{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_321-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"VII ZR 321/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 634, 635 a.F. Der Anspruch nach § 635 BGB ist auf den zur Mangelbeseitigung notwendigen Be- trag gerichtet. Der Besteller kann auch dann nicht auf den Ersatz der objektiven Min- derung des Verkehrswerts des Werks verwiesen werden, wenn diese erheblich ge- ringer ist als die Kosten der Mangelbeseitigung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n10. März 2005 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 321/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 634, 635 a.F. \n\nDer Anspruch nach § 635 BGB ist auf den zur Mangelbeseitigung notwendigen Be-\n\ntrag gerichtet. Der Besteller kann auch dann nicht auf den Ersatz der objektiven Min-\n\nderung des Verkehrswerts des Werks verwiesen werden, wenn diese erheblich ge-\n\nringer ist als die Kosten der Mangelbeseitigung. \n\nBGH, Urteil vom 10. März 2005 - VII ZR 321/03 - OLG Frankfurt in Darmstadt \n\n LG Darmstadt \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nHausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main, 24. Zivilsenat in Darmstadt, vom \n\n24. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\nzum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Schlußurteil der \n\n13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. Juli 2001 \n\nwird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Miteigentumsan-\n\nteil der Klägerin 492,06/1000 beträgt. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin fordert vom Beklagten Minderung und Schadensersatz. \n\nSie erwarb 1994 vom Beklagten eine fast fertiggestellte Doppelhaushälf-\n\nte als Wohnungseigentum; zu ihren Gunsten ist im Grundbuch eine Auflas-\n\nsungsvormerkung eingetragen. Ausweislich des notariellen Vertrages hatte sie \n\nauf den Erwerbspreis von 210.000 DM bereits 30.000 DM gezahlt; ferner durfte \n\nsie 25.000 DM wegen bei Beurkundung vorhandener und vom Beklagten zu \n\nbeseitigender Mängel zurückbehalten. Den restlichen Erwerbspreis in Höhe von \n\n155.000 DM zahlte sie vereinbarungsgemäß auf ein Treuhandkonto des beur-\n\nkundenden Notars. Die zweite Doppelhaushälfte bezog der Beklagte, der das \n\ngesamte Bauwerk überwiegend in Eigenleistung errichtete. \n\nNach ihrem Einzug teilte die Klägerin dem Beklagten ab 1994 in mehr als \n\n50 Schreiben fortlaufend Mängel mit. Wie inzwischen unstreitig ist, liegen Män-\n\ngel vor, die zu einer Minderung von 31.250 DM und zu einem Mangelbeseiti-\n\ngungsaufwand von 153.391,06 DM führen. Die Klägerin hat den Erwerbspreis \n\ngemindert und im übrigen die Aufrechnung erklärt. \n\nSie hat vom Beklagten u.a. begehrt, den Notar anzuweisen, die auf das \n\nTreuhandkonto gezahlten 155.000 DM an sie auszuzahlen. Das Landgericht hat \n\nder Klage insoweit stattgegeben. Das Berufungsgericht hat aufgrund einer an-\n\nderen Berechnung der Minderung und des Schadensersatzanspruches lediglich \n\neinen auszuzahlenden Betrag in Höhe von 40.029 € (= 78 .289,92 DM) zuer-\n\nkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision \n\nerstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Schlußurteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Die Klägerin beansprucht zu Recht die Aus-\n\nzahlung ihres auf das Treuhandkonto des beurkundenden Notars gezahlten \n\nTeils des Erwerbspreises in Höhe von 155.000 DM und Zinsen. \n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stünden wegen Mängeln \n\nder Wohnung dem Grunde nach sowohl Ansprüche auf Minderung nach § 634 \n\nAbs. 1 BGB als auch auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB zu. Die Klägerin \n\nkönne jedoch nicht die Kosten, die zur Mängelbeseitigung erforderlich seien, in \n\nvoller Höhe ersetzt verlangen. Vielmehr ergebe sich die Höhe der Minderung \n\nund des Schadensersatzes aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Ver-\n\nkehrswert des Objekts einerseits und seinem hypothetischen Wert in mangel-\n\nfreiem Zustand andererseits. Es komme allein auf den wirtschaftlichen Nachteil \n\nder Klägerin an, der in der tatsächlichen Wertdifferenz zwischen mangelhaftem \n\nund mangelfreiem Zustand liege, nicht aber auf die Kosten, mit denen das Ob-\n\njekt in einen mangelfreien Zustand versetzt werden könnte. Andernfalls stünde \n\nder Klägerin ein höherer Betrag zu als sie ihn tatsächlich geleistet habe. \n\nII. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Klägerin we-\n\ngen festgestellter Mängel an ihrer Wohnung Gewährleistungsansprüche nach \n\nden §§ 634, 635 BGB mit der Folge zustehen, daß sie für einen Teil der Mängel \n\nMinderung und für einen anderen Teil der Mängel Schadensersatz verlangen \n\nkann. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird vom Revisionsbeklagten \n\nhingenommen. Desgleichen trifft die Ausführung des Berufungsgerichts zu, die \n\nKlägerin könne vom Beklagten verlangen, den amtierenden Notar anzuweisen, \n\nan sie den ihr zustehenden Betrag aus dem Treuhandkonto zu zahlen. \n\n2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne als Aus-\n\ngleich für alle Mängel allein die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Ob-\n\njektes in mangelfreiem und in mangelbehaftetem Zustand fordern, trifft nicht zu. \n\na) Der Besteller kann, sofern er für bestimmte Mängel keine Minderung \n\nfordert, im Rahmen des kleinen Schadensersatzanspruchs nach § 635 BGB \n\nentweder den mangelbedingten Minderwert des Werkes oder den Betrag gel-\n\ntend machen, der für die Beseitigung des Mangels erforderlich ist (st. Rspr.; \n\nBGH, Urteile vom 11. Juli 1991 - VII ZR 301/90, BauR 1991, 744 = ZfBR 1991, \n\n265 und vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 366). Der An-\n\nspruch nach § 635 BGB ist auf Geld gerichtet, und zwar auf den zur Mangelbe-\n\nseitigung notwendigen Betrag (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR \n\n97/85, BGHZ 99, 81, 84). Er soll die Nachteile des Bestellers ausgleichen, die \n\nihm durch die mangelhafte Werkleistung entstanden sind. Er tritt an die Stelle \n\ndes auf mangelfreie Herstellung gerichteten Erfüllungsanspruchs. Wie jener \n\nzielt er auf die Herbeiführung des vom Unternehmer geschuldeten werkvertrag-\n\nlichen Erfolgs (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 208/97, BGHZ \n\n141, 63, 66 f.). Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn der Unternehmer als \n\nAusgleich für das mangelhafte Werk nur Ersatz der objektiven Minderung des \n\nVerkehrswerts schuldete, sofern diese geringer ist als die Kosten für die Man-\n\ngelbeseitigung. \n\nDanach wird die wirtschaftliche Betrachtung des Berufungsgerichts der \n\nRechtsnatur des Schadensersatzanspruches aus § 635 BGB nicht gerecht. \n\nSeine Auffassung würde zudem der Rechtsprechung zuwiderlaufen, nach der \n\nein Nachbesserungsanspruch auch nach Abnahme des Werkes auf Neuherstel-\n\nlung gerichtet sein kann, wenn nur auf diese Weise die Mängel nachhaltig zu \n\nbeseitigen sind (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - VII ZR 303/84, BGHZ 96, \n\n111, 117 f.). Der Senat hat in diesem Zusammenhang betont, daß es keine Rol-\n\nle spielt, welche Kosten die Neuherstellung als Mangelbeseitigung verursache; \n\nselbst die Nachbesserung nur einzelner Teile könne sehr aufwendig sein und \n\ndie hierfür notwendigen Kosten den geschuldeten Werklohn bei weitem über-\n\nsteigen. Gleiches gilt für den Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB, mit dem \n\nder Besteller in die Lage versetzt werden soll, den Zustand herzustellen, den \n\nder Unternehmer durch seine Leistung hätte herbeiführen sollen. \n\nb) Allerdings besteht die Möglichkeit des Bestellers, seinen Schadenser-\n\nsatzanspruch anhand der Mängelbeseitigungskosten zu berechnen, nicht un-\n\neingeschränkt. So kann der Unternehmer in entsprechender Anwendung des \n\n§ 251 Abs. 2 BGB die Erfüllung eines nach den Mangelbeseitigungskosten be-\n\nrechneten Schadensersatzanspruches verweigern, wenn es für ihn unzumutbar \n\nwäre, die vom Besteller in nicht sinnvoller Weise geforderten Aufwendungen \n\ntragen zu müssen. Im Grundsatz und in der Regel muß es jedoch bei den Fol-\n\ngen aus § 635 BGB verbleiben, so daß der Besteller im Wege des Schadenser-\n\nsatzes die Aufwendungen fordern kann, die erforderlich sind, um das geschul-\n\ndete Werk in einen mangelfreien Zustand zu versetzen (BGH, Urteil vom \n\n27. März 2003 - VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301, 305 und Urteil vom 26. Oktober \n\n1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 367 f.). \n\nDas Berufungsgericht trifft von seinem Standpunkt aus folgerichtig hierzu \n\nkeine gesonderten Feststellungen. Nach seinen im übrigen getroffenen Fest-\n\nstellungen kann sich der Beklagte jedoch nicht auf § 251 Abs. 2 BGB berufen. \n\nDie von ihm zu zahlenden Mängelbeseitigungskosten sind in Bezug auf den mit \n\nder Beseitigung der Mängel zu erzielenden Erfolg nicht unverhältnismäßig. Das \n\nBerufungsgericht stellt dazu fest, daß das Bauwerk geradezu elementar ge-\n\nschädigt ist. Zudem lassen die zahlreichen Mängel die Annahme eines gravie-\n\nrenden Verschuldens des Beklagten zu. Der Beklagte hat sich ferner beharrlich \n\ngeweigert, die Mängel zu beseitigen. \n\nc) Die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin \n\nseien nach § 254 BGB beschränkt, da es wirtschaftlich unvernünftig wäre, ein \n\nelementar geschädigtes Bauwerk mit einem Aufwand herzustellen, der dem \n\nNeuwert gleichkomme, überzeugt nicht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift \n\nliegen nicht vor. Die Klägerin ist nicht wegen ihrer Schadensminderungspflicht \n\ngehalten, sich mit den Mängeln des Bauwerks abzufinden. \n\nIII. \n\nDanach kann das Urteil im angefochtenen Umfang nicht bestehen blei-\n\nben. Es ist insoweit aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten \n\nsind, ist die Sache endentscheidungsreif, § 563 Abs. 3 ZPO. Daher ist die Beru-\n\nfung des Beklagten gegen das Schlußurteil des Landgerichts mit der Klarstel-\n\nlung zurückzuweisen, daß der Miteigentumsanteil der Klägerin 492,06/1000 \n\nbeträgt. \n\nIV. \n\nDie Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge beruht auf \n\n§§ 91, 97 ZPO. \n\nDressler Hausmann Kuffer \n\n Kniffka Safari Chabestari","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_321-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/vii-zr-321-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_321-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_321-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/vii-zr-321-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_321-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:20.423934+00:00"}}