{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__92-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"VII ZR 92/03","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. September 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a. F. Ist aus dem Mahnbescheid ersichtlich, daß der Antragsteller aus abgetretenem Recht vorgeht, dann wird die Verjährung auch dann unterbrochen, wenn die sachliche Be- rechtigung nicht auf einer Abtretung, sondern auf einer Einziehungsermächtigung durch den Gläubiger beruht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVII ZR 92/03 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n30. September 2004 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a. F. \n\nIst aus dem Mahnbescheid ersichtlich, daß der Antragsteller aus abgetretenem Recht \n\nvorgeht, dann wird die Verjährung auch dann unterbrochen, wenn die sachliche Be-\n\nrechtigung nicht auf einer Abtretung, sondern auf einer Einziehungsermächtigung \n\ndurch den Gläubiger beruht. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 30. September 2004 - VII ZR 92/03 - OLG Frankfurt \n\n LG Frankfurt \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2003 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat \n\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nI. \n\nDer Kläger verlangt aus abgetretenem Recht, hilfsweise in Prozeßstand-\n\nschaft, Vergütung für Werkleistungen. Der Beklagte bestreitet die Sachbefugnis \n\ndes Klägers, dessen Prozeßführungsbefugnis, und er erhebt die Einrede der \n\nVerjährung. \n\nII. \n\nDie Firma H., die im Auftrag des Beklagten Ausbau- und Umbauarbeiten \n\nausgeführt und Gegenstände für die Innenausstattung geliefert hatte, hat ihre \n\nForderung gegen den Beklagten im April 1996 an die Volksbank G./O. abgetre-\n\nten. Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 zeigte die Volksbank die Abtretung dem \n\nBeklagten an und bat um die Übersendung der Drittschuldnererklärung. Am \n\n4. Juni 1996 übersandte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Dritt-\n\nschuldnererklärung und teilte mit, daß Ansprüche der Firma H. gegen den Be-\n\nklagten nicht bestehen würden. \n\nAm 15. Juni 1996 trat die Firma H. die Forderung gegen den Beklagten \n\nan den Kläger ab. \n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Volksbank die Forderung vor dem \n\n15. Juni 1996 an die Firma H. zurückabgetreten hat. \n\nMit Schreiben vom 10. Dezember 1998 bestätigte die Volksbank dem \n\nKläger, daß sie im Mai 1996 auf die ihr zur Sicherung abgetretene Forderung \n\nverzichtet habe, weil der Drittschuldner das Bestehen der Forderung durch sei-\n\nne Drittschuldnererklärung vom 13. Mai 1996 verneint habe. Sie erklärte in dem \n\nSchreiben, daß sie aus der Forderungsabtretung vom April 1996 keine Rechte \n\nmehr beanspruche. \n\nDa der Beklagte die Zahlung verweigerte, hat der Kläger Mahnbescheid \n\nbeantragt. \n\nIII. \n\nDas Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme über die streitige \n\nRückabtretung die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die \n\nRückabtretung nicht zu beweisen vermocht. Die Behauptung des Klägers, er sei \n\nzur Einziehung der Forderung durch die Volksbank ermächtigt worden, hat das \n\nLandgericht als verspätet zurückgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts wegen Verfahrens-\n\nfehlern aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. \n\nDer Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 26. September 2002 (VII ZR \n\n422/00, BauR 2003, 128 = NJW-RR 2003, 131 = ZfBR 2003, 32) das Beru-\n\nfungsurteil mit der Begründung aufgehoben und die Sache an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen, eine Zurückverweisung an das Landgericht gemäß \n\n§ 539 ZPO hätte nicht erfolgen dürfen, weil das Verfahren des Landgerichts \n\nnicht an einem erheblichen Verfahrensfehler leide. Nach der Zurückverweisung \n\nhat das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Forde-\n\nrung sei verjährt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelas-\n\nsenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDie Revision hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Beru-\n\nfungsgerichts. \n\nDas maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember \n\n2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht hat die Verjährung der Forderung wie folgt be-\n\ngründet: \n\na) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Volks-\n\nbank den Kläger ermächtigt habe, die Forderung im eigenen Namen gegen den \n\nBeklagten geltend zu machen. \n\nb) Die Klageforderung sei verjährt. Der Mahnbescheid habe die Verjäh-\n\nrung nicht unterbrechen können, weil der Kläger nicht vor Ablauf der Verjährung \n\ngegenüber dem Beklagten im Prozeß offengelegt habe, daß er die Forderung \n\naufgrund einer Ermächtigung im Wege der Prozeßstandschaft geltend mache. \n\nDie vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. September 1999 \n\n(VII ZR 385/98, BauR 1999, 1489 = ZfBR 2000, 39 = NZBau 2000, 24) ange-\n\ndeuteten Zweifel an der bisherigen Rechtsprechung würden keinen Anlaß bie-\n\nten, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. \n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. \n\na) Das Berufungsgericht knüpft an die Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs an, daß die Unterbrechung der Verjährung im Falle einer verdeckten \n\nProzeßstandschaft erst eintrete, wenn diese im Rechtsstreit offengelegt werde \n\n(vgl. z. B. BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 – I ZR 75/71, NJW 1972, 1580). Ob an \n\ndieser Rechtsprechung festzuhalten ist, hat der erkennende Senat in Zweifel \n\ngezogen (Urteil vom 16. September 1999 – VII ZR 385/98, aaO). Die Frage \n\nkann auch hier offen bleiben, denn sie ist nicht entscheidungserheblich. \n\nb) Der am 20. Dezember 1996 zugestellte Mahnbescheid hat die Verjäh-\n\nrung der Klageforderung unterbrochen, weil er die für die Verjährungsunterbre-\n\nchung erforderlichen Angaben enthält. \n\nDer Mahnbescheid enthält folgenden Hinweis: \n\n„Die Forderung ist seit dem 15. Juni 1996 an den Antragsteller abgetre-\nten bzw. auf ihn übergegangen. Früherer Gläubiger: Fa. D.H. GmbH in \n… M… .“ \n\nEin solcher Hinweis ist auch dann für die Verjährungsunterbrechung aus-\n\nreichend, wenn die Berechtigung des Antragstellers bei rechtlich zutreffender \n\nBetrachtung nicht auf einer Abtretung, sondern auf einer Ermächtigung des \n\nGläubigers beruht, die mit der Einräumung einer Prozeßstandschaft verbunden \n\nist, aufgrund deren der Antragsteller Zahlung an sich selbst verlangen kann. \n\nDer Hinweis unterrichtet den Schuldner darüber, daß der Antragsteller eine \n\nForderung geltend machen will, die zunächst für den genannten Gläubiger ent-\n\nstanden war, hinsichtlich deren sich der Antragsteller also auf eine abgeleitete \n\nBerechtigung stützt. Damit enthält der Hinweis die für eine Rechtsverteidigung \n\ndes Schuldners erheblichen Angaben, die ihm durch das Erfordernis der Offen-\n\nlegung gewährleistet werden sollen. \n\nDaß vorliegend die Einziehungsermächtigung (mit Prozeßstandschaft) \n\ndes Klägers nicht durch den genannten ursprünglichen Forderungsinhaber, \n\nsondern durch die Volksbank, die Sicherungszessionarin der Werklohnforde-\n\nrung, eingeräumt worden ist, steht dem nicht entgegen. Denn auch dieser Um-\n\nstand ist nicht geeignet, in relevanter Weise den Beklagten in seiner Rechtsver-\n\nteidigung zu beeinträchtigen. \n\nDressler Thode Kuffer \n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__92-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/vii-zr-92-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__92-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__92-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/vii-zr-92-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__92-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:55:52.075233+00:00"}}