{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__18-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"VII ZR 18/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 543 Zu einer im Tenor des Berufungsurteils nicht ausgesprochenen, aus den Entschei- dungsgründen sich ergebenden Beschränkung der Zulassung der Revision.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 18/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n28. Oktober 2004 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 543 \n\nZu einer im Tenor des Berufungsurteils nicht ausgesprochenen, aus den Entschei-\n\ndungsgründen sich ergebenden Beschränkung der Zulassung der Revision. \n\nBGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Darmstadt \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in \n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n17. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem von ihr ge-\n\nkündigten Werkvertrag geltend. \n\nDie Beklagte beauftragte die Klägerin mit VOB-Vertrag vom \n\n23. August/14. September 1994 mit einer Heizungsinstallation. Die Beklagte \n\nübernahm die Anfertigung sämtlicher Berechnungs- und Planungsunterlagen. \n\nDiese sollten der Klägerin rechtzeitig vor Arbeitsbeginn übergeben werden, der \n\nfür den 4. Oktober 1994 vorgesehen war. \n\nAnfang November 1994 stellte die Klägerin die Arbeiten ein und verlang-\n\nte von der Beklagten neue Ausführungspläne. Mit Schreiben vom 14. Februar \n\n1995 forderte die Klägerin die Vorlage zahlreicher Unterlagen unter Fristset-\n\nzung bis zum 24. Februar 1995 und erklärte, nach erfolglosem Ablauf der Frist \n\nden Vertrag gemäß § 9 VOB/B zu kündigen und Schadensersatz geltend zu \n\nmachen. \n\nMit Schreiben vom 21. Februar 1995 nahm die Klägerin einen Zusatzauf-\n\ntrag der Beklagten \"unter Zugrundelegung des Hauptauftrages der Heizungsan-\n\nlagen vom 14. September 1994“ an. Am 23. Februar 1995 übergab die Beklagte \n\nder Klägerin bei einer Baustellenbesprechung einige Unterlagen, darunter den \n\nEntwurf eines Terminplans für die Arbeiten der Klägerin. Mit Schreiben vom \n\n27. Februar 1995 forderte die Klägerin die endgültige Freigabe und Vorlage \n\nverschiedener Ausführungspläne bis zum 28. Februar 1995. Ferner legte sie mit \n\ndiesem Schreiben in Anlehnung an den von der Beklagten überreichten Ter-\n\nminplanentwurf einen eigenen vor. Der Brief schloß mit den Worten: \"Wir gehen \n\ndavon aus, daß die erforderlichen Entscheidungen bis zum 28.2.95 getroffen \n\nwerden, um am 6.3.95 endgültig mit den Arbeiten auf der Baustelle beginnen zu \n\nkönnen.“ \n\nMit Schreiben vom 7. März 1995 kündigte die Klägerin den Vertrag unter \n\nBerufung auf § 9 VOB/B mit der Begründung, die Beklagte habe die von ihr be-\n\nreitzustellenden Arbeitsunterlagen trotz mehrfacher Mahnung nicht beigebracht. \n\nDie Klägerin hat im wesentlichen eine Vergütung für erbrachte Leistun-\n\ngen, Ersatz entgangenen Gewinns sowie Schadensersatz wegen \"Montagebe-\n\nhinderung“ in Höhe von insgesamt 357.316,88 DM und Zinsen beansprucht. \n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Be-\n\nrufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, der Frage, ob \n\nund gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine einmal ausgespro-\n\nchene Kündigungsandrohung ihre Wirkung verliere, komme grundsätzliche Be-\n\ndeutung zu. Die Klägerin verfolgt ihren Zahlungsantrag mit der Revision in Höhe \n\nvon 180.899,10 € (= 353.807,88 DM) und Zinsen weiter.\n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Kündigung des Vertrags sei unwirk-\n\nsam. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagte am 14. Februar 1995 \n\nmit der Aushändigung der verlangten Unterlagen in Verzug befunden habe. \n\nAuch wenn unterstellt werde, die Vorlage der von der Klägerin verlangten Un-\n\nterlagen sei notwendig gewesen, sei die Klägerin am 7. März 1995 nicht be-\n\nrechtigt gewesen, ohne erneute Kündigungsandrohung zu kündigen. Die Kläge-\n\nrin habe durch die weiteren Verhandlungen sowie durch die für die Vertragser-\n\nfüllung notwendigen Besprechungen den Eindruck erweckt, ihre Kündigungs-\n\nandrohung vom 14. Februar 1995 habe sich erledigt. Nach Treu und Glauben \n\nhätte die Klägerin zumindest auf die laufende Frist und die nach wie vor dro-\n\nhende Kündigung hinweisen müssen. \n\nWegen Behinderung bei den Arbeiten vor der Kündigung stehe der Klä-\n\ngerin kein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns zu, den allein sie in der \n\nBerufungsinstanz noch geltend mache. Sie habe den ihr entstandenen Schaden \n\nsowie die gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B vorausgesetzte grobe Fahrlässigkeit nicht \n\nkonkret dargelegt. \n\nDer Anspruch der Klägerin auf Vergütung erbrachter Leistungen sei \n\ndurch den ihr in einem Vorverfahren rechtskräftig zugesprochenen Betrag in \n\nHöhe von 10.000 DM abgegolten. Da die Kündigung der Klägerin unwirksam \n\nsei, stehe ihrem Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen ein Scha-\n\ndensersatzanspruch der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung entgegen, \n\nsoweit keine Werterhöhung im Bauvorhaben verblieben sei. \n\nErsatz für Wartezeiten nach der Kündigung könne die Klägerin wegen \n\nderen Unwirksamkeit nicht verlangen. \n\nII. \n\nDie Revision ist nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die vom Beru-\n\nfungsgericht aus der Unwirksamkeit der Kündigung hergeleiteten Rechtsfolgen \n\nrichtet. \n\n1. Der Entscheidungssatz des angegriffenen Urteils enthält keine Ein-\n\nschränkung der Zulassung. Eine derartige Beschränkung kann sich aus den \n\nEntscheidungsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR \n\n226/03, BauR 2004, 1650; Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW \n\n2004, 1324 m.w.N.). Das Berufungsgericht führt am Ende der Entscheidungs-\n\ngründe aus, die Revision werde zugelassen, weil der Frage, ob und gegebe-\n\nnenfalls unter welchen Voraussetzungen eine einmal ausgesprochene Kündi-\n\ngungsandrohung ihre Wirkung verliere, grundsätzliche Bedeutung zukomme. \n\nDamit hat das Berufungsgericht, das bei der Zulassung der Revision an \n\ndie Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO gebunden ist, die Zulassung auf \n\ndiese Frage beschränkt. Das Berufungsgericht hat die Frage der Wirksamkeit \n\nder Kündigung hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin auf entgangenen Ge-\n\nwinn nach der Kündigung, wegen Wartezeiten nach ihr und auf weitere Vergü-\n\ntung für erbrachte Leistungen erörtert. Das Berufungsgericht wollte nur hinsicht-\n\nlich dieser Ansprüche die Revision zulassen. Der Streit der Parteien über die \n\nAnsprüche der Klägerin wegen Behinderung der Arbeiten vor der Kündigung ist \n\nvon der Frage der Wirksamkeit der Kündigung nicht betroffen. Diesen Streit \n\nwollte das Berufungsgericht von der Revisionszulassung ausnehmen. \n\n2. Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. \n\nDie Revisionszulassung darf nicht auf bestimmte Rechtsfragen be-\n\nschränkt werden. Es ist möglich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streit-\n\ngegenstands zuzulassen, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf \n\nden der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil \n\nvom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278 f.; Urteil vom \n\n22. Januar 2004 - VII ZR 68/03, BauR 2004, 830, 831 = NZBau 2004, 261). \n\nDie vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung ist möglich. Die \n\nAnsprüche der Klägerin auf entgangenen Gewinn nach der Kündigung, wegen \n\nWartezeiten nach ihr und auf Vergütung für erbrachte Leistungen können unab-\n\nhängig von dem Anspruch auf Schadensersatz wegen der Behinderung der Ar-\n\nbeiten vor der Kündigung geltend gemacht werden. Die Beurteilung ist unab-\n\nhängig davon möglich, ob die Kündigung der Klägerin wirksam war. \n\nIII. \n\nSoweit die Revision zugelassen ist, ist der Senat an sie gebunden, ob-\n\nwohl die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Es handelt sich bei \n\nder aufgezeigten Frage um die Beurteilung eines Einzelfalls aufgrund von Treu \n\nund Glauben, die rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht zugänglich ist. \n\nIV. \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts, die am 7. März 1995 ausgespro-\n\nchene Kündigung der Klägerin sei nicht gemäß § 9 VOB/B berechtigt gewesen, \n\nist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n1. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Voraus-\n\nsetzungen des § 9 Nr. 1 a), Nr. 2 VOB/B erfüllt waren. Das Berufungsgericht hat \n\nes dahinstehen lassen, ob sich die Beklagte mit der Vorlage von Unterlagen, \n\ndie für die Bauausführung erforderlich waren, in Verzug befand, als die Klägerin \n\nmit Schreiben vom 14. Februar 1995 diese Unterlagen anforderte. Es hat ferner \n\noffengelassen, ob die notwendigen Pläne innerhalb der gesetzten Frist überge-\n\nben wurden. \n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kündigungsandrohung der \n\nKlägerin habe ihre Wirkung verloren, ist nicht rechtsfehlerhaft. Das Berufungs-\n\ngericht hat in vertretbarer tatrichterlicher Würdigung aus dem Verhalten der \n\nKlägerin vor und nach Ablauf der gesetzten Frist, insbesondere aus dem erteil-\n\nten Zusatzauftrag, dem Besprechungsergebnis vom 23. Februar 1995 und aus \n\ndem Schreiben vom 27. Februar 1995 den Schluß gezogen, die Klägerin habe \n\nfür die Beklagte erkennbar nicht mehr an ihrer Kündigungsandrohung festgehal-\n\nten. Deshalb stehen der Klägerin auch die von ihr für die Zeit nach Kündigung \n\ngeltend gemachten Ansprüche nicht zu. \n\nDressler Haß Hausmann \n\n Wiebel Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__18-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/vii-zr-18-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__18-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__18-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/vii-zr-18-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__18-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:59:44.493431+00:00"}}