{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_346-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-03-31","aktenzeichen":"VII ZR 346/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 31. März 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 648 a Angemessen zur Leistung der Sicherheit ist eine Frist, die es dem Besteller ermög- licht, die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern zu beschaffen. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, was von einem Besteller zu verlangen ist, der sich in normalen finanziellen Verhältnissen befindet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 346/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n31. März 2005 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 648 a \n\nAngemessen zur Leistung der Sicherheit ist eine Frist, die es dem Besteller ermög-\n\nlicht, die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern zu beschaffen. Grundsätzlich ist \n\ndarauf abzustellen, was von einem Besteller zu verlangen ist, der sich in normalen \n\nfinanziellen Verhältnissen befindet. \n\nBGH, Urteil vom 31. März 2005 - VII ZR 346/03 - OLG Koblenz \n\n LG Koblenz \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 31. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka sowie die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 21. November 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Koblenz vom 13. März 2003 wird zurückgewie-\n\nsen, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist. \n\nIm übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von \n\n65.002,63 €. Der Beklagte macht mit der Widerklage W erklohn für nicht er-\n\nbrachte Leistungen in Höhe von 48.789,91 € geltend. \n\nDie Klägerin beauftragte den Beklagten am 15. Mai 2001 als Subunter-\n\nnehmer mit Erdarbeiten. Die Klägerin verpflichtete sich gegen Vorauszahlungs-\n\nbürgschaft, auf den Werklohn Vorauszahlungen zu leisten. \n\nAm 31. Juli 2001 verlangte der Beklagte gemäß § 648 a BGB Sicherheit \n\nin Höhe von 110.133,62 DM für die restlichen Arbeiten. Dafür setzte er eine \n\nFrist bis zum 2. August 2001, 12.00 Uhr. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom \n\n1. August 2001 mit, daß sie der Bitte auf Leistung einer Bürgschaft nachkom-\n\nmen werde und die Bürgschaftsausstellung in die Wege geleitet sei. Die Bürg-\n\nschaft werde nach Eingang an den Beklagten weitergereicht, der um die Erklä-\n\nrung auf Übernahme der Bürgschaftskosten in Höhe von 2 % gebeten werde. \n\nGleichzeitig wies die Klägerin darauf hin, daß die gesamten Erdarbeiten für den \n\nRestaushub bis 4. August 2001 abzuschließen seien. Der Beklagte kündigte mit \n\nweiterem Schreiben vom 2. August 2001 den Werkvertrag. Er stellte die Arbei-\n\nten ein und räumte die Baustelle. Die Klägerin widersprach am gleichen Tag \n\nund forderte den Beklagten auf, die Arbeiten wieder aufzunehmen. Sie teilte am \n\n7. August 2001 mit, daß sie das Bauvorhaben abrechnen und Schadensersatz \n\ngeltend machen werde. \n\nDie Klägerin beansprucht Schadensersatz. Der Beklagte verlangt mit der \n\nWiderklage restlichen Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen. \n\nNach Erlaß eines klageabweisenden Teilversäumnisurteils hat das Land-\n\ngericht den Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils zur Zahlung von \n\n63.060 € verurteilt und die Widerklage abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat auf Berufung des Beklagten das Teilversäum-\n\nnisurteil aufrechterhalten und die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfer-\n\ntigt erklärt. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \n\nGesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\n1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe ein Anspruch \n\naus § 326 Abs. 1 BGB a.F. nicht zu. Der Beklagte habe aufgrund des Schrei-\n\nbens vom 31. Juli 2001 seit dem 2. August 2001 ein den Eintritt des Verzugs \n\nhinderndes Leistungsverweigerungsrecht gehabt. Er habe zu Recht Sicherheit \n\nin Höhe von 110.133,62 DM gefordert. Die Sicherheit sei innerhalb angemes-\n\nsener Frist gefordert worden. Insoweit sei zu berücksichtigen, daß der Beklagte \n\nbis zum 4. August 2001 noch ungesicherte Leistungen \n\nin Höhe von \n\n93.133,62 DM zu erbringen gehabt habe. Auch wenn die Klägerin nicht in der \n\nLage gewesen sei, die Bürgschaft innerhalb der gestellten Frist zu besorgen, \n\nsei es ihr unbenommen geblieben, diese später vorzulegen, dadurch das Lei-\n\nstungsverweigerungsrecht des Beklagten zu beseitigen und dessen Schuldner-\n\nverzug zu begründen. Da die Klägerin die Bürgschaft später nicht beigebracht \n\nhabe, sei das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten nicht beseitigt wor-\n\nden. \n\nDer vom Beklagten mit der Widerklage erfolgte Anspruch sei dem Grun-\n\nde nach aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B gegeben. Im Schreiben der Klägerin vom \n\n7. August 2001 liege eine Kündigung nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B. Dem Be-\n\nklagten stehe der restliche Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwen-\n\ndungen zu, dessen Höhe noch durch Sachverständigengutachten zu klären sei. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit rechtsfehlerhaften \n\nErwägungen hat das Berufungsgericht angenommen, der Beklagte habe der \n\nKlägerin eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung gesetzt. \n\na) Dem Unternehmer steht nach § 648a Abs. 1 BGB ein Leistungsver-\n\nweigerungsrecht zu, wenn er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine \n\nangemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, daß er nach dem Ablauf der \n\nFrist die Leistung verweigere und die Frist fruchtlos abgelaufen ist. Welche Frist \n\nangemessen ist, läßt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung \n\nder Umstände des Einzelfalles bestimmen. Der Gesetzgeber hat bewußt die \n\nDauer der zu setzenden Frist nur mit dem unbestimmten Begriff \"angemessen\" \n\numschrieben. Sie soll nach der Begründung des Gesetzes so bemessen sein, \n\ndaß dem Besteller ermöglicht wird, die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern \n\nzu beschaffen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß in der Regel Verhandlungen \n\nmit einem oder mehreren baufinanzierenden Kreditinstituten geführt werden \n\nmüssen. Dazu wird nach der Vorstellung des Gesetzgebers in der Regel eine \n\nFrist von sieben bis zehn Tagen erforderlich sein (BT-Drucks. 12/1836, S. 8). \n\nWelche Frist danach im Einzelfall angemessen ist, obliegt der Beurtei-\n\nlung durch den Tatrichter. Dieser hat zu berücksichtigen, daß schuldhaftes Ver-\n\nzögern im Sinne der Gesetzesbegründung sich nicht allein an den konkreten \n\nVerhältnissen des jeweiligen Bestellers ausrichtet. Vielmehr ist grundsätzlich \n\ndarauf abzustellen, was von einem Besteller zu verlangen ist, der sich in norma-\n\nlen finanziellen Verhältnissen befindet. Ein solcher Besteller handelt nur dann \n\nohne schuldhaftes Verzögern, wenn er die Beschaffung der Sicherheit soweit \n\nwie möglich beschleunigt. Denn der Unternehmer hat ein schützenswertes In-\n\nteresse daran, die Sicherheit so schnell wie möglich zu erhalten, weil er bis zu \n\nderen Erhalt eine ungesicherte Vorleistung erbringen muß. \n\nb) Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen dem nicht hinreichend \n\nRechnung. Das Berufungsgericht hat erkannt, daß die von dem Beklagten ge-\n\nsetzte Frist außergewöhnlich kurz bemessen war. Zu Unrecht meint es, die Frist \n\ndürfe deshalb verkürzt werden, weil der Beklagte bereits am 4. August 2001 die \n\nArbeiten hätte fertig stellen müssen und bei einer längeren Frist der Zweck der \n\nSicherheit verfehlt würde. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es nicht an. Ent-\n\nscheidend ist, welchen Zeitraum die Klägerin ohne schuldhaftes Verzögern be-\n\nnötigte, die Sicherheit zu besorgen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die \n\nKlägerin die Sicherheit in der von dem Beklagten gesetzten Frist beschaffen \n\nkonnte. \n\nc) Das Berufungsurteil kann auch nicht mit der Begründung aufrechter-\n\nhalten bleiben, die Klägerin hätte später eine Sicherheit vorlegen können. Rich-\n\ntig ist allerdings, daß mit dem Schreiben vom 31. Juli 2001 eine angemessene, \n\nüber den 2. August 2001 hinaus laufende Frist in Gang gesetzt worden ist. Die-\n\nse ist auch nicht dadurch hinfällig geworden, daß der Beklagte am 2. August \n\n2001 den Vertrag außerordentlich gekündigt hat. Denn ein Kündigungsgrund \n\nbestand nicht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Vertrages gemäß \n\n§§ 648a Abs. 5 Satz 1, 643 BGB lagen, wie das Berufungsgericht richtig er-\n\nkannt hat, nicht vor. Die Klägerin war jedoch nach dem 2. August 2001 nicht \n\nmehr verpflichtet, eine Sicherheit zu stellen, weil der Beklagte seinerseits die \n\nLeistung endgültig verweigert hat, wie durch die unberechtigte Kündigung und \n\ndie Räumung der Baustelle zum Ausdruck gekommen ist. Sie war wegen die-\n\nses grob vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten berechtigt, ihrerseits den \n\nVertrag außerordentlich zu kündigen. Von diesem Kündigungsrecht hat sie am \n\n7. August 2001 Gebrauch gemacht. Dem Beklagten steht ein Anspruch aus § 8 \n\nAbs. 1 Nr. 2 VOB/B daher nicht zu. \n\nII. \n\nDanach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Widerklage ist abzuwei-\n\nsen. Im übrigen wird die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Verhand-\n\nlung zurückverwiesen. \n\nDressler Wiebel Kuffer \n\n Kniffka Safari Chabestari","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_346-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-31/vii-zr-346-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648a","ref_norm":"648a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 643","ref_norm":"643","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_346-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_346-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-31/vii-zr-346-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_346-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:28:11.895755+00:00"}}