{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_320-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"VII ZR 320/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 233 A, Fe Einen Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines frist- gebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung einen Zeitraum bean- sprucht, mit dem er nicht rechnen mußte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n25. November 2004 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 320/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 233 A, Fe \n\nEinen Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines frist-\n\ngebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung einen Zeitraum bean-\n\nsprucht, mit dem er nicht rechnen mußte. \n\nBGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 320/03 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 2003 aufgehoben. \n\nDer Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \n\nVersäumung der Frist zur Berufungsbegründung gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts München I vom 26. Juni 2002 gewährt. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn und Eintragung \n\neiner Sicherungshypothek. \n\nDas Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die Beklagte \n\nhat gegen das ihr am 1. Juli 2002 zugestellte Urteil fristgerecht Berufung einge-\n\nlegt. Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt. Der Beklagten wurde auf \n\nAntrag die Frist zur Berufungsbegründung bis 1. Oktober 2002 verlängert. Die \n\nBerufungsbegründung ist ausweislich des Kontrollabschnitts des Empfangsge-\n\nräts des Oberlandesgerichts am 2. Oktober 2002 0.00 Uhr eingegangen. \n\nDie Beklagte hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und unter Vorlage von Sende-\n\nberichten glaubhaft gemacht: \n\nIhr Prozeßbevollmächtigter habe am 1. Oktober 2002 um 23.45 Uhr per \n\nTelefax die Berufungsbegründung, die 18 Seiten umfaßt habe, an das Beru-\n\nfungsgericht versandt. Der Sendevorgang, der den OK-Vermerk trage, habe \n\nausweislich des Sendeberichts 14.54 Minuten gedauert. Bei der Versendung \n\nhabe er ein erst am 17. September 2002 neu angeschafftes Faxgerät benutzt. \n\nDie Berufung, die er zusammen mit einem 20-seitigen Urteil übersandt habe, \n\ndie also insgesamt 22 Seiten umfaßt habe, sei mit einem typengleichen Gerät in \n\n11 Minuten und 4 Sekunden übermittelt worden, was einer Übertragungszeit \n\nvon ca. 30 Sekunden pro Seite entspreche. Wenn die Übertragung der Beru-\n\nfungsbegründung nahezu 50 Sekunden pro Blatt betragen habe, müßten Lei-\n\ntungsstörungen vorgelegen haben. Auch die Statusberichte anderer Telefax-\n\nsendungen belegten, daß die Übertragungszeiten nur ca. 14-15 Sekunden pro \n\nSeite betragen hätten. \n\nBei Beginn der Übertragung um 23.45 Uhr habe sich der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte der Beklagten im übrigen vergewissert, daß die Verbindung zum \n\nEmpfangsgerät hergestellt gewesen sei. Wenn zu diesem Zeitpunkt keine Ver-\n\nbindung hätte hergestellt werden können, hätte der Schriftsatz in weniger als \n\n10 Minuten in den Nachtbriefkasten des Gerichts geworfen werden können. \n\nDas Berufungsgericht hat zu den technischen Fragen, die für die Ent-\n\nscheidung von Bedeutung sind, ob die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist ohne ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten \n\nerfolgt ist, ein Sachverständigengutachten eingeholt. \n\nEs hat die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \n\nverworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-\n\nklagte sein Begehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Abwei-\n\nsung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Der Beklagten ist unter Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne \n\nVerschulden verhindert war, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten. \n\nI. \n\n1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß ausweislich des ausgedruckten \n\nKontrollabschnitts des mit Funkuhr gesteuerten Empfangsgeräts der Sendevor-\n\ngang am 2. Oktober 2002 um 0.00 Uhr beendet gewesen sei und damit das \n\nEnde der Übermittlung erst nach Datumswechsel stattgefunden habe. \n\n2. Das Berufungsgericht hält den Wiedereinsetzungsantrag für unbe-\n\ngründet. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß sie ohne ihr Ver-\n\nschulden die Frist zur Berufungsbegründung versäumt habe. Ihr Prozeßbevoll-\n\nmächtigter habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß die Übermittlung des \n\nSchriftstücks in ca. 8-9 Minuten abgeschlossen würde. \n\nSoweit in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts und des Bundesgerichtshofs ein Vertrauen in bestimmte Übermittlungs-\n\nzeiten statuiert worden sei, betreffe dies den Briefverkehr bzw. die Telexüber-\n\ntragung. Anders zu beurteilen sei die Telefaxübertragung. Insofern habe der \n\nSachverständige festgestellt, daß die beteiligten Geräte im sogenannten Hand-\n\nshake-Verfahren kommunizierten. Dabei würden zwischen den beteiligten Ge-\n\nräten Herstellername und Kennung ausgetauscht und wechselseitig mitgeteilt, \n\nmit welcher Geschwindigkeit und mit welcher Auflösung gearbeitet werde, wel-\n\nches Übertragungsverfahren benutzt werde und ob etwa bei der Übertragung \n\neinzelner Seiten Probleme aufträten. Es werde nicht zeichenweise, sondern \n\nbildpunktweise übertragen, wobei die Qualitätskriterien einstellbar seien. Die \n\nDauer der Übertragung einer Seite hänge wesentlich von der Art des Text-\n\nstücks ab. Eine leere Seite oder eine Seite mit wenig Text werde wesentlich \n\nschneller übertragen als Grafiken, die besonders lange dauerten. \n\nAnders als beim früheren Telexdienst, wo es wegen der amtlichen War-\n\ntung eine hohe Übertragungssicherheit gegeben habe, unterlägen die Telefax-\n\neinrichtungen dem eigenverantwortlichen Bereich der Benutzer. Die Qualität \n\neiner Daten- oder Faxübertragung im Telefonnetz sei nicht garantiert. Der \n\nGrund der Verzögerung sei später nicht mehr feststellbar. In der Übertragungs-\n\ngeschwindigkeit von 4.800 bps wie hier liege per se keine Störung des Sende-\n\ngerätes, sie könne auch auf eine Störung in den beteiligten Netzen oder im \n\nEmpfangsgerät hinweisen, was auch umgekehrt gelte. Ein Vertrauen darauf, \n\ndaß die Übertragung bis vor 0.00 Uhr beendet werden würde, sei aus techni-\n\nscher Sicht nicht begründet gewesen. Man wisse nie, welchen Zustand die be-\n\nteiligten Geräte und die internen und externen Netze aufwiesen. \n\nIm Hinblick auf diese gutachtlichen Äußerungen ist das Berufungsgericht \n\nder Ansicht, von einer unverschuldeten Versäumnis der Beklagten könne nicht \n\nausgegangen werden. Da letztlich nicht zu klären sei, warum der Übertra-\n\ngungsvorgang länger als die anderen Übermittlungen gedauert habe, und \n\ndenkbar sei, daß geringfügige Störungen in einem der beteiligten Geräte oder \n\nder beteiligten internen Netze aufgetreten seien, habe die Beklagte nicht glaub-\n\nhaft gemacht, daß eine Störung außerhalb ihres Verantwortungsbereichs oder \n\nim Empfangsgerät gelegen habe. Anhaltspunkte für einen Fehler im gerichtli-\n\nchen Empfangsgerät bestünden nicht. Die Sachlage unterscheide sich von der \n\nSituation im Briefverkehr, wo es Erklärungen der Post hinsichtlich einer norma-\n\nlerweise zu erwartenden Beförderungsdauer gebe. Die Sache sei vielmehr ähn-\n\nlich dem Straßenverkehr, wo ebenfalls mit Verzögerungen zu rechnen sei, die \n\neinzukalkulieren seien. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen \n\nTeilen nicht stand. \n\n1. Zutreffend ist, daß die Berufungsbegründung verspätet erfolgt ist. Die \n\nBegründungsfrist endete mit Ablauf des 1. Oktober 2002. Sie ist nach den zu-\n\ntreffenden und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsurteils am 2. Oktober 2002 0.00 Uhr beim Berufungsgericht eingegangen. \n\nDamit war die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen, weil zu diesem Zeitpunkt \n\nder 2. Oktober 2002 begann (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Juli 2003 – VII ZB \n\n8/03, BauR 2003, 1924 = ZfBR 2003, 766; BFH, Beschluß vom 2. März 2000, \n\nVII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; vom 25. November 2003, VII R 9/03, \n\nBFH/NV 2004, 529 jeweils in Juris dokumentiert). \n\n2. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht der Be-\n\nklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist versagt hat. Den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten \n\ntrifft an der Versäumung der Frist kein Verschulden. \n\na) Ein schuldhaftes Fehlverhalten des Prozeßbevollmächtigten der Be-\n\nklagten an der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung liegt nicht darin, \n\ndaß er erst um 23.45 Uhr mit der Versendung der Berufungsbegründungsschrift \n\nper Fax begonnen hat. Der Bürger ist berechtigt, die ihm vom Gesetz einge-\n\nräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen (vgl. BVerfG, \n\nBeschluß vom 7. Mai 1991 - 2 BvR 215/90, NJW 1991, 2076 m.w.N.). \n\nb) Daß durch den verspäteten Eingang des Berufungsbegründungs-\n\nschriftsatzes die Frist versäumt wurde, beruht nicht auf einem schuldhaften \n\nFehlverhalten des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. \n\nDer Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet \n\nes den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung \n\neingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu recht-\n\nfertigender Weise zu erschweren. Die Gerichte dürfen daher bei der Auslegung \n\nder die Wiedereinsetzung begründenden Vorschriften die Anforderungen an \n\ndas, was der Betroffene veranlaßt haben muß, nicht überspannen. Wird von \n\neinem Gericht für die Zusendung fristwahrender Schriftsätze der Übermitt-\n\nlungsweg durch Telefax eröffnet, so dürfen die aus den technischen Gegeben-\n\nheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht \n\nauf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Insbesondere hat der Nut-\n\nzer mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsge-\n\nmäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe \n\nder Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, \n\nwenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, daß unter normalen Um-\n\nständen mit ihrem Abschluß vor 0.00 Uhr zu rechnen ist (BVerfG, Beschluß \n\nvom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95, NJW 1996, 2857 m.w.N.; BGH, Beschlüs-\n\nse vom 1. Februar 2001 - V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916, vom 17. Mai 2004 – \n\nII ZB 22/03, NJW 2004, 2525). \n\nDas Berufungsgericht hat bei der Wertung des Verschuldens des Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Beklagten diese Grundsätze verkannt. \n\naa) Es beurteilt, nachdem es sich selbst erst die technischen Kenntnisse \n\ndurch Einholung eines Sachverständigengutachtens verschafft hat, das Ver-\n\nschulden eines Rechtsanwalts nicht danach, was von diesem an Kenntnissen \n\nhinsichtlich des Übermittlungsvorgangs der Faxübertragung erwartet werden \n\nkann, sondern nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines technischen \n\nSachverständigen. Damit stellt es bereits bei der Beurteilung des Verschuldens \n\nverfehlte Anforderungen. \n\nbb) Es bedarf keiner Entscheidung, mit welcher Übertragungszeit ein \n\nRechtsanwalt bei der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax normaler-\n\nweise rechnen darf. Den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten trifft jedenfalls \n\nunter den gegebenen Umständen kein Verschulden an der Fristversäumung. Er \n\nhat ein neues Telefaxgerät benutzt, mit dem innerhalb der noch zur Verfügung \n\nstehenden Zeit eine Übertragung des Schriftsatzes jedenfalls möglich war. Er \n\nhat sich weiter davon überzeugt, daß die Verbindung zum Empfangsgerät zu \n\neinem Zeitpunkt hergestellt wurde, als sogar noch eine anderweitige Übermitt-\n\nlung des Schriftsatzes möglich war. Er durfte darauf vertrauen, daß die Über-\n\nmittlung nicht wesentlich länger dauern würde als die bisherigen Schriftsätze an \n\ndas Berufungsgericht. Insofern hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten \n\nglaubhaft gemacht, daß die Übermittlung der Berufungsschrift mit den über-\n\nsandten Anlagen eine Zeit von ca. 30 Sekunden pro Seite gedauert hat. Er hat \n\nweiter durch Vorlage von Statusberichten belegt, daß andere Schriftstücke nur \n\neine Übertragungszeit von ca. 14-15 Sekunden pro Seite benötigten. Bei dieser \n\nSachlage mußte er nicht damit rechnen, daß für die Übermittlung des Beru-\n\nfungsbegründungsschriftsatzes nahezu 50 Sekunden pro Seite erforderlich sein \n\nwürden, auch wenn mit dieser Sendedauer nach Ansicht des Sachverständigen \n\n\"rein technisch\" hätte gerechnet werden müssen. \n\ncc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist wegen der Technik \n\nder Faxübermittlung nicht eine andere Beurteilung angebracht als bei der \n\nÜbermittlung durch die Post oder der Übermittlung per Telex. Auch dort wird, \n\nwas das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht eine bestimmte Postlaufzeit \n\noder Telexübermittlungszeit zugesichert. Für die Beurteilung maßgebend ist \n\nvielmehr, mit welcher durchschnittlichen Übermittlungszeit der Versender rech-\n\nnen durfte. \n\nMit einer Übertragungszeit von 50 Sekunden pro Seite eines Textes \n\nmußte der Prozeßbevollmächtigte im Hinblick auf die im übrigen glaubhaft ge-\n\nmachten Sendezeiten nicht rechnen. \n\nDressler Thode Kuffer \n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_320-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/vii-zr-320-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_320-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_320-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/vii-zr-320-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_320-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:09:13.698787+00:00"}}