{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_353-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-01-13","aktenzeichen":"VII ZR 353/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Januar 2005 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HOAI § 4 Abs. 1 und 2; § 8 Abs. 1 a) Fordert der Architekt nach Kündigung eines Vertrages Honorar für die erbrachte Leistung, hat er in der Schlußrechnung die erbrachten (Teil-) Leistungen darzu- legen und das sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ermittelte anteili- ge Honorar. b) Der Architekt ist auch dann nicht gehindert, den sich auf der Grundlage der Ho- norarvereinbarung ermittelten Anteil eines Pauschalhonorars zu fordern, wenn die Honorarvereinbarung wegen unzulässiger Unterschreitung des Mindestsat- zes unwirksam ist. c) Die Prüffähigkeit einer Schlußrechnung darf dann nicht mit der Begründung ver- neint werden, der Architekt habe keine an der HOAI orientierte Abrechnung nach Mindestsätzen vorgenommen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. September 2001 – VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926 = ZfBR 2002, 59).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVII ZR 353/03 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nVerkündet am: \n13. Januar 2005 \nSeelinger-Schardt \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHOAI § 4 Abs. 1 und 2; § 8 Abs. 1 \n\na) Fordert der Architekt nach Kündigung eines Vertrages Honorar für die erbrachte \nLeistung, hat er in der Schlußrechnung die erbrachten (Teil-) Leistungen darzu-\nlegen und das sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ermittelte anteili-\nge Honorar. \n\nb) Der Architekt ist auch dann nicht gehindert, den sich auf der Grundlage der Ho-\nnorarvereinbarung ermittelten Anteil eines Pauschalhonorars zu fordern, wenn \ndie Honorarvereinbarung wegen unzulässiger Unterschreitung des Mindestsat-\nzes unwirksam ist. \n\nc) Die Prüffähigkeit einer Schlußrechnung darf dann nicht mit der Begründung ver-\nneint werden, der Architekt habe keine an der HOAI orientierte Abrechnung nach \nMindestsätzen vorgenommen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. September \n2001 – VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926 = ZfBR 2002, 59). \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 13. Januar 2005 - VII ZR 353/03 – OLG Rostock \n\nLG Schwerin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom \n\n19. November 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat \n\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt Architektenhonorar. \n\nEr schloß mit der Beklagten einen Vertrag über Planungsleistungen der \n\nLeistungsphasen 1 - 4 des § 15 Abs. 1 HOAI für 29 Reihenhäuser. Die Parteien \n\nvereinbarten ein Pauschalhonorar für das erste Haus von 6.939,01 DM, für die \n\nHäuser 2 - 5 von 13.878,02 DM (50 % von 6.939,01 DM für jedes Haus) und für \n\ndie Häuser 6 - 29 von 66.614,50 DM (40 % von 6.939,01 DM für jedes Haus). \n\nDie Beklagte ließ die Häuser von einem anderen Architekten planen. Der \n\nKläger hat daraufhin seine Leistungen abgerechnet und eine Forderung von \n\n65.573,64 DM netto (= 75.409,69 DM brutto) ermittelt. Davon macht er mit der \n\nKlage 60.327,76 DM geltend. Er hat behauptet, er habe die Leistungsphasen 2 \n\nund 3 für alle Häuser vollständig erbracht. Er könne für die Leistungsphasen 2 \n\nund 3 auf Grundlage der getroffenen Vereinbarung 75 % des Honorars verlan-\n\ngen. Das Honorar von 6.939,01 DM für die Leistungsphasen 1 bis 4 unterglie-\n\ndere sich nach der getroffenen Vereinbarung (wie auch nach den Prozentsät-\n\nzen der HOAI) in 7 % für Vorplanung, 11 % für Entwurfsplanung und 6 % für \n\nGenehmigungsplanung; ein Honorar für die Grundlagenermittlung entfalle. Das \n\nseien 18 % für Vorplanung und Entwurfsplanung, was 75 % des vereinbarten \n\nHonorars entspreche. \n\nDie Beklagte hat sich damit verteidigt, die Rechnung sei nicht prüfbar, \n\nweil der Kläger nicht die erbrachten Leistungen dargelegt habe. Das Landge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen, weil die Rechnung nicht prüfbar sei. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungs-\n\ngerichts. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-\n\nbrauch gemacht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe seine bis zur \n\nKündigung erbrachten Leistungen nicht prüfbar abgerechnet. Die Rechnung \n\nmüsse erkennen lassen, welche Leistungen erbracht worden seien und welche \n\nPauschale dafür beansprucht werde. Es sei darauf hinzuweisen, daß der Kläger \n\nkeine Kostenermittlungen erbracht habe. Der vorgelegte Kostenanschlag sei \n\nkeine geschuldete Kostenschätzung oder Kostenberechnung. \n\nDas Pauschalhonorar sei nicht wirksam vereinbart worden. Bereits aus \n\ndem Vortrag des Klägers ergebe sich, daß das vereinbarte Honorar unter den \n\nMindestsätzen der HOAI liege. Das Honorar sei deshalb auf der Grundlage der \n\nHOAI zu ermitteln. Dazu gehöre eine den Anforderungen der HOAI entspre-\n\nchende Kostenberechnung. Diese habe der Kläger nicht vorgelegt. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des \n\nBerufungsgerichts stehen nicht in Übereinstimmung mit den vom Senat entwik-\n\nkelten Grundsätzen zur Abrechnung von Architektenleistungen. \n\n1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte den Architek-\n\ntenvertrag gekündigt hat. Das ist in der Revision nicht streitig. \n\n2. Voraussetzung für die Fälligkeit der Honorarforderung des Architekten \n\nist auch nach der Kündigung eines Vertrages die Übermittlung einer prüfbaren \n\nSchlußrechnung (BGH, Urteil vom 27. November 2003 – VII ZR 288/02, \n\nBGHZ 157, 118 ff.). Wie auch der Bauunternehmer (vgl. dazu BGH, Urteil vom \n\n13. Mai 2004 – VII ZR 424/02 m.w.N., BauR 2004, 1441 = NZBau 2004, 549 = \n\nZfBR 2004, 687) hat der Architekt die erbrachten Leistungen vorzutragen, diese \n\nvon dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten \n\nLeistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die \n\nTeilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen. Die Abrechnung muß auf der \n\nGrundlage des Vertrages erfolgen und den Besteller in die Lage versetzen, sich \n\nsachgerecht zu verteidigen. Haben die Parteien Teilleistungen eines Pauschal-\n\nvertrages bei Vertragsschluß bewertet, kann diese Bewertung bei der Abrech-\n\nnung nach einer Kündigung zugrunde gelegt werden (BGH, Urteil vom \n\n20. Januar 2000 – VII ZR 97/99, BauR 2000, 726 = ZfBR 2000, 255). Zur Beur-\n\nteilung der Prüfbarkeit kann auch schriftsätzlicher Vortrag herangezogen wer-\n\nden (BGH, Urteil vom 18. April 2002 – VII ZR 164/01, BauR 2002, 1403 = \n\nNZBau 2002, 507 = ZfBR 2002, 667). \n\n3. Diesen Anforderungen genügt die Berechnung des Klägers. Er hat \n\nschlüssig behauptet, die geschuldeten Leistungen aus der Leistungsphase 2 \n\nund 3 erbracht zu haben. Er hat die Zusammensetzung des Gesamtpreises \n\ndargestellt und daraus den Anteil der Vergütung ermittelt, der nach der getrof-\n\nfenen Vereinbarung auf die erbrachte Leistung entfiel. Er hat dabei die nach \n\ndem Vertrag zugrunde gelegte Bewertung der Leistungsphasen 2 und 3 über-\n\nnommen. Unerheblich ist, ob er eine etwa geschuldete Kostenermittlung nicht \n\nvorgelegt hat. Diese Frage betrifft nicht die Prüfbarkeit der Rechnung. \n\n4. Zu Unrecht läßt das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht \n\nausreichen, weil er sein Honorar nach Mindestsätzen berechnen müsse. Das \n\nBerufungsgericht läßt die entgegenstehende Rechtsprechung des Senats unbe-\n\nrücksichtigt. Danach ist der Architekt nicht gehindert, ein unter den Mindestsät-\n\nzen liegendes Pauschalhonorar zu verlangen, wenn die Preisvereinbarung un-\n\nwirksam ist und er den Mindestsatz fordern könnte (BGH, Urteil vom 13. Sep-\n\ntember 2001 – VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926 = NZBau 2001, 690 = \n\nZfBR 2002, 59). \n\nAuf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht \n\nzutreffend eine Mindestsatzunterschreitung festgestellt hat, kommt es danach \n\nnicht an. \n\n5. Selbst auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vertretenen \n\nrechtsfehlerhaften Auffassung wäre das Urteil nicht haltbar. \n\na) Ist das Honorar nach der HOAI zu ermitteln, ist die Rechnung aller-\n\ndings objektiv nur prüffähig, wenn die anrechenbaren Kosten nach Maßgabe \n\ndes § 10 Abs. 2 HOAI ermittelt sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 –\n\n VII ZR 288/02 m.w.N., BGHZ 157, 118 ff.). Eine Architektenforderung kann \n\nnicht wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung zurückgewiesen wer-\n\nden, wenn zwar eine den Anforderungen der HOAI entsprechende Kostener-\n\nmittlung fehlt, der Besteller die Höhe der anrechenbaren Kosten jedoch nicht \n\nbestreitet. Denn dann sind seine Kontroll- und Informationsinteressen nicht be-\n\nrührt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 – VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, \n\n370; Urteil vom 27. November 2003 – VII ZR 288/02, aaO). Das Berufungsurteil \n\nläßt nicht erkennen, daß die vom Kläger bei seiner Berechnung zugrunde ge-\n\nlegten anrechenbaren Kosten von 260.000 DM streitig gewesen sind. Nach den \n\ntatbestandlichen Feststellungen hat die Beklagte lediglich gerügt, daß die er-\n\nbrachten Leistungen nicht dargestellt seien. \n\nb) Schließlich liegt nahe, daß sich die Beklagte nicht mehr auf die feh-\n\nlende Prüffähigkeit der Schlußrechnung berufen konnte, weil die Frist von zwei \n\nMonaten nach deren Vorlage abgelaufen gewesen sein dürfte, bevor die Be-\n\nklagte den Einwand der fehlenden Prüffähigkeit erhoben hat (vgl. dazu Urteil \n\nvom 27. November 2003 – VII ZR 288/02, aaO). \n\nDressler Thode Hausmann \n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_353-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/vii-zr-353-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_353-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_353-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/vii-zr-353-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_353-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:20:27.638838+00:00"}}