{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__25-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"VII ZR 25/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Juni 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 133 C, 157 A, 633 Abs. 3, 635 Zur Auslegung einer als \"Vorschußklage\" bezeichneten Klage gegen einen Architek- ten wegen behaupteter Planungsfehler. ZPO § 139 a.F. Ein richterlicher Hinweis oder eine Rückfrage des Gerichts ist auch dann geboten, wenn für das Gericht offensichtlich ist, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei die von dem Prozeßgegner erhobenen Bedenken gegen die Fassung eines Klagean- trags oder die Schlüssigkeit der Klage falsch aufgenommen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 25/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2004 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 133 C, 157 A, 633 Abs. 3, 635 \n\nZur Auslegung einer als \"Vorschußklage\" bezeichneten Klage gegen einen Architek-\n\nten wegen behaupteter Planungsfehler. \n\nZPO § 139 a.F. \n\nEin richterlicher Hinweis oder eine Rückfrage des Gerichts ist auch dann geboten, \n\nwenn für das Gericht offensichtlich ist, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei \n\ndie von dem Prozeßgegner erhobenen Bedenken gegen die Fassung eines Klagean-\n\ntrags oder die Schlüssigkeit der Klage falsch aufgenommen hat. \n\nBGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 25/03 - OLG Rostock \n LG Schwerin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nProf. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDas Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom \n\n13. Januar 2003 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, \n\nals die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nI. \n\nIm Jahr 1995 ließ der Kläger eine Wohnanlage in S. modernisieren. \n\nHierbei betraute er die Beklagte zu 2 im Vertrag vom 8. März/13. März 1995 mit \n\nder Architekturleistung der Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 HOAI. Im Vertrag \n\nvom 17. August/13. September 1995 beauftragte der Kläger die Beklagte zu 1 \n\nmit Fliesenlegerarbeiten in 110 Badezimmern. \n\nDie ursprüngliche Planung der Beklagten zu 2 sah vor, daß die vorhan-\n\ndenen Sprelacartwände aus den Bädern entfernt und durch neue Feuchtraum-\n\nrigipswände auf Ständerwerk ersetzt werden. Die Fliesen sollten auf Gipsbe-\n\ntonplatten aufgebracht werden. Nach mehreren Gesprächen mit den Beklagten \n\nverlangte der Kläger die Verwendung von Holzspanplatten anstelle von Rigips-\n\nplatten. Hiergegen äußerten die Beklagten Bedenken. Die Beklagte zu 1 holte \n\nschließlich eine Verlegeempfehlung der Firma A. bzw. der S. GmbH ein und \n\nempfahl dem Kläger, den Feuchtigkeitsschutz entsprechend der Empfehlung \n\nder S. GmbH durchzuführen. Die Beklagte zu 2 empfahl eine Versiegelung der \n\nHolzspanplatten nach dem D.-System. Der Kläger entschied sich für einen \n\nFeuchtigkeitsschutz nach dem S.-System. \n\nNach dem Einbau der Holzspanplatten führten die Mitarbeiter der Be-\n\nklagten zu 1 die Fliesenlegerarbeiten aus. Diese Arbeiten wurden am \n\n8. Februar 1996 abgenommen. \n\nEnde 1997 traten in über dreißig Badezimmern Fliesenschäden auf. Ur-\n\nsache war ein Aufquellen der Holzspanplatten. Der Kläger beantragte beim \n\nLandgericht H. die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen \n\ndie Beklagte zu 1. Der Beklagten zu 2 wurde der Streit verkündet. Der vom Ge-\n\nricht beauftragte Sachverständige B. kam \n\nin seinem Gutachten vom \n\n2. Dezember 2000 zu dem Ergebnis, die aufgetretenen Schäden seien entstan-\n\nden, weil die Holzspanplatten als Verlegegrund ungeeignet seien. Darüber hin-\n\naus war die Stirnseite der montierten Spanplatten nicht feuchtigkeitsgeschützt. \n\nFerner entsprach die Dicke und die Verlegungsart der Spanplatten nicht der \n\nEmpfehlung der S. GmbH. Den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrag \n\nbezifferte der Sachverständige pro Bad auf 2.604 DM netto bzw. 3.000 DM brut-\n\nto. \n\nII. \n\n1. Der Kläger hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern zunächst \n\nZahlung von 267.500 DM (= 136.770,57 €) als Vorschuß fü r die Kosten der \n\nMängelbeseitigung in 107 Bädern (2.500 DM pro Bad) begehrt. Das Landge-\n\nricht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. \n\n2. In der Berufungsinstanz hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von \n\n17.500 DM (= 8.947,61 €) in der Hauptsache für erled igt erklärt. Die Beklagten \n\nhaben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. \n\nDas Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil nur gegenüber der \n\nBeklagten zu 1 in Höhe von 59.948,97 € (= 117.250 DM) bestätigt und festge-\n\nstellt, daß die Hauptsache in Höhe eines weiteren Betrages von 4.196,43 € \n\n(= 8.207,50 DM) erledigt ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Se-\n\nnat hat die Revision des Klägers zugelassen, soweit sie sich gegen den Beklag-\n\nten zu 2 richtet. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n1. Die Revision hat Erfolg, sie führt, soweit die Klage gegen die Beklagte \n\nzu 2 abgewiesen worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n2. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nII. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 mit fol-\n\ngenden Erwägungen abgewiesen: \n\na) Der Beklagten zu 2 sei ein Planungsfehler vorzuwerfen, weil sie die \n\nVerwendung der ungeeigneten Holzspanplatten, die von der Beklagten zu 1 \n\nvorgeschlagen worden seien, akzeptiert habe. \n\nb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein \n\nArchitekt nicht verpflichtet, Mängel an einem Bauwerk nachzubessern, die auf \n\nseiner fehlerhaften Planung beruhen würden. \n\nc) Nicht zu entscheiden sei darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte \n\nzu 2 ein Schadensersatzanspruch zustehe. Der Kläger habe gegenüber der \n\nBeklagten zu 2 keinen Schadensersatz, sondern einen Kostenvorschuß für die \n\nBeseitigung der Mängel am Bauwerk gefordert. \n\nEine Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch betreffe einen \n\nanderen Lebenssachverhalt, der nicht hilfsweise geltend gemacht worden sei. \n\nDer Übergang vom Kostenvorschuß auf Schadensersatz sei eine Klageände-\n\nrung. \n\nEines gerichtlichen Hinweises habe es nicht bedurft, weil die Beklagte \n\nzu 2 in der mündlichen Verhandlung auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hin-\n\ngewiesen habe. \n\n2. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrecht-\n\nlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Klagantrag des \n\nKlägers und seinen Prozeßvortrag verfahrensfehlerhaft gewürdigt. Selbst auf \n\nder Grundlage seiner Auffassung, daß der Kläger von dem Architekten Kosten-\n\nvorschuß verlangt, hätte das Berufungsgericht dem Kläger einen Hinweis nach \n\n§ 139 ZPO erteilen müssen. \n\na) Die als Vorschußklage bezeichnete Klage gegen die Beklagte zu 2 \n\nhätte das Berufungsgericht nach verständiger Würdigung des Prozeßvortrags \n\ndes Klägers dahingehend auslegen müssen, daß der Kläger von der Beklagten \n\nzu 2 Schadensersatz verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2000 \n\n- VII ZR 242/99, BauR 2001, 425 = ZfBR 2001, 106 = NZBau 2001, 97). \n\nIm Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts und den Prozeßvor-\n\ntrag des Klägers konnte die Klage gegen die Beklagte zu 2 vernünftigerweise \n\nnur dahingehend ausgelegt werden, daß der Kläger von der Beklagten zu 2 \n\nSchadensersatz in Höhe der geschätzten Nachbesserungskosten verlangen \n\nwollte. \n\nDas Landgericht hatte die Verurteilung des Beklagten zu 2 auf eine posi-\n\ntive Forderungsverletzung gestützt. Der Kläger hat diese Entscheidung im Beru-\n\nfungsverfahren verteidigt. Durch seinen Vortrag, daß der Mangel, der sich im \n\nBauwerk bereits verwirklicht hatte, auf einem Planungsfehler der Beklagten zu 2 \n\nberuht, hat der Kläger hinreichend verdeutlicht, daß er gegen die Beklagte zu 2 \n\nkeinen Vorschußanspruch gemäß § 633 Abs. 3 BGB geltend machen wollte, \n\nsondern einen Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB. Als Anspruch kam \n\nallein ein Schadensersatzanspruch in Betracht, weil der Planungsmangel sich \n\nbereits im Bauwerk verwirklicht hatte, so daß ein Nachbesserungsanspruch \n\nnicht mehr bestand. \n\nb) Selbst auf der Grundlage seiner unzutreffenden Würdigung des Klag-\n\nantrags hätte das Berufungsgericht dem Kläger einen Hinweis gemäß § 139 \n\nZPO erteilen müssen, daß im Hinblick auf seinen Prozeßvortrag nur eine Scha-\n\ndensersatzklage in Betracht komme. Der Umstand, daß der Prozeßgegner Be-\n\ndenken gegen die Fassung des Antrags oder die Schlüssigkeit geltend gemacht \n\nhat, befreit das Gericht dann nicht von seiner Pflicht zu einem Hinweis, wenn es \n\nfür das Gericht offenkundig ist, daß der Prozeßbevollmächtigte der Partei die \n\nBedenken des Prozeßgegners nicht zutreffend aufgenommen hat (BGH, Urteil \n\nvom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97, BauR 1999, 510 = ZfBR 1999, 151; Urteil \n\nvom 7. Dezember 2000 - I ZR 179/98, NJW 2001, 2548). Das ist hier der Fall. \n\nDressler Thode Hausmann \n\n Wiebel Kuffer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/vii-zr-25-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/vii-zr-25-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:40:28.004920+00:00"}}