streitverkündungsschrift der Klägerin. \n\nDie Streitverkündete ist in dem von der Klägerin beantragten selbständi-\n\ngen Beweisverfahren über die Ursache von Rißbildungen in Bodenplatten einer \n\nEingangshalle zur Sachverständigen bestellt worden. Nach Abschluß des selb-\n\nständigen Beweisverfahrens hat die Klägerin beim Landgericht gegen den mit \n\nder Planung und Überwachung des Gewerks beauftragten Beklagten Klage auf \n\nSchadenersatz erhoben. Nachdem das Landgericht einen anderen Sachver-\n\nständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hatte, hat die Klägerin \n\nder Sachverständigen des selbständigen Beweisverfahrens den Streit verkün-\n\ndet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten. Zur Be-\n\ngründung hat die Klägerin angeführt, möglicherweise bestehe ein Regreßan-\n\nspruch gegen die Streitverkündete wegen Fehlerhaftigkeit ihres Gutachtens. \n\nDer Schriftsatz ist der Streitverkündeten zugestellt worden. Sie hat hiergegen \n\nBeschwerde erhoben und beantragt, die Zustellung rückgängig zu machen oder \n\nzu widerrufen, hilfsweise sie für unwirksam zu erklären. \n\nDas Landgericht hat in der Hauptsache den Beklagten zur Zahlung von \n\n48.900,- € verurteilt und dessen Verpflichtung zum Schade nersatz dem Grunde \n\nnach und wegen des noch entstehenden Schadens festgestellt. Der Beklagte \n\nhat seine Berufung zurückgenommen. \n\nDas Landgericht hat die Anträge der Streitverkündeten zurückgewiesen. \n\nIhre sofortige Beschwerde wurde verworfen. Mit der vom Beschwerdegericht \n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Streitverkündete ihre ursprüngli-\n\nchen Anträge weiter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Beschwerde sei gemäß § 567 \n\nZPO unstatthaft. Die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs \n\nim Sinne des § 567 ZPO liege nicht vor, weil die Streitverkündete nicht Partei \n\ndes Verfahrens sei. Die Zustellung begründe als prozeßleitende Verfügung für \n\ndie Streitverkündete keine Beschwerdebefugnis, weil sie nicht grob gesetzwid-\n\nrig sei. Die Zustellung könne allenfalls in Fällen, in denen die Streitverkündung \n\nersichtlich unzulässig sei, weil sie sich nicht gegen einen Dritten im Sinne des \n\n§ 72 ZPO richte, wegen Rechtsmißbrauchs verweigert werden. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\na) Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung, ein das Verfahren \n\nbetreffendes Gesuch im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liege nicht vor, weil \n\nes nicht von einer Partei, sondern von einem am Prozeß nicht beteiligten Dritten \n\nausgehe, ist rechtsfehlerhaft. Nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet die sofortige \n\nBeschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der \n\nAmts- und Landgerichte statt, wenn es sich um solche eine mündliche Verhand-\n\nlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren \n\nbetreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Die Zustellung der Streitver-\n\nkündungsschrift begründete gegenüber der Streitverkündeten die Wirkungen \n\ndes § 74 ZPO, so daß sie nicht mehr als gänzlich außerhalb des Verfahrens \n\nstehende Dritte betrachtet werden kann. \n\nb) Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die sofor-\n\ntige Beschwerde eines Streitverkündeten gegen die Zurückweisung des An-\n\ntrags, die Zustellung der Streitverkündungsschrift \"rückgängig zu machen oder \n\nzu widerrufen\", bereits nach § 567 ZPO unstatthaft ist. Ferner braucht nicht ent-\n\nschieden zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Streitverkün-\n\ndete die Entscheidung des Gerichts in analoger Anwendung des § 71 Abs. 2 \n\nZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechten kann, durch die sein Antrag, die \n\nZustellung der Streitverkündungsschrift für unwirksam zu erklären, zurückge-\n\nwiesen worden ist. Sowohl die sofortige Beschwerde der Streitverkündeten als \n\nauch das mit ihr weiter verfolgte Begehren aus den vor dem Landgericht ge-\n\nstellten Anträgen war bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung jeden-\n\nfalls wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Rechts-\n\nschutzinteresse entfällt, wenn sich das laufende Verfahren vor der Entschei-\n\ndung des Beschwerdegerichts erledigt und eine spätere Beschwerdeentschei-\n\ndung den Beschwerdeführer nicht mehr besser stellen könnte (OLG Köln, \n\nNJW-RR 1989, 1406; Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl. § 567 Rn. 12 m. Nachw.). \n\naa) Das Interesse der Streitverkündeten an Rückgängigmachung oder \n\nWiderruf der Zustellung der Streitverkündungsschrift und daran, die Zustellung \n\nfür unwirksam zu erklären, war jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluß des \n\nRechtsstreits in der Hauptsache im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ent-\n\nfallen. Zu diesem Zeitpunkt bestand für die Streitverkündete nicht mehr die Ge-\n\nfahr, von der Klägerin im Wege des Regresses auf Schadenersatz in Anspruch \n\ngenommen zu werden. Das Landgericht hat in seinem Urteil die Schadener-\n\nsatzverpflichtung des Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt festgestellt \n\nund den geltend gemachten Zahlungsanspruch lediglich zur Höhe teilweise ab-\n\ngewiesen. Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung noch vor der Be-\n\nschwerdeentscheidung rechtskräftig geworden. Da danach der Beklagte der \n\nKlägerin dem Grunde nach in vollem Umfang haftet, liegen die Voraussetzun-\n\ngen für einen Regreß der Klägerin gegen die Streitverkündete nicht vor. \n\nbb) Die Streitverkündete kann zudem durch eine günstige Beschwerde-\n\nentscheidung eine Verbesserung ihrer Rechtsposition nicht mehr erreichen. Sie \n\nhat das Rechtsschutzinteresse damit begründet, daß auf sie als gerichtlich be-\n\nstellte Sachverständige durch die Streitverkündung unangemessener Druck \n\nausgeübt werde. Sie könne sich wegen der von ihr zu verlangenden Unpartei-\n\nlichkeit nicht dadurch schützen, daß sie im anhängigen Rechtsstreit einer Partei \n\nbeitrete. Diesem Interesse kann jedoch nach rechtskräftiger Entscheidung in \n\nder Hauptsache auch durch eine stattgebende Beschwerdeentscheidung nicht \n\nmehr Rechnung getragen werden. Mit rechtskräftiger Hauptsacheentscheidung \n\nentfallen auch die mit der gerichtlichen Bestellung verbundenen Pflichten des \n\nSachverständigen. Eine weitere Befassung der Streitverkündeten als Sachver-\n\nständige und damit auch eine Einflußnahme seitens der Parteien ist im Zeit-\n\npunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr zu besorgen gewesen. \n\nc) Die Rechtsbeschwerde, mit der die Streitverkündete trotz dieses Weg-\n\nfalls des Rechtsschutzinteresses ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt, \n\nwar daher kostenpflichtig als unbegründet zurückzuweisen. Ein gerichtlicher \n\nHinweis auf die Unzulässigkeit war nicht erforderlich, da die Rechtsbeschwerde \n\nvoraussichtlich auch in der Sache erfolglos geblieben wäre. \n\nDressler Wiebel Kuffer \n\n Bauner Safari Chabestari","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZB__22-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/vii-zb-22-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZB__22-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZB__22-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/vii-zb-22-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZB__22-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:23:05.041229+00:00"}}