{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__31-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-12-11","aktenzeichen":"VII ZR 31/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 1 Abs. 1 Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen können auch dann vorliegen, wenn die Bedingungen nicht gegenüber verschiedenen Vertrags- parteien verwendet werden sollen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 31/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. Dezember 2003\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nAGBG § 1 Abs. 1\n\nFür eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen können auch\n\ndann vorliegen, wenn die Bedingungen nicht gegenüber verschiedenen Vertrags-\n\nparteien verwendet werden sollen.\n\nBGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - VII ZR 31/03 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2002 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat\n\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz.\n\nSie erwarb von der B. GmbH ein von dieser zu sanierendes Geschäfts-\n\nhaus. Mit der Beklagten schloß sie einen Ingenieurvertrag über Mängelerfas-\n\nsung während der Bauausführung. Die Klägerin lastet der Beklagten an, gravie-\n\nrende Mängel nicht erkannt zu haben. Deshalb habe sie einen völlig unzurei-\n\nchenden Gewährleistungseinbehalt vorgenommen. Wegen des Vermögens-\n\nverfalls der B. GmbH seien Ersatzansprüche gegen diese nicht mehr zu reali-\n\nsieren.\n\nDie Klage war in den Vorinstanzen erfolglos, weil die Gerichte einen\n\nHaftungsausschluß in Nr. 7 Abs. 4 des Vertrages für wirksam gehalten hatten,\n\nder lautet:\n\n\"Der Auftraggeber (= Klägerin) erkennt an, daß durch die vertragsgemä-\n\nße Tätigkeit des Auftragnehmers (= Beklagte) eine vollständige Mängel-\n\nfreiheit des Untersuchungsobjekts nicht zwingend erreicht werden kann.\n\nDie T. GmbH (= Beklagte) übernimmt somit keinerlei Haftung für Scha-\n\ndensersatzansprüche jeder Art infolge nicht erkannter, verdeckter oder\n\nsonstiger Mängel.\"\n\nDer Senat hat mit Urteil vom 11. Oktober 2001 (VII ZR 475/00, BGHZ\n\n149, 57) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nEr hat beanstandet, daß das Berufungsgericht es offengelassen habe, ob\n\nder Haftungsausschluß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wor-\n\nden sei. In diesem Fall verstoße er gegen § 9 AGBG.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin erneut zurückgewie-\n\nsen. Nachdem der Senat der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision stattgegeben hat, verfolgt diese ihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungs-\n\ngerichts.\n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den\n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß es sich bei der Klausel in\n\nNr. 7 Abs. 4 des Ingenieurvertrages nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedin-\n\ngung, sondern um eine Individualvereinbarung handle. Die für das Vorliegen\n\nAllgemeiner Geschäftsbedingungen beweispflichtige Klägerin habe den Beweis\n\ndafür nicht geführt. Der Darlegungs- und Beweislast sei die Klägerin durch\n\nVorlage des Vertrages vom 30. August/4. Oktober 1994 noch nicht nachge-\n\nkommen. Der vorliegende Vertrag sei dem ersten Anschein nach kein Formu-\n\nlarvertrag. Er enthalte keine formelhaften Klauseln, sondern eine Reihe offen-\n\nsichtlich individueller Vereinbarungen über das Untersuchungsobjekt, den Un-\n\ntersuchungsplan, die Vergütung und die Einbeziehung des Angebotes vom\n\n11. August 1994. Die Vertragsurkunde sei kein gedrucktes oder sonst verviel-\n\nfältigtes Klauselwerk oder Muster der Beklagten.\n\nEs liege auch keine mehrfache Verwendung der fraglichen Klausel vor.\n\nDie Beurteilung aller Umstände des Einzelfalles ergebe noch keine vielfache\n\nVerwendung. Die Beklagte habe die Klausel insgesamt dreimal verwendet, wo-\n\nbei die Klausel zweimal in Verträgen mit der Klägerin am selben Tag gebraucht\n\nworden sei. Dies rechtfertige nicht den Schluß auf die Wiederholung einer vor-\n\nformulierten Klausel. Für den Vertragspartner wäre es unverständlich, wenn ein\n\nPartner bei Verträgen über identische Leistungen am selben Tag verschiedene\n\nvertragliche Vereinbarungen träfe.\n\n2. Selbst wenn es sich bei § 7 Nr. 4 des Vertrages um eine Allgemeine\n\nGeschäftsbedingung handle, ergebe sich nichts anderes, weil \"obendrein\" in\n\nNr. 12 Abs. 2 des Vertrages in Verbindung mit dem Angebot vom 11. August\n\n1994 ein Ausschluß für nicht erkannte Mängel individuell vereinbart worden sei.\n\nEs gebe nicht die geringsten Anhaltspunkte, daß es sich bei der Klausel\n\n\"T. (= Beklagte) ist bemüht, die Schaffung eines weitgehend mängelfrei-\n\nen Bauvorhabens zu unterstützen. Eine 100%ige Mängelfreiheit ist je-\n\ndoch nicht zu erreichen. T. (= Beklagte) übernimmt keinerlei Haftung bei\n\nFolgen infolge nicht bekannter Mängel.\"\n\num ein vielfach verwendetes Formular handle.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem\n\nHaftungsausschluß in Nr. 7 Abs. 4 des Ingenieurvertrags um eine Allgemeine\n\nGeschäftsbedingung i.S. des § 1 Abs. 1 AGBG.\n\na) Vertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG sind für eine\n\nVielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Ver-\n\nwendung beabsichtigt ist (BGH, Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR\n\n388/00, NJW 2002, 138 = BauR 2002, 83 = ZfBR 2002, 63).\n\nDie Absicht der dreimaligen Verwendung ist hier schon damit belegt, daß\n\ndie Beklagte die Haftungsklausel in insgesamt drei Verträgen am selben Tag\n\nverwendet hat. Ohne Bedeutung ist dabei, daß zwei der drei Verträge mit der\n\nKlägerin geschlossen wurden. Dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AGBG läßt sich die\n\neinschränkende Auslegung des Berufungsgerichts nicht entnehmen, es müsse\n\neine Verwendung gegenüber verschiedenen Vertragspartnern vorliegen. Er\n\nspricht im Zusammenhang der Vorformulierung nicht vom Vertragspartner des\n\nVerwenders, sondern von einer Vielzahl von Verträgen. Die Entstehungsge-\n\nschichte der Vorschrift belegt dieses Verständnis. Bereits der Entwurf eines\n\nGesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen (GAGB, BT-Drucks. 7/3200)\n\nhandelt von einer \"Vielzahl von Rechtsgeschäften\". Im Entwurf des Gesetzes\n\nzur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-\n\nGesetz, BT-Drucks. 7/3919) wird der Begriff erstmals und bis zur endgültigen\n\nFassung gleichbleibend mit einer \"Vielzahl von Verträgen\" definiert. Ein ein-\n\nschränkendes Verständnis dahin, daß damit eine Vielzahl von Vertragspartnern\n\ngemeint sein könnte, findet sich in den Materialien nicht. Es widerspräche auch\n\ndem Zweck des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.\n\nSchutzzweck des AGB-Gesetzes ist, die einseitige Ausnutzung der Vertragsge-\n\nstaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei zu verhindern (BGH, Urteil vom\n\n30. Januar 1994 - VII ZR 116/93, BGHZ 126, 326, 333 m.w.N.). Um eine derart\n\neinseitige Inanspruchnahme des Rechts, den Inhalt eines Vertrages zu gestal-\n\nten, handelt es sich auch, wenn dieses Recht nur gegenüber einem Vertrags-\n\npartner in einer Vielzahl von Verträgen ausgeübt wird. Verfehlt ist daher die An-\n\nsicht des Berufungsgerichts, durch die zweifache Verwendung der Vertrags-\n\nklausel gegenüber der Klägerin und eine weitere Verwendung gegenüber einer\n\nanderen Partei sei die Absicht der Vielfachverwendung nicht belegt.\n\nb) Nicht gefolgt werden kann zudem der Meinung des Berufungsgerichts,\n\ndaß der Vertrag dem ersten Anschein nach kein Formularvertrag sei. Das Be-\n\nrufungsgericht erkennt zwar, daß es für das Vorliegen Allgemeiner Geschäfts-\n\nbedingungen spricht, wenn der Vertrag erkennbar auf einem Muster beruht\n\n(BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238). Entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichts spricht der erste Anschein dafür, daß\n\nder Ingenieurvertrag und die vollkommen gleich gestalteten anderen Verträge\n\nFormularverträge sind. Sie sind nach Aufbau, Inhalt und Wortlaut bis auf wenige\n\nWorte identisch. Der äußere Anschein für eine mehrfache Verwendung wird\n\nnicht dadurch in Frage gestellt, daß das Untersuchungsobjekt, der Untersu-\n\nchungsplan, der die Zahl der Mängelerfassungen regelt, und die davon abhän-\n\ngige Vergütung individuell beschrieben werden.\n\n2. Auch durch die Einbeziehung des Vertragsangebotes vom 11. August\n\n1994 in den Vertrag durch die Bezugnahme in Nr. 12 des Ingenieurvertrages ist\n\nder Haftungsausschluß nicht individuell vereinbart worden.\n\nDas Angebot vom 11. August 1994 stimmt insoweit vollständig mit Nr. 7\n\ndes Vertrags überein als es die Formulierung aufweist, die Beklagte sei \"be-\n\nmüht, die Schaffung eines weitgehend mangelfreien Bauvorhabens zu unter-\n\nstützen\", sowie daß eine \"vollständige\" (bzw. \"hundertprozentige\") Mängelfrei-\n\nheit nicht (bzw. \"nicht zwingend\") zu erreichen sei.\n\nIm übrigen findet sich im Angebot statt der Formulierung im Vertrag\n\n\"übernimmt keinerlei Haftung für Schadensersatzforderungen jedweder Art in-\n\nfolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel\" die Formulierung\n\n\"übernimmt keinerlei Haftung bei Folgen infolge nicht erkannter Mängel\".\n\nDaß durch diese sprachlich kaum mehr verständliche Formulierung eine\n\nandere Haftungsregelung als im Ingenieurvertrag vereinbart werden sollte, er-\n\nschließt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der Vertragsklausel.\n\nVielmehr sind bei Gesamtbetrachtung das Angebot und der Vertrag dahin zu\n\nverstehen, daß der schon im Angebot zum Ausdruck gebrachten Intention der\n\nBeklagten entsprechend die Haftung für nicht erkannte Mängel ausgeschlossen\n\nsein sollte, gleichviel, ob es sich um verdeckte oder sonstige, d.h. nicht ver-\n\ndeckte Mängel handelt. Dies ist auch der Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen in Nr. 7 Abs. 4 des Ingenieurvertrages. Sie verliert nicht diese Qua-\n\nlität dadurch, daß individuell hierauf Bezug genommen wird (vgl. BGH Urteil\n\nvom 27. April 1988 - VIII ZR 84/87, BGHZ 104, 232, 236 m.w.N.).\n\nIII.\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-\n\nbrauch und verweist die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts\n\nzurück.\n\nDressler Hausmann Wiebel\n\n Kuffer Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-11/vii-zr-31-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-11/vii-zr-31-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:01:53.702247+00:00"}}