{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__16-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-12-16","aktenzeichen":"VII ZR 16/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 645 a. F. Schließen die Parteien eines Werkvertrags einen Aufhebungsvertrag, nachdem die Werkleistung unmöglich geworden ist, bestimmt sich die Vergütung des Unterneh- mers nicht nach § 649 BGB. Beruht die Unmöglichkeit auf einem von dem Besteller gelieferten Stoff, richtet sich die Vergütung nach § 645 BGB. HOAI § 4 a) Die HOAI ist öffentliches Preisrecht. Sie regelt den preisrechtlichen Rahmen, in dem Honorarvereinbarungen zulässig sind (Anschluß an BGH, Urteil vom 13. September 2001 – VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926). b) Vereinbaren die Parteien in Anlehnung an die HOAI mehrere Faktoren, nach de- nen die Vergütung des Architekten berechnet werden soll, kann nicht daraus, daß einer der vereinbarten Berechnungsfaktoren von der HOAI abweicht, geschlossen werden, daß die Honorarvereinbarung unwirksam ist. Es ist zu ermitteln, welches Honorar sich unter Anwendung der gesamten von den Parteien vereinbarten Be- messungsregelungen ergibt und ob dieses Honorar in dem von der HOAI zugelas- senen Rahmen liegt. ZPO §§ 530, 296 Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist auch nach dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses gemäß §§ 530, 296 ZPO nur dann zulässig, wenn die Zulassung zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde und die Verspätung nicht ent- schuldigt ist. ZPO § 359; HOAI § 10 Abs. 2 bis 6 Die Fragen, welche Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 bis 6 HOAI anrechenbar sind, welche Honorarzone anwendbar ist, wie erbrachte Leistungen zu bewerten sind und ob die Berechnung eines Architektenhonorars den Grundlagen der HOAI entspricht, sind Rechtsfragen. Diese Fragen sind vom Gericht auf der vom Sachverständigen ermittelten Tatsachengrundlage zu beantworten. Die rechtliche Beurteilung darf das Gericht nicht dem Sachverständigen überlassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n16. Dezember 2004 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 16/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 645 a. F. \n\nSchließen die Parteien eines Werkvertrags einen Aufhebungsvertrag, nachdem die \nWerkleistung unmöglich geworden ist, bestimmt sich die Vergütung des Unterneh-\nmers nicht nach § 649 BGB. Beruht die Unmöglichkeit auf einem von dem Besteller \ngelieferten Stoff, richtet sich die Vergütung nach § 645 BGB. \n\nHOAI § 4 \n\na) Die HOAI ist öffentliches Preisrecht. Sie regelt den preisrechtlichen Rahmen, in \ndem Honorarvereinbarungen zulässig sind (Anschluß an BGH, Urteil vom \n13. September 2001 – VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926). \n\nb) Vereinbaren die Parteien in Anlehnung an die HOAI mehrere Faktoren, nach de-\nnen die Vergütung des Architekten berechnet werden soll, kann nicht daraus, daß \neiner der vereinbarten Berechnungsfaktoren von der HOAI abweicht, geschlossen \nwerden, daß die Honorarvereinbarung unwirksam ist. Es ist zu ermitteln, welches \nHonorar sich unter Anwendung der gesamten von den Parteien vereinbarten Be-\nmessungsregelungen ergibt und ob dieses Honorar in dem von der HOAI zugelas-\nsenen Rahmen liegt. \n\nZPO §§ 530, 296 \n\nDie Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist auch nach dem Gesetz zur Reform \ndes Zivilprozesses gemäß §§ 530, 296 ZPO nur dann zulässig, wenn die Zulassung \nzu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde und die Verspätung nicht ent-\nschuldigt ist. \n\nZPO § 359; HOAI § 10 Abs. 2 bis 6 \n\nDie Fragen, welche Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 bis 6 HOAI anrechenbar sind, \nwelche Honorarzone anwendbar ist, wie erbrachte Leistungen zu bewerten sind und \nob die Berechnung eines Architektenhonorars den Grundlagen der HOAI entspricht, \nsind Rechtsfragen. Diese Fragen sind vom Gericht auf der vom Sachverständigen \nermittelten Tatsachengrundlage zu beantworten. Die rechtliche Beurteilung darf das \nGericht nicht dem Sachverständigen überlassen. \n\nBGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 16/03 – OLG Jena \n\nLG Erfurt \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2002 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Be-\n\nklagten zurückgewiesen worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger machen gegen die beklagte Stadt W. Honoraransprüche aus \n\neinem einvernehmlich aufgehobenen Architektenvertrag geltend. \n\nDie Beklagte lobte im Jahr 1995 einen Architektenwettbewerb für den \n\nUmbau, die Sanierung und Erweiterung der W.-Halle aus, den die Kläger ge-\n\nwannen. Ihre Planung war darauf gerichtet, die W.-Halle weitgehend zu erhal-\n\nten. Die Kläger unterzeichneten am 18. Februar 1997 einen schriftlichen Archi-\n\ntektenvertrag und begannen mit den Planungsarbeiten; die Beklagte unter-\n\nzeichnete den Vertrag am 20. Mai 1997. In der Vertragsurkunde ist unter 7.1.3. \n\nfür die Honorarermittlung bestimmt: \n\n\"Das Objekt besteht aus: \n\n1. Umbau und Sanierung W.-Halle \n\n2. Neubauten \n\n… \n\nzu Honorarzonen und Umbauzuschlag siehe § 9. 26“ \n\n9.26 lautet: \n\n\"Vereinbarung zu Honorarzone, Hebesatz, Umbauzuschlag, Nebenkostenpau-\n\nschale \n\n(1) Honorarzone (HZ), Hebesatz und Umbauzuschlag (ZU) \n\n(a) Umbau und Sanierung W.-Halle: HZ = IV + 25 %, ZU = 26 % (ausgenom-\n\nmen für Leistungsphase 9) \n\n(b) Neubauten: HZ = III + 50 % \n\n(c) Freianlagen: HZ IV, Mindestsatz (…) \n\n(2) Nebenkostenpauschale: \n\nAls Pauschale für sämtliche Nebenkosten nach § 7 HOAI werden 9 % des Ho-\n\nnorars vereinbart …“ \n\nIm Verlauf der Bauarbeiten ergab sich im Sommer 1997, daß anders als \n\nerwartet die Bausubstanz der W.-Halle nicht erhalten werden konnte. Die W.-\n\nHalle wurde vollständig abgerissen. Die Beklagte verlangte von den Klägern, \n\nbaubegleitend einen Neubau zu planen. Dies lehnten die Kläger als unseriös \n\nab. Die Parteien hoben einverständlich den Vertrag auf. \n\nDie Kläger haben ein Honorar für erbrachte Leistungen in Höhe von \n\n2.684.598,32 DM netto und für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von \n\n2.887.962,33 DM abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 1.412.873,00 \n\nDM errechnet. Unter Berücksichtigung von Zahlungen der Beklagten haben die \n\nKläger mit der Klage 3.014.143,90 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat \n\nder Klage hinsichtlich der erbrachten Leistungen in vollem Umfang und hinsicht-\n\nlich der nicht erbrachten Leistungen teilweise, insgesamt in Höhe von \n\n1.928.369,90 DM (= 985.959,87 €), stattgegeben. Die Berufung der Kläger hat-\n\nte nur hinsichtlich der Zinsen Erfolg; die Berufung der Beklagten hatte keinen \n\nErfolg. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-\n\nte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im \n\nangegriffenen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\n1. Das Berufungsgericht führt unter Einbeziehung der landgerichtlichen \n\nGründe aus, den Klägern stehe ein Honoraranspruch nach § 649 Satz 2 BGB \n\nzu. Bei einvernehmlicher Vertragsbeendigung aus einem wichtigen Grund, den \n\nder Architekt nicht zu vertreten habe, entfalle der Anspruch auf das volle Hono-\n\nrar abzüglich der ersparten Aufwendungen grundsätzlich nicht. Ein wichtiger, \n\nvon den Klägern zu vertretender Kündigungsgrund sei nicht gegeben. Die Klä-\n\nger treffe kein Verschulden an der Vertragsbeendigung. Der Abriß der W.-Halle \n\nsei nicht auf Betreiben der Kläger durchgeführt worden. Der erst nach Vertrags-\n\nschluß erkannte schlechte Zustand der Halle habe eine Neuerrichtung notwen-\n\ndig und die bisherigen Planungen hinfällig gemacht. Durch den Abriß sei eine \n\nneue Planungssituation entstanden, so daß es den Klägern nicht vorzuwerfen \n\nsei, daß sie sich geweigert hätten, ihre Planung \"ex tempore“ anzupassen und \n\nweiter baubegleitend mitzuplanen. Es bedürfe keiner besonderen Vereinbarung, \n\num einen Honoraranspruch des Architekten nach § 649 Satz 2 BGB zu begrün-\n\nden. \n\n2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. \n\nAnspruchsgrundlage für den Vergütungsanspruch der Kläger ist nicht \n\n§ 649 Satz 2 BGB. Die Kläger haben lediglich einen Anspruch gemäß § 645 \n\nAbs. 1 BGB auf Vergütung für die von ihnen erbrachten Leistungen. Ob die Be-\n\nklagte darüber hinaus für nicht erbrachte Leistungen haftet (§ 645 Abs. 2 BGB), \n\nkann nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. \n\na) Das von den Klägern geschuldete Werk ist aufgrund eines Mangels \n\nder Bausubstanz der W.-Halle unausführbar geworden. Dadurch sind die Kläger \n\nvon ihrer Leistungspflicht freigeworden (§ 275 BGB). Die Rechtsfolgen für den \n\nAnspruch auf die Gegenleistung bestimmen sich nach § 645 BGB. \n\nDaran ändert die nachträglich geschlossene Aufhebungsvereinbarung \n\nder Parteien nichts. Sie enthält keine Regelung über den Vergütungsanspruch \n\nder Kläger. Dieser richtet sich danach, welche Rechte die Kläger zum Zeitpunkt \n\nder Vertragsaufhebung geltend machen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni \n\n1973 - VII ZR 113/71, BauR 1973, 319, 320). Daher kann die Vertragsaufhe-\n\nbung nicht zu einer Anwendung des § 649 Satz 2 BGB führen. \n\nb) Der Unternehmer kann gemäß § 645 Abs. 1 BGB einen der geleiste-\n\nten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung sowie Ersatz der in der Vergü-\n\ntung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen, wenn das Werk vor der Abnahme \n\ninfolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes untergegan-\n\ngen, verschlechtert oder unausführbar geworden ist. Eine weitergehende Haf-\n\ntung des Bestellers setzt ein Verschulden des Bestellers voraus (§ 645 Abs. 2 \n\nBGB). \n\nDie Bausubstanz der W.-Halle ist wie ein von der Beklagten gelieferter \n\nStoff im Sinne des § 645 Abs. 1 BGB zu behandeln. Der Begriff \"Stoff“ umfaßt \n\nalle Gegenstände, aus denen, an denen oder mit deren Hilfe das Werk herzu-\n\nstellen ist (BGH, Urteil vom 30. November 1972 - VII ZR 239/71, BGHZ 60, 14, \n\n20). Der Besteller, der einen solchen Gegenstand liefert, trägt ohne Rücksicht \n\nauf etwaiges Verschulden die Verantwortung dafür, daß dieser Stoff zur Her-\n\nstellung des Werkes tauglich ist (BGH, Urteil vom 30. November 1972 - VII ZR \n\n239/71, BGHZ 60, 14, 19 f.). Das von den Klägern geschuldete Werk, die Sa-\n\nnierung der W.-Halle, war an der vorhandenen Bausubstanz auszuführen. \n\nDie Bausubstanz war mangelhaft. Dem Vertrag lag die Vorstellung der \n\nParteien zugrunde, daß der Zustand der W.-Halle ihre Erhaltung und Sanierung \n\nzulassen würde. Diese Beschaffenheit wies die W.-Halle nicht auf. \n\nc) Daß die Bausubstanz bereits bei Vertragsschluß mangelhaft war, steht \n\nder Anwendung des § 645 BGB nicht entgegen. Die Unmöglichkeit, eine Pla-\n\nnung umzusetzen, führt nicht zur Nichtigkeit des Werkvertrags nach § 306 BGB \n\n(BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 17/99, BauR 2001, 785, 788 \n\n= NZBau 2001, 761 = ZfBR 2001, 310). Fällt die Unmöglichkeit in den Verant-\n\nwortungsbereich des Unternehmers, haftet dieser nach den §§ 633 ff. BGB, die \n\nals Sonderregelung grundsätzlich die Anwendbarkeit der §§ 306, 307 BGB aus-\n\nschließen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 17/99, aaO.). Be-\n\nruht die Unausführbarkeit des Werks auf einem Mangel des von dem Besteller \n\ngelieferten Stoffes, ist es sachgerecht, daß dieser nach § 645 BGB haftet. Der \n\nBesteller ist der Gefahr für das Werk, die sich aus dem von ihm zur Verfügung \n\ngestellten Stoff ergibt und die zur Unausführbarkeit des Werks geführt hat, nä-\n\nher als der Unternehmer (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 1997 - VII ZR 17/96, \n\nBGHZ 136, 303, 308). Für die Bewertung der Interessenlage der Parteien ist es \n\nunerheblich, ob der Stoff bereits bei Vertragsschluß unerkannt mangelhaft war \n\noder erst nachträglich geworden ist. \n\nd) Es ist unerheblich, daß die Kläger sich geweigert haben, einen Neu-\n\nbau zu planen. Die Planung und Durchführung einer Neuerrichtung schuldeten \n\ndie Kläger nicht. \n\nDie Kläger haben es in dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag \n\nübernommen, den von ihnen im Rahmen des Wettbewerbs eingereichten Ent-\n\nwurf zu verwirklichen, der die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz vorsah. \n\nDie Honorarvereinbarung der Parteien ist auf die Planung und Durchführung \n\neines Umbaus abgestimmt. Ein Neubau ist ein anderes Werk als ein Umbau. \n\nUnerheblich ist es, daß sich der Anteil der zu erhaltenden Bausubstanz \n\nnach dem Vortrag der Beklagten, der in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist, \n\nwährend der Ausführung des Werks bereits erheblich verringert hatte und die \n\nKläger ihre Planung insoweit angepaßt hatten. Maßgeblich für die Bestimmung \n\nder vereinbarten Leistungspflicht der Kläger sind die übereinstimmenden Vor-\n\nstellungen der Parteien beim Vertragsschluß. Zu diesem Zeitpunkt haben die \n\nParteien nicht damit gerechnet, daß ein vollständiger Abriß der W.-Halle erfor-\n\nderlich werden würde. \n\ne) Der Architektenvertrag enthält keine von § 645 BGB abweichende Ri-\n\nsikoverteilung. \n\nf) Ob die Kläger einen Anspruch auf Vergütung auch für die von ihnen \n\nnicht erbrachten Leistungen haben, läßt sich nach den bisher getroffenen Fest-\n\nstellungen nicht beurteilen. Eine über § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB hinausgehende \n\nHaftung setzt ein Verschulden des Bestellers voraus (§ 645 Abs. 2 BGB). Hier-\n\nzu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Dies wird es \n\nnachzuholen haben. \n\nII. \n\n1. Das Berufungsgericht hält die Honorarvereinbarung auch insoweit für \n\nwirksam, als diese eine Vergütung vorsieht, die über die Mindestsätze der HOAI \n\nhinausgeht. Die Kläger hätten den Vertrag am 18. Februar 1997 unterschrieben \n\nund sofort mit den Arbeiten begonnen. Es erscheine angesichts des Zeitdrucks, \n\nunter dem die Baumaßnahme gestanden habe, als treuwidrig im Sinne des \n\n§ 242 BGB, wenn die Beklagte den Klägern die mangelnde Schriftform bis zu \n\nihrer eigenen Unterschrift vorhalte, auf welche die Kläger keinen Einfluß gehabt \n\nhätten. \n\n2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. \n\nDie Honorarvereinbarung und die Vereinbarung über die Nebenkosten in \n\ndem schriftlichen Vertrag vom 18. Februar/20. Mai 1997 sind nicht gemäß § 4 \n\nAbs. 4 und § 7 Abs. 3 HOAI unwirksam, denn sie sind bei Auftragserteilung ge-\n\ntroffen worden. \n\nAuftragserteilung im Sinne des § 4 Abs. 4 HOAI ist der Vertragsschluß \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1985 - VII ZR 320/84, BauR 1985, 582, 583 = ZfBR \n\n1985, 222). Die Parteien haben den Vertrag schriftlich am 18. Februar/20. Mai \n\n1997 geschlossen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Parteien \n\nschon zuvor einen Vertrag geschlossen hätten. Daß die Kläger mit den Arbeiten \n\nbegonnen haben, bevor der Vertrag für die Beklagte unterschrieben worden ist, \n\nerlaubt nicht, einen früheren Vertragsschluß anzunehmen. Sie haben damit le-\n\ndiglich den besonderen Beschleunigungsinteressen der Beklagten Rechnung \n\ngetragen. \n\nIII. \n\n1. Das Berufungsgericht hält den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz \n\nvom 30. Juli 2002 für verspätet. Es hat sich deshalb mit den dort vorgebrachten \n\nEinwänden der Beklagten gegen das vom Landgericht eingeholte Sachverstän-\n\ndigengutachten und gegen die auf dieser Grundlage zuerkannte Höhe des Ho-\n\nnorars nicht auseinandergesetzt. Es führt aus, die fristgemäße Berufungsbe-\n\ngründung vom 13. Mai 2002 rechtfertige für sich alleine nicht eine Abänderung \n\ndes angefochtenen Urteils. Diese Begründung sei nicht hinreichend substanti-\n\niert. Der Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 30. Juli 2002 sei als eine \n\nweitere Berufungsbegründung anzusehen, die außerhalb der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist vorgelegt worden sei. Dieser ergänzende Vortrag könne gemäß \n\n§§ 520 Abs. 3 Nr. 2-4, 530 ZPO nicht berücksichtigt werden. Es komme nicht \n\ndarauf an, ob der Rechtsstreit durch die Zulassung des Vorbringens in dem \n\nSchriftsatz vom 30. Juli 2002 verzögert werde. \n\n2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsge-\n\nricht hätte sich mit den Einwänden der Beklagten in dem Schriftsatz vom \n\n30. Juli 2002 auseinandersetzen müssen. \n\na) Der Schriftsatz enthält rechtliche Überlegungen, deren Behandlung \n\ndas Berufungsgericht ohnehin nicht aus Präklusionsgründen verweigern durfte. \n\nDies gilt insbesondere für die Rechtsfragen, welche Kosten anrechenbar sind, \n\nwelche Honorarzone anwendbar ist, wie die erbrachten Leistungen zu bewerten \n\nsind, ob die Berechnungen zutreffend sind und ob sie den Grundlagen der \n\nHOAI entsprechen. Diese Fragen sind vom Gericht auf der vom Sachverständi-\n\ngen ermittelten Tatsachengrundlage zu beantworten. Die rechtliche Beurteilung \n\ndarf das Gericht nicht dem Sachverständigen überlassen. \n\nb) Soweit sich der Schriftsatz auf Tatsachen bezieht, die bereits in der \n\nersten Instanz vorgetragen worden sind, kommt eine Präklusion ebenfalls nicht \n\nin Betracht. Dies betrifft insbesondere den Vortrag, der sich mit dem Inhalt des \n\nin erster Instanz vorgelegten Privatgutachtens deckt. Das in erster Instanz vor-\n\ngelegte Privatgutachten war bereits substantiierter Parteivortrag, den das Ge-\n\nricht hätte zur Kenntnis nehmen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober \n\n2001 - IV ZR 205/00, NJW-RR 2002, 166, 167 = BGHReport 2002, 153; Urteil \n\nvom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - NJW 2001, 77, 78). \n\nc) Auch soweit der Schriftsatz neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel \n\nenthält, durfte das Berufungsgericht ihn nicht zurückweisen ohne zu prüfen und \n\ndarzulegen, ob eine Verzögerung des Rechtsstreits drohte. \n\nDie Auslegung der §§ 520 Abs. 3, 530 ZPO, die das Berufungsgericht \n\nvorgenommen hat, ist rechtsfehlerhaft. Eine Zurückweisung verspäteten Vor-\n\nbringens ist nur dann zulässig, wenn die Zulassung zu einer Verzögerung des \n\nVerfahrens führen würde. \n\nFür Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die entgegen §§ 520 und 521 Abs. \n\n2 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht werden, erklärt § 530 ZPO § 296 Abs. 1 \n\nund 4 ZPO für entsprechend anwendbar. Gemäß § 296 Abs. 1 ZPO sind ver-\n\nspätet vorgebrachte Angriffs- oder Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn ihre \n\nZulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Par-\n\ntei die Verspätung genügend entschuldigt. Die in einer Präklusion liegende Ein-\n\nschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist verfassungsrechtlich nur \n\ndann gerechtfertigt, wenn diese der Abwehr pflichtwidriger Verfahrensverzöge-\n\nrungen dient (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 903/85, BVerfGE \n\n75, 302 = NJW 1987, 2733, 2735). Diese verfassungsrechtlichen Anforderun-\n\ngen bestehen auch nach dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom \n\n27. Juli 2001 unverändert fort. \n\nDas Berufungsgericht durfte nicht über die Präklusionsbestimmungen \n\ndes § 530 ZPO hinaus das Vorbringen mit der Begründung zurückweisen, es \n\nliege eine weitere Berufungsbegründung nach Ablauf der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist vor. \n\nIV. \n\n1. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht, dessen Ausführungen \n\nes stillschweigend folgt, der Auffassung, der Umbauzuschlag sei auf das Hono-\n\nrar für den gesamten Altbau (Bauteil 1) zu beziehen. Dies folge daraus, daß die \n\nHonorarabrechnung nach der HOAI einheitlich für ein Objekt zu erfolgen habe. \n\nLiege eine Baumaßnahme vor, die insgesamt eine Trennung nicht zulasse, weil \n\nwesentliche Umbauteile mit Neubauten untrennbar verbunden seien, liege ins-\n\ngesamt ein Umbau vor. Eine Trennung in diesem Sinne könne innerhalb des \n\nBauteils 1 \"Altbau\" nicht vorgenommen werden. \n\n2. Dies ist rechtsfehlerhaft. \n\na) Die Parteien haben eine Vereinbarung über den Umbauzuschlag ge-\n\ntroffen. Ob dieser Zuschlag sich auf das Honorar für den gesamten Bauteil 1 \n\nbeziehen sollte, oder nur auf die Teile des Gebäudes, bei denen vorhandene \n\nBausubstanz tatsächlich verarbeitet worden ist, ist eine Frage der Vertragsaus-\n\nlegung. Das Berufungsgericht hat den Vertrag insoweit nicht ausgelegt. Dies \n\nwird es nachzuholen haben. \n\nb) Die HOAI regelt den preisrechtlichen Rahmen, in dem Honorarverein-\n\nbarungen zulässig sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95, \n\nBGHZ 133, 399, 401 f.; BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 380/00, \n\nBauR 2001, 1926, 1927 = NZBau 2001, 690 = ZfBR 2002, 59). Sie kann bei der \n\nAuslegung vertraglicher Vereinbarungen nur insofern von Bedeutung sein, als \n\nim Zweifel anzunehmen ist, daß die Parteien eine zulässige Honorarvereinba-\n\nrung treffen wollten. Ob das von der Beklagten behauptete Verständnis der \n\nVereinbarung des Umbauzuschlags zu einem preisrechtlich nicht zulässigen \n\nHonorar geführt hätte, kann nach den bisherigen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht beurteilt werden. \n\nV. \n\n1. Das Berufungsgericht hat sich der Auffassung des Landgerichts ange-\n\nschlossen, es gehe nicht um ein einheitliches Bauwerk, sondern um mehrere \n\ngetrennte Bauwerke. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, eine Zusammen-\n\nfassung der Bauteile 2 bis 4, wie sie von den Parteien vorgenommen worden \n\nsei, entspreche nicht den Regelungen der HOAI; es handele sich jeweils um \n\neinzelne Gebäude im Sinne des § 22 HOAI. Der Bauteil 3 (Seminarpavillon) \n\nkönne unabhängig vom Bauteil 1 (Altbau) genutzt werden; er sei funktional und \n\nkonstruktiv selbständig. Bauteil 2 (Verwaltungsgebäude) und Bauteil 4 (Tiefga-\n\nrage) seien getrennte Gebäude; die Tiefgarage diene primär den Besuchern der \n\nW.-Halle und den Besuchern des Seminargebäudes und sei daher funktionell \n\nselbständig. Aus dem Architektenvertrag lasse sich nicht herleiten, daß die Par-\n\nteien eine andere Objekteinteilung vereinbart hätten; im übrigen bestünden ge-\n\ngen eine von § 22 HOAI abweichende Vereinbarung Bedenken, weil die von der \n\nHOAI vorgegebenen Mindestsätze unterschritten werden könnten. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts ist der vom Landgericht herangezo-\n\ngene Sachverständige den Einwänden der Beklagten hinreichend nachgegan-\n\ngen und zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt. Der entgegengesetzte \n\nVortrag der Beklagten sei insoweit auch in der Berufungsinstanz unsubstantiiert \n\ngeblieben. \n\n2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Parteien haben vereinbart, daß der Bauteil 1 als ein Gebäude und \n\ndie Bauteile 2, 3 und 4 als ein weiteres Gebäude abgerechnet werden sollten \n\n(a). Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob diese Vereinbarung wirksam \n\nist. Nach den bisherigen Feststellungen läßt sich nicht beurteilen, ob die Ver-\n\neinbarung preisrechtlich zulässig ist (b). \n\na) Die Parteien haben in dem Architektenvertrag unter der Überschrift \n\nHonorarermittlung festgelegt, das Objekt bestehe aus „1. Umbau u. Sanierung \n\nW.-Halle“ und „2. Neubauten“. In der dem Vertrag als Anlage 3 beigefügten vor-\n\nläufigen Honorarberechnung sind die Bauteile 2, 3 und 4 als ein Gebäude abge-\n\nrechnet. Dies läßt nur die Auslegung zu, daß bei der Honorarberechnung der \n\nBauteil 1 als ein Gebäude und die Bauteile 2, 3 und 4 als ein weiteres Gebäude \n\nbehandelt werden sollten. Dieses Verständnis der Honorarvereinbarung haben \n\nauch die Parteien ihren Berechnungen übereinstimmend zugrunde gelegt. \n\nb) Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob die von den Parteien \n\nvereinbarte Regelung zu einem Honorar führt, das sich in dem preisrechtlich \n\nzulässigen Rahmen hält. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Honorar-\n\nvereinbarung sei unwirksam, weil sie von § 22 HOAI abweiche, ist rechtsfehler-\n\nhaft. § 22 HOAI enthält keine Regelung über die Zulässigkeit von Honorarver-\n\neinbarungen. \n\nGemäß § 4 Abs. 2 HOAI können die Mindestsätze der HOAI grundsätz-\n\nlich nicht unterschritten werden. Das bedeutet, daß eine Honorarvereinbarung \n\ndann unzulässig ist, wenn sie zu einem Honorar führt, das das von der HOAI \n\nvorgesehene Mindesthonorar unterschreitet. Orientiert sich die Honorarverein-\n\nbarung an den nach der HOAI maßgeblichen Abrechnungsfaktoren, kann die \n\nZulässigkeit der Honorarvereinbarung nicht isoliert für einen einzelnen Abrech-\n\nnungsfaktor festgestellt werden. Die Zulässigkeit einer Honorarvereinbarung \n\nkann nur bei ihrer vollständigen Anwendung beurteilt werden. \n\nDas Berufungsgericht wird zu ermitteln haben, welches Honorar sich \n\nnach den von den Parteien vereinbarten Bemessungsregelungen ergibt und ob \n\ndieses Honorar niedriger ist als das Mindesthonorar. \n\nc) Bei der Ermittlung des Mindesthonorars wird das Berufungsgericht zu \n\nberücksichtigen haben, daß die bisherigen Feststellungen nicht die Beurteilung \n\ntragen, daß die einzelnen Bauteile verschiedene Gebäude im Sinne des § 22 \n\nAbs.1 HOAI und daher getrennt abzurechnen sind. Für die Abgrenzung kommt \n\nes darauf an, ob die Bauteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu \n\neiner Einheit zusammengefaßt sind (BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 – VII ZR \n\n461/00, BauR 2002, 817). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage dieser \n\nMaßstäbe insbesondere auch prüfen müssen, welche Bedeutung der so ge-\n\nnannte Verbindungsgang zwischen den Bauteilen 1 und 3 für die funktionelle \n\nZuordnung der Bauteile hat. \n\nDressler Thode Haß \n\n Wiebel Kuffer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__16-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/vii-zr-16-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 645","ref_norm":"645","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":5},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 521","ref_norm":"521","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__16-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__16-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/vii-zr-16-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR__16-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:13:24.413499+00:00"}}