{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_340-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"VII ZR 340/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 340/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer \n\nund Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 7. November 2003 wird insoweit \n\nzugelassen, als die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten \n\nmit einem Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in \n\nHöhe von 124.248,79 DM nicht berücksichtigt worden ist. \n\nIn diesem Umfang und im Kostenpunkt wird das Urteil gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie Beklagte macht insoweit zu Recht eine Verletzung ihres \n\nAnspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG geltend, da das \n\nBerufungsgericht gehalten gewesen wäre, die im ersten Rechtszug \n\nerklärte Hilfsaufrechnung auch dann zu berücksichtigen, wenn die \n\nvor dem Landgericht aus anderen Gründen siegreiche Beklagte \n\nhierauf im Berufungsrechtszug nicht zurückgekommen ist (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 20. September 2004 – II ZR 264/02, NJW-RR \n\n2005, 220). Auf diesem Verstoß kann das Berufungsurteil beruhen. \n\nIm übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\nDie Zulassung ist nicht veranlasst, soweit das Berufungsgericht die \n\nAufrechnung mit einer Forderung auf Zahlung einer Vertragsstrafe \n\nfür unbegründet gehalten hat. Ein Zulassungsgrund ist insoweit \n\nnicht dargelegt. \n\nDie Parteien haben \n\nin einem von der Beklagten gestellten \n\nBauvertragsformular vereinbart: \n\n“Vertragsstrafe1) ist vereinbart mit 3 Tausendstel der Abrechnungs-\n\nsumme (ohne MWSt.).” \n\nDie Fußnote enthält am Ende der Formularseite folgenden Text: \n\n“1) Insgesamt darf die vereinbarte Vertragsstrafe 10 v. H. der \n\nAbrechnungssumme nicht überschreiten.” \n\nZutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß mit dieser \n\nVertragsgestaltung eine Obergrenze der Vertragsstrafe von 10 % \n\nnicht vereinbart ist. Das Formular enthält in der Fußnote einen \n\nHinweis darauf, daß eine Obergrenze von 10 % nicht überschritten \n\nwerden darf. Das \n\nist ein redaktioneller Hinweis und keine \n\nVereinbarung einer derartigen Obergrenze. \n\nDiese \n\nkeinen \n\nZweifeln \n\nunterliegende \n\nAuslegung \n\ndes \n\nBerufungsgerichts wirft \n\nkeine Fragen \n\nrechtsgrundsätzlicher \n\nBedeutung auf. \n\nGegenstandswert: 44.299,79 € \n\nDressler \n\nHausmann \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nSafari Chabestari","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_340-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/vii-zr-340-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_340-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_340-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/vii-zr-340-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_340-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:22.267350+00:00"}}