{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__96-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-02-26","aktenzeichen":"VII ZR 96/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"VOB/B § 2 Zur Auslegung einer Vollständigkeitsklausel in einem Bauvertrag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Februar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVII ZR 96/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVOB/B § 2\n\nZur Auslegung einer Vollständigkeitsklausel in einem Bauvertrag.\n\nBGH, Beschluß vom 26. Februar 2004 - VII ZR 96/03 - KG\n\n LG Berlin\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2004 durch die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom\n\n16. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte \n\nträgt die Kosten des Beschwerdeverfahrens\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich derjenigen der Streithilfe (§ 101\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nGegenstandswert: 117.835,45 \n\nGründe:\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidungsgründe des Beru-\n\nfungsgerichts teilt der Senat jedoch nicht uneingeschränkt.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die dem Vertrag der Parteien zugrundege-\n\nlegte Klausel\n\n\"(2.1) Die Angebots- und Vertragspreise gelten für die fertige Leistung\n\nbzw. Lieferung frei Bau einschließlich Abladen und Verpackung. Für die\n\nangebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung\n\nder Vollständigkeit, d.h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich aus\n\nden Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn\n\nsie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Der Bieter\n\nwird ausdrücklich angehalten, sich vor Kalkulation des Angebots von der\n\nSituation an Ort und Stelle zu informieren. Nachforderungen auf Grund\n\nunberücksichtigter Schwierigkeiten werden grundsätzlich nicht aner-\n\nkannt.\"\n\nsinngemäß dahin ausgelegt, daß damit das bei Einheitspreisverträgen beste-\n\nhende Risiko von Massenänderungen auf den Auftragnehmer übertragen wird.\n\nDieser Auslegung der überregional verwendeten Klausel folgt der Senat nicht.\n\nDie Klausel ist lediglich als wirksame Verpflichtung des Auftragnehmers zu ver-\n\nstehen, die zur Ausführung der Leistungen einer ausgeschriebenen Position\n\nnotwendigen Teilarbeiten bei der Kalkulation vollständig zu berücksichtigen. Auf\n\ndie von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich angesehene Frage,\n\nob das Massenänderungsrisiko bei Altbausanierungsvorhaben durch Allgemei-\n\nne Geschäftsbedingungen wirksam auf den Auftragnehmer übertragen werden\n\nkann, kommt es hiernach nicht an. Soweit die Sätze 3 und 4 der Klausel eine\n\numfassende Verpflichtung des Bieters zur Besichtigung der Baustelle enthalten\n\nund die Vergütung des Auftragnehmers bei Erschwerungen der Leistung ein-\n\nschränken, begegnet das im Hinblick auf § 9 AGBG Bedenken; auch hierüber\n\nmuß aber nicht entschieden werden, da das Massenänderungsrisiko insoweit\n\nnicht betroffen ist.\n\n2. Die nach Prüfung durch einen Architekten erfolgende Zahlung des\n\nAuftraggebers auf eine als Teilschlußrechnung bezeichnete Rechnung stellt\n\nohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte kein Anerkenntnis der darin gel-\n\ntend gemachten Ansprüche dar. Eine grundsätzliche Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts hierzu ist aber nicht veranlaßt, weil das Berufungsgericht die Zah-\n\nlung nur zu einer sich ohnehin aus allgemeinen Grundsätzen zu § 812 BGB\n\nergebenden Beweislastumkehr hat führen lassen.\n\n3. Die unverzügliche Anzeige nach § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B (Fassung\n\n1992) ist Anspruchsvoraussetzung. Es kommt entgegen der Auffassung des\n\nBerufungsgerichts nicht darauf an, ob der Auftraggeber bei einer Anzeige die\n\nLeistung zu einem niedrigeren Entgelt hätte erlangen können.\n\nAuf diesen Rechtsfehler kommt es nicht an. Der Ausschluß der Vergü-\n\ntungspflicht bei Versäumung der Anzeige ist wegen unangemessener Benach-\n\nteiligung des Auftragnehmers (§ 9 Abs. 1 AGBG) unwirksam, wenn die VOB/B\n\nnicht als Ganzes vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1991\n\n- VII ZR 291/88, BGHZ 113, 315; Urteil vom 24. Juli 2003 - VII ZR 79/02, BauR\n\n2003, 1892, 1896). So liegt es hier, weil die vorrangig vereinbarten Besonderen\n\nVertragsbedingungen von der VOB/B abweichen (vgl. BGH, Urteil vom\n\n22. Januar 2004 - VII ZR 419/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).\n\n4. Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht ge-\n\neignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine\n\nRevision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).\n\nThode\n\nHausmann\n\nWiebel\n\nKniffka\n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__96-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-26/vii-zr-96-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__96-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__96-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-26/vii-zr-96-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__96-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:17:25.907862+00:00"}}