{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_345-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"VII ZR 345/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 345/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, \n\nDr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nNaumburg vom 12. November 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte \n\nträgt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO), der Streithelfer trägt die Kosten der Streithilfe \n\n(§ 101 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO). \n\nGegenstandswert: 124.418,39 € \n\nGründe: \n\nEs kommt nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1 ein Organisationsver-\n\nschulden trifft, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Denn die dreißigjäh-\n\nrige Verjährungsfrist ergibt sich aus den zutreffenden Gründen des Landge-\n\nrichts. Der Streithelfer hat bei der Abnahme der Bauüberwachungsleistungen \n\nverschwiegen, daß er, wie auch das Berufungsgericht von der Beschwerde un-\n\nbeanstandet feststellt, \"seine Aufgaben nicht wahrgenommen und keinerlei \n\nKontrollen vorgenommen hat\". Der Streithelfer, dessen Kenntnis sich die Be-\n\nklagte zurechnen lassen muß, hat damit den Mangel seiner Leistung bei der \n\nAbnahme arglistig verschwiegen. \n\nIm übrigen gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist nach den Grundsätzen \n\nder Sekundärhaftung. Der Streithelfer ist in nicht verjährter Zeit mit den Män-\n\ngeln konfrontiert worden, ohne daß die Kläger in gebotener Weise über die \n\nMängelursache und die Möglichkeit einer Haftung der Beklagten zu 1 aufgeklärt \n\nworden sind. Der Streithelfer ist hinsichtlich der Mängelanzeigen auch dann \n\nEmpfangsbote der Beklagten, wenn er nicht deren Mitarbeiter, sondern als frei-\n\ner Architekt tätig war. \n\nVon einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-\n\nvision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). \n\nDressler \n\nThode \n\nHausmann \n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_345-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/vii-zr-345-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_345-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_345-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/vii-zr-345-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_345-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:41:45.660213+00:00"}}