{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZB__11-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"VII ZB 11/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 Die Erörterungsgebühr fällt nicht an, wenn das Rechtsmittel vor Eintritt in die mündli- che Verhandlung unmittelbar nach einem gerichtlichen Hinweis zurückgenommen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 11/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 \n\nDie Erörterungsgebühr fällt nicht an, wenn das Rechtsmittel vor Eintritt in die mündli-\n\nche Verhandlung unmittelbar nach einem gerichtlichen Hinweis zurückgenommen \n\nwird. \n\nBGH, Beschluß vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/04 - OLG München \n LG Landshut \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, \n\nProf. Dr. Kniffka und Bauner \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des \n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar \n\n2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 683,80 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Kläger haben den Beklagten wegen Baumängeln auf Schadenser-\n\nsatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage weitgehend statt-\n\ngegeben. Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Im Termin zur \n\nmündlichen Verhandlung über die Berufung sind Anträge nicht gestellt worden. \n\nDer Vorsitzende hat die Sach- und Rechtslage dargestellt und dem Beklagten-\n\nvertreter angeraten, die Berufung mangels Erfolgsaussicht zurückzunehmen. \n\nDem ist dieser nachgekommen, ohne daß er oder der Klägervertreter eigene \n\nErklärungen zur Sach- und Rechtslage abgegeben haben. Die Kläger haben \n\ndaraufhin eine 13/10 Erörterungsgebühr in Höhe von 683,80 € zur Kostenfest-\n\nsetzung angemeldet. Dies hat die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Ko-\n\nstenfestsetzungsbeschluß abgelehnt. Die hiergegen eingelegte sofortige Be-\n\nschwerde der Kläger hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Hiergegen \n\nwenden sich die Kläger mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts-\n\nbeschwerde. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Gebührentatbestand des \n\n§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO setze voraus, daß es in einem Gerichtstermin im Vor-\n\nfeld der mündlichen Verhandlung zu einem mindestens zweiseitigen Sachge-\n\nspräch zwischen den Parteien oder zwischen diesen und dem Gericht gekom-\n\nmen sei. Davon könne nicht die Rede sein, wenn der Rechtsmittelführer auf den \n\neinseitigen Hinweis des Gerichts auf die ungünstigen Aussichten des Rechts-\n\nmittels die Klage zurücknehme. \n\nIII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zuläs-\n\nsige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Den Klägern steht die geltend ge-\n\nmachte Erörterungsgebühr nicht zu. \n\n1. Die Frage, ob es für den Anfall der Erörterungsgebühr nach § 31 \n\nAbs. 1 Nr. 4 BRAGO ausreicht, wenn die Prozessbevollmächtigten den Darle-\n\ngungen des Berufungsgerichts zur Sach- und Rechtslage schweigend folgen \n\nund anschließend der Berufungsführer die Berufung zurücknimmt, ist vom Bun-\n\ndesgerichtshof noch nicht entschieden worden. \n\nEin Teil der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur (vgl. \n\nz.B. OLG Hamm, JurBüro 1997, 139, 140 - für den Fall, daß das Gericht einen \n\nrechtlichen Hinweis näher erläutert hat -; OLG Nürnberg, MDR 1993, 483; OLG \n\nSchleswig, MDR 1989, 555; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebüh-\n\nrenordnung für Rechtsanwälte, 15. Aufl., § 31 Rdn. 156; Gebauer/Schneider, \n\nBRAGO § 31 Rdn. 270; Hansens, Probleme der Erörterungsgebühr, JurBüro \n\n1996, 453, 454; mit Einschränkung Göttlich/Mümmler/Braun/Rehberg, BRAGO, \n\n19. Aufl., Stichwort \"Erörterungsgebühr\", Anm. 4.31 - für den Fall, daß das Ge-\n\nricht längere Ausführungen zur Sache gemacht hat -) bejaht die genannte Fra-\n\nge mit der Erwägung, daß bereits aufgrund der gerichtlichen Erläuterungen ein \n\nwechselseitiger Meinungsaustausch gegeben sei. Die erforderliche Tätigkeit der \n\nProzeßbevollmächtigten sei bereits darin zu sehen, daß sie die Rolle des auf-\n\nmerksamen Zuhörers übernähmen und die Erläuterungen gewissenhaft darauf-\n\nhin überprüften, ob noch ihrerseits ergänzende Ausführungen erforderlich oder \n\ndie aus den Darlegungen abzuleitenden weiteren prozessualen Schlussfolge-\n\nrungen zu ziehen seien. Sei in diesem Falle eine verbale Entgegnung entbehr-\n\nlich, etwa weil sich der gerichtliche Hinweis als für die eigene Partei günstig er-\n\nweise oder weil die prozessualen Konsequenzen gezogen werden könnten, \n\nohne daß Erläuterungen dazu erforderlich seien, könne die Entstehung der Er-\n\nörterungsgebühr nicht daran scheitern, daß die Prozeßbevollmächtigten nicht \n\nnoch ausdrücklich Erklärungen abgäben, die in der Sache nicht notwendig sei-\n\nen. \n\nNach anderer Auffassung (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, MDR 2000, 1276; \n\nOLG Köln, MDR 1999, 958; NJW 1978, 2400, 2401; OLG München, JurBüro \n\n1992, 167, 168; JurBüro 1982, 396; OLG Zweibrücken, JurBüro 1985, 85; \n\nHartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 31 BRAGO Rdn. 237; Riedel/Sußbauer-\n\nKeller, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 8. Aufl., § 31 Rdn. 82) soll \n\nes dagegen für das Entstehen der Erörterungsgebühr jedenfalls nicht ausrei-\n\nchend sein, wenn nach der erfolgten Darlegung der Sach- und Rechtslage \n\ndurch das Gericht der Rechtsmittelführer das eingelegte Rechtsmittel zurück-\n\nnimmt, ohne dass es wenigstens zwischen einer Partei und dem Gericht oder \n\nunmittelbar zwischen den Parteien zu einem verbalen Meinungsaustausch ge-\n\nkommen ist. \n\n2. Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Sinn und Zweck der \n\nVorschrift sowie der Wortlaut in Übereinstimmung mit ihrer Entstehungsge-\n\nschichte sprechen für diese Ansicht. \n\na) Bereits aus den Motiven (BT-Drucks. 7/3243 S. 8) ergibt sich, daß der \n\nGesetzgeber dem Rechtsanwalt die Erörterungsgebühr nicht lediglich für eine \n\ninterne Prüfung der Argumente eines richterlichen Hinweises gewähren wollte. \n\nDer dortigen Begründung für die Erforderlichkeit einer eigenständigen Erörte-\n\nrungsgebühr, wonach bei einzelnen Gerichten die Praxis bestehe, das Sach- \n\nund Streitverhältnis mit den Parteien und Anwälten ausgiebig vor der förmlichen \n\nStellung der Anträge und damit vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu er-\n\nörtern, wodurch die Verhandlungsgebühr nicht anfalle, obwohl die Erörterung \n\nder Sache nicht weniger Mühe mache als eine mündliche Verhandlung, ist zu \n\nentnehmen, daß der Gesetzgeber für den Anfall der Erörterungsgebühr eine \n\nausdrückliche Auseinandersetzung zumindest eines der Prozeßbevollmächtig-\n\nten mit der vom Gericht dargelegten Sach- und Rechtslage als erforderlich an-\n\ngesehen hat. Denn von einer auf die mündliche Verhandlung bezogenen Mü-\n\nhewaltung des Rechtsanwalts, die dem Verhandeln im Sinne von § 31 Abs. 1 \n\nNr. 2 BRAGO gleichkommen soll, kann rein begrifflich erst gesprochen werden, \n\nwenn es über eine einseitige Darlegung der Sach- und Rechtslage durch das \n\nGericht hinaus zu einer aktiven Auseinandersetzung hiermit durch zumindest \n\neine der Parteien gekommen ist. \n\nb) Diese Lösung ist interessengerecht. Sie ermöglicht es dem Prozeßbe-\n\nvollmächtigten des Berufungsklägers, die Berufung ohne Erörterung zurückzu-\n\nnehmen und somit die Entstehung des Gebührentatbestandes zu verhindern. Er \n\nist nicht gehindert, die Sache zunächst zu erörtern und erst dann über die \n\nRechtsmittelrücknahme zu entscheiden. \n\n3. Da nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde eine Erörterung nicht \n\nstattgefunden hat, ist eine Erörterungsgebühr nicht angefallen. \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nDressler Wiebel Kuffer \n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZB__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/vii-zb-11-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZB__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZB__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/vii-zb-11-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2004/VII_ZB__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:39:05.390664+00:00"}}