{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_349-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-05-12","aktenzeichen":"VII ZR 349/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 641; HOAI § 8 Abs. 1 Die Werklohnforderung eines mit Planungs- und Überwachungsleistungen beauftrag- ten Architekten für eine vom Bauunternehmer vorzunehmende Sanierung wird nicht allein dadurch fällig, daß sich der Besteller und der Bauunternehmer nach Erbrin- gung von Teilleistungen darauf einigen, daß die Sanierung nicht fortgeführt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 349/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. Mai 2005 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 641; HOAI § 8 Abs. 1 \n\nDie Werklohnforderung eines mit Planungs- und Überwachungsleistungen beauftrag-\n\nten Architekten für eine vom Bauunternehmer vorzunehmende Sanierung wird nicht \n\nallein dadurch fällig, daß sich der Besteller und der Bauunternehmer nach Erbrin-\n\ngung von Teilleistungen darauf einigen, daß die Sanierung nicht fortgeführt wird. \n\nBGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 349/03 - OLG Celle \n\n LG Hildesheim \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 13. November 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Architekt und öffentlich bestellter Sachverständiger. Er ver-\n\nlangt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der C. AG Honorar unter ande-\n\nrem für Leistungen, die er für deren Zentrallager erbracht hat. \n\nDie C. AG beauftragte im Rahmen der Sanierung ihres Zentrallagers die \n\nD. GmbH mit der Ausführung von Fußbodenarbeiten. Die Abnahme der von der \n\nD. GmbH nachfolgend erbrachten Leistungen lehnte die C. AG wegen Ausfüh-\n\nrungsmängeln ab. Daraufhin beauftragte die C. AG den Kläger mit der Feststel-\n\nlung der Mängel, der Entwicklung eines Sanierungskonzeptes und der Beauf-\n\nsichtigung der Sanierungsarbeiten bis zu deren Abnahme. \n\nAm 7. Oktober 1995 rechnete der Kläger seine bis dahin erbrachten Lei-\n\nstungen ab. \n\nVor Abschluß der Sanierungsarbeiten schlossen die Rechtsvorgängerin \n\nder Beklagten und die D. GmbH im Sommer 1996 einen Vergleich, in dem sie \n\nsich auf eine an die D. GmbH zu erbringende Schlußzahlung einigten. Die \n\nD. GmbH führte im Hinblick auf diesen Vergleich die Sanierungsarbeiten nicht \n\nweiter. \n\nNachdem die D. GmbH dem Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember \n\n1997 den Abschluß dieses Vergleichs mitgeteilt hatte, erteilte er der Rechtsvor-\n\ngängerin der Beklagten für die von ihm erbrachten Leistungen unter dem \n\n13. Dezember 1997 eine Schlußrechnung. \n\nAuf den am 30. Dezember 1999 eingegangenen Antrag des Klägers er-\n\nließ das Amtsgericht am 4. Januar 2000 gegen die Beklagte unter anderem we-\n\ngen der Forderung aus dieser Schlußrechnung einen Mahnbescheid, der ihr am \n\n10. Januar 2000 zugestellt wurde. \n\nDas Landgericht hat durch Teilgrundurteil diesen Klageanspruch dem \n\nGrunde nach für berechtigt erklärt. Die Berufung der Beklagten führte insoweit \n\nzur Klageabweisung. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der \n\nKläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis \n\nfinden die Gesetze \n\nin der bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 EGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Honorarforderung des Klägers sei \n\nverjährt. Die Fälligkeit seines Honoraranspruchs und damit der Beginn der zwei-\n\njährigen Verjährungsfrist sei nicht gemäß § 8 HOAI von der Erteilung einer \n\nSchlußrechnung abhängig. Gegenstand des dem Kläger erteilten Auftrags sei \n\nnicht eine Architektenleistung, sondern die Leistung eines Bausachverständi-\n\ngen. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs hierfür bestimme sich danach, wann \n\ndie Rechnung erstmals hätte erstellt und die Forderung hätte geltend gemacht \n\nwerden können. Dies sei offensichtlich bereits im Jahre 1995 der Fall gewesen, \n\nnachdem der Kläger entsprechend den von ihm aufgestellten Tätigkeitsnach-\n\nweisen seine Sachverständigentätigkeit bereits im September 1995 abge-\n\nschlossen und sich noch in diesem Jahr zur Rechnungsstellung in der Lage \n\ngesehen habe. \n\nSelbst wenn man annähme, daß der Kläger seine Leistung insgesamt \n\nerst im Jahre 1996 hätte abrechnen können, sei die Forderung verjährt gewe-\n\nsen, bevor der Mahnbescheid beantragt wurde. Insoweit sei ohne Bedeutung, \n\nob der Kläger erst im Dezember 1997 von der Beilegung der Auseinanderset-\n\nzung zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der D. GmbH erfah-\n\nren habe. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Honorarfor-\n\nderung des Klägers gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB der zweijährigen Verjäh-\n\nrungsfrist unterliegt. Die Auffassung, die Fälligkeit hänge davon ab, wann die \n\nRechnung erstmals hätte erstellt und die Forderung hätte geltend gemacht wer-\n\nden können, ist dagegen rechtsfehlerhaft. Sie kann insbesondere nicht auf die \n\nin Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 5. November 1987 \n\n(VII ZR 364/86, BGHZ 102, 167 ff.) gestützt werden. In dieser Entscheidung ist \n\nlediglich ausgeführt, daß ein Anspruch auf Erstattung von Erschließungskosten \n\nim Sinne des § 198 BGB entstanden ist, wenn er erstmals geltend gemacht und \n\nnotfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Zu der Frage, wann ein \n\nWerklohnanspruch fällig wird, läßt sich diesem Urteil nichts entnehmen. \n\n2. Der Kläger war von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Fest-\n\nstellung von Mängeln, der Entwicklung eines Sanierungskonzepts und der Be-\n\naufsichtigung der Sanierungsarbeiten beauftragt. Es liegt nahe, daß es sich \n\nhierbei, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, um Architektenlei-\n\nstungen handelt, die nach der HOAI abzurechnen sind. Für die Frage, ob die \n\nForderung des Klägers verjährt ist, bedarf es hierzu keiner abschließenden Ent-\n\nscheidung. \n\na) Sind die von dem Kläger zu erbringenden Leistungen nach der HOAI \n\nabzurechnen, wird das dafür vereinbarte Honorar gemäß § 8 Abs. 1 HOAI fällig, \n\nwenn die Leistungen vertragsgemäß erbracht worden sind und eine prüffähige \n\nHonorarschlußrechnung überreicht worden ist. \n\nFindet die HOAI keine Anwendung, wird der Werklohn gemäß § 641 \n\nBGB grundsätzlich mit der Abnahme der Leistung fällig. \n\nb) Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt kann unter Berücksichti-\n\ngung der genannten Voraussetzungen von einer Fälligkeit der Forderung nicht \n\nausgegangen werden. Feststellungen zu einer Abnahme der Leistung des Klä-\n\ngers hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen. Die von dem Kläger zu \n\nerbringende Werkleistung war weder bei der Erstellung der Rechnung vom \n\n7. Oktober 1995 noch bei Abschluß des Vergleichs zwischen der Rechtsvor-\n\ngängerin der Beklagten mit der D. GmbH im Sommer 1996 fertiggestellt. Dies \n\nergibt sich bereits daraus, daß die von ihm zu überprüfenden Sanierungsarbei-\n\nten der D. GmbH nicht abgeschlossen waren. \n\nIst der Kläger, wie im Revisionsrechtszug zu unterstellen ist, erst 1997 \n\nüber den Vergleich mit der D. GmbH und darüber informiert worden, daß eine \n\nFortsetzung der Sanierung nicht mehr in Betracht komme, liegt es nahe, daß \n\neine Vertragsbeendigung und damit eine Beschränkung der Leistungsverpflich-\n\ntung des Klägers nicht vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Dazu wird das Beru-\n\nfungsgericht nach Zurückverweisung des Rechtsstreits entsprechende Feststel-\n\nlungen zu treffen und dementsprechend den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forde-\n\nrung des Klägers zu bestimmen haben. \n\nErst im Anschluß daran wird entschieden werden können, ob die gegen-\n\nüber der Forderung des Klägers erhobene Einrede der Verjährung begründet \n\nist. \n\nDressler Haß Wiebel \n\n Kuffer Safari Chabestari","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_349-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-12/vii-zr-349-03","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_349-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_349-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-12/vii-zr-349-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_349-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:40:58.350869+00:00"}}