{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_373-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-02-10","aktenzeichen":"VII ZR 373/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 373/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. Februar 2005 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juli 2003 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt die Herausgabe zweier Bürgschaftsurkunden, die er \n\nder Beklagten überlassen hat. \n\nDer Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das er durch die a.-GmbH \n\nbebauen läßt. Der Kläger ist deren alleiniger geschäftsführender Gesellschafter. \n\nDie a.-GmbH beauftragte die Beklagte mit Rohbauarbeiten. Die Beklagte ver-\n\nlangte die im Bauvertrag vereinbarte Sicherheit für die von ihr zu erbringenden \n\nVorleistungen. Auf dieses Verlangen hin übersandte der Kläger die beiden strei-\n\ntigen, auf den Bauvertrag bezogenen Bürgschaftsurkunden, die jedoch nicht die \n\na.-GmbH, sondern den Kläger persönlich als Hauptschuldner ausweisen. \n\nDie Beklagte erklärte sich mit diesen Sicherheiten einverstanden unter \n\nder Voraussetzung, daß sich der Kläger verpflichte, aus dem Werkvertrag sich \n\nergebende Ansprüche gegenüber den Bürgen anzuerkennen, wenn und soweit \n\nsolche Ansprüche von der a.-GmbH anerkannt oder gegen diese vollstreckbar \n\nausgeurteilt würden. Hierzu war der Kläger nicht bereit. \n\nDaraufhin verlangte und erhielt die Beklagte zwei weitere Bürgschaften \n\nderselben Banken, die nunmehr die a.-GmbH als Hauptschuldnerin ausweisen. \n\nDer Aufforderung, die zuerst übergebenen beiden Bürgschaften zurückzusen-\n\nden, kam die Beklagte nicht nach. \n\nHinsichtlich dieser beiden Bürgschaftsurkunden hat das Landgericht eine \n\nungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten angenommen und sie verurteilt, \n\ndie Urkunden an den Kläger herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat das im \n\nErgebnis bestätigt. Es hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die \n\nRevision wegen der für grundsätzlich gehaltenen Frage zugelassen, ob der \n\nAustausch eines Hauptschuldners nur mit Zustimmung des Bürgen vorgenom-\n\nmen werden dürfe. Die Revision der Beklagten strebt die Abweisung der Klage \n\nan. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist zulässig, obwohl ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist. \n\nDie vom Berufungsgericht als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage bedarf, so-\n\nweit sie sich überhaupt stellt, keiner Klärung durch das Revisionsgericht, da sie \n\nkeine rechtlichen Zweifel aufwirft. Der Senat ist gleichwohl an die Zulassung \n\ndurch das Berufungsgericht gebunden, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO. \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die beiden \n\nersten, den Kläger als Hauptschuldner bezeichnenden Bürgschaftsurkunden \n\nohne Rechtsgrund erlangt. Die Verpflichtung, die Werklohnansprüche der Be-\n\nklagten zu sichern, habe allein für die a.-GmbH als Auftraggeberin bestanden. \n\nNur für deren Verbindlichkeit hätten sich die Banken auch verbürgen wollen. \n\nEin Rechtsgrund ergebe sich ferner nicht aus einer \"möglichen Abspra-\n\nche\" der Parteien, nach welcher die Bürgschaften eine persönliche Verpflich-\n\ntung des Klägers gegenüber der Beklagten auf Zahlung des Werklohns aus \n\ndem Werkvertrag hätten sichern sollen. Mit einer solchen Absprache habe der \n\nInhalt der Bürgschaften nachträglich wesentlich verändert und der Haupt-\n\nschuldner ausgetauscht werden sollen. Bei Berücksichtigung der schutzwürdi-\n\ngen Belange der Bürgen könne der Hauptschuldner nur mit Zustimmung der \n\nBürgen ausgetauscht werden. \n\nII. \n\nDagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Die Beklag-\n\nte ist zur Herausgabe der streitigen Bürgschaftsurkunden verpflichtet, da sie \n\ndiese ohne Rechtsgrund erhalten hat. \n\n1. Zu Recht stellt die Revision nicht in Frage, daß sich aus dem zwischen \n\nder a.-GmbH und der Beklagten geschlossenen Werkvertrag kein Rechtsgrund \n\nfür die Begebung der Bürgschaftsurkunden mit dem Kläger als Hauptschuldner \n\nergibt. Dieser Vertrag verpflichtet als Auftraggeber mit den von diesem zu stel-\n\nlenden Sicherheiten allein die GmbH. \n\n2. Auch eine vom Berufungsgericht als „möglich“ bezeichnete und daher \n\nim Revisionsrechtszug trotz hierfür in den Feststellungen fehlender hinreichen-\n\nder Anhaltspunkte zu unterstellende nachträgliche Absprache der Parteien, die \n\nBürgschaften sollten „eine persönliche Verpflichtung des Klägers gegenüber der \n\nBeklagten auf Zahlung des Werklohns aus dem Werkvertrag vom 12. Juli 2001 \n\nsichern“, wäre nicht geeignet, einen Rechtsgrund für die Beklagte darzustellen, \n\naufgrund dessen die Herausgabe der streitigen Bürgschaftsurkunden verwei-\n\ngert werden könnte. \n\na) Das Berufungsgericht hat keine persönliche Verpflichtung des Klägers \n\nzur Werklohnzahlung festgestellt, zu deren Sicherung eine solche Absprache \n\ndienen könnte. Aus dem festgestellten Sachverhalt und dem im Revisions-\n\nrechtszug zugrundezulegenden Streitstoff sind hierfür keine ausreichenden An-\n\nhaltspunkte zu entnehmen. Insbesondere geben die im Berufungsurteil festge-\n\nstellten Begleitumstände der Übersendung der Bürgschaftsurkunden nichts da-\n\nfür her, die Parteien hätten sich darauf verständigt, der Kläger solle aus dem \n\nWerkvertrag persönlich verpflichtet werden. Dann ginge eine zu unterstellende \n\nSicherungsabrede mangels zu sichernder Forderung ins Leere. \n\nb) Das Berufungsgericht hat ferner frei von Rechtsfehlern und daher in \n\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die streitigen Bürgschaftsur-\n\nkunden dahin ausgelegt, daß sich die Banken von vornherein allein für die Ver-\n\nbindlichkeiten der a.-GmbH, dagegen nicht für eine Verpflichtung des Klägers \n\nverbürgt haben. Die gegen diese Auslegung gerichteten Angriffe der Revision \n\ngreifen nicht durch; sie zielen lediglich auf eine abweichende Würdigung der \n\nvom Berufungsgericht berücksichtigten Umstände. \n\nHatte die in den streitigen Urkunden niedergelegte Verpflichtung der \n\nBürgen nicht die Sicherung einer Schuld des Klägers zum Inhalt, so konnte sie \n\nder Erfüllung der vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen nachträglichen \n\nSicherungsverpflichtung des Klägers nicht dienen. Dem Berufungsgericht ist \n\ndarin zuzustimmen, daß die Parteien durch eine derartige Sicherungsabrede \n\nden Inhalt der Bürgschaftserklärung der Banken ohne deren Beteiligung nicht \n\nabändern konnten. Für eine Zustimmung der Banken zu einer solchen Inhalts-\n\nänderung der Bürgschaftsverpflichtung ist dem festgestellten Sachverhalt nichts \n\nzu entnehmen. Im Gegenteil läßt die Tatsache, daß die Banken wenig später \n\nBürgschaftsurkunden für dieselbe werkvertragliche Verpflichtung herausgege-\n\nben haben, in denen nunmehr auch der Hauptschuldner zutreffend bezeichnet \n\nist, darauf schließen, daß sie sich weiterhin für die Verbindlichkeiten der a.-\n\nGmbH verbürgen wollten. Können die Bürgschaftsurkunden aus diesen Grün-\n\nden nichts zur Erfüllung der vom Berufungsgericht für möglich erachteten Si-\n\ncherungsverpflichtung des Kläger beitragen, so kann eine solche Sicherungsab-\n\nrede keinen Rechtsgrund für die Beklagte darstellen, die streitigen Urkunden zu \n\nbehalten. \n\n3. Dem Herausgabeverlangen des Klägers kann nicht entgegengehalten \n\nwerden, der Kläger sei als Eigentümer des Grundstücks und damit Nutznießer \n\nder Leistungen der Beklagten nach Treu und Glauben verpflichtet, seinerseits \n\nSicherheiten zu stellen. Dafür ist unter den gegebenen Umständen kein Raum. \n\nDie Beklagte hat durch die beiden weiteren Bankbürgschaften mit der a.-GmbH \n\nals Hauptschuldnerin die werthaltige Sicherheit erhalten, die sie aus dem Werk-\n\nvertrag beanspruchen kann. \n\nDressler Thode Wiebel \n\n Kuffer Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_373-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/vii-zr-373-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_373-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_373-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/vii-zr-373-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_373-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:25:17.729154+00:00"}}