{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_372-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-12-08","aktenzeichen":"VII ZR 372/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 a. F. Zur Haftung eines konzernbeherrschenden Gesellschafters für fehlerhafte An- gaben in einem Prospekt, der zum Vertrieb einer Immobilienanlage herausge- geben wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n8. Dezember 2005 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 372/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB § 276 a. F. \n\nZur Haftung eines konzernbeherrschenden Gesellschafters für fehlerhafte An-\n\ngaben in einem Prospekt, der zum Vertrieb einer Immobilienanlage herausge-\n\ngeben wurde. \n\nBGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 372/03 - OLG Karlsruhe \n\n LG Mannheim \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-\n\nter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2003 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 \n\nabgewiesen worden ist. \n\nDie Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 3. Dezember \n\n2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage we-\n\ngen des Zinses, der über den erstinstanzlich zugesprochenen \n\nZinsanspruch hinausgeht, abgewiesen wird. \n\nDie Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Berufungsverfah-\n\nrens als Gesamtschuldner. Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten ih-\n\nrer Nichtzulassungsbeschwerde. Der Beklagte zu 2 trägt die Kos-\n\nten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt Schadensersatz. Er möchte das als Vermögensanla-\n\nge erworbene Teil- und Sondereigentum an einem Hotel und einem darin gele-\n\ngenen Hotelzimmer rückübertragen und seine in diesem Zusammenhang getä-\n\ntigten Aufwendungen erstattet erhalten. Er wirft den beiden Beklagten falsche \n\nAngaben im Verkaufsprospekt vor. \n\n2 \n\nDer Kläger hat das Objekt von der Beklagten zu 1 erworben. Nahezu Al-\n\nleingesellschafterin der Beklagten zu 1 war die S. GmbH & Co. KG (künftig: \n\nS. I), die die Baubetreuerin war. Deren Mehrheitsgesellschafter war mit einer \n\nBeteiligung von 76,75 % der Beklagte zu 2. Dieser war zugleich Geschäftsfüh-\n\nrer ihrer Komplementär-GmbH. Die S. I hat den Erwerbsvertrag mit dem Kläger \n\nfür die Beklagte zu 1 als deren Vertreterin abgeschlossen und ist sämtlichen \n\nvertraglichen Pflichten der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger als Gesamt-\n\nschuldnerin beigetreten. \n\n3 \n\nMit dem Erwerbsvertrag verknüpft ist eine Reihe weiterer Verträge des \n\nKlägers mit jeweils unterschiedlichen Gesellschaften der S.-Gruppe. Zwei die-\n\nser Verträge betreffen die Hausverwaltung und die Bewirtschaftung des Hotels \n\ndurch Vermietung an einen Hotelbetreiber. Mit der V. GmbH hat der Kläger ei-\n\nnen Finanzierungsvermittlungs- und Bearbeitungsvertrag geschlossen. An die-\n\nser Gesellschaft waren der Beklagte zu 2 zu 43,2 % und die S. I zu 51 % betei-\n\nligt. \n\n4 \n\nDer Prospekt ist von der mit dem Vertrieb der Hotelzimmer befassten \n\nV. GmbH herausgegeben worden. Er enthält unter anderem Angaben über die \n\nVermietung des Hotels an einen im Hotelgewerbe erfahrenen Betreiber, über \n\ndessen Bonität sowie über verschiedene Bedingungen des Mietvertrages. Die \n\nAngaben haben sich als in wesentlichen Punkten unvollständig und irreführend \n\nherausgestellt. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Zahlungsklage gegen beide Beklagten in bean-\n\ntragter Höhe Zug um Zug gegen Rückübereignung stattgegeben und die Ver-\n\npflichtung der beiden Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens festgestellt. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu 1 unter Klar-\n\nstellung des landgerichtlichen Tenors zum Zinsanspruch zurückgewiesen. Ihre \n\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. \n\nAuf die Berufung des Beklagten zu 2 hat das Oberlandesgericht die ge-\n\ngen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die insoweit vom \n\nBerufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält, wie die Revision nicht in Frage stellt, ver-\n\nschiedene Angaben in dem Prospekt für unzutreffend, zumindest irreführend, \n\nnimmt eine Kausalität zwischen den Prospektmängeln und der Entscheidung \n\ndes Klägers an, die Immobilie zu erwerben, und hält die Voraussetzungen einer \n\nVerwirkung oder Verjährung für nicht gegeben. \n\n10 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Beklagte zu 2 \n\ngleichwohl dem Kläger keinen Schadensersatz, weil er im Gegensatz zur Be-\n\nklagten zu 1 nicht Prospektverantwortlicher im Sinne der Prospekthaftungsre-\n\ngeln sei. \n\n11 \n\nEine Prospekthaftung im weiteren Sinne komme nicht in Betracht. Die \n\nVoraussetzungen einer Prospekthaftung im engeren Sinne seien ebenfalls nicht \n\ngegeben. Insbesondere habe der Beklagte zu 2 nicht hinter dem Anlagenobjekt \n\nals besonderen Einfluss ausübender Gesellschafter oder Mitverantwortlicher \n\n(Hintermann) gestanden. Es gebe keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, \n\ndass der Prospekt mit seinem Wissen in den Verkehr gelangt sei. Der Beklagte \n\nzu 2 habe bekundet, er habe sich jeweils nur mit der technischen Seite von Pro-\n\njekten befasst, dagegen nicht mit der kaufmännischen Konzeption und dem \n\nVertrieb. Allein mit der \"beruflichen und gesellschafterlichen Stellung\" im \n\nS.-Konzern lasse sich eine Haftung des Beklagten zu 2 als Hintermann nicht \n\nbegründen. Die bloße abstrakte Möglichkeit einer Einflussnahme genüge nicht. \n\nVielmehr setze eine Haftung einen im Einzelfall festzustellenden, konkreten Bei-\n\ntrag im Rahmen der Konzeptionierung und Vermarktung des Projektes voraus, \n\nder im Prospekt seinen Niederschlag gefunden habe, möge dieser Beitrag auch \n\nbloß in dem Wissen um die Verteilung des Prospektes zur Interessentenwer-\n\nbung bestanden haben. \n\nII. \n\n12 \n\nDas hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Beklagte zu 2 hat \n\nnach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne für den Schaden \n\ndes Klägers einzustehen. Er ist für die Angaben im Prospekt mit verantwortlich. \n\n13 \n\n1. Der Bundesgerichtshof hat die für die Beteiligung an einer Publikums-\n\nKG entwickelten Grundsätze der Haftung für den Inhalt eines Verkaufsprospek-\n\ntes auf das Bauherrenmodell, auf Anlagemodelle, die am so genannten \"Ham-\n\nburger Modell\" orientiert sind, sowie auf das Bauträgermodell übertragen und \n\nweiter entwickelt (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 340/88, BGHZ 111, \n\n314; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213; Urteil \n\nvom 7. September 2000 - VII ZR 443/99, BGHZ 145, 121; jeweils m.w.N.; vgl. \n\nauch Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 26/03, BauR 2004, 330 = NZBau \n\n2004, 98 = ZfBR 2004, 163). \n\n14 \n\nDanach haftet eine Person wegen falscher oder unvollständiger Pros-\n\npektangaben unabhängig von einer Beteiligung an einem Vertrag mit dem Er-\n\nwerber als so genannter Hintermann unter anderem dann, wenn sie auf die \n\nKonzeption des konkreten Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und \n\ndamit für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Nicht entscheidend \n\nist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben \n\nist. Ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verant-\n\nwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 26. September \n\n1991 aaO). Ob ein Beteiligter als so genannter Hintermann anzusehen ist, \n\nhängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei die gesellschafts-\n\nrechtliche Funktion sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für \n\neine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen können (BGH, \n\nUrteil vom 7. September 2000 aaO). \n\n15 \n\n2. Nach diesen Grundsätzen haftet auch der Beklagte zu 2 für die Fehler \n\nim Prospekt. Da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen getrof-\n\nfen hat und weiterer Vortrag nicht zu erwarten ist, hat der Senat in der Sache \n\nabschließend zu entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die von ihm festgestellten Um-\n\nstände nicht vollständig in der erforderlichen Gesamtwürdigung berücksichtigt. \n\nEine rechtlich zutreffende Beurteilung des festgestellten Sachverhalts kann nur \n\nzur Bejahung eines beherrschenden Einflusses des Beklagten zu 2 auch auf \n\ndas hier in Rede stehende Projekt führen und lässt keine andere Beurteilung zu \n\nals die, dass der zur Bewerbung dieses Projekts erstellte Prospekt mit seiner \n\nKenntnis in den Verkehr gebracht worden ist, mag der Beklagten zu 2 auch in-\n\nhaltlich an der Prospektgestaltung nicht beteiligt gewesen sein. \n\n17 \n\na) Der Beklagte zu 2 war vielfacher Gesellschafter im S.-Konzern. Seine \n\nBeteiligungen waren so gestaltet, dass jedenfalls die am Geschäft mit dem Klä-\n\nger beteiligten Gesellschaften sich teils unmittelbar, teils mittelbar in seiner \n\nHand befanden. Er konnte durch seine vielfach verschachtelte und herausra-\n\ngende Gesellschafterstellung die Geschäftspolitik und mit ihr die Konzeption \n\ndes Verkaufsmodells bestimmen. \n\n18 \n\nDer Beklagte zu 2 war nicht nur in der Konzernleitung tätig. Er war au-\n\nßerdem durch unmittelbare und mittelbare Beteiligungen beherrschender Ge-\n\nsellschafter der V. GmbH, die für den Prospekt verantwortlich zeichnete. Er war \n\nzudem mit Projektplanungen befasst. Des weiteren war er Gesellschafter-\n\nGeschäftsführer gerade in derjenigen Gesellschaft , die den Erwerbsvertrag mit \n\ndem Kläger, wenn auch als Vertreterin der Beklagten zu 1, tatsächlich abge-\n\nschlossen und alle Vertragspflichten der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger \n\nmit übernommen hat. Es ist ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 2 als kon-\n\nzernbeherrschender Gesellschafter und zugleich Gesellschafter-Geschäfts-\n\nführer der den Vertragsschluss tätigenden Einzelgesellschaft keinen Einfluss \n\nauf die Konzeption des Hotelprojektes genommen hat, zumal er wie ein Allein-\n\ngesellschafter ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Verwirkli-\n\nchung des Projektes hatte und die Gestaltung der Hotelzimmerkonstruktion von \n\nihm mit erarbeitet wurde. \n\n19 \n\nb) Aus der besonderen, auf seine Person konzentrierten gesellschafts-\n\nrechtlichen Konstruktion und vor allem seiner Stellung als Geschäftsführer er-\n\ngibt sich ferner, dass der fehlerhafte Prospekt nicht anders als mit Kenntnis des \n\nBeklagten zu 2 in den Verkehr gebracht worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob \n\nder Beklagte zu 2 über Einzelheiten Bescheid wusste. Es genügt die Kenntnis \n\ndes Gesamtkonzeptes sowie der Ausgabe des Prospektes an das interessierte \n\nPublikum. \n\nIII. \n\n20 \n\n21 \n\nDie Maßgabe zum Zinsausspruch ist in gleicher Weise erforderlich wie in \n\nder Entscheidung des Berufungsgerichts gegenüber der Beklagten zu 1. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO \n\nDressler Hausmann Wiebel \n\n Kniffka Bauner \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 03.12.2002 - 1 O 7/02 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.06.2003 - 8 U 4/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_372-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/vii-zr-372-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_372-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_372-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/vii-zr-372-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_372-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:20:17.358056+00:00"}}